Förderung

Bei HBV hängt das weitere Vorgehen vom Serostatus sowohl des Betroffenen als auch des Verursachers ab. Dies gilt insbesondere für die nachträgliche Impfung.

Bei einer drohenden Infektion mit Hepatitis C richten sich weitere Untersuchungen beim Betroffenen nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung beim Verursacher. Eine Postexpositionsprophylaxe steht nicht zur Verfügung. Die Notwendigkeit von therapeutischen Maßnahmen richtet sich nach der Entwicklung der Untersuchungsbefunde beim Betroffenen.

Mit dem neuen Absatz 4 soll daher eine Regelung geschaffen werden, die insbesondere die unverzügliche Blutentnahme beim Verursacher einer Infektionsgefahr gegen dessen Willen erlaubt, um dessen Serostatus bzgl. HIV, aber auch Hepatitis B und C als eine Voraussetzung für die Einleitung bzw. Fortführung medizinischer Maßnahmen feststellen zu können. Da eine Infektion kurze Zeit direkt nach dem Kontakt zwischen Verursacher und Opfer beim Opfer nicht nachweisbar ist, für die medizinische Behandlung jedoch geklärt sein sollte, ob und welche Viren das Opfer infiziert haben könnten, kann eine Untersuchung des Verursacherbluts die notwendigen Erkenntnisse für die ärztliche Entscheidungsfindung bringen. Zu betonen ist, dass in jedem Fall die freiwillige Mitwirkung des Verursachers und seine Einwilligung in die Blutuntersuchung anzustreben ist. Fehlt diese, kann zum Schutz von Leib und Leben des Opfers jedoch nicht auf die zwangsweise Durchsetzung der Maßnahme verzichtet werden. Die Vorschrift kommt allen Personen zugute, die aus ärztlicher Sicht einer Infektionsgefährdung ausgesetzt waren, insbesondere Opfern von Gewaltdelikten.

Mit der neuen Regelung soll ein in Hamburg bereits erfolgreich praktiziertes und in die Ziffer 21.0220.4 der PDV 350

(HH) ­ Polizeidienstvorschrift „Täglicher Dienst" aufgenommenes Verfahren zur Abwehr von konkreten Infektionsgefahren auf eine sichere Rechtsgrundlage gestellt werden. Es ist vorgesehen, das gegenwärtige Verfahren unter Beteiligung der zuständigen Stellen der Behörde für Inneres, der Behörde für Wissenschaft und Gesundheit und des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf nach dem Stand der Wissenschaft ständig weiterzuentwickeln.

Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung einer Blutentnahme durch die Polizei und Veranlassung einer mikrobiologischen Blutuntersuchung zur Prüfung des Krankheitsstatus des Verursachers einer konkreten Infektionsgefahr (HIV, HCV und HBV) wurden bislang §§ 25 f.

Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 3 Absatz 2 Buchstabe a SOG entnommen.

Im Rahmen der Befassung der Gremien der Innenministerkonferenz und der Gesundheitsministerkonferenz mit dem Thema Blutentnahme zur Gefahrenabwehr wurden jedoch von den Bundesministerien für Gesundheit und Soziale Sicherung, Justiz sowie des Inneren Zweifel an der Anwendbarkeit des IfSG geäußert, da § 25 IfSG in erster Linie dem Schutz der Bevölkerung zum Schutz vor Infektionen diene.

Der Schutz der Allgemeinheit sei der eigentliche Gesetzeszweck, weniger der Schutz des Einzelnen und dessen Behandlung. Diese Rechtsfrage und die Tatsache, dass die Polizei im Rahmen einer Notzuständigkeit materiell-rechtlich auf einen fremden Regelungsbereich ­ das Infektionsschutzrecht ­ zugreift, zeigen, dass ein Bedarf für eine klarstellende gesetzliche Grundlage besteht.

Auch die bisherige Behandlung des Themas in den Gremien hat den dringenden Bedarf für die gesetzliche Regelung einer Blutabnahme zur Gefahrenabwehr verdeutlicht. Eine interministerielle Sonder-Arbeitsgruppe von GMK und IMK unter Beteiligung des BMI und des BMGS konnte jedoch keine Einigung hinsichtlich der rechtlichen Verankerungsmöglichkeiten etwaiger Zwangsmaßnahmen erzielen. Die Arbeitsgruppe wurde aufgelöst und die weitere Klärung den Innen- und Justizressorts überantwortet.

