Vorsorge

Bestechlichkeit nunmehr erfasst. Die Bekämpfung der Korruption ist eine zentrale gesellschaftspolitische Aufgabe der Gegenwart. Das kollusive, von verwerflichem Gewinnstreben bestimmte Zusammenwirken von Amtsträgern und Personen in der Wirtschaft erschüttert in besonders hohem Maße das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in die Integrität der öffentlichen Verwaltung und verursacht hohen volkswirtschaftlichen Schaden. Die Möglichkeit, in diesem Deliktsbereich verdeckte Maßnahmen einzusetzen, ist für die vorbeugende Bekämpfung der Korruption von besonderer Bedeutung.

Die mit der neuen Regelung getroffene Beschreibung der Straftatbestände trägt dem jeweiligen Gewicht des abzuwehrenden Angriffs und der Intensität des polizeilichen Eingriffs damit in der gebotenen Weise Rechnung und wahrt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als rechtsstaatliche Generalschranke jeder staatlichen Maßnahme (s. zu einer vergleichbaren Regelung im Polizeigesetz des Freistaates Sachsen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 14. Mai 1996 ­ Vf. 44-II -94 ­ Rdnr. 232ff.).

Zu Nummer 3 (§ 3)

Gemäß § 3 Absatz 2 PolDVG ist eine Person bei einer Befragung durch die Polizei lediglich verpflichtet, ihren Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Weitere Auskünfte kann die Polizei nur verlangen, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht des Betroffenen besteht.

Insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung der Rasterfahndung nach den Anschlägen in New York vom 11. September 2001 hat sich jedoch gezeigt, dass die bestehenden Regelungen zu unbestimmt sind und daher der Klarstellung bedürfen.

So wurde bei weiteren Überprüfungen des gerasterten Personenkreises in Hamburg deutlich, dass durch Auskünfte unter anderem über Finanztransaktionen wichtige Erkenntnisse über die Strukturen des Terrornetzes und noch unentdeckte Terroristen gewonnen werden könnten. Aus diesem Grund nahmen die Ermittler auch Befragungen auf der Grundlage allgemeiner polizeilicher Datenerhebungsnormen bei der Schufa und bei Finanzinstituten vor. Ziel dieser Befragungen war die Übermittlung von Kontobewegungen an die Polizei Hamburg.

Bei den befragten Personen und Institutionen handelt es sich stets um sog. Nichtstörer, die gemäß § 10 SOG nur in Fällen einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr zur Auskunft verpflichtet sind.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in seiner Eilentscheidung vom 27. Februar 2002 (Az.: 14 VG 446/2002) zur Rasterfahndung zwar bestätigt, dass nach den Anschlägen vom 11. September 2001 von einer „unmittelbar bevorstehenden Gefahr" auszugehen war. Dabei hat das Gericht in besonderer Weise auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Anschlägen und der Anordnung der Rasterfahndung abgestellt. Durch schlichten Zeitablauf wird dieser enge Zusammenhang fortwährend gelockert.

Aus diesem Grund regelt der Gesetzentwurf in § 3 Absatz 2 Satz 2 PolDVG eine grundsätzliche Auskunftspflicht, falls eine Person sachdienliche Angaben zur Abwehr einer Gefahr für überragende Rechtsgüter machen kann.

Zu Nummer 4 (§ 4)

a) Die Änderungen in Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind infolge der restriktiven Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts notwendig. Mit der Berufungsentscheidung vom 23. August 2002 nahm das Oberverwaltungsgericht Hamburg in der Sache 1 Bf 301/00 zum Begriff des „Aufhaltens" im Sinne der Razzia-Vorschrift des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Stellung.

Gegenstand der Entscheidung war die Feststellung der Identität einer Person, die einen Ort, der von der Polizei auf Grund vergangener BtM-Delikte und Verstöße gegen das Ausländergesetz als gefährlicher Ort im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 a) und 2 b) eingestuft worden war, durchschritten hatte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das die Identitätsfeststellung mit Urteil vom 24. Februar 2000, Az. 4 VG 2471/99, bestätigt hatte, und der Literatur (Alberts/Merten, Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei, 2. Aufl. 1998, § 4 Rz. 5) hält es das OVG nicht für ausreichend, dass eine Person an diesem Ort nur „angetroffen" werde, weil sie diesen passiere. Der Begriff „sich aufhalten" bedeute vielmehr, an einem Ort zu verweilen, setze zumindest aber einen zögerlichen Bewegungsablauf voraus. Somit wurde das Urteil des VG aufgehoben und die Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung festgestellt.

