Telekommunikationsgesetz

Die Neuregelung in Absatz 4 ist erforderlich, um Sachbeschädigungen und Verletzungen in polizeilich genutzten Räumen (z. B. Zellen, Durchsuchungsräume, sog. Sichere Räume, Gefangenentransportzellen, angemietete Sammelzellen bei besonderen Anlässen) möglichst zu verhindern. Gegenwärtig werden nahezu täglich Sachbeschädigungen durch verwahrte Personen verübt. Der Ersatz eines entstandenen Schadens kann in vielen Fällen von den Verursachern nicht erlangt werden, da diesen häufig die finanziellen Mittel fehlen. Außerdem kommt es regelmäßig zu Widerstandshandlungen durch verwahrte Personen, durch die die eingesetzten Bediensteten gefährdet bzw. verletzt werden. Des Weiteren kommt es sowohl in den Verwahrräumen der Polizeigebäude als auch in den Zellen der Gefangenentransportfahrzeuge immer wieder zu Eigenverletzungen und Suizidversuchen durch verwahrte Personen.

Um dieses rechtzeitig verhindern zu können, ist eine dauerhafte Überwachung der jeweiligen Örtlichkeiten zum Schutz der Personen erforderlich, die personell und auf Grund der räumlichen Gegebenheiten unmöglich ist.

Es ist davon auszugehen, dass die offene Videoüberwachung verwahrter Personen potentielle Täter abschrecken, Taten durch früheres Erkennen verhindern und oder im Fall einer Tat die Beweislage vor Gericht erheblich verbessern wird und sich dadurch sowohl die Anzahl verletzter Personen (Bediensteter und Verwahrter) als auch die Anzahl der Sachbeschädigungen an Amtsgebäuden und deren Einrichtung reduzieren lässt.

Die Neuregelung in Absatz 5 trägt den Empfehlungen der Projektgruppen „Eigensicherung in der polizeilichen Praxis" und „Gewalt gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte" des Arbeitskreises II der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren aus dem Jahr 2000 Rechnung. Vor dem Hintergrund der gestiegenen Gewaltbereitschaft gegenüber Polizeibeamten sind Videoaufzeichnungen zur Dokumentation von Anhalte- und Kontrollsituationen im öffentlichen Verkehrsraum für sinnvoll erachtet worden. Die neue Befugnis soll ­ wie bereits in einem in Rheinland-Pfalz durchgeführten Pilotprojekt ­ in erster Linie bei Anhaltevorgängen mit Streifenwagen zur Anwendung gelangen und allein der Eigensicherung dienen. In mit Videokameras ausgestatteten Streifenwagen kann in der konkreten Anhaltesituation der Betrieb der Kamera für den Betroffenen erkennbar gestartet werden.

Damit soll in erster Linie die Aggressionsbereitschaft gesenkt und das Bewusstsein für Eigensicherungsmaßnahmen bei den Polizeibeamten gestärkt werden.

In Absatz 6 wird eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den präventiv-polizeilichen Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme im Rahmen von Verkehrskontrollen geschaffen. Danach darf die Polizei nunmehr bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Technisch wird sichergestellt, dass nur die Trefferfälle angezeigt werden.

Bei ihnen handelt es sich um gestohlene Kraftfahrzeuge, gestohlene Kraftfahrzeugkennzeichen oder aber um Kraftfahrzeugkennzeichen, die aus sonstigen Gründen ausgeschrieben sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur der Diebstahl des betreffenden Kennzeichens oder Kfz an sich eine Straftat ist, sondern dass vielmehr diese Kraftfahrzeuge oder Kennzeichen auch zur Begehung weiterer Straftaten verwendet werden.

Mit dem Einsatz dieser neuen technischen Möglichkeit können künftig Polizeikontrollen wesentlich effizienter durchgeführt werden.

Von besonderer Bedeutung ist darüber hinaus der Aspekt, dass Kennzeichenlesegeräte zur Eigensicherung von Polizeibeamten bei Kontrollen eingesetzt werden können, indem etwa ein vor einer Fahrzeugkontrolle eingesetztes Kennzeichenlesegerät ein Alarmsignal bei den kontrollierenden Beamten auslöst, wenn sich ein zur Fahndung ausgeschriebenes Fahrzeug nähert.

Nicht ausgeschriebene Kraftfahrzeugkennzeichen sind dem Zweck der Datenerhebung entsprechend nach dem automatisierten Abgleich unverzüglich zu löschen. Die Eingriffsintensität bei nicht betroffenen Personen ist daher denkbar gering. Ausgeschriebene Kennzeichen können mit den erforderlichen Daten nach den allgemeinen Vorschriften gespeichert und weiterverarbeitet werden.

