Erziehung

Ferner werden die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zur Stiftungsaufsicht sowie zu Satzungsänderungen ins Gesetz übernommen; auch wird erstmals in Hamburg eine Regelung über die Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen.

2. Stärkung der Stellung der Stiftungen und des Stifterprivileges Zunächst werden bewährte hamburgische Regelungen, wie das traditionell sehr weitgehende Stifterprivileg, erhalten und ausgebaut.

Die grundlegende Überarbeitung des Stiftungsrechtes soll darüber hinaus zum Anlass genommen werden, stärker als bisher den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen, wonach sowohl Stifter als auch Stiftungen selbst einen Anspruch auf Respektierung ihrer Handlungs- und Entscheidungsfreiheit haben. Das Gesetz trägt dem Umstand Rechnung, dass Stiftungen Einschränkungen ihrer Handlungs- und Entscheidungsfreiheit nur hinnehmen müssen, soweit dies im überwiegenden Allgemeininteresse geboten ist (BVerwG, DVBl. 1973, 795). Aus dem Gedanken der Subsidiarität staatlicher Aufsicht folgt, dass es zunächst Aufgabe der Stiftungsorgane ist, die im Rahmen der Verwaltung einer Stiftung notwendigen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zu ergreifen und dementsprechend auch die Verantwortung für deren Folgen zu tragen. Erst wenn eine Entscheidung der für die Stiftung handelnden Organe nicht mehr vertretbar und insbesondere mit einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise unvereinbar ist, kommt ein Tätigwerden der zuständigen Stiftungsbehörde in Betracht [BVerwG, DVBl. 1973, 795

(796)]. Generell zielt der Entwurf auf eine Stärkung der Stifterfreiheit und der Eigenverantwortung von Stiftungen durch Liberalisierung und die Verbesserung der Rahmenbedingungen für ein bürgerliches Engagement gerade auch im Stiftungsbereich. Kernpunkte des Gesetzes sind insoweit die weitgehende Freistellung privater Stiftungen von der Rechtsaufsicht, die Möglichkeit für den Stifter, die sogenannte wirtschaftliche Aufsicht zu beschränken, sowie die Option, Prüfungsabstände zu verlängern oder die behördliche Prüfung durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers zu ersetzen.

3. Effizienzsteigerung der Verwaltung und größere Bürgerfreundlichkeit

Die Rahmenbedingungen der Stiftungsaufsicht ändern sich rapide. Allein in den Jahren 2000 bis 2003 sind in der Freien und Hansestadt Hamburg rund 171 neue Stiftungen errichtet worden ­ was einen Bestandszuwachs um fast 25 % bedeutete. Dieser Entwicklung kann im Hinblick auf die kritische Lage des Hamburger Haushalts auf Seiten der öffentlichen Verwaltung nicht mit einer kontinuierlichen personellen Aufstockung der Stiftungsaufsicht begegnet werden. Vielmehr gilt es, etwaige Möglichkeiten zur Steigerung der Effizienz staatlichen Handelns zu nutzen sowie auf eine weitere Entlastung der Aufsichtsbehörden und einer damit korrespondierenden Stärkung der Eigenverantwortung der Stiftungsorgane hinzuwirken.

Eine Effizienzsteigerung wird bereits aus der im Gesetz vorgesehenen Verschlankung des Verwaltungsverfahrens folgen. Darüber hinaus ist beabsichtigt, die bisher auf zahlreiche Stellen der hamburgischen Verwaltung verteilte Stiftungsaufsicht bei einer Behörde zu konzentrieren; dies wird per Zuständigkeitsanordnung geregelt.