Im Gegensatz zur Identitätsfeststellung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 PolDVG sollte mit § 4 Absatz 1 Nummer 2

PolDVG eine eindeutige Rechtsgrundlage für die so genannte Razzia geschaffen werden, bei der unter den genannten Voraussetzungen „ein konkreter Verdacht gegen die zu überprüfenden Personen nicht erforderlich ist" (so ausdrücklich Bürgerschaftsdrucksache. 13/5422, S. 23). Vielmehr werden alle Personen an solchen Orten, die nicht offensichtlich keine Beziehung zu den Anlasstätigkeiten haben, von der Feststellungsbefugnis erfasst. Die Regelung unterscheidet nicht zwischen Störern und Nichtstörern. Sie bewirkt eine reine Ortshaftung. Grundsätzlich kann jeder, der an einem solchen Ort anwesend ist, ereignisunabhängig

­ auch routinemäßig ­ polizeilich überprüft werden. Die Maßnahme trägt dem Umstand Rechnung, dass es im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr im Vorfeld konkreter Eingriffsmaßnahmen notwendig ist, Kontrollmaßnahmen gegenüber Jedermann durchführen zu können.

Vor diesem Hintergrund sind auch keine Anforderungen an das Verhalten der zu kontrollierenden Person, die an dem bestimmten Ort angetroffen werden, zu stellen. Besondere Gefahrenlagen, wie z. B. der Drogenhandel in einer offenen Drogenszene und das Ausweichverhalten von Drogendealern, begründen den Bedarf für eine polizeiliche Kontrollmöglichkeit unabhängig von der Dauer des Aufenthalts in dem gefährdeten Bereich. Hierzu hatte bereits das Verwaltungsgericht in der aufgehobenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass Straßendealer gerade nicht an einem Ort verweilen, sondern bestrebt sind, sich möglichst nicht von normalen Passanten zu unterscheiden, die nicht verweilen, sondern einen Bereich zügig durchschreiten. Eine Unterscheidung zwischen Störern und Nichtstörern ist somit gerade nicht möglich.

Zur Klarstellung und Erhaltung des Kontrollinstruments des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 ist daher das Merkmal „sich aufhalten" durch den Begriff „angetroffen werden" zu ersetzen.

b) Der neue Absatz 2 ermächtigt die Polizei, bei Vorliegen bestimmter Lagebilder Anhalte- und Sichtkontrollen sowie Identitätsfeststellungen im öffentlichen Raum durchzuführen.

Mit der neuen Maßnahme werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:

Die Freie und Hansestadt Hamburg ist eine der Metropolen Europas und als solche immer Ziel von organisierter Bandenkriminalität aus dem In- und Ausland. Für überregional agierende Gruppen ist Hamburg interessant, weil es ver kehrstechnisch gut angebunden ist. Dies gilt nicht nur für die Landwege, sondern auch für die Wasserstraßen sowie für die nahe Küste. Hinzu kommt, dass Hamburg Verkehrsknotenpunkt zwischen Nord- und Mitteleuropa ist. Diesen Umstand nutzt insbesondere die Organisierte Kriminalität zum Beispiel bei der Einschleusung von Menschen und beim Drogen- und Waffenhandel. Die Öffnung nach Mittelund Osteuropa hat diese Entwicklung noch verstärkt. Um diesen Erscheinungsformen der Kriminalität wirksam begegnen zu können, ist es daher erforderlich, bei entsprechenden Lagebildern auch die Verkehrswege in die polizeiliche Kontrolltätigkeit einzubeziehen. Die bisherigen Möglichkeiten der Identitätsfeststellung haben sich hierfür als nicht ausreichend erwiesen.

Darüber hinaus können besondere Entwicklungen in einzelnen Stadtgebieten entsprechende Kontrollen erforderlich machen wie zum Beispiel Einbruchsserien oder besondere Ausprägungen von Gewaltdelikten. Auch hier soll die Polizei die Möglichkeit haben, in bestimmten, entsprechend dem Lagebild zu definierenden Gebieten Personen anzuhalten und ihre Identität festzustellen.

Die Identitätsfeststellung dient in erster Linie dazu, eine von der kontrollierten Person möglicherweise ausgehende Gefahr abzuwehren. Daneben kann die Aufhebung der Anonymität bei potentiellen Störern zum Verzicht auf bestimmte Aktivitäten führen. Die Befugnis zur Inaugenscheinnahme mitgeführter Sachen soll es der Polizei ermöglichen zu klären, ob beispielsweise Einbruchswerkzeug oder Waffen transportiert werden.

