Der Weserpark hat einschließlich Möbelmarkt Klingeberg und Baumarkt Hornbach eine Verkaufsfläche von ca

Sollte dies den Zielen der Freien Hansestadt Bremen nicht entsprechen, müsste unter Umständen eine entsprechende Ausnahme für diese Branche in den Festsetzungen mit aufgenommen werden.

Außerdem empfehlen wir, die Größenordnung der Verkaufsfläche des Weserparks in den Plänen einheitlich zu verwenden. Auf Seite 5 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf 2340 sind ca. 50 000 m² Verkaufsfläche angegeben, auf Seite 1 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf 38 wird demgegenüber das Einkaufszentrum Weserpark mit einer Größe von ca. 70 000 m² Verkaufsfläche beschrieben. Der Flächennutzungsplanentwurf benennt in der Begründung den Weserpark mit ca. 47 000 m² Verkaufsfläche sowie einen Möbelmarkt mit ca. 20 000 m.

Die Deputation für Bau und Verkehr gibt hierzu folgende Stellungnahme ab:

Die nach der öffentlichen Auslegung veränderte Fassung des Planentwurfs enthält eine Klarstellung, nach der auch der Handel mit Kraftfahrzeugen und Dienstleistungen für Kraftfahrzeuge allgemein zulässig sind.

Der Weserpark hat einschließlich Möbelmarkt Klingeberg und Baumarkt Hornbach eine Verkaufsfläche von ca. 77 500 m. Die Begründung zum Bebauungsplanentwurf ist entsprechend geändert worden.

Die Deputation für Bau und Verkehr empfiehlt, den Planentwurf und die Begründung entsprechend zu ändern.

Nach Klärung bestimmter Fragen haben die übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gegen die Planung keine Einwendungen.

5. Ergebnis der ersten öffentlichen Auslegung/Stellungnahmen von der Öffentlichkeit Anlässlich der ersten öffentlichen Auslegung sind Stellungnahmen eingegangen. Diese Stellungnahmen sowie die dazu abgegebenen Stellungnahmen der Deputation für Bau und Verkehr sind in der Anlage zum Bericht der Deputation für Bau und Verkehr aufgeführt.

6. Planänderungen nach der ersten öffentlichen Auslegung und Änderungen der Begründung

Nach der ersten öffentlichen Auslegung ist der Entwurf des Bebauungsplanes 2340 sowie die Begründung aufgrund vorgebrachter Stellungnahmen von der Öffentlichkeit im Wesentlichen wie folgt geändert worden:

· Im Planbereich wird für die Grundstücke zwischen und Eisenbahntrasse statt Gewerbegebiet wie bisher im Bebauungsplan 661 Industriegebiet festsetzt.

· Die textliche Festsetzung 2 wird um folgenden Satz erweitert: Der Handel mit Kraftfahrzeugen und Dienstleistungen für Kraftfahrzeuge sind allgemein zulässig.

· Zwecks erweiterten Bestandsschutzes sind Erweiterungen vorhandener Handelsbetriebe ausnahmsweise zulässig. (neue textliche Festsetzung 4).

· In den mit GI, GE und GE bezeichneten Baugebieten sind auf die zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen sowie von Nebenanlagen im Sinne des § 14 nicht anzurechnen (neue textliche Festsetzung 5).

Die vorgenannten Planänderungen machen eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich.

7. Zweite öffentliche Auslegung

Die Deputation für Bau und Verkehr hat am 15. Februar 2007 beschlossen, dass der Entwurf des Bebauungsplanes (Bearbeitungsstand: 19. Januar 2007) mit Begründung erneut öffentlich auszulegen ist. Der Planentwurf mit Begründung hat vom 5. März 2007 bis 19. März 2007 gemäß § 3 Abs. 2 beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr öffentlich ausgelegen. In der gleichen Zeit hat Gelegenheit bestanden, vom Entwurf des Planes mit Begründung im Ortsamt Osterholz und im Ortsamt Hemelingen Kenntnis zu nehmen. Der Planentwurf mit Begründung ist den Ortsämtern Osterholz und Hemelingen übersandt worden.

8. Stellungnahmen von privaten Einwendenden anlässlich der zweiten Auslegung Anlässlich der zweiten öffentlichen Auslegung sind Stellungnahmen von abgegebenen Stellungnahmen der Deputation für Bau und Verkehr sind in der Anlage zum Bericht der Deputation für Bau und Verkehr aufgeführt.

9. Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange anlässlich der zweiten Auslegung

Das Ortsamt Hemelingen hat mit Schreiben vom 20. März 2007 Folgendes mitgeteilt: Der FA Bau, Umwelt, Verkehr und Stadtteilentwicklung hat sich in seiner Sitzung am 11. Oktober 2006 mit dem B-Plan 2340 befasst und stimmt diesem grundsätzlich zu.

Der Ausschuss bittet allerdings um Mitteilung, warum der Zipfel zwischen der Bahnstrecke und der Mahndorfer Heerstraße ebenfalls in den aufgenommen wurde, da dieser jetzt Verkehrsfläche sei und sich dies laut vorliegendem Plan auch nicht ändere.

Die Deputation für Bau und Verkehr gibt hierzu folgende Stellungnahme ab:

In den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 2340 wurden wegen der besseren Übersichtlichkeit die Geltungsbereiche der zu ändernden Bebauungsplänekompletteinbezogen. Verkehrsfläche. Insofern ist die Frage, ob diese Fläche einbezogen wird, ohne planungsrechtliche Folgen.

