Veränderungssperre

Der Erlass der Veränderungssperre für die Fläche östlich der Autobahn A 1 und nördlich des Obergeorgswerder Deiches sowie westlich des Obergeorgswerder Hauptdeiches bis zur Autobahnunterführung der A 1 (Flurstücke Obergeorgswerder Deich: 11221, 11222, 1378, 5808, 6907, 6906, 1900, 1913, 1910, 7037, 7442, 7441, 7440, 7439, 7438, 7437, 7436, 7435, 7434, 1896, 1897, 1938, 1937, 1936, 1935, 7036; Obergeorgswerder Hauptdeich: 7550, 7549, 7547, 7546, 1364, 7543, 7542, 10960, 11248, 11247 der Gemarkung Wilhelmsburg) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs Wilhelmsburg 86 ist aus folgenden Gründen geboten:

1. Der Senat hat am 17. Dezember 2003 (Amtlicher Anzeiger S. 5281) die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Wilhelmsburg 86 beschlossen. Durch diesen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung wirtschaftspolitisch bedeutsamer Betriebe mit Bedarf an großen zusammenhängenden Gewerbeflächen auf dem ehemaligen Spülfeld Obergeorgswerder geschaffen werden. Hierfür soll ein gegliedertes Industriegebiet ausgewiesen werden. Die vorhandene Wohnbebauung am Obergeorgswerder Deich wird erhalten und kann in geringem Umfang erweitert werden; sie wird durch eine Maßnahmefläche (Wald) vom Industriegebiet abgeschirmt.

Am Obergeorgswerder Hauptdeich sowie im unmittelbaren Anschluss an die Bundesautobahn soll in Zukunft keine Wohnbebauung mehr ermöglicht werden.

Es handelt sich um einen sogenannten „Senatsplan" d. h. um einen Plan von überwiegend gesamtstädtischer Bedeutung nach Ziffer 4 (Arbeitsstätten größer als 6 ha) der Anlage der Weiterübertragungsverordnung Bau vom 28. Juni 2000 (HmbGVBl. S. 134).

Für das Flurstück 7546 wurde 1999 ein Vorbescheidsantrag zur Errichtung eines Doppelhauses vom Bezirksamt Harburg negativ beschieden. Nach erfolglosem Widerspruch erhoben die Antragsteller Klage, die das Verwaltungsgericht Hamburg zurückgewiesen hat. Auf die Berufung hin hat das OVG Hamburg mit Urteil vom 27. Oktober 2004 ­ zugestellt am 18. November 2004 nach einem Ortstermin zu Gunsten der Bauherren entschieden und das Bezirksamt Harburg verpflichtet, einen Vorbescheid zu erlassen. Das Gericht ist der Ansicht, dass eine Wohnbebauung nach § 34 BauGB (in der Fassung vom 23. September 2004, BGBl. I S. 2415) zulässig sei.

2. Das Vorhaben steht im Widerspruch zur Ausweisung des Bebauungsplan-Entwurfes Wilhelmsburg 86, der hier Industriegebiet vorsieht. Diese Planung und auch die spätere Realisierung des Gebiets würde durch den Bau eines Wohnhauses wesentlich erschwert. Das beantragte Doppelhaus läge sowohl im Immissionsbereich des künftigen Industriegebietes als auch im Immissionsbereich der nördlich verlaufenden Autobahn A 1.

3. Am Obergeorgswerder Deich 34/36 unmittelbar östlich der Autobahn (Flurstück 1896), will das Bezirksamt Harburg ebenfalls einen Vorbescheidsantrag auf Errichtung eines Wohnhauses (Doppelhaus) ablehnen. Es ist zu erwarten, dass der Antragsteller gegen den negativen Bescheid Widerspruch einlegen wird.

Zwischenzeitlich hat derselbe Antragsteller einen weiteren Vorbescheidsantrag gestellt, mit dem er die Nutzungsänderung eines Kühlhauses zu einem Wohn-/Bürogebäude beantragt. Das Kühlhaus liegt im 100 m Bereich zur Bundesautobahn und soll wegen der hohen Lärmbelastung nicht für eine Wohnnutzung zugelassen werden.