4. Einführung eines jedermann zugänglichen Stiftungsverzeichnisses auf gesetzlicher Grundlage

Im Interesse der Verbesserung der Transparenz im Stiftungswesen ist von der bereits genannten BundLänder-Arbeitsgruppe empfohlen worden, in jedem Bundesland Stiftungsverzeichnisse zu führen und diese öffentlich zugänglich zu machen. Diese Verzeichnisse sollten nach Auffassung der Arbeitsgruppe allerdings nicht mit einer dem Vereinsregister vergleichbaren Publizitätswirkung ausgestattet werden, da der mit dem Aufbau und der Führung eines entsprechenden Registers sowohl für die Stiftungsorgane als auch für die Stiftungsbehörde verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem entsprechenden Nutzen stünde. Soweit das Organ einer Stiftung gegenüber dem Grundbuchamt oder gegenüber sonstigen Dritten den Nachweis der Vertretungsberechtigung für die Stiftung führen müsse, könne für diesen Zweck wie bisher eine Vertretungsbescheinigung durch die zuständige Stiftungsbehörde ausgestellt werden. Mit der Frage der Einrichtung von Stiftungsverzeichnissen hat sich auch der Ausschuss für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages in seiner Sitzung am 17. April 2002 befasst und gefordert, dass nach Maßgabe der Empfehlungen der Bund-LänderArbeitsgruppe in allen Ländern Verzeichnisse über die bestehenden rechtsfähigen Stiftungen geführt werden sollten, die von jedermann eingesehen werden könnten (Bundestags-Drucksache 14/8894, S. 8). Der Ausschuss hat außerdem angeregt, die Stiftungsverzeichnisse in allen Ländern über das Internet zugänglich zu machen und deren Auswertung zu ermöglichen. Der entsprechende Entschließungsantrag (Bundestags-Drucksache 14/8926) ist vom Deutschen Bundestag in seiner Sitzung am 25. April 2002 beschlossen worden.

Entsprechend der vorgenannten Forderung wird derzeit bei der Justizbehörde ein Verzeichnis der rechtsfähigen öffentlichen Stiftungen vorgehalten, das auf freiwilliger Basis auch ins Internet eingestellt wird. Zukünftig sollen die Stiftungsdaten regelhaft in das Internetangebot der Behörde eingestellt werden. Das Stiftungsverzeichnis soll von jedermann eingesehen werden können.

5. Verzicht auf entbehrliche Regelungen

Durch Verzicht auf entbehrliche Normierungen wird die Regelungsdichte gesenkt. Das vorliegende Gesetz hat sich auf das Wesentliche beschränkt.

So ist etwa dem Vorschlag, speziell für Stiftungen zusätzliche Publizitäts- und Rechnungslegungsvorschriften zu schaffen, in Übereinstimmung mit der Auffassung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht nicht gefolgt worden, weil entsprechende Reglementierungen insbesondere bei kleineren Stiftungen einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verursachen würden, der durch das hierdurch angestrebte Anliegen einer größeren Transparenz nicht gerechtfertigt erscheint. Der Verzicht auf eine gesetzliche Regelung hindert im Übrigen nicht, dass vor allem größere Stiftungen auf freiwilliger Grundlage durch die Veröffentlichung ihrer Jahresberichte oder die Herausgabe sonstiger Publikationen Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen und durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit auch einen Beitrag zur Förderung des Stiftungswesens insgesamt leisten.

Zahlreiche Stiftungsgesetze der Länder enthalten ausführliche Regelungen über die Rechtsstellung der Stiftungsorgane (Sorgfaltspflichten, Vertraulichkeitspflichten, Aufwendungsersatz, Haftung, Verbot von Insichgeschäften). In Übereinstimmung mit der bisherigen Hamburger Rechtslage und in Anlehnung an die Vorschläge von Rawert/Hüttemann (ZIP 2002, 2022 f.) wird davon abgesehen, hierzu Regelungen zu treffen.

Solche Regelungen sind entbehrlich, weil für die Rechtsstellung des Stiftungsvorstandes gemäß § 86 BGB die Vorschriften des Vereinsrechts gelten, die wiederum auf das Auftragsrecht verweisen. Für Insichgeschäfte findet ohnehin § 181 BGB Anwendung. Darüber hinaus steht es dem Stifter frei, die Stellung der Stiftungsorgane in Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zu regeln, soweit diese dispositiver Natur sind. Ein Bedarf für eine landesgesetzliche Regelung besteht deshalb nicht.

Auch eine Normierung des Gesetzeszweckes oder sonstige programmatische Aussagen im Text des Gesetzes erschienen nicht geboten und sind deshalb unterblieben.

