Weitere 15 leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nahmen an einem Seminar für Führungskräfte

Es sollen die Kommunikationsbereitschaft und -kompetenz der Funktionshierarchie gefördert werden.

­ Seit 2001 wurden ca. 135 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Spielbank geschult. 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nahmen an Aufbauseminaren teil.

Weitere 15 leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nahmen an einem Seminar für Führungskräfte teil.

­ Zertifizierung:

Die Themen Spielerschutz und Prävention sowie Aufklärung sind im Rahmen der Zertifizierung nach DIN ISO EN in das Pflichtenheft aufgenommen worden und unterliegen entsprechend der Norm einer Kontrolle durch die zertifizierende Institution. Das Kasino Reeperbahn ist im April 2004 erneut nach DIN ISO EN 9001 zertifiziert worden. Das Stammhaus und damit alle weiteren Dependancen werden derzeit zur Zertifizierung vorbereitet. Die Zertifizierung ist für das Frühjahr 2005 vorgesehen. Sie erfolgt durch die Deutsche Gesellschaft für Qualitätssicherung (DQS). In das Handbuch zur Qualitätssicherung werden derzeit Prozessverläufe eingearbeitet, die auf die prüfbare Umsetzung und Dokumentation des Sozialkonzeptes zielen.

­ Zugangskontrollen:

In der Dependance Mundsburg wurde zur Eröffnung eine Anlage zur biometrischen Zugangskontrolle installiert. Sie soll ermöglichen, gesperrte Spielerinnen und Spieler gezielt durch ein Gesichtserkennungsverfahren am Eingang zu identifizieren. Die Daten der Spielerinnen und Spieler werden ausschließlich auf freiwilliger Basis im Vorlauf in eine Datei eingepflegt und mit den Aufnahmen aus dem Gesichtserkennungsverfahren abgeglichen. Durch eine Umgestaltung des Verfahrens konnten datenschutzrechtliche Bedenken ausgeräumt werden. Das System der biometrischen Zugangskontrolle befindet sich weiterhin in der Erprobungsphase in enger Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten und wird derzeit nicht angewendet. Vor einem künftigen Einsatz wird der Hamburgische Datenschutzbeauftragte informiert werden.

­ Spielsperre:

Die Spielbank kann Spielerinnen und Spieler durch eine Sperre vom weiteren Spiel ausschließen. Eine Spielsperre erfolgt entweder auf Veranlassung der Spielbank Hamburg oder auf Wunsch der Spielerin bzw. des Spielers. Eine Aufhebung der Spielsperre ist bei der Spielbank zu beantragen, die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse sind nachzuweisen und durch einen Rechtsanwalt zu bestätigen.

­ Gewinnausschüttung bei Spielautomaten:

Die Gewinnausschüttung ist je nach Glücksspielautomat unterschiedlich. Sie liegt durchschnittlich zwischen 92 und 96 Prozent, ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Gewinnausschüttung wird von der Finanzbehörde überwacht.

­ Spielverbote:

In der Spielbank dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Beteiligung am Spiel nicht entsprechen, nicht am Spiel teilnehmen.5) Ihnen wird der Zutritt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verwehrt.

­ Öffnungszeiten:

Die Öffnungszeiten sind in der Spielordnung6) festgelegt. Die Spielbank darf für das Große Spiel täglich von 15.00 bis 05.00 Uhr öffnen, für Baccara bis 07.00 Uhr.

Das Kleine Spiel kann in der Dependance am Steindamm täglich von 08.00 Uhr bis 02.00 Uhr, auf der Reeperbahn von 08.00 Uhr bis 06.00 Uhr, an der Wandsbeker Marktstraße und am Lüneburger Tor montags bis sonnabends von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet werden.

Verboten ist das Spielen am Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie am 24. und 25. Dezember.

­ Ausbildung der Croupiers:

Die Handelskammer Hamburg bietet seit kurzer Zeit die Fortbildung zum Croupier an, die mit einer Prüfung abschließt. Die ersten Prüfungen wurden im Herbst 2004 abgenommen. Einen Baustein der Ausbildung bildet auch der Themenbereich Umgang mit Extremspielern.