Zu Nummer 7 (§ 9)

a) Die Neuregelung in Absatz 3 stärkt den effektiven Rechtsschutz des Betroffenen. Danach hat nunmehr auch im Falle eines sich anschließenden Strafverfahrens in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft eine Unterrichtung des Betroffenen zu erfolgen.

b) Insbesondere für die Bekämpfung des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Polizei schon im Vorfeld terroristischer und sonstiger Straftaten von erheblicher Bedeutung die Möglichkeiten modernster Ortungs- und Nachrichtentechnologie nutzen kann. Auf diese Weise kann ­ vom Verdächtigen unbemerkt ­ ein Bewegungsmuster erstellt werden, um mögliche Komplizen und Hintermänner zu ermitteln.

Gerade das Attentat vom 11. September 2001 hat gezeigt, dass terroristische Zellen weltweit und weitgehend im Verborgenen operieren.

Die Ergänzung des § 9 um den Absatz 5 stellt den Einsatz neuartiger Observationsmethoden wie des so genannten GPS (Global Positioning System) auf die erforderliche rechtliche Grundlage. Während in § 100c Absatz 1 Nummer 1 b StPO eine entsprechende Regelung des Einsatzes neuartiger technischer Mittel für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Straftäters existiert, wies das Polizeirecht bisher eine Lücke auf. Die strafprozessuale Norm bezeichnet dies als „sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel". Hierunter fällt unbestritten auch der Einsatz von GPS. Da die satellitengestützte Ortungsmethode über GPS nicht unter den Begriff der „Beobachtung" aus § 9 Absatz 1 PolDVG subsumiert werden kann, musste die Befugnis um die besonderen für Observationszwecke bestimmten Mittel ergänzt werden.

Zu Nummer 8 (§ 10)

Die Neuregelungen in § 10 tragen den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 3. März 2004 (Urteil zur repressiven Wohnraumüberwachung ­ 1 BvR 2378/98 ­ und Beschluss zur präventiven Telekommunikationsüberwachung nach dem Außenwirtschaftsgesetz ­ 1 BvF 3/92 ­) Rechnung. In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht das Instrument der Wohnraumüberwachung grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt. Es hat jedoch festgestellt, dass in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung als Ausprägung der Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Artikel 1 Absatz1 GG zu Strafverfolgungszwecken nicht eingegriffen werden darf. Eine unmittelbare Übertragung der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur repressiven Wohnraumüberwachung dargelegten Grundsätze auf die in Absatz 2 geregelte präventive Wohnraumüberwachung scheidet wegen der unterschiedlichen Zwecke der Maßnahmen aus. Während die strafprozessuale

Maßnahme dem staatlichen Strafanspruch und letztlich dem Allgemeininteresse an der Wiederherstellung des durch die Straftat gestörten Rechtsfriedens dient, erfolgt die präventive Maßnahme zum Schutz einer Person, von der eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit abgewendet werden soll. Soweit also der Störer selbst in schutzwürdige Sphären Dritter eingreift, kann er sich nicht auf einen unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung berufen. Auch bedürfen die geschützten Rechtsgüter keiner weiteren Einschränkung, denn die präventive Wohnraumüberwachung ist nur zum Schutz hochwertigster Rechtsgüter zulässig. Aus diesem Grund ist schließlich auch keine Regelung erforderlich, die zum einen die Maßnahme nur zulässt, wenn die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass die Gespräche einen Bezug zur Gefahr aufweisen, oder zum anderen eine Unterbrechung der Maßnahme für den Fall anordnet, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist. Bei einer derartigen Gefahrenlage würden Aufklärungsmaßnahmen im Vorfeld einen zu großen Zeitverlust verursachen und Unterbrechungen die Gefahr herbeiführen, dass für den Schutz des Opfers entscheidende Informationen nicht erhoben werden. Der Schutz vor einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit überwiegt insoweit den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

Zwar ist es nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts nicht zwingend geboten, die Vertrauensverhältnisse mit sämtlichen Berufsgeheimnisträgern und ihren Berufshelfern von einer Überwachung auszunehmen. Gleichwohl werden aus rechtpolitischen Erwägungen in dem neuen Absatz 2 a Eingriffe in durch Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnisse nach den §§ 53 und 53 a StPO für unzulässig erklärt. Entsprechende Sonderregelungen enthalten auch die neuen Verwendungs- und Löschungsvorschriften in Absatz 5 und 7.

