Für die Eigenbetriebe und Stiftungen öffentlichen Rechts sind eigenständige Kreditaufnahmen ebenfalls nicht zugelassen

2009 (Stadthaushalt, Kapitel 3986 ­ Wirtschaftliche Unternehmen) jeweils Gewinnabführungen von Beteiligungsgesellschaften in Höhe von rund 36 Mio. anschlagsmäßig enthalten. Der Senat wird im Laufe des weiteren parlamentarischen Beratungsverfahrens einen Vorschlag unterbreiten, über welche Maßnahmen diese Einnahmebeträge tatsächlich realisiert werden sollen.

Als Folge des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden sich gegenüber dem jetzt vorliegenden Haushaltsentwurf für Bremen voraussichtlich Mindereinnahmen vom Bund für Kosten der Unterkunft in Höhe von 5,5 Mio. ergeben. Bei der beschlossenen Absenkung des Bundesanteils von 31,2 % auf 28,6 % entfallen pro Jahr auf die Stadtgemeinde Bremen voraussichtlich Mindereinnahmen in Höhe von 4,4 Mio. und auf die Stadtgemeinde Bremerhaven in Höhe von 1,1 Mio.. Auch hierzu wird der Senat im Laufe des weiteren parlamentarischen Beratungsverfahrens einen Lösungsvorschlag unterbreiten.

6. Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, Sondervermögen und Stiftungen öffentlichen Rechts

Entsprechend den Festlegungen in der Koalitionsvereinbarung werden mit den Haushaltsvoranschlägen 2008/2009 die bisherigen Vor- und Zwischenfinanzierungen über den Bremer Kapitaldienstfonds bzw. über die übrigen Sondervermögen zurückgefahren. Ziel ist es, diese sukzessive wieder in den Kernhaushalt zu überführen. Außerhaushaltsmäßig kreditfinanzierte Investitionsvorhaben sollen grundsätzlich nur noch für bereits beschlossene und begonnene Maßnahmen erfolgen.

Für die Eigenbetriebe und Stiftungen öffentlichen Rechts sind eigenständige Kreditaufnahmen ebenfalls nicht zugelassen. Die Investitionen dieser Einrichtungen werden über Investitionszuschüsse aus dem Haushalt oder über entgelt-/erlösfinanzierte Abschreibungen finanziert.

Für einen Teil der Eigenbetriebe sowie für alle Sondervermögen sowie für die Stiftung öffentlichen Rechts Focke Museum sind Wirtschaftspläne vorgelegt worden (überwiegend noch Entwürfe). Zurzeit fehlen allerdings noch folgende Wirtschaftspläne: - Volkshochschule, - Übersee-Museum (Stiftung öffentlichen Rechts), - Stadtgrün.

Die vorliegenden Wirtschaftspläne bzw. Entwürfe der Wirtschaftspläne sind auf Übereinstimmung mit den Haushalten überprüft worden. Sie bedürfen allerdings noch teilweise der Aktualisierung.

Hinsichtlich des Wirtschaftsplans für das Sondervermögen Immobilien und Technik sind noch Entscheidungen zum Gebäudesanierungsprogramm zu treffen.

Insoweit ergibt sich für den bereits vorliegenden Wirtschaftsplanentwurf gegebenenfalls noch Änderungsbedarf.

Etwaige Änderungen werden nach entsprechendem Senatsbeschluss dem Haushalts- und Finanzausschuss u. a. auch in seiner Eigenschaft als Sondervermögensausschuss vorgelegt werden.

Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Bremen weist im Ergebnis einen Verlust aus.

Soweit für Eigenbetriebe Konsolidierungspfade vereinbart werden, demzufolge ein Defizit aufgrund der eingeleiteten Maßnahmen in späteren Jahren wieder zurückgeführt wird, bestehen keine Bedenken. Andernfalls ist sicherzustellen, dass Defizite entweder durch Kostenreduzierung oder durch zusätzliche Mittelzuweisungen aus den jeweiligen Ressorthaushalten ausgeglichen werden.

