Handelsregister

Vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtsauffassung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht soll von einem generellen Verzicht auf die staatliche Beaufsichtigung der rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts abgesehen werden. Der für die Landesgesetzgebung verbleibende Spielraum soll allerdings ebenso wie in einzelnen anderen Ländern genutzt werden, um dem Zweck dieses Gesetzes, die vorrangige Beachtung des Stifterwillens und die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Stiftungsorgane zu gewährleisten, möglichst umfassend Rechnung zu tragen. Insoweit ist auch in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Stiftungsrechts ausdrücklich klargestellt worden, dass die nähere Ausgestaltung der Vorschriften hinsichtlich der Aufsicht über Stiftungen dem Landesrecht vorbehalten sei (Bundestags-Drucksache 14/8765, S. 7).

Die Vorschriften über die Staatsaufsicht waren bisher in den §§ 8, 12 bis 18 HmbAGBGB enthalten. Als Mittel der Staatsaufsicht sah das bisherige Stiftungsrecht jeweils eigene Paragraphen vor für das Unterrichtungsrecht der Aufsichtsbehörde (§§ 12 bis 14 HmbAGBGB), das Anordnungsrecht der Aufsichtsbehörde (§ 15 HmbAGBGB), die Abberufung einzelner Mitglieder der Stiftungsorgane bzw. eine vorläufige Tätigkeitsuntersagung (§ 18 HmbAGBGB) sowie als Generalklausel eine nicht näher bezeichnete Aufsicht nach dem Ermessen der Behörde (§ 8 HmbAGBGB). Wichtige Instrumentarien (Aufhebung von Beschlüssen, Bestellung eines Sachwalters) waren hingegen ebensowenig geregelt wie die genaue Rechtsnatur und der Umfang der Aufsicht.

Die vorgenannten Bestimmungen haben in der Praxis eine eher geringe Bedeutung erlangt, andererseits hat sich aber erwiesen, dass im Einzelfall häufig Unklarheiten herrschten. Aus diesem Grund sollen die der Stiftungsbehörde im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Stiftungen zustehenden Befugnisse nunmehr klar geregelt und in zwei Paragraphen zusammengefasst werden. Dabei regelt § 5 die Stiftungsaufsicht, § 6 die der Behörde zur Verfügung stehenden Befugnisse.

Zu Absatz 1:

Nach Satz 1 unterliegen Stiftungen der Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde; hierunter fällt etwa die Kontrolle der ordnungsgemäßen Besetzung der Organe, aber auch die in Hamburg sogenannte wirtschaftliche Aufsicht; letztere ist die Aufsicht darüber, dass die Mittel der Stiftung dem Willen des Stifters und gesetzlichen Vorgaben entsprechend verwendet und verwaltet werden. Diese „wirtschaftliche Aufsicht" ist ihrer Natur nach ebenfalls Rechtsaufsicht. Der zweite Halbsatz bestimmt, worauf sich die Aufsicht zu erstrecken hat ­ nämlich auf die Einhaltung der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen. Dabei dient die Stiftungsaufsicht nicht der Durchsetzung von Individualinteressen. Die Kontrolle darüber, ob die Vorgaben zur Verwendung von Zuwendungen beachtet werden, ist nicht Gegenstand der Stiftungsaufsicht und verbleibt dementsprechend bei den zuständigen Fachbehörden.

Die nach Satz 2 zukünftig vorgesehenen generellen Beschränkungen bei der Beaufsichtigung von privaten Stiftungen sind sachgerecht, weil es sich bei privaten Stiftungen vor allem um Einrichtungen handelt, die ausschließlich oder überwiegend private Zwecke verfolgen und insoweit auch nach Auffassung der Bund-LänderArbeitsgruppe Stiftungsrecht ein öffentliches Interesse, das ein Tätigwerden der Stiftungsbehörde notwendig machen würde, in noch geringerem Maße gegeben ist, als dies bei öffentlichen Stiftungen der Fall ist.

Bisher sind nach § 14 Absatz 2 HmbAGBGB die Familienstiftungen in vielen Fällen von der Aufsicht ausgenommen.

Diese Regelung wurde vereinzelt auch auf andere private Stiftungen analog angewandt. Das nun vorgesehene generelle Abstellen auf den Begriff der „privaten Stiftung" schafft Einheitlichkeit und Rechtssicherheit. Die bisher vorgesehene Aufsicht über Familienstiftungen, „deren Vermögen nach der Satzung mit dem Erlöschen der Stiftung ganz oder teilweise an den Fiskus, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine Stiftung, die keine Familienstiftung ist, fällt", wird aufgegeben, weil der Aufwand der Beaufsichtigung in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Vorschrift steht. Hamburg folgt damit zudem der vorherrschenden Linie der anderen Länder. Aus Gründen des Vertrauensschutzes findet sich eine Übergangsregelung in § 8 Absatz 3.