Das Urteil ist hinsichtlich der vom Bundesverfassungsgericht geforderten verfahrenssichernden Maßnahmen auch bei der präventiven Wohnraumüberwachung zu berücksichtigen.

Verfahrenssichernde Maßnahmen stellen bei einer polizeilichen Datenerhebung aus verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnissen einen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Rechtspositionen her und dienen der Gewährleistung der betroffenen Grundrechte.

So enthält Absatz 3 eine konkretere Ausgestaltung des Richtervorbehalts, mit der die inhaltlichen Anforderungen an die richterliche Anordnung präzisiert werden. Danach sind in der Anforderung Art und Weise sowie Dauer und Umfang der Maßnahme schriftlich zu bestimmen.

In Absatz 5 werden das Kennzeichnungsgebot und die Verwendungsbeschränkungen neu geregelt. Die Kennzeichnung der aus der Wohnraumüberwachung stammenden Daten dient der Gewährung der Zweckbindung, da auf diese Weise nach der Informationserhebung erkennbar bleibt, dass es sich um entsprechend sensible Daten handelt. Einem Verwendungsverbot unterliegen hingegen Daten, die keinen Bezug zu der abzuwehrenden Gefahr aufweisen oder bei denen sich nachträglich herausstellt, dass in ein besonderes Vertrauensverhältnis eingegriffen wurde. Eine Ausnahme hiervon besteht wiederum für Daten, die zum Schutz anderer hochwertigster Rechtsgüter erforderlich sind.

Präzisiert wurden auch die Unterrichtungsvorschriften in Absatz 6. Diese Regelungen dienen insbesondere der verbesserten Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes. Die Zurückstellung der Benachrichtigung bedarf künftig jeweils nach sechs Monaten der richterlichen Zustimmung. In den besonders aufgeführten Fallkonstellationen kann mit richterlicher Zustimmung eine Benachrichtigung auch auf Dauer unterbleiben.

Die besonderen Löschungsregelungen in Absatz 7 sollen insbesondere den von der Maßnahme betroffenen Personen die nachträgliche Inanspruchnahme von Rechtsschutz ermöglichen. Die Daten werden insoweit zunächst gesperrt. Eine sofortige Löschung ist nur dann zwingend geboten, wenn die Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt hat, da die weitere Aufbewahrung dieser Daten zu einer unverhältnismäßigen Vertiefung dieser Rechtsverletzung führen würde. Eine Ausnahme hiervon besteht wiederum für Daten, die zum Schutz anderer hochwertigster Rechtsgüter erforderlich sind.

Zu Nummer 9 (§§ 10 a bis 10 c)

Die Möglichkeiten der Telekommunikation haben sich in den letzten Jahren sehr schnell verändert. Immer mehr Menschen können unabhängig von ihrem Standort oder ihrer jeweiligen Tätigkeit miteinander weltweit kommunizieren. Für die polizeiliche Gefahrenabwehr bedeutet dies eine große Herausforderung, denn moderne Kommunikationstechnologien werden zunehmend auch von Straftätern, insbesondere aus dem Bereich des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität, genutzt. Um eine effektive und moderne Gefahrenabwehr auch weiterhin zu gewährleisten, muss die Polizei Hamburg in die Lage versetzt werden, Telekommunikationsüberwachung auch präventiv durchführen zu können. Dabei sind die berechtigten Schutzinteressen der Allgemeinheit und der Grundrechtsschutz der Betroffenen in Einklang zu bringen.

Nach derzeitiger Rechtslage ist die Telekommunikationsüberwachung nur in den §§ 100 a ff. der Strafprozessordnung geregelt. Nach diesen Regelungen können Telefonate abgehört, E-Mails überprüft und Telekommunikationsverbindungsdaten gesammelt werden. Werden Mobilfunktelefone eingesetzt, kann nach § 100 i StPO auch der Standort des Benutzers festgestellt werden. Alle diese Regelungen haben sich zwar grundsätzlich in der polizeilichen Praxis bewährt. Zwingende Voraussetzung für ihre Anwendung ist jedoch immer ein qualifizierter Anfangsverdacht im Sinne des § 170 StPO. Das bedeutet, dass ein Strafverfahren gegen einen Tatverdächtigen eingeleitet sein muss, bevor die Überwachungsmaßnahmen der Telekommunikation nach der Strafprozessordnung durchgeführt werden können.

