Der innerhalb der Bereitschaftszeit ausgeübte Dienstsport bei der Feuerwehr weist ebenfalls Mängel

Behörde für Inneres Dienstsport bei Polizei und Feuerwehr

Der während der Dienstzeit ausgeübte Dienstsport bei der Polizei weist in Konzeption und Durchführung grundlegende, strukturelle Mängel auf und wird den eigenen Anforderungen und Zielen der Polizei nicht gerecht. Er bindet erhebliche personelle Kapazitäten, die der Wahrnehmung der Kernaufgabe entzogen werden.

Der Rechnungshof hat die Behörde aufgefordert zu prüfen, ob sie künftig noch Sport in der Dienstzeit durchführen lassen will. Hält sie auch künftig daran fest, bedarf der Dienstsport bei der Polizei einer grundlegenden Neukonzeption.

Der innerhalb der Bereitschaftszeit ausgeübte Dienstsport bei der Feuerwehr weist ebenfalls Mängel auf.

Polizei und Feuerwehr führen Dienstsport während der Ausbildungszeit der Anwärter zu Polizei- und Feuerwehrvollzugsbeamten, in der sich anschließenden regulären Dienstzeit der Beamten und in Form eines besonderen Wettkampfsports durch.

Der Rechnungshof hat Ausrichtung und Durchführung des Sports in der regulären Dienstzeit sowie den Wettkampfsport geprüft.

Der Dienstsport soll die körperliche Leistungsfähigkeit der Vollzugsbeamten erhalten, sie steigern sowie Anreize für eigene weitere sportliche Aktivitäten in der Freizeit schaffen. Mit dem Wettkampfsport sollen der Gemeinschaftssinn und die Motivation der Beamten gefördert werden. Er ist zudem Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Behörde. Des Weiteren fördern Polizei und Feuerwehr den Sport in der Freizeit u.a. durch die Gewährung von Dienstunfallschutz.

Trotz gleicher Zielrichtung werden Sport bzw. Sportförderung von Polizei und Feuerwehr auf sehr unterschiedliche Art und Weise betrieben.

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2005

Unterschiedliche Konzeptionen bei Polizei und Feuerwehr Polizei Sport in der regulären Dienstzeit

Der Sport in der regulären Dienstzeit gliedert sich inhaltlich in die Bereiche „Allgemeine Konditionierung" und „Training einsatzrelevanter Techniken". Letzteres wird darüber hinaus auch als Bestandteil der Maßnahme „Einsatzbezogenes Training (ETR)"1 durchgeführt.

Der Sport in der Fortbildung ist unter Anleitung ausgebildeter Sportübungsleiter durchzuführen. Die Verantwortung für die Durchführung in den vom Rechnungshof geprüften Bereichen Zentraldirektion und Wasserschutzpolizei2 obliegt den Dienststellenleitern.

Gemäß Dienstanweisung3 müssen grundsätzlich alle Polizeivollzugsbeamten Hamburgs am Dienstsport teilnehmen.

Polizeivollzugsbeamte haben die Möglichkeit, Sport

- an eigens hierfür eingerichteten Zentralen Sportstützpunkten,

- an zusätzlichen, durch die Kommissariate akquirierten Sportstätten,

- in Sport- und Krafträumen der Kommissariate oder

- eigenverantwortlich in der näheren Umgebung der Kommissariate auszuüben.

Jeder Vollzugsbeamte hat innerhalb eines Monats drei Stunden dienstlich Sport zu treiben; zusätzlich ist gemäß Dienstzeitregelung insgesamt eine Stunde für An- und Abfahrt vorgesehen. Insgesamt werden bei der Stellenplanung hierdurch jährlich rund 363.

Arbeitsstunden gebunden; dies entspricht rund 216 Stellen mit einem rechnerischen Budgetwert in Höhe von rund 11 Mio. Euro. Nach Angaben der Behörde leistet die Polizei jährlich Sachausgaben von insgesamt rund 145.000 Euro4.

Teilnahme am Sport in der regulären Dienstzeit

Die Polizeivollzugsbeamten kommen ihrer Verpflichtung zum Sport nur unzureichend nach.

