Jugendamt

Stellungnahme der Verwaltung

Die BSF und die Finanzbehörde haben den Feststellungen des Rechnungshofs zugestimmt. Sie wollen ­ zusammen mit der Bezirksverwaltung ­ darauf hinwirken, dass

- durch aktives Nachfragen anrechenbare Einkommen, Vermögen und Nachlässe sorgfältiger als bisher ermittelt werden,

- die Sachbearbeitung möglichst an einer Stelle in der Bezirksverwaltung zentralisiert wird.

Die Finanzbehörde will dafür sorgen, dass künftig bestattungsverpflichtete Angehörige intensiver über die Meldebehörden ermittelt und zur Kostenerstattung herangezogen werden. Nach § 80 SGB VIII1 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Jugendhilfeplanung verpflichtet. Danach haben sie u.a. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, den Bedarf an Jugendhilfeleistungen für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen (Planungszyklus). Zuständig für die Umsetzung der Fachplanungen des Senats sind auf der ministeriellen Ebene die Behörde für Soziales und Familie (BSF) und auf der Durchführungsebene die bezirklichen Jugendämter. Die BSF steuert die Durchführungsebene mit Hilfe von Globalrichtlinien gemäß § 6 Bezirksverwaltungsgesetz. Der Rechnungshof hat die Aufgabenwahrnehmung auf der Durchführungsebene geprüft.

Eigenständige Jugendhilfeplanung

Im Zusammenhang mit der Neustrukturierung der bezirklichen Jugendämter im Jahr 1998 hat die Bezirksverwaltung die Jugendhilfeplanung als eigenständige Aufgabe in allen Jugendämtern organisiert. Die dafür eingesetzten Jugendhilfeplaner2 wurden als Stabsstelle jeweils der Jugendamtsleitung unterstellt und mit der Aufgabe einer umfassenden Jugendhilfeplanung betraut.

76. Die Aufgaben dieser Stabsstellen sind nicht verbindlich festgelegt.

Eine Muster-Stellenbeschreibung ist im Stadium des Entwurfs verblieben. Das reale Tätigkeitsfeld der Jugendhilfeplaner entspricht ihr weitgehend nicht.

Eine Selbsteinschätzung von Jugendhilfeplanern in drei bezirklichen Jugendämtern3 hat gezeigt, dass diese nur im Umfang von 36 bis 80 % ihrer Arbeitszeit für die Jugendhilfeplanung tätig sind, wovon 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch ­ Kinder- und Jugendhilfe.

2 Für diese Aufgabe sind insgesamt 6 3/4 Stellen der Besoldungsgruppe A 13

Bundesbesoldungsgesetz bzw. Vergütungsgruppe IIa Bundes-Angestelltentarifvertrag ausgebracht.

3 Es handelt sich um die Bezirksämter Hamburg-Mitte, Altona und Wandsbek.

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2005

Jugendhilfeplaner erledigen teilweise andere Aufgaben eine erhebliche Teilmenge auf Beteiligungen, Abstimmungen und Zusammenarbeit (annähernd 30 %) sowie auf „Sonstige Tätigkeiten für die Jugendhilfeplanung" (10 bis 20 %)4 entfällt. Für die im engeren Sinne planerischen Tätigkeiten5 haben die Jugendhilfeplaner nur einen relativ geringen Zeitanteil von 6 bis 30 % angegeben.

Im Übrigen hat eine Auswertung des Berichtswesens zur Globalrichtlinie „Leitlinien zur Jugendhilfeplanung" ergeben, dass die dort aufgeführten Vorhaben in den Jahren 2002 und 2003 nur zu rund 64 % bzw. zu rund 60 % überhaupt die Jugendhilfeplanung betrafen.

Die Jugendhilfeplaner leisten daneben Arbeiten, die zwar auch mit der Jugendhilfe im Zusammenhang stehen, jedoch nicht der Jugendhilfeplanung zuzuordnen sind, wie beispielsweise die Entwicklung eines Fachcontrollings, das Zusammenwirken mit Trägern der Jugendhilfe, die Bearbeitung von Grundsatzfragen und die Erledigung von Aufträgen der Dezernatsleitung.

Planung durch die fachlich zuständigen Stellen

Die für die bezirkliche Jugendhilfe fachlich zuständigen Stellen decken im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben weitgehend die nach § 80 SGB VIII notwendigen Planungsaufgaben, insbesondere der konkreten Bedarfserhebung und der Bedarfsdeckung, mit ab. Zu ihren Aufgaben6 gehört z. B. die Mitwirkung an

- der Planung von Einrichtungen und Projekten der Jugendhilfe,

- der Analyse der Struktur und der Ermittlung des regionalen Bedarfs von Einrichtungen und Maßnahmen und

- dem Initiieren von geeigneten Maßnahmen.

Der Rechnungshof hält eine solche Aufgabenzuordnung für sachgerecht, weil die fachlich zuständigen Stellen in erster Linie über konkrete planungsrelevante Kenntnisse in den Regionen verfügen und die für die Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung bedeutsamen Sachverhalte daher am besten beurteilen können.

Die Jugendhilfeplaner wirken zwar teilweise an diesen Planungen der fachlich zuständigen Stellen mit, ihre Tätigkeit hat aber insoweit eher assistierende Funktion. Teilweise arbeiten Jugendhilfeplaner und fachlich zuständige Stellen nebeneinander. Es fehlt nicht nur die verbindliche Stellenbeschreibung (vgl. Tz. 76), sondern auch eine klare Abgrenzung der Aufgaben und der Planungskompetenzen, sodass Kompetenzkonflikte und das Risiko von Doppelarbeit nicht auszuschließen sind.

Angesichts dieser längerfristig unklaren Zuordnung von Aufgaben und Kompetenzen hätte es spätestens fünf Jahre nach Einrichtung der eigenständigen Jugendhilfeplanung nahegelegen, diese Maß4 Z.B. Datenbankpflege, Entwicklung von Steuerungsmodellen.

5 Empirische Untersuchungen und Evaluation, Bildung von Planungs- und Sozialräumen, Arbeiten im Zusammenhang mit dem Planungszyklus.

6 Vgl. Stellenbeschreibung für die Regionalleitungen, Bezirksamt Wandsbek/ Jugendamt, Stand 1998.

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2005