Hinzu kommt, dass Stifter einer privaten Stiftung in vielfältiger Weise in eigener Verantwortung sicherstellen können, dass die mit der Errichtung der Stiftung verfolgten Zwecke auf Dauer verwirklicht werden. Auch wenn private Stiftungen nicht in gleicher Weise wie öffentliche Stiftungen der Beaufsichtigung durch die Stiftungsbehörde unterliegen, kann in besonders gelagerten Fällen ein Tätigwerden vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte vorliegen, dass der Bestand einer privaten Stiftung oder ihre Betätigung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. In diesem Fall stehen der Stiftungsbehörde auch die Befugnisse nach § 6 zu.

Den Kirchen bleibt es unbenommen, bei kirchlichen Stiftungen die Einhaltung kirchlicher Vorschriften in eigener Verantwortung zu kontrollieren.

Zu Absatz 2:

In § 13 Absatz 1 lit. c HmbAGBGB war bisher geregelt, dass die Jahresrechnung einer Stiftung binnen dreier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen ist. An dieser gesetzlichen Verpflichtung zur Vorlage der Jahresrechnung soll auch künftig im Grundsatz festgehalten werden. Ergänzt wird die gesetzliche Regelung um die Möglichkeit der alternativen Vorlage eines Prüfungsberichtes, der die Elemente des § 4 Absatz 4 (Vermögensübersicht, Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes) enthalten muss; diese Regelung erhöht die Gestaltungsfreiheit der Stiftungen und trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass Stiftungen zunehmend ohnehin Prüfungsberichte erstellen lassen. Die Vorlage hat nach Satz 1 in Zukunft innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. Diese Frist erscheint ausreichend bemessen, um auch Stiftungen, die nicht unmittelbar nach Abschluss des Geschäftsjahres die Jahresrechnung oder den Prüfungsbericht in den Gremien der Stiftung erörtern, eine rechtzeitige Vorlage bei der Stiftungsbehörde zu ermöglichen; andererseits trägt sie dem Umstand Rechnung, dass sich die Drei-Monats-Frist des § 13 HmbAGBGB immer wieder als zu kurz erwiesen hat.

Soweit eine Stiftung nicht in der Lage ist, die Jahresrechnung oder den Prüfungsbericht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres vorzulegen, kann sie nach Satz 2 Halbsatz 1 eine Verlängerung der Vorlagefrist bei der Stiftungsbehörde beantragen. Obwohl die Vorschrift über die Verlängerung der Vorlagefrist als „Kann"-Vorschrift ausgestaltet ist, wird die Stiftungsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung einem entsprechenden Antrag im Hinblick auf die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Stiftungsorgane in der Regel stattzugeben haben, sofern sachliche Gründe nachvollziehbar vorgetragen werden und kein Anhaltspunkt für Unregelmäßigkeiten besteht.

In Satz 2 ist ferner vorgesehen, dass die Stiftungsbehörde einer Stiftung im Einzelfall gestatten kann, die Jahresrechnung oder den Prüfungsbericht für mehrere Jahre zusammengefasst einzureichen. Insbesondere bei kleineren Stiftungen, die auf absehbare Zeit nur in geringem Umfang Erträge aus dem Stiftungsvermögen erzielen, kann auf diese Weise der Verwaltungsaufwand sowohl bei der Stiftung als auch bei der Aufsichtsbehörde reduziert werden. In gleicher Weise kann die Vorlage für mehrere Jahre bei Förderstiftungen in Betracht kommen, deren Zweck sich darauf beschränkt, Mittel zur finanziellen Unterstützung beispielsweise eines Forschungsvorhabens oder einer Schule zu sammeln und zur Verfügung zu stellen. Generell sind die Stiftungen, bei denen Art und Umfang der Zweckerfüllung sowie Einnahmen und Ausgaben über die Jahre im Wesentlichen unverändert bleiben, für eine Gestattung nach Satz 2 geeignet.