Angesichts dieser Sachlage und der Vorbehalte des Bundes gegen eine Regelung im Bundesrecht ist in absehbarer Zeit mit einer bundeseinheitlichen gesetzliche Reglung, die ohne Zweifel wünschenswert wäre, nicht zu rechnen. Zur Herstellung von Rechtssicherheit für die anordnenden Beamten und mit den Untersuchungen betrauten Ärzten ist daher eine landesrechtliche Regelung erforderlich.

Zwar hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG für „Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten". Darunter sind alle Infektionskrankheiten zu verstehen, so dass alle Krankheiten im Sinne des § 2 Nummer 3 IfSG erfasst werden. Mit dem Infektionsschutzgesetz hat der Bund im Sinne des Artikel 72 Absatz 1 GG von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht. Die Tatsache, dass der Bundesgesetzgeber eine spezifische Vorschrift der Blutentnahme zur Gefahrenabwehr (Individualprophylaxe) verbunden mit einer entsprechenden klar definierten Datenweitergabe bisher nicht geregelt hat, zeigt, dass er in dieser speziellen Frage von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht abschließend Gebrauch gemacht hat, so dass das IfSG eine landesrechtlichen Regelung im Polizeirecht nicht sperrt.

Die körperliche Untersuchung ist darauf gerichtet, den Zustand und die Beschaffenheit des Körpers sowie seiner Bestandteile für die Zwecke der Gefahrenabwehr festzustellen. Für im Rahmen der Strafverfolgung vorzunehmende Untersuchungen gelten die §§ 81a bis 81d StPO. § 81a StPO kommt als Rechtsgrundlage für den hier angestrebten Zweck der Gefahrenabwehr nicht in Betracht.

Die Regelung bezieht sich beim gegenwärtigen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft auf folgende Krankheitserreger:

­ Human Immunodeficiency Virus (Menschliches Immun-Schwäche-Virus, HIV),

­ Hepatitis C (HCV),

­ Hepatitis B (HBV).

Von einer Infektionsgefahr wird hier auszugehen sein bei:

­ Stich- und Schnittverletzungen mit möglicherweise infektiös verunreinigten Gegenständen, z. B. Hohlnadeln,

­ Benetzung offener Wunden und Schleimhäute mit Blut, Speichel oder Sperma,

­ Bissverletzungen,

­ Augenkontakt mit möglicherweise infektiösen Körperflüssigkeiten,

­ Aufnahme möglicherweise infektiöser Körperflüssigkeiten in Nasen-/Mundraum,

­ ungeschütztem Geschlechtsverkehr (Vergewaltigungsfälle).

Ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ist im Zusammenhang mit der Verursachung der Infektionsgefahr nicht zu fordern. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts ist ausschließlich die unmittelbare Verursachung der Gefahrenlage entscheidend.

Eine Einschränkung des Kreises der von der Norm zu schützenden Personen ist nicht geboten. Jedermann kann einer Infektionsgefahr im hier zu regelnden Sinne ausgesetzt sein. Neben Vollzugspersonal und medizinischem Personal, das regelmäßig zu ansteckungsverdächtigen Personen Kontakt hat, sind in zahlreichen Fällen auch Bürger als Opfer von Straftaten einer Infektionsgefahr ausgesetzt worden. Das Herausgreifen einzelner Berufsgruppen auf Grund einer statistisch erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Infektion und die Versagung einer Schutzmaßnahme für z. B. Opfer von Straftaten wäre nicht sachgerecht und insbesondere angesichts der erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Betroffenen mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 GG unvereinbar.

Für eine körperliche Untersuchung ist grundsätzlich eine richterliche Anordnung erforderlich. Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung durch die Polizei erfolgen. Mit einer HIV-PEP ist möglichst innerhalb von 2 Stunden nach der Exposition zu beginnen. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, auch derjenigen Behörde, die mit den vorliegenden Fällen ohnehin auf Grund ihrer Zuständigkeit für die Verfolgung von Straftaten und für die allgemeine Gefahrenabwehr konfrontiert ist, die Anordnung und Koordination des weiteren Verfahrens zu überlassen.

Standards zur Beurteilung eines Übertragungsrisikos und zum weiteren diagnostisch-/therapeutischen Vorgehen sind in der medizinischen Literatur beschrieben. So kann auf die Deutsch-Österreichischen Empfehlungen zur postexpositionellen Prophylaxe der HIV-Infektion, Mai 2002, Bezug genommen werden. Die Beurteilung einer konkreten Infektionsgefahr, die weitergehende Untersuchungen und Maßnahmen gegenüber dem Verursacher rechtfertigt, setzt spezifisches medizinisches Fachwissen voraus.