Die Kontrolle ist zulässig, wenn auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen in einem bestimmten Gebiet mit Straftaten von erheblicher Bedeutung zu rechnen ist. Das Lagebild und die hierzu im Einzelnen zu erlassenden Verfahrensregelungen stellen einen Ausgleich zu dem bei anonymen Gefahrenlagen naturgemäß fehlenden individuellen Zurechnungszusammenhang dar und machen die Maßnahme hinreichend bestimmt (vgl. Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 10. Juli 2003 ­ Vf.

43-II- 00 ­ und Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. März 2003 ­ Vf. 7-VII-00 ­).

Der Unterschied zu der Regelung in Absatz 1 Nummer 2 a) besteht einerseits in der Beschränkung auf den öffentlichen Raum, andererseits im Verzicht auf den engen Ortsbezug.

Um bei bestimmten Lagebildern adäquat vorbeugend reagieren zu können, kann es erforderlich sein, auch umgrenzte Gebiete zu kontrollieren, während von Absatz 1 Nummer 2 a) insbesondere auch nicht der Allgemeinheit zugängliche abgeschlossene Räumlichkeiten wie Gaststätten etc. erfasst werden.

Die Lageerkenntnisse sind vorab von der Polizei zu dokumentieren, um eine nachträgliche Überprüfung der Maßnahme zu ermöglichen. Die Kontrollen selbst werden in einem gestuften Verfahren durchgeführt. Zunächst erfolgt die Festlegung von Ort und Zeit der Kontrolle. Diese Entscheidung wird bestimmten Funktionsträgern, zum Beispiel dem jeweiligen Leiter eines Polizeikommissariats, übertragen. Daran schließt sich die Auswahl der zu Kontrollierenden an. Von einer solchen Kontrolle wird daher nicht jede beliebige Person erfasst, die sich im öffentlichen Raum bewegt, sondern die Kontrolle orientiert sich an der lageabhängigen Zielgruppe.

Die Polizei darf bei der Kontrolle eine Person kurzfristig anhalten, nach ihrer Identität befragen und sich mitgeführte Ausweisdokumente aushändigen lassen. Wird im Falle nicht mitgeführter Ausweisdokumente die Angabe der Personalien verweigert oder bestehen Zweifel an den gemachten Angaben, kann die Person festgehalten, nach mitgeführten Sachen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht und zur Dienststelle gebracht werden. Die Auswahl der jeweils erforderlichen Maßnahmen erfolgt unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen wird ausdrücklich ausgeschlossen (s. u. d). Unabhängig davon darf die Polizei mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Bei der Inaugenscheinnahme handelt es sich nicht um eine Durchsuchung des Betroffenen.

Vielmehr sollen die mitgeführten Sachen lediglich genauer betrachtet werden, ohne tiefer in die Privatsphäre einzudringen. Dies kann beispielsweise im Öffnen einer Tasche oder eines Kofferraums bestehen. Wenn jedoch durch die Inaugenscheinnahme der mitgeführten Sachen eine Gefahr erkannt wird oder ein Verdacht entsteht, kann die Polizei in einem solchen Fall auf Grund der weitergehenden Befugnisse zur Gefahrenabwehr vorgehen.

c) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

d) Mit dieser Regelung werden erkennungsdienstliche Maßnahmen ausdrückliche auf die Fälle des Absatzes 1 beschränkt; für lageabhängige Kontrollen nach Absatz 2 sind sie nicht gestattet.

Zu Nummer 5 (§ 7)

a) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

b) Die Ergänzung des § 7 PolDVG um den neuen Absatz 5 beseitigt die Rechtsunsicherheit bei der Nutzung der DNAAnalyse zu Zwecken der Vermisstensachbearbeitung und der Identifizierung unbekannter Toter.

Es kommt in der polizeilichen Praxis immer wieder vor, dass nicht identifizierbare Leichen aufgefunden werden, bei denen angesichts eines fortgeschrittenen Verwesungszustandes eine andere Möglichkeit der Identifizierung (z. B. über Fotos, Fingerabdrücke, Gebissabdruck) unmöglich ist.

Die DNA bleibt aber theoretisch unbegrenzt haltbar und bietet zudem die einzige Möglichkeit, auch Leichenteile sicher zuzuordnen. Gleiches gilt auch für die Identifizierung von Opfern in Katastrophenfällen, wie z. B. Flugzeugabstürzen, schweren Bahnunglücken oder Brandkatastrophen.