Zu dem Gesetzentwurf sind die Hamburgische Notarkammer, das Instititut der Wirtschaftsprüfer, der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, das Erzbistum Hamburg, die Jüdische Gemeinde in Hamburg, die Bürgerstiftung Hamburg, die Patriotische Gesellschaft von 1765, die Alfred Toepfer Stiftung F.V.S., die Hermann Reemtsma Stiftung, die Körber-Stiftung, Prof. Dr. Rainer Walz LL.M., Prof. Dr. Peter Rawert, das Maecenata Institut, die Wirtschaftsprüferkammer, der Bundesverband der vereidigten Buchprüfer und der Bundesverband Deutscher Stiftungen e. V. angehört worden. Die dabei gewonnenen Anregungen wurden umgesetzt, soweit dies sinnvoll erschien.

Insbesondere wurde der besonderen Stellung der Kirchen durch Änderungen in § 2 Absatz 3 (Definition der kirchlichen Stiftung), § 3 Absatz 2 (Nummer 5, Aufnahme der Eigenschaft als kirchliche Stiftung in das Stiftungsverzeichnis) und § 7 Absatz 3 (Zustimmung der Kirchenbehörde bei Auflösung kirchlicher Stiftungen) Rechnung getragen. Die Schaffung eines eigenen Abschnittes „Kirchliche Stiftungen" in dem nur acht Paragraphen umfassenden Gesetz erschien demgegenüber unangemessen. Auch konnte nicht auf die Beibehaltung (auch) staatlicher Aufsicht über staatlich anerkannte kirchliche Stiftungen verzichtet werden.

Soweit teilweise Forderungen nach Einschränkung des Stifterprivileges bzw. Ausdehnung der Aufsicht auch auf private Stiftungen erhoben wurden, wurde dem nicht entsprochen. Die Liberalisierung stellt ein zentrales Anliegen des Gesetzes dar.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1:

Die Vorschrift regelt den Geltungsbereich des Gesetzes.

Absatz 1 stellt klar, dass das Gesetz nur für in Hamburg ansässige Stiftungen gilt und ferner nur Regelungen über die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechtes enthält. Öffentlich-rechtliche Stiftungen sind Teile der mittelbaren Staatsverwaltung und werden in Hamburg auf Grund besonderer Errichtungsgesetze errichtet, ihre Rechtsverhältnisse sind vom öffentlichen Organisationsrecht hinreichend geregelt. Die Begrenzung des Geltungsbereiches auf die bürgerlich-rechtlichen Stiftungen entspricht zudem dem Anliegen des Gesetzes, Stiftungen primär als Instrument privater Gemeinwohlpflege zu definieren.

Für nicht rechtsfähige Stiftungen gelten weiterhin die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere die Vertragsvorschriften. Eine landesgesetzliche Regelung ist weder veranlasst noch zulässig.

Absatz 2 schreibt vor, dass Stiftungen, die ihren Sitz nach Hamburg verlegen und auf die damit gemäß Absatz 1 das Gesetz Anwendung findet, die Sitzverlegung der zuständigen Behörde mitzuteilen haben. Die Regelung entspricht der aktuellen Praxis.

Die zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes sowie der §§ 80 bis 88 BGB ist entsprechend der hamburgischen Verfassungslage (Artikel 57 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg) durch eine Zuständigkeitsanordnung des Senates zu bestimmen.

Zu § 2:

Die in der Vorschrift niedergelegten Begriffsbestimmungen gelten nur für die in § 1 Absatz 1 erwähnten Stiftungen.

Sie schließen eine Lücke im hamburgischen Recht; bisher waren in Hamburg lediglich die Familienstiftungen gesetzlich definiert. Das Gesetz greift die mittlerweile gängigen Definitionen auf. Der in § 8 Absatz 2 HmbAGBGB verwendete Begriff der „milden Stiftung" geht im Begriff der öffentlichen Stiftung auf.