Vor der richterlichen Anordnung oder der Anordnung durch die Polizei ist deshalb die Einschätzung eines Arztes mit entsprechenden Fachkenntnissen einzuholen, ob im konkreten Fall eine Infektionsgefahr vorliegt. Diese Risikoeinschätzung, die Vorbereitung und die Durchführung des körperlichen Eingriffs und die sich anschließende Beratung und Behandlung liegen ausschließlich in der Verantwortung des Arztes. Die Nutzung der durch die Untersuchung erhobenen Befunddaten richtet sich für den untersuchenden und behandelnden Arzt nach den allgemeinen Bestimmungen.

Ein weiterer Anwendungsbereich der Vorschrift kann gegebenenfalls in der Untersuchung des Gefährdeten selbst liegen. Körperliche Untersuchungseingriffe auch ohne oder gegen den Willen des Betroffenen können im Einzelfall zum Schutz von Leib und Leben und damit zu dessen Rettung, z. B. bei einer konkreten Vergiftungsgefahr durch verschluckte Drogenbehältnisse, erforderlich werden.

Zu Nummer 8 (§ 18)

Bei dem Elektroimpulsgerät „Advanced Taser" handelt es sich um eine Defensivwaffe, die es ermöglicht, auf eine Distanz von maximal 6,4 Metern angreifende und aggressive Personen in kürzester Zeit, d. h. nach etwa 0,5 Sekunden, so außer Gefecht zu setzen, dass sie zu keiner gezielten Aktion mehr fähig sind. Die Wirkungsweise besteht darin, dass aus einer Kartusche mit Hilfe von Druckluft zwei Projektile gelenkt werden, die mit dünnen Leitungen mit dem „Taser" verbunden bleiben. Über diese Leitungen wird bei Kontakt auf die Zielperson ein Elektroimpuls geleitet, der in Bruchteilen einer Sekunde jegliche kontrollierbare Muskelreaktion der getroffenen Person ausschließt. Zwar kann es beim unkontrollierten Hinfallen des Getroffenen mangels Abstützfunktion der Arme und Hände in unglücklichen Fällen auch zu schwerwiegenden Verletzungen (wie Knochenbrüche, Kopf- und Wirbelverletzungen) kommen. Diese möglichen Verletzungen dürften jedoch im Regelfall weniger kritisch einzuordnen sein als Schussverletzungen durch Pistolen oder Maschinenpistolen.

Während bei herkömmlichen Schusswaffen immer ein Hochgeschwindigkeitsprojektil in den Körper des Angreifers eindringt und ihn ggf. durchschlägt, mit der Folge von inneren Verletzungen, Verblutungsgefahr oder sofortigem Tod, ist der Taser nur eine Schock-Lähmungswaffe, die dem Angreifer eine realistische Chance gibt, letztlich ohne diese schweren Verletzungen den polizeilichen Einsatz zu überstehen. Daher ist der Taser eine Waffe, die in besonderen Einzelfällen bei gleicher Effizienz ­ sofortige Angriffsunfähigkeit ­ nicht notwendig eine schwere oder lebensbedrohliche Verletzung nach sich zieht, sondern in der Regel eine mildere Form des Schusswaffengebrauchs darstellt. Außerdem wird die neue Waffe zunächst nur in mindestens zwei Beamte umfassenden Teams von besonders geschulten Spezialeinheiten eingesetzt, die auch einüben, dass der Kollege des Schützen den Getroffenen möglichst auffängt oder dessen Aufprall mildert.

Der Arbeitskreis II der Ständigen Konferenz der Innenminister der Länder hatte bereits im Jahr 2001 den Ländern und dem Bund empfohlen, die probeweise Einführung dieses Geräts zu prüfen. Nachdem etliche Länder den „Taser" für Sondereinheiten beschafft haben, ist die Polizei Hamburg ebenfalls zu der Auffassung gelangt, dass der „Taser" eingeführt werden soll. Da es sich hierbei um eine Schusswaffe handelt, ist die Aufnahme in den abschließenden Katalog des § 18 Absatz 4 zwingende Voraussetzung für einen Einsatz in Hamburg.