Um die Identität unbekannter Toter und das Schicksal Vermisster außerhalb strafrechtlicher Ermittlungsverfahren klären zu können, ist ein Abgleich des DNA-Materials erforderlich. Auch wenn DNA-Material von Angehörigen der Vermissten in der Regel freiwillig zur Verfügung gestellt wird, kann gegenwärtig eine Analyse des Materials nicht durchgeführt werden, da die Untersuchungsinstitute einen richterlichen Beschluss verlangen, der aber nicht eingeholt werden kann, da kein Strafverfahren anhängig ist. Zwar ist die DNA-Analyse, die der Vorsorge für die künftige Strafverfolgung dient, in wesentlichen Teilen bundesgesetzlich geregelt (siehe § 81 g StPO). Es handelt sich allerdings nicht um eine abschließende Regelung, sondern es verbleibt, soweit nicht eine bundesgesetzliche Regelung einschlägig ist, für den Personenkreis der Nicht-Beschuldigten eine landesrechtliche Regelungskompetenz.

Die Speicherung der erlangten DNA-Identifizierungsmuster ist zweckmäßig und auch erforderlich, da ansonsten ein Datenabgleich mit anderen Proben nicht möglich wäre.

Die molekulargenetische Untersuchung bedarf der richterlichen Anordnung. Sie muss schriftlich erfolgen und den mit der Untersuchung beauftragten Sachverständigen benennen.

Zu Nummer 6 (§ 8)

Insbesondere in Großstädten ist die Entstehung so genannter Kriminalitätsbrennpunkte zu beobachten. Es handelt sich dabei um öffentliche Straßen und Plätze, an denen Straftaten aus dem Bereich des Betäubungsmittelgesetzes oder Kfz-Aufbrüche sowie Taschendiebstähle, aber auch Raubtaten und Körperverletzungsdelikte wiederholt begangen werden. Häufige Folge dieser Entwicklung ist, dass diese Örtlichkeiten von Teilen der Bevölkerung gemieden werden und nur noch eingeschränkt nutzbar sind. Die Erfahrung hat zudem gezeigt, dass das subjektive Sicherheitsgefühl der übrigen Bevölkerung durch diese Kriminalitätsbrennpunkte erheblich beeinträchtigt wird.

Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet bei dieser Entwicklung keine Ausnahme. In der Vergangenheit sorgte die offene Drogenszene im Umfeld des Hauptbahnhofs immer wieder für öffentliche Aufmerksamkeit. Aber auch andere Örtlichkeiten in unterschiedlichen Stadtteilen sind mit Straftaten belastet.

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hatte auf ihrer Sitzung am 4./5. Mai 2000 die offene Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten als geeignetes Mittel bezeichnet, die polizeiliche Gefahrenabwehr zu verbessern. Durch Videoüberwachung könnten die Prävention gestärkt, Straftaten verhindert und die Aufklärungsrate verbessert werden, so die Auffassung der IMK. Eine Länderarbeitsgruppe, die zu diesem Thema eingesetzt wurde, stellte fest, dass insbesondere die Straßenkriminalität an den auf diese Weise überwachten Orten erheblich gesenkt werden konnte.

In Großbritannien und anderen deutschen Großstädten wurden durchweg positive Ergebnisse mit Videoüberwachungen erzielt. In einigen Fällen konnte die Kriminalität erheblich eingedämmt werden. In Deutschland verfügt insbesondere die Stadt Leipzig über eine langjährige Erfahrung. Seit 1996 wird im Bereich des Leipziger Hauptbahnhofs eine Videoüberwachung durchgeführt. Damit konnte die polizeiliche Gefahrenabwehr erheblich verbessert werden. Insbesondere kam es zu einem deutlichen Rückgang im Bereich der Kfz-Aufbrüche.

Bei der offenen Drogenszene gab es in Leipzig einen Verdrängungseffekt in andere Stadtgebiete. Dieser Verdrängungseffekt ist jedoch die Folge aller polizeilichen Maßnahmen in der offenen Drogenszene. Durch Videoüberwachung konnte jedenfalls ein Kriminalitätsbrennpunkt in der Leipziger Innenstadt entschärft und das subjektive Sicherheitsgefühl der Bürger erheblich verbessert werden.