Bei der Prüfung ist auch das Gebot der Gewährleistung der Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Stiftungsorgane zu berücksichtigen; gleichwohl wird eine solche Gestattung die Ausnahme sein, denn grundsätzlich sprechen überwiegende Gründe für eine jährliche Rechnungslegung. Ausgeschlossen ist eine Gestattung nach Satz 2, wenn der Stifter die Verpflichtung zur jährlichen Vorlage der Jahresrechnung ausdrücklich in der Satzung festgeschrieben hat oder es sonst Anlass zu jährlicher Prüfung gibt. Soweit sich eine Verpflichtung zur jährlichen Rechnungslegung aus anderen Vorschriften ergibt, bleibt diese unberührt.

Da im Falle der Vorlage eines Prüfberichtes nach Satz 1 eine umfassende Prüfung der Verwaltung der jeweiligen Stiftung bereits erfolgt ist, die auch den Bestand und etwaige Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie die Erfüllung des Stiftungszwecks umfasst, soll nach Satz 3 insoweit zukünftig von einer eigenen Prüfung durch die Stiftungsbehörde abgesehen werden. Mit dieser Vorschrift, die auch in den Stiftungsgesetzen anderer Länder enthalten ist, wird vor allem auch dem Anliegen der Respektierung der Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Stiftungsorgane Rechnung getragen, die vorrangig dazu berufen sind, auf der Grundlage des Prüfungsberichts die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung festzustellen. Eine darüber hinausgehende zusätzliche Überprüfung durch die Stiftungsbehörde erscheint daher in aller Regel verzichtbar.

Satz 4 bestimmt, dass die Behörde in geeigneten Fällen die Prüfung mehrerer Jahresabrechnungen zusammenfassen kann. Dies dient in erster Linie der Verwaltungsvereinfachung. Eine solche zusammenfassende Prüfung kommt etwa dann in Betracht, wenn Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sowie Art und Umfang der Zweckerfüllung im Wesentlichen konstant bleiben; auch wenn eine Stiftung über hochqualifizierte interne Kontrollorgane verfügt, die sich in der Vergangenheit als zuverlässig erwiesen haben, ist an eine Zusammenfassung zu denken.

Klarstellend ist anzumerken: Die in Satz 1 vorgesehene Verpflichtung zur Vorlage der Jahresrechnung oder des Prüfungsberichts bei der Stiftungsbehörde nebst jährlicher Prüfung entspricht der bisherigen Praxis und soll auch zukünftig als „Regelfall" erhalten bleiben. Damit wird Stiftern, die im Vertrauen auf das Bestehen einer Stiftungsaufsicht eine Stiftung errichtet haben oder zukünftig errichten, gewährleistet, dass eine Kontrolle der Beachtung des in der Satzung verankerten Stifterwillens auch in Zukunft durch die Stiftungsbehörde im Wege der staatlichen Rechtsaufsicht erfolgt.

Zu Absatz 3:

Das bisher in Hamburg geltende Stifterprivileg, wonach die Vorlage einer Jahresabrechnung bei durch natürliche Personen vorgenommenen Stiftungen nur auf Wunsch des Stifters erfolgen soll, wird beibehalten. Dieses Stifterprivileg hat sich bewährt, denn Stifter sorgen zu ihren Lebzeiten meist selbst für eine effektive Kontrolle. Es stellt einen wesentlichen Standortfaktor dar und trägt zum Gesetzeszweck der Beachtung des Stifterwillens sowie zur Entlastung der Verwaltung bei. Die Beibehaltung der bisherigen Formulierung macht zudem deutlich, dass insoweit zu Lebzeiten des Stifters ausnahmsweise nicht nur der in Satzung festgeschriebene Stifterwille, sondern generell die Wünsche des Stifters ­ die sich auch ändern können ­ zu berücksichtigen sind.