BÜRGERSCHAFT

25.01.0518.Wahlperiode Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Entwurf eines Gesetzes über die Veränderungssperre Wilhelmsburg 86

Östlich der Autobahn A1 und nördlich des Obergeorgswerder Deiches, westlich des Obergeorgswerder Hauptdeiches bis zur Autobahn A1

Einziger Paragraph

(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre für die in der Anlage schraffierte Fläche des Bebauungsplan-Entwurfes Wilhelmsburg 86 - Flächen östlich der Autobahn A 1, nördlich der Straße Obergeorgswerder Deich, westlich des Obergeorgswerder Hauptdeiches (Bezirk Harburg, Ortsteil 714) für zwei Jahre festgesetzt.

(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt, dass

1. Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Das Erlöschen eines Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.

2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes schriftlich gegenüber dem Entschädigungspflichtigen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

4. Für das Bebauungsplanverfahren Wilhelmsburg 86 wurde im Juni 2004 die öffentliche Plandiskussion durchgeführt, eine Feststellung des Bebauungsplanes kann daher in nächster Zeit noch nicht erfolgen. Zur Sicherung der Planung ist deshalb der Erlass einer Veränderungssperre für den dargestellten Bereich erforderlich ­ wobei die Flurstücke, die der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, nicht miteinbezogen wurden. Nach § 71 Absatz 1 Satz 3 der Hamburgischen Bauordnung wird ein Vorbescheid unwirksam, sobald für das Grundstück eine Veränderungssperre in Kraft getreten ist. Eine Beschränkung der Veränderungssperre auf die Flurstücke, für die Vorbescheidsanträge gestellt worden sind, ist nicht sinnvoll, da das Bezirksamt Harburg mit weiteren planwidrigen Bauanträgen rechnet, wenn das Urteil des OVG Hamburg bekannt wird.

Eine über die im Bebauungsplan-Entwurf Wilhelmsburg 86 bereits vorgesehenen Wohnhäuser hinausgehende Verdichtung wäre für die Planverwirklichung hinderlich und würde die Probleme auf Grund der Gemengelage Wohngebiet/Industriegebiet noch erhöhen.

Für die Veränderungssperre ist gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB eine Laufzeit von 2 Jahren vorgesehen, diese kann um ein weiteres Jahr verlängert werden (§17 Satz 1 Satz 2 BauGB).

Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan festgestellt ist (§ 17 Absatz 5 BauGB).

Auch in der Zwischenzeit können bauliche Anlagen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn nicht überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen; bereits genehmigte Vorhaben, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung bis zur Nutzung bleiben unberührt (§14 Absätze 2 und 3 BauGB). II. Grund für eine gesetzliche Feststellung

Der Senat legt gemäß § 4 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes (in der Fassung vom 30. November 1999, HmbGVBl. S. 271, geändert am 6. September 2004, HmbGVBl. S. 356) die Veränderungssperre der Bürgerschaft zur Feststellung vor.

Eine Pflicht zur Vorlage ergibt sich nach § 4 Satz 2, § 3 Absatz 2 Nummer 2 Bauleitplanfeststellungsgesetz nur dann, wenn die Bezirksversammlung dem Erlass der Veränderungssperre die Zustimmung verweigert (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Bauleitplanfeststellungsgesetz).

Der Stadtplanungsausschuss der Bezirksversammlung Harburg hat den Erlass der Veränderungssperre am 25. November 2004 einstimmig abgelehnt. Die Bezirksversammlung Harburg, die am 25. Januar 2005 tagt, hat das Thema nicht auf die Tagesordnung gesetzt; im Übrigen ist mit einer Zustimmung der Bezirksversammlung nicht zu rechnen.

Aus Gründen der Zeitersparnis und wegen der vorliegenden und noch zu bescheidenden Vorbescheidsanträge soll eine weitere Sitzung der Bezirksversammlung nicht abgewartet werden. Der Senat macht daher von seiner Möglichkeit Gebrauch, die Veränderungssperre gleich der Bürgerschaft zur Beschlussfassung als Gesetz vorzulegen.

Petitum

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das Gesetz über die Veränderungssperre Wilhelmsburg 86 beschließen.