Telekommunikationsgesetz

(zu Drs. 15/266 und Drs. 15/472)

Bericht und Antrag des Datenschutzausschusses vom 19. Februar 2001 zum 22. Jahresbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 31. März 2000 (Drs. 15/266) und zur Stellungnahme des Senats vom 26. September 2000 (Drs. 15/472) Bericht

Die Bürgerschaft (Landtag) hat in ihrer Sitzung am 11. Mai 2000 den 22. Jahresbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und in ihrer Sitzung am 11. Oktober 2000 die Stellungnahme des Senats zur Beratung und Berichterstattung an den Datenschutzausschuss überwiesen.

Der Ausschuss hat bei der Behandlung des Jahresberichts und der Stellungnahme des Senats den Landesbeauftragten für den Datenschutz und Vertreter der betroffenen Ressorts beziehungsweise des Magistrats der Stadt Bremerhaven angehört. Die wesentlichen Beratungsergebnisse sind nachfolgend aufgeführt. Daraus ist u. a. ersichtlich, dass bei der Planung und Weiterentwicklung von DV-Verfahren datenschutzrechtliche Aspekte häufig vernachlässigt werden. Der Datenschutzausschuss fordert den Senat in diesem Zusammenhang auf, künftig die jeweiligen Datenschutzkonzepte zeitgleich mit der DV-Entwicklung zu erstellen.

Die Textziffern in den verwendeten Überschriften entsprechen denen des 22. Jahresberichts.

1. Elektronische Post in der bremischen Verwaltung (Tz. 3.4):

Die elektronische Post gewinnt in der bremischen Verwaltung immer mehr an Bedeutung. Sämtliche Dienststellen verfügen über Sammelpostfächer und an fast einem Drittel der 12.000 Bildschirmarbeitsplätze sind individuelle Postfächer eingerichtet. Die Erprobungsphase ist praktisch abgeschlossen. Richtlinien für den dauerhaften Betrieb der elektronischen Post liegen bisher nicht vor.

Das Problem in datenschutzrechtlicher Hinsicht besteht zurzeit darin, dass die elektronische Post unverschlüsselt übertragen wird. Vor Aufnahme des Echtbetriebes sind Regelungen für alle Anschlussteilnehmer im bremischen Verwaltungsnetz auszuarbeiten, die den Datenschutz ausreichend berücksichtigen. Dabei erfordert die vertrauliche Übertragung von elektronischer Post den Aufbau einer Verschlüsselungsinfrastruktur, die unter anderem verträglich ist mit flexiblen Abwesenheits- und Vertretungsregelungen. Weiter ist bei den Regelungen zu berücksichtigen, dass private E-Mails in individuellen Postfächern der bremischen Verwaltung dem Fernmeldegeheimnis nach § 85 des Telekommunikationsgesetzes unterliegen.

Der Datenschutzausschuss geht davon aus, dass alsbald eine E-Mail-Richtlinie vorgelegt werden wird, die eine Lösung der aufgezeigten Fragen beinhaltet.

2. Richtlinien zur Telefonüberwachung (Tz. 6.2.1):

Bereits im 19. Jahresbericht (1997) hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz als Ergebnis einer Prüfung der Telefonüberwachungsmaßnahmen durch die Polizei festgestellt, dass ein Erlass von 1971 und die Richtlinie von 1990 zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs für Zwecke der Strafverfolgung aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen überholt sind. Ausgelöst durch die Einführung digitaler Übertragungstechniken in den Telefonnetzen, kam es auch bei der Polizei zu organisatorischen und technischen Veränderungen. Der Datenschutzbeauftragte hat aufgrund seiner Prüfergebnisse dem Senator für Inneres, Kultur und Sport empfohlen, den geänderten Bedingungen durch eine entsprechende Überarbeitung der Durchführungsbestimmungen zur Telefonüberwachung Rechnung zu tragen.

