Sicherung des Angebots gewerblicher Bauflächen

Mit der Festsetzung von Industriegebiet/Gewerbegebiet und der Umstellung auf die 1990 bleiben die übrigen Flächen im Plangebiet einer gewerblichen Nutzung vorbehalten. Das Angebot gewerblicher Flächen kann gesichert werden.

Sicherung der verkehrlichen Erschließung der Gebiete

Die Kapazität der Straßen im Planbereich ist bereits heute zeitweise ausgeschöpft. Bremen plant darum den Ausbau der relevanten Straßen und Knoten. Die dabei zugrunde gelegten Verkehrsmengen berücksichtigen eine allgemeine Zunahme des Verkehrs und den Bau eines Möbelhauses auf dem Radio-Bremen-Gelände. Eine Handelsentwicklung, die wesentlich darüber hinausgeht, ist nicht eingerechnet. Die Begrenzung der weiteren Handelsentwicklung ist erforderlich, um eine künftige Überlastung der Straßen ­ auch nach Ausbau ­ zu vermeiden.

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Krietes Wald steht für eine gewerbliche oder industrielle Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Der Wald ist der Lebensraum der altbaum- und totholzbewohnenden Käferart Eremit. Der Eremit ist in Anhang II der FFH-Richtlinie als prioritäre Art aufgeführt. Als Erhaltungsziele werden in der naturschutzfachlichen Gebietsbeschreibung des FFH-Gebietes für die EU-Kommission Schutz und Entwicklung der Lebensstätten des Eremiten, insbesondere Schutz und Erhaltung des Altbaumbestandes mit Totholz und Höhlenreichtum genannt. Der Wald soll aus der Festsetzung als Bauland (gemäß Bebauungsplan 661, das Industriegebiet festsetzt) herausgenommen und als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden.

Das gilt auch für heute als Grünland genutzte Flächen östlich des Waldes sowie für Flächen zwischen dem alten Osterholzer Deich und der Güterbahnstrecke. Diese sind aufgrund ihres Zuschnitts, der fehlenden Erschließung und des Baumbestandes für eine gewerbliche Nutzung nicht geeignet.

Außerdem soll eine Wegeverbindung zur Walter-Gerdes-Straße planungsrechtlich gesichert werden.

C) Planinhalt

Der Bebauungsplan 2340 ist ein Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 (einfacher Bebauungsplan). Er enthält ausschließlich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Diese gelten zusammen mit den übrigen Festsetzungen der rechtskräftigen Bebauungspläne, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Flächen auf den Grundstücken und zu den Verkehrsflächen. Entsprechend werden die Festsetzungen der Bebauungspläne 606, 661, 764, 819, 857, 1027, 1105, 1113 und 1820 zur Art der baulichen Nutzung aufgehoben und ersetzt. Alle übrigen Festsetzungen bleiben unberührt und weiterhin gültig.

Baunutzungsverordnung 1990

Mit der Festsetzung der Art der Nutzung (Industriegebiet, Gewerbegebiet) wird die bisher geltende (1962 bzw. 1968) abgelöst durch die 1990.

Damit sind in Gewerbegebieten Anlagen für sportliche Zwecke, die früher nur ausnahmsweise zulässig waren, nunmehr allgemein zulässig. In Gewerbe- und Industriegebieten müssen nunmehr die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Betriebspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter dem Gewerbebetrieb zugeordnet und in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein. Eine schleichende Entwicklung zu einem Wohngebiet wird so verhindert.

Einzelhandel

Mit der 1990 kommen auch veränderte Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben zur Geltung. Im Gewerbegebiet (GE und GEund Industriegebiet (GI) sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe gemäß § 11 Abs. 3 nicht mehr zulässig. Sie sind nur im Sondergebiet zulässig.

1. Industriegebiete

Der Bereich östlich der Thalenhorststraße und südöstlich der Eisenbahnstrecke Kirchweyhe ­ Sagehorn ist heute industriell geprägt und soll auch künftig für Betriebe zur Verfügung stehen, die u. a. wegen den von ihnen ausgehenden Störungen auf die Qualität eines Industriegebietes angewiesen sind. Der Bereich wird ­ wie in den geltenden Bebauungsplänen 764, 819, 857, 1027, 1105, 1113 und 1820 ­ weiterhin als Industriegebiet ausgewiesen.

Ein Teilgebiet nördlich der Eisenbahnstrecke Kirchweyhe ­ Sagehorn zwischen der Walter-Geerdes-Straße und der Bahntrasse, in dem sich ein Betrieb befindet, der seine Produktion im Dreischichtsystem durchführen will, bleibt wegen der einzuhaltenden nächtlichen Emissionsrichtwerte ebenfalls Industriegebiet.

2. Gewerbegebiete (GE und GE

Der Bereich westlich der Thalenhorststraße (Bruchweide, Stoppelweide, Holzweide) liegt in Nachbarschaft zu Wohngebieten. Er wird wie bisher (Bebauungsplan 661) als Gewerbegebiet ausgewiesen.

Der Bereich südlich der Hans-Bredow-Straße beiderseits der Heinz-Kerneck-Straße und der Bereich zwischen der Hans-Bredow-Straße und der Walter-Geerdes-Straße ist nicht industriell, sondern gewerblich geprägt. Die Festsetzung von Industriegebiet (Bebauungsplan 661) wird darum auch hier ersetzt durch Gewerbegebiet.