Die Ausdehnung auf durch juristische Personen vorgenommene Stiftungen erschien demgegenüber nicht angezeigt ­ dies deshalb, weil sich unübersehbare Probleme bei der Rechtsnachfolge ergäben. Zudem weisen natürliche Personen als Stifter in der Regel eine besondere Nähe zu „ihrer" Stiftung auf, die bei juristischen Personen nicht ohne weiteres vermutet werden kann. Juristische Personen, bei denen selbstverständlich ein entsprechendes Näheverhältnis auch bestehen kann, erhalten durch die Erweiterung des Stifterprivileges in Satz 2 die Möglichkeit, von ihnen errichtete Stiftungen von der Verpflichtung nach Absatz 2 zu befreien: Vielfach entspricht es dem Wunsch eines Stifters, neben dem stiftungsintern ohnehin erfolgenden Kontroll- und Entlastungsverfahren die Jahresrechnung oder den Prüfungsbericht nicht zusätzlich der Stiftungsbehörde vorlegen zu müssen. Insbesondere bei größeren Stiftungen sind von dem jeweiligen Stifter vielfach Regelungen in der Satzung getroffen worden, die eine effektive stiftungsinterne Kontrolle gewährleisten. In diesen Fällen wird die Verpflichtung zur Vorlage der Jahresrechnung oder des Prüfungsberichts bei der zuständigen Stiftungsbehörde als nicht erforderlich und dem Willen des Stifters zuwiderlaufend angesehen. Um dem Grundsatz der vorrangigen Beachtung des Stifterwillens Rechnung zu tragen, soll deshalb nach Satz 4 die in Satz 1 normierte Verpflichtung zur Vorlage der Jahresrechnung oder des Prüfungsberichts entfallen, wenn der Stifter einer öffentlichen Stiftung ein Absehen von der gesetzlichen Verpflichtung zur Vorlage der Jahresrechnung oder des Prüfungsberichts bei der Stiftungsbehörde in der Stiftungssatzung ausdrücklich geregelt hat. Legt die Satzung selbst fest, dass eine Vorlage nicht gewünscht ist, so hat der Staat diesen Willen grundsätzlich zu beachten; etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es konkrete Hinweise auf Fehlentwicklungen gibt ­ dem tragen die Vorschriften des § 6 Rechnung.

Die Regelung erscheint auch deshalb sehr gut vertretbar, weil ohnehin durch die Finanzverwaltung im Rahmen der Überprüfung der Gemeinnützigkeit ein Mindestmaß an Kontrolle weiterhin ausgeübt wird.

Für Stiftungen, die von mehreren Stiftern gegründet werden, wird an der bisherigen Rechtslage nichts geändert:

Sofern mindestens einer der Stifter eine juristische Person ist, gilt das Stifterprivileg des Satzes 1 nicht; handelt es sich bei den Stiftern ausschließlich um natürliche Personen, so entfällt das Stifterprivileg nach Satz 1, sobald einer der Stifter verstirbt. Satz 2 bleibt unberührt.

Zu Absatz 4:

Die bisherige Regelung des § 17 HmbAGBGB wird dem Inhalt nach übernommen; hiernach stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung (Legitimation) hinsichtlich der Vertretungsberechtigung aus. Durch diese behördliche Erklärung wird dokumentiert, dass die in der Vertretungsbescheinigung genannten Personen berechtigt sind, die Stiftung nach außen zu vertreten. Eine Vertretungsbescheinigung wird unter anderem benötigt, um ein Grundstücksgeschäft für die Stiftung vorzunehmen. Die Stiftungen haben die erforderlichen Beweisunterlagen vorzulegen.

Mit der Beibehaltung der gesetzlichen Regelung über die Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung soll im Übrigen ermöglicht werden, dass die vertretungsberechtigten Personen von der Stiftungsbehörde zügig eine Bescheinigung über ihre Berechtigung zur Vertretung der Stiftung erhalten können, ohne dass es hierzu der Errichtung eines mit Publizitätswirkung ausgestatteten Stiftungsregisters bedarf.

In diesem Zusammenhang ist von der Bund-LänderArbeitsgruppe Stiftungsrecht auch auf die Erfahrungen mit den Vereins- und Handelsregistern verwiesen worden, die zeigten, dass die Aktualität eines entsprechenden Registers nur mit besonderem Aufwand zu erreichen sei und nicht unerhebliche Kosten verursache. Die Schaffung einer notwendigerweise sanktionsbewehrten Anmeldepflicht in Form des so genannten Registerzwangs würde im Übrigen nicht nur bei der Stiftungsbehörde einen Mehraufwand verursachen, sondern insbesondere auch für viele kleinere Stiftungen zusätzliche Belastungen mit sich bringen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass nach dem Ergebnis der Erhebungen der Arbeitsgruppe nur ein kleiner Teil der Stiftungen in nennenswertem Umfang wirtschaftlich tätig ist und ein Bedürfnis für die Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung nach den Erfahrungen der Praxis in der Vergangenheit nur in Einzelfällen bestanden habe. Die Legitimation als Nachweis der Vertretungsberechtigung hat sich zudem in der Praxis bewährt.

Satz 2 stellt klar, dass besondere Beschränkungen oder Erweiterungen der Vertretungsmacht in der Legitimation zu vermerken sind. Dies kann für den Rechtsverkehr wichtig sein.

Der Absatz bezieht sich auch auf private Stiftungen, die dann ­ wie öffentliche Stiftungen auch ­ der zuständigen Behörde die satzungskonforme Besetzung nachzuweisen haben.