Zu Nummer 9 (§ 23)

a) Die Regelung dient ebenfalls ­ wie Nummer 7 b) ­ der Klarstellung, dass die Fesselung nicht nur bei freiheitsentziehenden, sondern auch bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen zulässig ist. Besteht zum Beispiel im Zusammenhang mit der Anordnung einer Blutprobenentnahme die Gefahr, dass der Betroffene Personen angreift oder Widerstand leistet, so muss es möglich sein, ihn schon vor der Mitnahme zu fesseln, um auf diese Weise körperliche Auseinandersetzungen mit der Gefahr erheblicher Verletzungen aller Beteiligten im Polizeifahrzeug von vornherein zu verhindern.

b) Die neu geschaffene Fallgruppe dient der Verhinderung von Verdunkelungshandlungen. Wenn beispielsweise ein verhafteter Drogendealer während der Transportfahrt zum Polizeikommissariat versucht, Drogenkügelchen beiseite zu schaffen, so muss dies notfalls unter Anwendung von unmittelbarem Zwang verhindert werden. Es bestehen dann die oben unter a) geschilderten Gefahren, so dass es auch in diesen Fällen möglich sein muss, den Betroffenen vor der Fahrt zu fesseln.

Zu Nummer 10 (§ 24)

Bislang war eine Ausnahme vom Verbot der Gefährdung Unbeteiligter für die Fälle vorgesehen, dass sich die Gefährdung beim Schusswaffengebrauch gegen eine Menschenmenge oder eine bewaffnete Gruppe nicht vermeiden lässt. Mit der Neuregelung wird künftig eine Ausnahme vom Verbot der Gefährdung Unbeteiligter generell für die Fälle normiert, in denen der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr ist.

Damit erfolgt eine Angleichung an nahezu alle anderen Landespolizeigesetze. Hierdurch wird der Vielfalt denkbarer Gefährdungssituationen Rechnung getragen, in denen Polizeibeamten trotz der Gefährdung Unbeteiligter keine andere Wahl bleibt, als von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Die generelle Einschränkung der Befugnis auf die Fälle, in denen der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr ist, entspricht den hohen Anforderungen des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes und stellt damit eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die erhebliche Gefährdung für Leib oder Leben auch gerade von Unbeteiligten dar (Artikel 2 Absatz 2 GG).

Zu Nummer 11 (§ 25)

a) Im Rahmen der Novellierung des hamburgischen Polizeirechts im Jahre 1991 hatte der Gesetzgeber bewusst auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des finalen Rettungsschusses verzichtet. Die Zulässigkeit des finalen Rettungsschusses wurde bislang damit begründet, dass die Bewirkung der Angriffsunfähigkeit grundsätzlich auch die Tötung des Angreifers umfasst, wenn der Angriff nicht anders abgewehrt werden kann. Dementsprechend wird auch das Grundrecht auf Leben aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG in § 31 eingeschränkt. Ergänzend sieht der Landesteil der Polizeidienstvorschrift 132 „Einsatz bei Geiselnahmen" den finalen Rettungsschuss als ultima ratio ausdrücklich vor.

Der finale Rettungsschuss ist der denkbar schwerste Eingriff in die Rechte eines Menschen und bedarf daher einer klaren und eindeutigen gesetzlichen Grundlage. Darüber hinaus ist eine zweifelsfreie Regelung auch für die eingesetzten Polizeibeamtinnen und -beamten von ganz entscheidender Bedeutung. Die bisherige Rechtsgrundlage, § 24 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SOG, erforderte eine extensive Auslegung des insoweit offenen Tatbestandsmerkmals „angriffsunfähig machen". Gegen diese Rechtspraxis sind rechtsstaatliche und grundrechtliche Bedenken geltend gemacht worden, da angesichts des lebensbeendenden Eingriffs durch den finalen Rettungsschuss eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist, die keinen Zweifeln über ihre Auslegung ausgesetzt ist. Das Bestimmtheitsgebot aus Artikel 20 Absatz 3 GG ist umso strenger anzuwenden, je intensiver der jeweilige staatliche Eingriff ist. Daher wird die Neuregelung dem dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf gerecht und schützt insbesondere die vollziehenden Polizeibeamten vor schädlichen Bedenken über eine etwaige Rechtswidrigkeit des ­ beispielsweise für die Geiseln eines Gewalttäters ­ lebensrettenden Schusses zur Tötung des Geiselnehmers.