Das Fehlen dieser Befugnisse im polizeilichen Gefahrenabwehrrecht führt zu dem unbefriedigenden Zustand, dass zwar Straftaten effektiv verfolgt, nicht aber entsprechend effektiv verhindert werden können.

Diese Rechtslage enthält darüber hinaus einen Wertungswiderspruch, weil unter bestimmten Voraussetzungen zwar das Abhören in Wohnungen zu Zwecken der Gefahrenabwehr zulässig ist, die weniger einschneidende Überwachung des Telekommunikationsverkehrs jedoch nicht.

Die präventive Telekommunikationsüberwachung ist in vielen Bereichen der polizeilichen Gefahrenabwehr erforderlich. Die vorbeugende Bekämpfung des Terrorismus und der Organisierten Kriminalität ist hierbei hervorzuheben. In beiden Bereichen stößt die polizeiliche Ermittlungsarbeit auf weit verzweigte internationale Strukturen und Netzwerke, auf abgeschottete Gruppen, die modernste Kommunikationsmittel nutzen. In vielen Fällen können die potentiellen Straftäter im Verborgenen operieren, so dass es für die Polizei nach der bisherigen Rechtslage häufig sehr schwierig war, einen Anfangsverdacht für die Einleitung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach Maßgabe der Strafprozessordnung zu begründen. Die Ermittlungen mussten vielfach überhaupt erst grundsätzliche Erkenntnisse über Zusammenhänge, Methoden und Kontakte erbringen, bevor gegen bestimmte Personen vorgegangen werden konnte. Ein frühzeitiges Eindringen in diese Organisationen mit dem Ziel der Informationsbeschaffung und -auswertung ist deshalb für die vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten von elementarer Bedeutung.

Dies wurde besonders deutlich bei den polizeilichen Ermittlungen nach Abschluss der Rasterfahndung im Jahr 2002. Über das global agierende Terrornetz Al-Quaida war nur wenig bekannt. Ziel der Ermittlungen war es aber, mögliche weitere Attentäter oder deren Helfer zu entdecken. In diesem Bereich wäre es für den Fortgang der Ermittlungen sehr förderlich gewesen, wenn die Ermittler beispielsweise auf Standortdaten von Mobilfunktelefonen oder Daten aus E-Mails hätten zurückgreifen können.

Aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität ist unter anderem die Schutzgelderpressung ein wichtiger Anwendungsbereich für die präventive Telekommunikationsüberwachung. In den meisten Fällen verweigern die Opfer aus Angst irgendwelche Angaben. Ein hinreichender Anfangsverdacht im Sinne der Strafprozessordnung kann aus diesem Grund häufig nicht begründet werden. Schließlich werden auch immer mehr Straftaten über das Internet begangen. Dies betrifft unter anderem die Tätigkeit rechtsextremer Organisationen, die ihre Propaganda über das Internet verbreiteten.

Aber auch der Bereich der Kinderpornographie hat hier eine besondere Bedeutung. In diesen Fällen wird die Anonymität des Internets von Personen für Straftaten genutzt, während die Polizeibehörden nur selten eingreifen konnten.

Ferner kann auch die Ortung eines Mobilfunktelefons in den oben genannten Bereichen besonders wichtig sein. Die Erfahrungen der letzten Zeit haben deutlich gemacht, dass beispielsweise ein zunehmender Teil der Straßendeals mit dem Mobilfunktelefon eingeleitet und verabredet wird. Dies macht eine Bekämpfung der Drogenkriminalität zunehmend schwieriger, da die Straftaten an jedem möglichen Ort der Stadt abgewickelt werden können. Um den Verfolgungsdruck aufrecht zu erhalten, muss die Polizei Kenntnis vom Aufenthaltsort der Dealer erlangen.

Darüber hinaus hat die polizeiliche Praxis gezeigt, dass auch bei Suizidfällen oder bei hilflosen Personen die Ortung eines Mobilfunkbenutzers notwendig sein kann. Wenn beispielsweise eine Person über das Mobilfunktelefon ankündigt, sich das Leben nehmen zu wollen, oder aber einen Hilferuf sendet, können Rettungsmaßnahmen nur ergriffen werden, wenn die Polizei den Aufenthaltsort feststellen kann.