Der Senat wird zu den Beratungen des Haushalts- und Finanzausschusses für den genannten Eigenbetrieb ein Konzept vorlegen.

Dies gilt auch für den Eigenbetrieb Stadtgrün, für den der Haushalts- und Finanzausschuss ebenfalls bereits um ein Konsolidierungskonzept gebeten hat.

Die zurzeit noch fehlenden Wirtschaftspläne werden kurzfristig für das weitere parlamentarische Haushaltsaufstellungsverfahren zugeleitet werden.

Soweit zunächst Entwürfe von Haushalts- und Wirtschaftsplänen vorliegen, wird unverzüglich nach den Beschlüssen der zuständigen Gremien im Haushalts- und Finanzausschuss berichtet werden.

Zur parlamentarischen Begleitung der Sondervermögen ist auf Folgendes hinzuweisen: Sondervermögen und Eigenbetriebe nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) sind abgegrenzte (Ausgaben-)Bereiche der öffentlichen (bremischen) Aufgabenwahrnehmung. Nur die Zu- oder Ablieferungen des Sondervermögens sind im Haushaltsplan zu veranschlagen. Dennoch ist der Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan des jeweiligen Sondervermögens/Eigenbetriebes einschließlich der maßnahmenbezogenen Investitionsplanungen zwingender Bestandteil des der Bremischen Bürgerschaft insgesamt vorzulegenden Haushalts. Die jeweiligen Wirtschaftspläne werden im Rahmen der Haushaltsberatungen erörtert und zusammen mit dem Haushaltsplan veröffentlicht.

Die allgemeinen Vorschriften sowie Aufstellungs-/Vollzugs-/Entlastungsregelungen der LHO sind auf Sondervermögen und Eigenbetriebe analog anzuwenden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist (§ 113 LHO).

Auf das für die Eigenbetriebe bereits bestehende quartalsweise Controlling wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

Die Haushalts- bzw. Wirtschaftspläne unterliegen somit nach wie vor der Kontrolle durch die Bremische Bürgerschaft. Auch soweit die Sondervermögen und Eigenbetriebe über eigene Erträge oder ersparte Aufwendungen verfügen, handelt es sich stets um öffentliche Einnahmen (z. B. Erlöse aus Grundstücksveräußerungen, Einnahmen aus dem Hafengeschäft, geringerer Mittelabfluss in Projekten als veranschlagt, etc.).

Daraus folgt im Grundsatz, dass nicht nur die Wirtschaftspläne der parlamentarischen Genehmigung bedürfen, sondern dass wesentliche Veränderungen im Laufe eines Haushaltsjahres (im Sinne von Umbewilligungen bzw. Mehrbewilligungen aufgrund zusätzlicher Einnahmen) der parlamentarischen Legitimation bedürfen (vgl. hierzu Regelung für den Kernhaushalt in § 37 LHO). Entscheidungen der Betriebsleitung, des Verwalters oder der Betriebs- bzw. Sondervermögensausschüsse ­ soweit sie gebildet wurden ­ reichen allein nicht aus.

Die Entwürfe der Haushaltsgesetze enthalten diesbezügliche Ermächtigungen an den Haushalts- und Finanzausschuss zur Regelung des Verfahrens.

7. Zuweisungen an die Hochschulen nach § 106 Abs. 2 des Hochschulgesetzes

Im Rahmen der Novellierung des Bremischen Hochschulgesetzes im Mai 2007 hat die Bremische Bürgerschaft in § 106 Abs. 2 festgelegt, dass die Hochschulen für jeden immatrikulierten Studierenden mit einer Hauptwohnung in Bremen ­ soweit das Studium mindestens im 3., höchstens im 14. Semester erfolgt ­ pro Semester im Rahmen der Finanzzuweisungen einen Grundbetrag von 500 erhalten.

Die Beträge sind Bestandteil der in den Haushaltsentwürfen veranschlagten Gesamtzuschüsse an die einzelnen Hochschulen.