Wie bei der Beratung dieser Angelegenheit im Datenschutzausschuss bekannt geworden ist, ist ein die Telefonüberwachung regelnder Erlass im November 2000 in Kraft getreten. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen Rahmenerlass.

Die Details der Telefonüberwachung sollen in Richtlinien geregelt werden, die der Senator für Inneres, Kultur und Sport zwischenzeitlich dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Abstimmung zugeleitet hat.

Der Datenschutzausschuss geht davon aus, dass eine einvernehmliche und zufrieden stellende Lösung der datenschutzrelevanten Probleme bis zum 30. Juni 2001 gefunden wird.

3. Mängel bei der Übermittlung von Meldedaten an die Parteien vor der Bürgerschaftswahl (Tz. 6.3.2):

Der Datenschutzausschuss ist mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und dem Senat der Auffassung, dass die Bremerhavener Meldebehörde dadurch, dass sie die Daten aller Wahlberechtigten an eine Partei weitergegeben hat, gegen das Bremische Meldegesetz verstoßen hat.

Der Ausschuss begrüßt, dass der Senator für Inneres, Kultur und Sport der mehrfach erhobenen Forderung des Ausschusses, Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass Daten aus den Melderegistern nicht an Parteigliederungen außerhalb Bremens weitergegeben werden dürfen, durch das In-Kraft-Setzen eines entsprechenden Erlasses nachgekommen ist. Er hält es weiterhin für sachdienlich, dass die Empfänger bei der Übermittlung der Daten ausdrücklich auf die Zweckbindung und die Löschungsverpflichtung hingewiesen werden.

Die Frage, ob die Weitergabe von Daten aus dem Melderegister künftig von der vorherigen Zustimmung der Betroffenen abhängig gemacht werden soll oder ob die so genannte Widerspruchslösung weiterhin vorzuziehen ist, hat den Ausschuss bereits anlässlich der Beratung des 21. Jahresberichts des Landesbeauftragten für den Datenschutz beschäftigt. Sie wird regelmäßig akut, wenn sich Bürger wegen der Übermittlung ihrer Meldedaten an politische Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen beschweren. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat einen Beschluss des Inhalts gefasst, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen sich besser wahren ließe, wenn die Widerspruchslösung durch eine Einwilligungslösung ersetzt würde. Die Vertreterin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Datenschutzausschuss schließt sich dieser Auffassung an. Die den Fraktionen von SPD und CDU angehörenden Mitglieder im Ausschuss halten dagegen an der Widerspruchslösung fest. Auch sie verkennen nicht, dass bei der Einwilligungslösung ein Großteil der Beschwerden gar nicht erst auftreten würde. Die Koalitionsfraktionen sind gleichwohl mit dem Senat der Auffassung, dass das Informationsbedürfnis von Parteien und Wählergruppen so bedeutsam ist, dass demgegenüber Beschwerden von Bürgern über den Zugang von Informationsmaterial einzelner Parteien zu vernachlässigen sind. Deshalb wird die nach dem Bremischen Meldegesetz bestehende Möglichkeit, der Weitergabe von Daten zu widersprechen, als angemessen und ausreichend angesehen.

Auch der Umstand, dass alle anderen Landesmeldegesetze die Widerspruchslösung enthalten, spricht dafür, die jetzige Regelung im Bremischen Meldegesetz beizubehalten.

Im Übrigen hat der Senator für Inneres, Kultur und Sport gegenüber dem Ausschuss erklärt, dass bei der aufgrund der anstehenden Novellierung des Meldegesetzes notwendig werdenden Neugestaltung der Formulare darauf geachtet werde, die Rubrik, die der Bürger im Falle eines Widerspruchs ankreuzen müsse, auffälliger zu gestalten, damit sie nicht übersehen werden könne.