Spielerschutz im gewerblichem Spielrecht

Die Betreiber der gewerblichen Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit unterliegen einer grundsätzlich anderen gesetzlichen Systematik als die Spielbanken. Die Maßnahmen zum Spielerschutz leiten sich hier aus gesetzlichen Vorgaben und freiwilligen Selbstverpflichtungen ab; letztere entfalten aber teilweise faktisch öffentlich-rechtlich zwingende Wirkungen.

In der Spielverordnung sind u. a. folgende Schutzmaßnahmen festgeschrieben:

­ Pro Spielhalle dürfen maximal zehn Geld- oder Warengewinnspielgeräte aufgestellt werden.

­ Für jedes Spielgerät muss eine rechnerische Grundfläche von mindestens 15 m² vorhanden sein.

­ Am Gewinnspielgerät müssen Zulassungszeichen, Spielregeln, Gewinnplan und ­ bei Geldgewinnspielgeräten ­ die Mindestspieldauer deutlich sichtbar angebracht sein.

­ Es dürfen keine Kredite gewährt werden.

­ Es dürfen keine Rabatte gewährt werden.

­ Es dürfen keine alkoholischen Getränke angeboten oder verzehrt werden. Bei Angebot von Alkoholika dürfen, wie in Gaststätten, maximal zwei Geld- oder Warengewinnspielgeräte aufgestellt werden.

­ Die Mindestspieldauer beträgt 12 Sekunden.

­ Der Einsatz pro Spiel darf höchstens 0,20 Euro, der Gewinn höchstens 2,­ Euro betragen.

­ Die Summe der Gewinne muss bei unbeeinflusstem Spielverlauf mindestens 60 vom Hundert der durch die Umsatzsteuer verringerten Einsätze betragen.

­ Das Spielgerät muss so eingerichtet sein, dass ein spielentscheidendes Ereignis, bei unbeeinflusstem Spielverlauf mindestens einmal in 34.000 Spielen zu erwarten ist, d. h. spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne muss die Ausschüttung der Gewinnauszahlungsquote in Höhe von 52 % erfolgen.

5) Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in Hamburg (Spielordnung) in der Fassung vom 16. November 1999

6) ebd

­ Es dürfen nur von der Physikalisch-TechnischenBundesanstalt zugelassene Geldgewinnspielgeräte aufgestellt werden.

­ Die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist in Spielhallen verboten.

­ Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Spielen an Geldgewinnspielautomaten (z. B. in Gaststätten) untersagt.

­ Spielhallen und Gaststätten müssen in der Zeit von 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr schließen; in den Nächten zum Sonnabend sowie zum 1. Januar, 1. und 2. Mai bestehen keine Sperrzeiten.

­ Ferner dürfen Spielhallen nur in geeigneter Lage eröffnet werden. Da vom Angebot keine Gefährdung der Jugend ausgehen darf, ist z. B. die Eröffnung einer Spielstätte neben einer öffentlichen Fürsorgeeinrichtung unzulässig. Über die Zulassung entscheiden die zuständigen örtlichen Aufsichtsbehörden.

Freiwillige selbstbeschränkende Maßnahmen der Hersteller und der Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft7):

­ Auf den Geldgewinnspielgeräten sind Hinweise für Spielerinnen und Spieler mit problematischem Spielverhalten angebracht. Auf einem Piktogramm sind neben dem Hinweis, dass übermäßiges Spiel keine Lösung bei persönlichen Problemen darstellt, eine Telefonnummer der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) veröffentlicht, unter der Spielerinnen und Spieler und deren Angehörige Informationen und Adressen weiterer Hilfen im näheren Wohnumfeld erhalten.

­ Maximal zwei Geldgewinnspielgeräte dürfen relativ leicht gleichzeitig von einer Person bespielbar sein.

­ Einrichtung einer Zwangspause: nach einer Stunde ununterbrochenen Spielens an einem Geldgewinnspielgerät schaltet sich das Gerät automatisch für drei Minuten aus.

­ Spielstättenbetreiber weisen durch verschiedene Plakate und Informationsschriften in Spielhallen auf die Problematik des Vielspielens hin. Informationsmaterialien der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e. V. und anderen finden hier Verwendung.

2. Runder Tisch Glücksspielsucht

Zusammensetzung und Tagungshäufigkeit

Die konstituierende Sitzung des Runden Tisch Glücksspielsucht fand auf Einladung der damaligen Behörde für Umwelt und Gesundheit (jetzt Behörde für Wissenschaft und Gesundheit) am 5. Mai 2003 statt. Zur Sitzung wurden Vertreterinnen und Vertreter von Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen, der Spielbank Hamburg und der Finanzbehörde eingeladen.