Der neue Absatz 2 Satz 1 lässt einen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirkenden Schuss auf eine Person nur zu, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr oder der unmittelbar bevorstehenden Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

Satz 2 berücksichtigt die Gewissenfreiheit des Schützen und bringt zum Ausdruck, dass der finale Rettungsschuss nicht wirksam angeordnet werden kann, da eine entsprechende Weisung nicht befolgt werden muss.

b) Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

c) Der Notrechtsvorbehalt ist zu streichen, da er neben der lediglich klarstellenden Wirkung keine darüber hinausgehende polizeiliche Befugnisnorm enthält und eher zu Missverständnissen führen kann. Die Bestimmungen über Notwehr, Nothilfe, Notstand, insbesondere die §§ 32 und 34 StGB können keinesfalls als „Aushilfs"-Ermächtigungen des öffentlichen Rechts dienen, denn strafrechtliche Rechtfertigungsgründe und öffentlich-rechtliche Ermächtigungsgrundlagen für hoheitliches Handeln sind wesensverschieden. Sie gelten im Verhältnis der Bürger untereinander, nicht aber auch im Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Der Rückgriff auf die Notrechte ist auch deshalb unzulässig, weil die Abwehr von gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffen auf Rechtsgüter der Bürger gerade zum Kernbereich polizeilicher Gefahrenabwehr zählt. Ein solcher Rückgriff hätte zur Folge, dass der Staat gerade in Fällen der Bedrohung der höchsten Rechtsgüter die Gefahrenabwehr privatisiert und auf Jedermannsrechte stützt.

Mit der neuen Ermächtigungsgrundlage für den finalen Rettungsschuss in § 25 Absatz 2 Satz 1 SOG ist diese Maßnahme explizit geregelt, so dass der bisherige § 25 Absatz 3 im Wege einer gesetzessystematischen und dogmatischen Bereinigung entfällt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 2 (§ 1)

In § 1 Absatz 4 wird festgelegt, bei welchen Straftaten es sich um solche von erheblicher Bedeutung handelt. Diesem Begriff kommt eine zentrale Bedeutung zu, da er die Voraussetzung für bestimmte polizeiliche Maßnahmen, insbesondere für den Einsatz verdeckter Mittel zur Datenerhebung, darstellt.

Der bisherige geschlossene Straftatenkatalog, der die relevanten Straftatbestände enumerativ und abschließend auflistet, ist auf Grund von zwischenzeitlich erfolgten strafgesetzlichen Änderungen veraltet und in einigen Bereichen unvollständig.

Diese Entwicklung hat deutlich gemacht, dass ein starrer Katalog im Hinblick auf die Zielsetzung ungeeignet ist. Die Polizei soll durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen in die Lage versetzt werden, Straftaten vorbeugend zu bekämpfen, die den Rechtsfrieden empfindlich stören. Neue Erscheinungsformen oder besondere Ausprägungen der Kriminalität etwa im Bereich des politisch oder religiös motivierten Extremismus oder unter Nutzung der neuen Kommunikationstechnologien haben dazu geführt, dass die Polizei trotz einer erheblichen Beeinträchtigung des Rechtsfriedens geeignete Überwachungsmaßnahmen nicht einsetzen konnte, weil die entsprechenden Tatbestände nicht im Katalog der Straftaten von erheblicher Bedeutung enthalten waren. Um künftig auf neue, teilweise noch nicht vorhersehbare Herausforderungen der inneren Sicherheit und dementsprechend auch auf neue Straftatbestände reagieren zu können, wurde anstelle der Katalogtaten ein offener Straftatenkatalog gewählt.

Nach der neuen Nummer 1 gelten künftig alle Verbrechen als Straftaten von erheblicher Bedeutung. Diese Gewichtung ist sachgerecht, da Verbrechen generell erhebliche Schäden für andere Rechtsgüter zur Folge haben und insofern auch abwehrende polizeiliche Eingriffe von höherer Intensität rechtfertigen. Bei künftigen strafgesetzlichen Änderungen im Bereich der Verbrechenstatbestände sind keine weiteren Anpassungen im PolDVG erforderlich.

In Nummer 2 werden Vergehen erfasst, soweit sie im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, und einer der Fallgruppen der Buchstaben

a) bis c) angehören. Die Straftatbestände werden dabei nach ihrem Schutzgut, nach bestimmten Deliktsgruppen oder nach der Begehungsweise bestimmt. Straftaten sind danach geeignet, den Rechtsfrieden besonders zu stören, wenn sie sich gegen besonders bedeutsame Rechtsgüter richten oder aber auf Grund ihrer Deliktszugehörigkeit bzw. der Art und Weise der Tatausführung eine besondere Sozialschädlichkeit besitzen.