Der Gesetzentwurf schafft die Rechtsgrundlage für die polizeilichen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung und -aufzeichnung, der Verbindungsunterbrechung und -verhinderung, der Verkehrsdatenabfrage sowie der Identifizierung und Standortermittlung. Damit wird ein Maßnahmenkatalog geschaffen, der der Polizei Hamburg eine effektive Gefahrenabwehr ermöglicht. Voraussetzung aller Maßnahmen ist die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 10 a Absatz 1 Nummer 1) oder das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu überwachenden Personen besonders schwerwiegende Straftaten begehen werden (§ 10 a Absatz 1 Nummer 2). Nur vor diesem Hintergrund ist der Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen (insbesondere in das Fernmeldegeheimnis des Artikel 10 GG) gerechtfertigt.

Der Landesgesetzgeber besitzt die Gesetzgebungskompetenz für diese Regelungen. Zwar steht dem Bund nach Artikel 73 Nummer 7 GG die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit auf dem Gebiet des Post- und Telekommunikationswesens zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst aber das Post- und Telekommunikationswesen die technische Seite des Übermittlungsvorgangs im gesamten Kommunikationswesen, nicht jedoch die Regelungen über die übermittelten Inhalte. Der Bundeszuständigkeit unterfallen daher beispielsweise Regelungen hinsichtlich der Technik und der Organisation, während dem Landesgesetzgeber unbenommen bleibt, im Rahmen seiner Kompetenz für das Gefahrenabwehrrecht Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses zu regeln.

Zu § 10 a § 10 a Absatz 1 regelt die Telekommunikationsüberwachung und -aufzeichnung. Der Begriff Telekommunikation ist definiert in § 3 Nummer 22 Telekommunikationsgesetz (BGBl. 2004, S. 1190). Danach ist Telekommunikation der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen. Für die polizeiliche Gefahrenabwehr sind drei Bereiche von besonderer Bedeutung. Zum einen kann die Polizei Gespräche zwischen zwei Personen überwachen. Eine solche Maßnahme richtet sich in erster Linie auf den Gesprächsinhalt. Gleichzeitig werden bei dieser Überwachung aber auch automatisch Verkehrsdaten an die Polizei übermittelt. Die Ermittler erhalten so genaue Informationen über den Inhaber des Anschlusses.

Zum anderen können auch Mailboxen überprüft werden, die in einem Datenspeicher innerhalb des Telekommunikationsnetzes abgelegt werden.

Ein dritter Bereich der Telekommunikationsüberwachung ist die Ortung eines Mobilfunktelefons. Das Mobilfunktelefon nimmt automatisch Verbindung zu der nächstgelegenen Funkzelle auf. Bei der Überwachung eines Mobilfunktelefons wird daher immer auch der Standort des Benutzers übermittelt. Dies gilt für den Fall, dass mit dem Mobilfunktelefon ein Gespräch geführt wird, als auch für den Fall, dass das Mobilfunktelefon sich lediglich im Stand-By Modus befindet.

In den Nummern 1 bis 3 werden die Voraussetzungen geregelt, unter denen der Einsatz dieser Mittel zulässig ist. Der Adressatenkreis orientiert sich an der Regelung in § 9 Absatz 1.

Die Überwachungsmaßnahmen dürfen nach Nummer 1 gegenüber Störern im Sinne der §§ 8 und 9 SOG und unter den Voraussetzungen des § 10 SOG auch gegenüber Nicht-Störern im Rahmen der Notstandshaftung zur Abwehr einer Gefahr für die abschließend aufgezählten Rechtsgüter durchgeführt werden. Die Maßnahme kann darüber hinaus nach Nummer 2 zur vorbeugenden Bekämpfung von besonders schwerwiegenden Straften zur Anwendung gelangen. Die Regelung trägt den besonderen Erfordernissen der Vorfeldermittlung mit dem Ziel des Erkennens krimineller Strukturen Rechnung; es müssen jedoch bereits überprüfbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Personen entsprechende Straftaten begehen werden.

Nummer 3 schließlich erfasst auch die Kontakt- und Begleitpersonen, bei denen allerdings strengere Voraussetzungen vorliegen müssen. Die Heranziehung von Unbeteiligten hat danach immer nur nachrangig zu erfolgen, wenn andere Maßnahmen ­ insbesondere gegenüber den unter Nummer 2 genannten Personen ­ nicht in Betracht kommen und ohne die Einbeziehung der Kontakt- und Begleitpersonen die Verhinderung der bevorstehenden Straftat nicht möglich erscheint.

Nach Satz 3 sind Datenerhebungen unzulässig, die in ein durch Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis eingreifen.

Absatz 2 definiert die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Eingriffsvoraussetzung normierten besonders schwerwiegenden Straftaten.