In dieser Sitzung wurde deutlich, dass eine Erweiterung des Teilnehmerkreises um Vertreter der gewerblichen Automatenaufstellunternehmer und Spielhallenbetreiber und der Behörde für Wirtschaft und Arbeit sinnvoll erscheint. Ab der zweiten Sitzung wurden folgende Institutionen für die weiteren Treffen eingeladen:

­ Finanzbehörde, Beteiligungsverwaltung,

­ Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Referat Gewerberecht und Wirtschaftprüfangelegenheiten,

­ Spielbank Hamburg,

­ Hamburger Automaten-Verband e.V.,

­ Bundesverband Automatenunternehmer e.V.,

­ Klinikum Nord-Ochsenzoll, VII. Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie,

­ Universitätskrankenhaus Eppendorf, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie,

­ Hamburger Arbeitskreis Glücksspielsucht,

­ Aktive Suchthilfe e.V.,

­ Hamburgische Gesellschaft für soziale Psychiatrie e.V.,

Die Boje Barmbek,

­ Jugend hilft Jugend e.V.,

­ Alida-Schmidt-Stiftung, Therapeutische Gemeinschaft Jenfeld,

­ Diakonisches Werk Blankenese, Suchtberatungs- und Behandlungszentrum Eidelstedter Platz,

­ Behörde für Wissenschaft und Gesundheit, Suchtberatung BaxS Drosselstraße,

­ Büro für Suchtprävention,

­ Behörde für Wissenschaft und Gesundheit (BWG), Fachabteilung Drogen und Sucht.

Bis zur Berichterstattung traf sich der Arbeitskreis zu zehn Sitzungen.

Umsetzung der Empfehlungen für ein Konzept zur Glücksspielsucht

Schaffung einer zentralen Anlaufstelle für pathologische Glücksspieler

Die Bündelung der für die Spielerberatung zur Verfügung stehenden Ressourcen in den Einrichtungen Boje Barmbek, Suchtberatung BaxS Drosselstraße und Suchtberatungs- und Behandlungszentrum Eidelstedter Platz wurde bereits zum 1. Januar 2004 umgesetzt.

Durch die Fokussierung auf wenige Beratungsstellen und damit verbunden die Zuweisung der Klientel auf bestimmte Beratungsstellen wird sichergestellt, dass die Klientenanzahl pro Beratungsstelle hoch genug ist, um ein qualifiziertes Spezialangebot vorhalten zu können.

Weitere Hilfsangebote werden durch die Einrichtung Aktive Suchthilfe sowie die VII. Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie Klinikum Nord-Ochsenzoll und das Universitätskrankenhaus Eppendorf, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vorgehalten.

Ausbau des ambulanten Beratungsangebotes

Die Arbeit der Einrichtung Aktive Suchthilfe im Bereich der Hilfen für pathologische Glücksspielerinnen und -spieler erfolgt zum erheblichen Teil ehrenamtlich und die anderen Beratungsstellen gehen davon aus, dass nach einer besseren Öffentlichkeitsarbeit die Anfragen potentieller Klientinnen und Klienten zunehmen werden. Eine Ausweitung des Glücksspielangebotes kann auch eine Ausweitung des Problems nach sich ziehen.

Zur Sicherstellung der bisher ehrenamtlich erbrachten Beratung sowie als Reaktion auf die Ausweitung des Spielangebotes und die erwartete Steigerung der Nachfrage auf Grund der besseren Öffentlichkeitsarbeit ist eine Aufstockung des bisherigen Beratungsangebotes um 1,5 Fachkraftstellen erforderlich.

Hierzu soll der Haushaltstitel 3670.684.61 um jährlich 70.000 Euro aufgestockt werden.

Die Deckung erfolgt aus den Abgaben der Spielbank Hamburg. Da diese Abgaben in den allgemeinen Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg einfließen, ist eine Finanzierung der Stellen direkt aus den Abgaben der Spielbank Hamburg nicht möglich.

Ausbau des ambulanten Behandlungsangebotes

Eine Finanzierung von Fachkraftstellen zur Behandlung pathologischer Spieler über Zuwendungen gemäß §§ 23/44 LHO ist nicht möglich. Die Zuständigkeit für therapeutische Maßnahmen liegt bei den vorrangigen Leistungsträgern.