In Hamburg findet eine Videoüberwachung derzeit nur sehr eingeschränkt statt. Videokameras werden eingesetzt bei der Überwachung von Bahnhöfen, Zügen und Verkehrsknotenpunkten sowie im Elbtunnel. Nach § 8 Absatz 1 und 2 PolDVG ist eine Videoüberwachung im Bereich der Gefahrenabwehr nur möglich bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, Verkehrs- und Versorgungsanlagen oder -einrichtungen, Amtsgebäuden und besonders gefährdeten Objekten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten begangen werden sollen. Kriminalitätsbrennpunkte, die von dieser Regelung nicht erfasst werden, können nach § 8 PolDVG in der derzeitigen Fassung nicht mit Videokameras überwacht werden.

Mit dem neuen § 8 Absatz 3 PolDVG soll eine Rechtsgrundlage für Bildübertragungen und -aufzeichnungen an öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen geschaffen werden, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist. Die Videoüberwachung hat offen zu erfolgen.

Die Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Orten soll sowohl in Form der bloßen Bildübertragung als auch der Bildaufzeichnung vorgenommen werden dürfen. Während bei der Bildübertragung die Bilder lediglich durchlaufen und von einem Polizeibeamten beobachtet werden, werden mit der Bildaufzeichnung Daten der Betroffenen erhoben. Es handelt sich um Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung, von denen sehr viele Personen betroffen sein können, wenn der videoüberwachte Ort von zentraler Bedeutung ist und ein großes Aufkommen an Passanten und Besuchern hat. In den weitaus meisten Fällen handelt es sich um Personen, von denen keine Gefahr ausgeht und denen selbst auch keine Gefahr droht. Die Eingriffe sind daher nur unter strengen Anforderungen zulässig.

Aus diesem Grund beschränkt der Gesetzentwurf die Videoüberwachung auf bestimmte Fälle. So dürfen nur öffentlich zugängliche Straßen und Plätze überwacht werden. Darüber hinaus müssen in der Vergangenheit an diesem Ort wiederholt Straftaten begangen worden sein. Das bedeutet, dass an dem zu überwachenden Ort mehrere Straftaten verübt worden sein müssen und diese auch noch in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen müssen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Anforderungen an Häufigkeit und zeitliche Nähe in dem Maße sinken, in dem der drohende Schaden steigt. Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall, die immer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips getroffen werden muss.

Zusätzlich bedarf es einer Gefahrenprognose. Es müssen demnach Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch zukünftig Straftaten an diesem Ort begangen werden. Damit sind bloße Vermutungen nicht ausreichend. Vielmehr muss auf Grund polizeilicher Lageerkenntnisse oder anderer nachprüfbarer Tatsachen damit zu rechnen sein, dass an dem Ort noch weitere Straftaten begangen werden. Auch hier muss ein angemessener zeitlicher Zusammenhang bestehen. Diese Bestimmung der zu überwachenden Örtlichkeiten korrespondiert mit dem Ziel der Maßnahme, nämlich der Verhütung von Straßenkriminalität und der Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung. Eine Beschränkung der Örtlichkeiten etwa auf gefährliche Orte im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 würde die Möglichkeiten der Videoüberwachung in nicht gebotener Weise einschränken, da eine Reihe von Deliktsbereichen in diesem Fall unberücksichtigt bleiben müsste. Bei Sachbeschädigungen, Diebstählen, Autoaufbrüchen u. ä. handelt es sich in der Regel nicht um Straftaten von erheblicher Bedeutung und doch tangieren diese Delikte das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung in erheblichem Maße.

Mit der Ergänzung in Absatz 1 Satz 4 wird gewährleistet, dass die Bildaufzeichnungen auch zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung gespeichert werden dürfen. Die Aufzeichnungen sollen also nicht für die Verfolgung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten, sondern nur von jenen Ordnungswidrigkeiten Verwendung finden, die sich gegen ein besonders bedeutsames Interesse der Allgemeinheit richten und die von der Öffentlichkeit in besonderer Weise als störend empfunden werden. Damit soll zum Beispiel die Verfolgung von aufgezeichneten Graffiti-Schmierereien, die gegenwärtig nicht als Straftaten zu bewerten sind, oder auch von größeren Müllablagerungen ermöglicht werden.

Die in Absatz 1 Satz 3 geregelte Monatsfrist, nach der die erhobenen Daten spätestens zu löschen sind, wenn sie nicht für ausdrücklich benannte Zwecke benötigt werden, gilt auch für die Videoüberwachung nach Absatz 3. Erfahrungen haben gezeigt, dass Straftaten zum Teil erst verzögert zur Anzeige gelangen. Eine zu schnelle Löschung würde in diesen Fällen die Verfolgung der Tat unnötig erschweren.