4. Auslegung des Wählerverzeichnisses (Tz.6.4.2):

Der Ausschuss begrüßt, dass der Senat der Forderung des Landesbeauftragten für den Datenschutz, Sperrvermerke bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses zu berücksichtigen, durch die Änderung der Bremischen Landeswahlordnung vom 25. März 1999 nachgekommen ist. Danach dürfen Daten von Wahlberechtigten, die mit Sperrvermerken versehen sind, weil durch das Bekanntwerden der Daten zum Beispiel eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder andere schutzwürdige Belange erwachsen kann, nicht mit dem Wählerverzeichnis öffentlich ausgelegt werden.

Der Ausschuss erwartet durch die Novellierung des Bundeswahlrechts weitere Verbesserungen für den Datenschutz der Wähler.

5. Stand des elektronischen Einbürgerungsverfahrens (Tz. 6.6.2):

Bei Einbürgerungsverfahren wird vom Senator für Inneres, Kultur und Sport ein elektronisches Dokumentations- und Vorgangsbearbeitungsverfahren eingesetzt, das unter anderem dazu dient, Standard-Vordrucke und Standard-Schreiben herzustellen und immer wiederkehrende persönliche Daten, wie zum Beispiel Namen und Anschrift, automatisch einzufügen. An einem Datenschutzkonzept fehlt es bisher.

Der Ausschuss geht davon aus, dass ein solches Konzept entsprechend der Erklärung des Vertreters des Innenressorts vor dem Ausschuss bis zum 31. März 2001 vorliegen wird.

6. DV-Entwicklung bei JUDIT (Tz. 7.1) DV-Entwicklung in der Justizvollzugsanstalt (Tz. 7.4) E-Mail-Server bei JUDIT (Tz. 7.5):

Nach den Feststellungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz werden im Bereich der Justiz-Dienstleistungen (JUDIT) insbesondere infolge der Einrichtung eines JUDIT-Synergiezentrums umfangreiche Änderungen bei der Vernetzung und beim Einsatz von Hardware und Software erforderlich. Ein Datenschutzkonzept gibt es bisher nicht. Dasselbe gilt für den E-Mail-Anschluss der Justizbehörden und für das Netz des Ärztlichen Dienstes in der Justizvollzugsanstalt.

Der Datenschutzausschuss erwartet, dass entsprechend der von dem Vertreter des Senators für Justiz und Verfassung vor dem Ausschuss abgegebenen Erklärung Datenschutzkonzepte für alle drei Bereiche bis zum 31. März 2001 vorliegen werden.

7. Anforderung von Sozial- und Ausländerakten durch das Rechnungsprüfungsamt (Tz. 14.1.1):

Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bremerhaven forderte gezielt jeweils eine Akte der Ausländer- und der Sozialbehörden einer bestimmten Person an. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, der vom Magistrat zu diesem Vorgang um Stellungnahme gebeten wurde, äußerte vor dem Hintergrund, dass bei den angeforderten Akten keine haushaltsrechtlichen Vorschriften zu prüfen waren, die Befürchtung, dass eine Nutzung der Daten außerhalb der Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamts nicht völlig ausgeschlossen werden könne.

Der Magistratsdirektor der Stadt Bremerhaven hat den Datenschutzausschuss darüber informiert, dass zurzeit geprüft werde, ob im Zusammenhang mit dem vom Landesbeauftragten für den Datenschutz geschilderten Vorgang möglicherweise Dienstpflichten verletzt worden sind. Er hat weiterhin erklärt, es werde gegenwärtig diskutiert, die Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt, die neben der Rechnungsprüfungsordnung Kompetenzen und Arbeitsweise des Rechnungsprüfungsamtes regele, inhaltlich zu verändern. In diesem Zusammenhang sei zu überlegen, ob auch das Recht des Rechnungsprüfungsamts, Akten anzufordern, präzisiert werden müsste, um möglichen Missbräuchen künftig entgegenzuwirken.

Der Datenschutzausschuss geht davon aus, dass er entsprechend der Ankündigung des Vertreters des Magistrats über den Fortgang in dieser Angelegenheit informiert wird.

Antrag:

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

Die Bürgerschaft (Landtag) tritt den Bemerkungen des Datenschutzausschusses bei.