Einlasskontrollen bei Automatenspielsälen

Im Rahmen der Innenministerkonferenz wird derzeit über Zugangskontrollen im sog. Kleinen Spiel diskutiert. Der Zugang zu den Spielstätten soll nur nach einer Ausweiskontrolle verbunden mit dem Abgleich der Daten mit der Sperrliste möglich sein. Statt Ausweiskontrollen sollen auch biometrische Verfahren erlaubt werden, sofern sie so weit fortgeschritten sind, dass sie gleichwertige, den ordnungs- und datenschutzrechtlichen Anforderungen genügende Alternativen zur Ausweiskontrolle darstellen.

Die Einführung des Biometrischen Erkennungssystems bei der Spielbank Hamburg wird begrüßt. Der Senat unterstützt die bundesweit abgestimmten Bemühungen zur Regelung einer Zugangskontrolle.

Einheitlicher Flyer der Spielbank Hamburg und des Hamburger-Automaten-Verbandes

Die Herausgabe eines Hamburger Flyers wird durch die zuständige Fachbehörde unterstützt und begleitet.

Fortbildung des Personals der Automatenunternehmer

Die Initiative der Automatenverbände mit Zertifikatslehrgängen für die Beschäftigten werden gewürdigt und durch die zuständige Fachbehörde begleitet.

Verstärkung der Aufklärung/Prävention

Mit dem Büro für Suchtprävention soll in Zusammenarbeit mit dem Runden Tisch Glücksspielsucht eine Aufklärungskampagne entwickelt werden.

Werbeverbot der Spielbank Hamburg

Die gewerblichen Spielanbieter verzichten auf Werbung.

Von den Aufsichtsbehörden wird dieser Werbeverzicht überwacht. Ein Zuwiderhandeln würde als Verstoß gegen § 33 i der GWO geahndet, wonach eine Erlaubnis zum Betrieb zu versagen ist, wenn eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten ist.

Die Vergabe der Spielbankkonzession erfolgt mit dem Ziel der Kanalisierung des Spieltriebs. Hierzu ist es erforderlich, in geeigneter Weise werblich auf das Spielangebot hinzuweisen.

Mit der Spielbank Hamburg sollen Gespräche mit dem Ziel der Vereinbarung eines freiwilligen Verzichts auf Werbung, die sich gezielt an Personen mit Geldbedarf richtet, geführt werden.

Schaffung einheitlicher Anamnesekriterien

Die Einführung qualitätssichernder Standards in der Diagnostik von pathologischem Spiel und das Angebot des UKE, hier tätig zu werden, wird befürwortet und unterstützt.

2.2.10 Weiterer regelhafter Austausch

Die Weiterführung des Runden Tisches Glücksspielsucht wird als sinnvolles Instrument zur Begrenzung der negativen Folgen des Glückspiels erachtet und daher unterstützt.

3. Fazit Grundsätzlich ist Glücksspiel in Deutschland verboten und nur auf Grund behördlicher Erlaubnis mit umfangreichen Auflagen möglich.

Maßnahmen zum Spielerschutz sind sowohl für die Spielbank Hamburg als auch für die Automatenwirtschaft gesetzlich vorgesehen. Eine Fülle von Normen regeln die Teilnahme bzw. die Spielbeschränkungen. Über die gesetzlichen Maßnahmen hinaus erarbeitete der Runde Tisch Glücksspielsucht eine Reihe von Maßnahmen zum Spielerschutz. Einige der vorgeschlagenen Maßnahmen werden von allen Beteiligten getragen und werden auf freiwilliger Basis umgesetzt.

Mit der Spielbank Hamburg sollen Gespräche mit dem Ziel der Vereinbarung eines freiwilligen Verzichts auf Werbung, die sich gezielt an Personen mit Geldbedarf richtet, geführt werden.

Durch die Schaffung zusätzlicher Personalkapazitäten im Umfang von eineinhalb Fachkraftstellen ist es möglich, die Beratung für pathologische Glücksspieler merklich zu verbessern. Der Haushaltstitel 3670.684.61 ist strukturell um 70.000,­ Euro aufzustocken (siehe Petitum).

4. Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle

1. von den Ausführungen Kenntnis nehmen

2. den Haushaltsplan 2005/2006 wie nachfolgend ändern.