Der Teilnahmeanteil der Zentraldirektion beträgt lediglich rund 50 %, der der Wasserschutzpolizei sogar nur rund 22 %.5

Teilnahmekontrollen finden im Rahmen der Dienstaufsicht nicht statt. Die Dienststellenleiter sehen den Sport in der regulären 1 Das ETR erfolgt im Rahmen eines vom Dienstsport unabhängigen Schulungskonzepts in bestimmten regelmäßigen, auf die dienstliche Tätigkeit gezielt abgestimmten Lehrgängen und im Dienstunterricht.

Die geprüften Bereiche umfassen 4.660 Polizeivollzugsstellen und somit 61,6 % aller Polizeivollzugsstellen (Stand: 01.03.2004). 3 Dienstanweisung für den Sport in der Polizei Hamburg vom 01.01.1997.

4 Einschließlich Wettkampfsport.

5 Ergebnis einer vom Rechnungshof 2004 durchgeführten Erhebung.

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2005

216 Stellen im Wert von 11 Mio. Euro durch Dienstsport gebunden Teilnahmeverpflichtung läuft leer Dienstzeit als eher hinderlich an, weil er Kapazitäten für den Dienstbetrieb bindet und die Flexibilität beim Einsatz der Polizeivollzugsbeamten beeinträchtigt. Sie ergreifen deshalb im Regelfall keine Maßnahmen zur Durchsetzung der Dienstsportverpflichtung.

Eine hinreichende Teilnahmekontrolle im Rahmen der Dienstaufsicht ist den Dienststellenleitern gegenwärtig auch nicht möglich. Teilnahmenachweise werden weder durchgängig noch flächendeckend geführt noch an einer oder mehreren zentralen Stellen gesammelt und ausgewertet. Regelhaft werden Nachweise nur an den Zentralen Sportstützpunkten erstellt und an die Zentrale Sportdienststelle der Polizei weitergeleitet. Eine Information der Dienststellenleiter findet jedoch nicht statt. Nachträgliche Eintragungen in den Dienstplan werden überwiegend nur aufgrund eigener Angaben der Polizeibeamten durchgeführt. Eine Bestätigung durch Sportübungsleiter erfolgt nur in den Fällen, in denen ­ von diesen initiiert ­ Sport im Kommissariat selbst ausgeübt wird.

Leistungs- und Erfolgskontrolle

Die Polizei überprüft die körperliche Leistungsfähigkeit ihrer Vollzugsbeamten nicht. Sie hat dazu auch keine Beurteilungsstandards festgelegt. Damit fehlen ihr gesicherte Erkenntnisse über die Leistungsfähigkeit ihrer Beamten sowohl hinsichtlich Stand, Verbesserungsbedarf und gegebenenfalls Verbesserungserfolg.

Entgegen § 7 Abs. 4 LHO führt die Polizei auch keine Erfolgskontrolle durch, inwieweit die von ihr selbst festgelegten, mit dem Dienstsport beabsichtigten Ziele (vgl. Tz. 439) erreicht werden. Sie hat diese Ziele bisher nicht operationalisiert. Die Polizei hat damit keine Erkenntnisse,

- ob und inwieweit die Teilnehmer am Dienstsport

· die für ihre Dienstausübung erforderlichen sportmotorischen Fähigkeiten (Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit, Beweglichkeit und Koordination) bewahren und steigern und

· Anreize erhalten, um auch außer Dienst intensiv und kontrolliert zu trainieren sowie Maßnahmen zur Verhinderung von Sportverletzungen zu treffen,

- ob die angebotenen und betriebenen Sportarten zielführend ausgerichtet sind.

Der Erfolg des Dienstsports und daraus resultierend seine Notwendigkeit sind damit nicht belegt.

Ziel- und Aufgabenüberprüfung

Der unter Inanspruchnahme beträchtlicher personeller Ressourcen betriebene Sport in der regulären Dienstzeit (vgl. Tz. 441) hält in der heutigen Durchführung einer kritischen Ziel- und Aufgabenüberprüfung nicht stand, wird den eigenen Anforderungen der Polizei nicht gerecht und weist in Konzeption und Durchführung grundRechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2005

Organisatorische Defizite verhindern Dienstaufsicht Fehlende Erkenntnisse über die Leistungsfähigkeit der Beamten Notwendigkeit des Dienstsports nicht belegt Dienstsport ist in Frage zu stellen