Die Deputation für Bau und Verkehr empfiehlt, den Planentwurf insoweit unverändert zu lassen.

Das Ortsamt Osterholz hat anlässlich der zweiten Auslegung keine Einwendungen mitgeteilt.

Die Stadt Delmenhorst hat mit Schreiben vom 12. März 2007 Folgendes mitgeteilt: Die Unterlagen zu den oben genannten Bauleitplänen der Freien Hansestadt Bremen wurden mir zur Stellungnahme vorgelegt. Für diese Beteiligung bedanke ich mich.

Mit dem Bebauungsplan Nr. 2340 der Freien Hansestadt Bremen werden in weitgehend bebauten Gewerbe- und Industriegebieten die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben eingeschränkt. Die Stadt Delmenhorst begrüßt diese Planung, weil dadurch eine Konzentration der Handelstätigkeit auf die Zentren gestärkt wird.

Die Deputation für Bau und Verkehr gibt hierzu folgende Stellungnahme ab:

Die Deputation für Bau und Verkehr bittet um Kenntnisnahme.

Der Landkreis Verden hat mit Schreiben vom 9. März 2007 Folgendes mitgeteilt: Sehr geehrte Damen und Herren, zu der oben genannten Bauleitplanung nehme ich wie folgt Stellung: Regionalplanerische Stellungnahme: Neu aufgenommen werden soll die textliche Festsetzung Nr. 4, nach der in den GI-, GE- und GE-Gebieten eine Erweiterung vorhandener Einzelhandelsbetriebe im Rahmen des Bestandsschutzes ausnahmsweise zugelassen werden kann. Hierzu rege ich an, in der Begründung die Ausnahmetatbestände zu definieren. Bisher sind dazu keine Kriterien enthalten. Ohne nähere Aussagen zu den Ausnahmetatbeständen besteht die Befürchtung, dass das eigentlich gewollte Ziel, die weitere Expansion der Einzelhandelsnutzung in den GI-, GE- und GE-Gebieten einzuschränken, durch diese textliche Festsetzung ad absurdum geführt wird.

Die Deputation für Bau und Verkehr gibt hierzu folgende Stellungnahme ab:

Der Anregung, die Ausnahmetatbestände für die Zulässigkeit der Erweiterung vorhandener Einzelhandelsbetriebe zu definieren, wird gefolgt.

In der textlichen Festsetzung Nr. 4 wird ergänzt, dass eine Erweiterung vorhandener Einzelhandelsbetriebe dann ausnahmsweise zugelassen werden kann, wenn die Auswirkungen, die in § 11 Abs. 3 beschrieben sind, geprüft und für unwesentlich eingeschätzt werden.

Die textliche Festsetzung 4 wird entsprechend ergänzt.

Die Deputation für Bau und Verkehr empfiehlt, den Planentwurf entsprechend zu ändern und zu ergänzen.

Die Industrie- und Handelskammer Hannover hat mit Schreiben vom 7. März 2007 Folgendes mitgeteilt: Sehr geehrte Damen und Herren, wir begrüßen das mit der Anpassung an die aktuell geltende Baunutzungsverordnung verbundene Ziel sowie den Inhalt der Planung.

Damit werden der großflächigen Einzelhandelsentwicklung an nicht integrierten Standorten im Plangebiet vergleichsweise eindeutige Grenzen gesetzt. Zugleich wird das auch über die Landesgrenzen hinaus wirksame Konfliktpotenzial durch Neuansiedlung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten erheblich reduziert.

Anmerkung: Planungsrechtlich dürfte die textliche Festsetzung 2, erster Spiegelstrich, unzulässig sein. Ein Einzelhandelsbetrieb mit bis zu 200 m2 Verkaufsfläche ist im Sinne der Gliederungserfordernisse des § 1 Abs. 9 Satz 5 keine bestimmte Art (Anlage-/Betriebstyp) eines Einzelhandelsbetriebes. Wir verweisen dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1987 4 C 77.84).

Die Deputation für Bau und Verkehr gibt hierzu folgende Stellungnahme ab:

Die textliche Festsetzung Nr. 2 lässt im Industriegebiet (GI) und im Gewerbegebiet (GEals Ausnahme Einzelhandelsbetriebe, die der örtlichen Versorgung dienen, mit einer Verkaufsfläche bis 200 qm zu. Diese Festsetzung regelt Ausnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 (Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können solche Ausnahmen zugelassen werden, die im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.). Die textliche Festsetzung Nr. 2 bestimmt Art und Umfang der Ausnahme, so, wie der § 31 Abs. 1 es erfordert. Nicht gemeint ist die Beschreibung des Anlagen-/Betriebstyps entsprechend § 1 Abs. 9 Die Deputation für Bau und Verkehr empfiehlt, den Planentwurf insoweit nicht zu ändern.

Die Oldenburgische Industrie- und Handelskammer hat mit Schreiben vom 23. März 2007 Folgendes mitgeteilt: Sehr geehrte Damen und Herren, die Oldenburgische IHK hat bereits mit Schreiben vom 30. Oktober 2006

Stellung zum oben genannten Vorhaben genommen. Gegenüber den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanes haben wir keine Anregungen und Bedenken.

Die Deputation für Bau und Verkehr gibt hierzu folgende Stellungnahme ab:

Die Deputation für Bau und Verkehr bittet um Kenntnisnahme.