Zu Absatz 1:

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht hatte in ihrem Abschlussbericht empfohlen, an dem bisherigen Prinzip der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung festzuhalten und davon abzusehen, die Errichtung einer Stiftung zukünftig lediglich für steuerbegünstigte Zwecke zuzulassen. Diese Rechtsauffassung ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Modernisierung des Stiftungsrechts ausdrücklich bestätigt worden (Bundestags-Drucksache 14/8765, S. 10). Dass danach weiterhin Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend private Zwecke verfolgen, als rechtsfähig anerkannt werden können, war gesetzlich zum Ausdruck zu bringen. Familienstiftungen sind als typische private Stiftungen beispielhaft im Gesetz genannt, zumal es sich bei den privaten Stiftungen ganz überwiegend um Familienstiftungen handelt. Zu den privaten Stiftungen im Sinne des Absatzes 1 gehören daneben auch sonstige Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend private Zwecke verfolgen.

Zu Absatz 2:

In Abgrenzung von den privaten Stiftungen gehören zu den öffentlichen Stiftungen diejenigen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen. Als öffentliche Zwecke im Sinne des Gesetzes gelten dabei entsprechend der allgemein üblichen Definition (vgl. etwa § 1 Absatz 3 des Bayerischen Stiftungsgesetzes vom 19. Dezember 2001) die der Religion, der Wissenschaft, der Forschung, der Bildung, der Erziehung, dem Unterricht, der Kunst, der Denkmalpflege, der Heimatpflege, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, dem Sport, den sozialen Aufgaben oder sonst dem Gemeinwohl dienenden Zwecke.

Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) gelten stets als öffentliche Zwecke.

Dieser Zusammenhang soll durch den 2. Halbsatz verdeutlicht werden, indem ausdrücklich auf die in der Abgabenordnung geregelten gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke Bezug genommen wird. Durch diese Verweisung wird sichergestellt, dass das Vorliegen einer öffentlichen Stiftung, soweit es sich um eine Stiftung des bürgerlichen Rechts handelt, durch die Heranziehung der Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der entsprechenden Ausführungsbestimmungen eindeutig festgestellt werden kann. Auf eine hiervon abweichende gesetzliche Regelung der öffentlichen Zwecke im stiftungsrechtlichen Sinne kann daher im Interesse der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen verzichtet werden.

Auch wenn es sich bei den öffentlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts regelmäßig um juristische Personen handelt, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen, soll auf die allgemein übliche Begriffsbestimmung „öffentliche Stiftung" ­ im Unterschied zur privaten Stiftung ­ abgestellt werden. Insoweit ist der Begriff der „öffentlichen" Stiftung geeignet, eine Stiftung, deren Zweck der Förderung der Allgemeinheit dient, gegenüber den ausschließlich oder überwiegend private Zwecke verfolgenden Stiftungen eindeutig abzugrenzen.

Zu Absatz 3: Absatz 3 definiert den Begriff der kirchlichen Stiftung. Dies trägt der Sonderstellung der Kirchen nach Artikel 138

WRV, 140 GG Rechnung. Durch die zuständige Behörde erfolgt indes keine Anerkennung als „kirchliche Stiftung", vielmehr bewendet es auch bei kirchlichen Stiftungen bei der in Hamburg üblichen Anerkennung als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Die Entscheidung darüber, welche Stiftung als „kirchlich" anzuerkennen sind, bleibt den Kirchen vorbehalten ­ und damit auch die inhaltliche Ausfüllung des Begriffes der kirchlichen Stiftung, da kirchliche Stiftungen nur die von der Kirche als solche anerkannten Stiftungen sind und es weitere Voraussetzungen für die Qualifikation einer Stiftung als „kirchlich" nicht gibt.

Satz 1 bezieht sich auf kirchliche Stiftungen. Durch Satz 2 wird klargestellt, dass den kirchlichen Stiftungen solche Stiftungen gleichstehen, die Aufgaben einer ­ im Sinne des hamburgischen Gesetzes über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vom 15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 434) ­ anerkannten öffentlich-rechtlichen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft wahrnehmen und als dieser zugeordnete Stiftung von der zuständigen Stelle der jeweiligen Gemeinschaft anerkannt worden sind.