Der Bereich nördlich der Hans-Bredow-Straße ­ am südlichen Ende des Weserparks gelegen und an die Kuhkampsiedlung angrenzend ­ wird, wie bisher (Bebauungsplan 661), als Gewerbegebiet ausgewiesen.

Der Bereich südlich der Julius-Faucher-Straße, östlich des Baumarktes, ist nicht industriell, sondern gewerblich geprägt. Die Festsetzung von Industriegebiet (Bebauungsplan 661) wird darum auch hier ersetzt durch Gewerbegebiet.

Der Bereich westlich Hans-Bredow-Straße und nördlich Werner-Steenken-Straße, einschließlich der Tennisanlage wird, wie bisher (Bebauungsplan 661), als Gewerbegebiet ausgewiesen.

3. Maß der baulichen Nutzung

Die Baunutzungsverordnung von 1990 enthält eine von den Baunutzungsverordnungen von 1962, 1968 und 1977 abweichende Regelung der Anrechnung der Grundflächen von Stellplätzen und Garagen. Um hier eine Verringerung der Ausnutzungsmöglichkeiten der Grundstücke zu vermeiden, ist in der textlichen Festsetzung Nr. 5 festgesetzt, dass die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen sowie von Nebenanlagen im Sinne des § 14 nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet werden.

4. Textliche Festsetzungen

Im Sinne der unter B 3. genannten Ziele wird die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in den Industrie- und Gewerbegebieten über die mit der von 1990 verbundenen Einschränkungen hinaus weiter eingeschränkt.

Im Industriegebiet und in den mit GE bezeichneten Teilen des Gewerbegebiets werden Einzelhandelsbetriebe generell ausgeschlossen. Im Interesse einer lokalen Versorgung für Beschäftigte und Besucher in den Gewerbe- und Industriegebieten können als Ausnahme Läden zugelassen werden, wenn sie diesem Zweck dienen und wenn ihre Verkaufsfläche 200 m² nicht überschreitet. Ebenso sind Werksverkäufe als untergeordnete Zubehörflächen zu Produktions- und Dienstleistungsbetrieben als Ausnahme zulässig. Damit kann im Einzelfall den Interessen der Betriebe an einem Direktabsatz entsprochen werden (textliche Festsetzung Nr. 2).

Der Handel mit Kraftfahrzeugen und Kfz-bezogene Dienstleistungen haben keine Auswirkungen auf die zentralörtliche Struktur und sind darum auch in den mit GE und GI bezeichneten Baugebieten allgemein zulässig (textliche Festsetzung Nr. 2).

In den mit GE bezeichneten Teilen des Gewerbegebiets (südlich des Weserparks beidseits der Hans-Bredow-Straße), in dem sich bereits heute einige Fachmärkte befinden, sind auch künftig Fachmärkte nach den in § 11 Abs. 3 genannten Maßstäben zulässig. Ausgeschlossen werden dort Einzelhandelsbetriebe, in denen Waren des täglichen Bedarfs verkauft werden (Lebensmittel, Drogeriewaren, Getränke), ausgeschlossen (textliche Festsetzung Nr. 3).

Auf einigen Grundstücken im Plangebiet, auf denen Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden (Osterholzer Heerstraße und Thalenhorststraße), sind mehrere Betriebe ansässig, die eine Einzelhandelsnutzung ausüben.

Die gegenwärtige Nutzung ist durch den Bestandsschutz gesichert. Danach sind sowohl Änderungen des Sortiments und Eigentümerwechsel möglich.

Ausgenommen hiervon ist ein Sortimentswechsel für Waren des täglichen Bedarfs (textliche Festsetzung Nr. 4). Darüber hinaus sind auch Erweiterungen vorhandener Handelsbetriebe ausnahmsweise zulässig.

Kriterium für den Ausnahmetatbestand und damit Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, dass keine Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 zu erwarten sind.

5. Sondergebiete

Der Bereich des Weserparks, einschließlich Kino-Center, Baumarkt, Sauna- und Fitnesszentrum Oase sowie Möbelhaus, wird als Sondergebiet (Einzelhandel und Freizeiteinrichtungen) ausgewiesen (bisher Gewerbegebiet gemäß Bebauungsplan 661). Das gilt auch für das Grundstück des Baumarktes östlich der Hans-Bredow-Straße (bisher Industriegebiet gemäß Bebauungsplan 661). Die in der Vergangenheit auf der Grundlage der 1962 vollzogene Entwicklung wird damit festgeschrieben und auf die genannten Flächen begrenzt.

Im Sondergebiet Einzelhandel und Freizeiteinrichtungen sind über Einzelhandelsbetriebe und Anlagen für Freizeit und Erholung hinaus auch

- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,

- Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,

- Schank- und Speisewirtschaften,

- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,

- Vergnügungsstätten,

- Tankstellen zulässig, ebenso (ausnahmsweise) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal. Damit ist die planungsrechtliche Möglichkeit gegeben, das Nutzungsspektrum über die heute dominierende Einkaufsfunktion hinaus zu ergänzen.

6. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Das Gebiet von Krietes Wald einschließlich der angrenzenden Grünflächen des alten Osterholzer Deichs und der Flächen zwischen Deich und Eisenbahn werden als Fläche für Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 festgesetzt.

7. Nachrichtliche Übernahme

Die Umgrenzung des gemeldeten FFH-Gebietes (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ­ Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) wird nachrichtlich übernommen.

8. Kenntlichmachungen

Die Fläche einer Altablagerung ist kenntlich gemacht.