Gesetz

Stellenbeschreibungen und -bewertungen bedürfen der Aktualisierung.

Stellungnahme der Verwaltung

Die Finanzbehörde hat mitgeteilt, dass

- sie mit den Ausführungen des Rechnungshofs grundsätzlich übereinstimmt,

- auch sie die Organisationsstrukturen der Bezirksverwaltung einschließlich der Ortsämter für überprüfungsbedürftig hält und

- die Anregungen und Hinweise des Rechnungshofs im Rahmen der Reformüberlegungen Berücksichtigung finden werden.

Die Erörterungen sind noch nicht abgeschlossen.

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2005

Zuschüsse an Fraktionen der Bezirksversammlungen

In zwei vom Rechnungshof geprüften Bezirksversammlungen sind Fraktionszuschüsse teilweise zweckwidrig verwendet worden. Eine Kontrolle der Mittelverwendung findet seit Jahren nicht statt. Der Rechnungshof hat eine Konkretisierung der Entschädigungsregelung gefordert.

Grundsätze und Maßstäbe

Der Rechnungshof hat bei sechs Fraktionen in zwei Bezirksversammlungen die Verwendung ihrer Fraktionszuschüsse geprüft. Die Fraktionen erhielten im Jahr 2003 nach dem Gesetz über Entschädigungsleistungen anlässlich ehrenamtlicher Tätigkeit in der Verwaltung (EntschG) insgesamt 414.312 Euro Zuschüsse „zur Durchführung ihrer parlamentarischen Aufgaben und zur Unterhaltung der Fraktionsbüros" (§ 5 EntschG).

Die Fraktionen der Bezirksversammlungen sind, unbeschadet ihres eigenen parlamentarischen Verständnisses, im verfassungsrechtlichen Sinne Teile von Verwaltungsausschüssen und gehören damit zur Exekutive. Für die Verwendung der Fraktionsmittel gibt es über die generelle Zweckbindung des § 5 EntschG hinaus keine Regelung ­ anders als für die Leistungen an die Fraktionen der Bürgerschaft. Es ist sachlich jedenfalls nicht gerechtfertigt, die Bezirksfraktionen besser zu stellen als die Bürgerschaftsfraktionen, nur weil die erforderliche konkretisierende Regelung bisher fehlt. Deshalb hat der Rechnungshof zur Beurteilung der Mittelverwendung die ­ für die Bezirksfraktionen eher zu weiten ­ Maßstäbe des für die Bürgerschaftsfraktionen geltenden Fraktionsgesetzes (FraktG) ergänzend herangezogen.1 Er hat bei der Bewertung der geprüften Sachverhalte der Tatsache Rechnung getragen, dass konkretisierende Maßstäbe zur Ausführung des Entschädigungsgesetzes auch aus Sicht der Fraktionen nicht zur Verfügung standen.

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2005

1 Der Rechnungshof weist in diesem Zusammenhang auf die grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 13.06.1989 (BVerfGE 80, S. 214) hin, das sich u.a. mit der Finanzierung der Fraktionen des Deutschen Bundestages befasst hat: „Der Bundesrechnungshof ist... verpflichtet, die ordnungsgemäße Verwendung der Fraktionszuschüsse im Sinne ausschließlichen Einsatzes für die Arbeit der Fraktionen regelmäßig nachzuprüfen, Verstöße gegen die Zweckbindung sowie die Wirtschaftlichkeit und sonstige Ordnungsmäßigkeit der Mittelverwendung aufzudecken und zu beanstanden, gegebenenfalls Abhilfevorschläge zu unterbreiten und Beanstandungen in den jährlichen Prüfbericht aufzunehmen." Verwendung der Fraktionszuschüsse Personalausgaben

Alle Fraktionen beschäftigten hauptberufliches, einige auch freiberufliches Personal. Dafür gaben die Fraktionen knapp 60 % ihrer Zuschüsse aus. Mangels verfügbarer Stellen- oder Aufgabenbeschreibungen ließ sich nicht beurteilen, ob die Vergütungen an den für den öffentlichen Dienst geltenden Regelungen orientiert waren und damit dem Maßstab genügten, den auch die Bürgerschaftsfraktionen für ihre Personalausgaben zu beachten haben.

Interne Bewirtung 54. Vier Fraktionen haben Zuschüsse für Gaststätten- und Restaurantbesuche ihrer Mitglieder und für interne Fraktionsfeiern eingesetzt.

Vier Fraktionen finanzierten außerdem Feiern von Ortsausschussfraktionen. Interne Bewirtungen dürfen aus Fraktionsmitteln nicht finanziert werden. Da diese Anlässe nicht im Zusammenhang mit den parlamentarischen Aufgaben der Fraktionen standen, stand der Mitteleinsatz (rd. 11.100 Euro, davon in einem Fall allein 220 Euro Trinkgeld) mit dem Zuschusszweck des Entschädigungsgesetzes nicht im Einklang.

Empfänge mit Öffentlichkeitsbezug 55. Vier Fraktionen luden Gäste zu Empfängen ein (Ausgaben rund 11. Euro). Nach den von ihnen vorgelegten Unterlagen stand die Öffentlichkeitsarbeit im Sinne einer Vermittlung von Informationen über die Fraktionsarbeit bei diesen Veranstaltungen nicht im Vordergrund.

Nur bei einem der vier Empfänge war die Öffentlichkeit nachweisbar einbezogen.

56. Die Fraktionen der beiden Bezirksversammlungen finanzierten außerdem gemeinschaftlich eine öffentliche Veranstaltung und einen internen Empfang, zu denen der jeweilige Vorsitzende der Bezirksversammlung eingeladen hatte (zusammen rund 2.200 Euro).

Der Mitteleinsatz war zweckwidrig, da die Fraktionen nicht Veranstalter waren und die Veranstaltungen keinen Bezug zu den parlamentarischen Aufgaben der einzelnen Fraktionen hatten.

Reisen 57. Zwei Fraktionen haben Reisen aus Fraktionsmitteln finanziert, u.a. eine viertägige Fahrt nach München (rd. 7.000 Euro). Zweck und Anlass der Reisen waren nicht oder nur zu einem Teil aus den Aufgaben der Fraktionen abzuleiten. Die Übernahme von Reisekosten für Personen, die weder der Fraktion noch Ausschüssen der Bezirksversammlung angehörten, war unzulässig.

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2005

Orientierung am öffentlichen Dienst nicht erkennbar

Nicht bestimmungsgemäße Mittelverwendung für interne Feiern Ausgaben für Reisen mit wenig Bezug zur Fraktionsarbeit