Zu § 3:

Im Wesentlichen entsprechend den Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht und unter Berücksichtigung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 25. April 2002 (Bundestags-Drucksache 14/8926) werden in § 3 die näheren Einzelheiten des Verzeichnisses der öffentlichen Stiftungen geregelt, die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Sitz haben. Durch die gesetzliche Regelung wird sichergestellt, dass Grunddaten über diese Stiftungen in einem Verzeichnis vorgehalten werden und von jedermann in herkömmlicher sowie in elektronischer Form eingesehen werden können.

Zu Absatz 1:

Nach Satz 1 sind alle öffentlichen Stiftungen in das bei der zuständigen Behörde zu führende Stiftungsverzeichnis aufzunehmen. Bereits aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes (vgl. § 1) ergibt sich, dass das Stiftungsverzeichnis sich auf die rechtsfähigen öffentlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts beschränkt, die ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben. Zu den öffentlichen Stiftungen gehören nach der Definition des § 2 Absatz 2 des Gesetzentwurfs die Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Das Stiftungsverzeichnis hat den Zweck, Informationen über das Stiftungswesen in Hamburg in allgemein zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen und insbesondere auch interessierte Personen und sonstige Stellen in die Lage zu versetzen, unmittelbar mit einer Stiftung Kontakt aufnehmen zu können. Mit dem Verzeichnis soll eine Verbesserung der Transparenz insbesondere bei denjenigen Stiftungen erreicht werden, deren Tätigkeit auf die Förderung der Allgemeinheit gerichtet ist und bei denen in der Öffentlichkeit ein besonderes Informationsinteresse besteht. Da ein öffentliches Interesse bei privaten Stiftungen regelmäßig nicht gegeben ist, sollen diese nicht in das Stiftungsverzeichnis aufgenommen werden. Hinzu kommt, dass private Stiftungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs nur insoweit der staatlichen Aufsicht unterliegen, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Im Hinblick auf diese weitgehende Freistellung von der staatlichen Aufsicht soll von der Aufnahme privater Stiftungen in das Stiftungsverzeichnis abgesehen werden.

Satz 2 stellt, auch zur Vermeidung eines Haftungsrisikos, klar, dass die Angaben im Stiftungsverzeichnis keinen öffentlichen Glauben begründen. Ein solches Bedürfnis besteht auch nach der Einschätzung der Bund-LänderArbeitsgruppe nicht.

Zu Absatz 2:

Nach Absatz 2 sind in das Stiftungsverzeichnis der Name der Stiftung, ihr Zweck, das Jahr der Anerkennung bzw. ­ bei vor dem 1. September 2002 gegründeten Stiftungen ­ der Genehmigung sowie ihre Anschrift aufzunehmen.

Neben der Transparenz, die damit im Bereich des Stiftungswesens geschaffen wird, ermöglichen diese Angaben des Stiftungsverzeichnisses eine Kontaktaufnahme mit einer Stiftung, um nähere Einzelheiten über die Arbeit der Stiftung oder auch bestehende Fördermöglichkeiten in Erfahrung zu bringen. Auf der anderen Seite wird der mit der Führung des Stiftungsverzeichnisses verbundene Verwaltungsaufwand sowohl bei den Stiftungen als auch bei der Stiftungsbehörde auf den unbedingt notwendigen Mindestumfang beschränkt.

Aus letzterem Grunde unterbleibt auch entgegen den Empfehlungen der Arbeitsgruppe die Eintragung der vertretungsberechtigten Organe; die laufende Aktualisierung dieser Angaben zöge einen sehr erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich, der in keinem Verhältnis zum Nutzen stünde; interessierte Bürger können die Organe jederzeit bei der Stiftung selbst erfragen. Bei Darlegung eines berechtigten Interesses können die Informationen überdies kurzfristig bei der zuständigen Behörde abgefragt werden; solche Anfragen gibt es etwa zehn- bis fünfzehnmal im Jahr, was belegt, dass ein gesteigertes Bedürfnis für die Einstellung von Angaben über die Organe ins Internet nicht besteht.

Anders als in anderen Ländern wird der Zeitpunkt der Anerkennung, nicht der der Errichtung in das Verzeichnis aufgenommen. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Stiftung erst mit der Anerkennung Rechtsfähigkeit erlangt;