Zu Absatz 5:

Die Vorschrift begründet eine Pflicht der Stiftung, Änderungen der Zusammensetzung ihrer Organe unverzüglich anzuzeigen und die nötigen Beweisunterlagen vorzulegen. Sie dient der Verwaltungsvereinfachung und entspricht der bisherigen Regelung des § 13 Absatz 1 lit. a HmbAGBGB.

Zu § 6: Effektive Stiftungsaufsicht setzt voraus, dass die aufsichtsführende Behörde Möglichkeiten hat, sich über die Stiftungen bei Bedarf eingehend zu informieren und im Falle einer Fehlentwicklung angemessen zu reagieren. Aus diesem Grunde bedarf es eines Maßnahmenkataloges.

§ 6 regelt dieses Instrumentarium der Stiftungsaufsicht.

Die Bestimmungen zu den Handlungsmöglichkeiten der Stiftungsaufsicht waren bisher über zahlreiche Vorschriften (§§ 8, 12, 13, 15, 16 und 18 HmbAGBGB) verteilt. Sie werden nunmehr aus Gründen der Straffung und Übersichtlichkeit in einem Paragraphen zusammengefasst.

Gleichzeitig erfolgen die Normierung bisher in Hamburg nicht zur Verfügung stehender Aufsichtsmaßnahmen sowie die Klarstellung nach bisherigem Recht nicht eindeutig geregelter Punkte; beispielhaft zu nennen sind das Beanstandungsrecht, die Einsetzung eines Sachwalters oder die Veranlassung der Durchführung bestimmter notwendiger Maßnahmen auf Kosten der Stiftung. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist stets zu beachten, ebenso derjenige der Subsidiarität staatlicher Aufsicht.

Im Spannungsfeld zwischen dem Bedürfnis nach kurzen, überschaubaren Regelungen einerseits und der Notwendigkeit einer transparenten, für den Rechtsunterworfenen schnell und aus sich heraus verständlichen sowie für die Verwaltung gut handhabbaren Regelung andererseits entscheidet sich das Gesetz für einen Mittelweg. Die der zuständigen Behörde zur Verfügung stehenden Möglichkeiten werden in ihren Grundzügen komplett dargestellt, damit die Stiftungen und auch die Verwaltung durch einen Blick ins Gesetz ohne Verweisungen einfach feststellen können, welche Maßnahmen in einer gegebenen Situation zu erwarten sind. Andererseits verzichtet das Gesetz auf eine allzu kleinteilige Regelung jedes denkbaren Lebenssachverhaltes und auf Aufzählungen umfangreicher Regelbeispiele.

Auf besondere Regelungen zur Durchsetzung der Anordnungen der zuständigen Behörde mittels der Anordnung der sofortigen Vollziehung (etwa betreffend Fälle des Absatzes 2 Satz 4) bzw. der allgemeinen Zwangsmittel des Verwaltungsrechtes ist verzichtet worden; die praktische Bedeutung einer solchen Regelung wäre extrem gering, zudem ist insoweit ein Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsrecht möglich.

Zu Absatz 1:

Die Vorschrift regelt das Informationsrecht der Behörde, das bisher in § 12 HmbAGBGB normiert war.

Sie gilt insgesamt auch für private Stiftungen und für solche, für die die Geltung des § 5 Absatz 2 gemäß § 5 Absatz 3 ausgeschlossen ist. Dies wird allerdings regelmäßig nur dann relevant werden, wenn es Anhaltspunkte für Fehlentwicklungen gibt.

In Satz 1 ist das allgemeine Informationsrecht normiert.

Das Gesetz gewährt ein umfassendes Informationsrecht, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob Anhaltspunkte für Fehlentwicklungen vorliegen. Die Aufsichtsbehörde kann sich in jeder geeigneten Weise informieren.

Eine ausdrückliche Regelung der einzelnen in Betracht kommenden Maßnahmen ­ etwa die Akteneinsicht, die Anforderung bestimmter Originalunterlagen, Beweisurkunden etc., das Anhören von Mitarbeitern der Stiftung, die Teilnahme an Sitzungen der Stiftungsorgane oder die Besichtigung von Stiftungseinrichtungen ­ erscheint unnötig. Klargestellt ist in Satz 1 lediglich, dass das Informationsrecht sich auch auf die Vornahme außerplanmäßiger Prüfungen bezieht und dass Prüfungen aller Art auch durch Externe auf Kosten der Stiftung durchgeführt werden können; dies ergibt sich schon jetzt aus den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechtes.