Immissionsschutzgesetz

Kompostierungsanlage auf dem Friedhof Ohlsdorf und hiervon ausgehende Beeinträchtigungen von Anwohnern

Auf dem in unmittelbarer Nähe zum „Eingang Bramfeld" des Friedhofsgeländes Ohlsdorf gelegenen Betriebshof des Friedhofes wird eine Kompostierungsanlage von nicht unerheblichem Ausmaß betrieben. Beschwerden von Anwohnern zufolge kommt es durch diese Anlage sowohl zu Geruchs- als auch zu Gesundheitsbeeinträchtigungen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Auf der Grundlage einer Stellungnahme der Hamburger Friedhöfe A.ö.R. (HF) beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Allgemein

a) Welche Größe hat der o. g. Betriebshof auf dem Gelände des Friedhofes Ohlsdorf, welche Fläche davon wird für die Kompostierung genutzt?

Das Gelände des Betriebshofs umfasst ca. 51 000 m², hiervon werden ca. 11 000 m² für Zwecke der Kompostierung genutzt.

b) In welchem Abstand zur nächsten Wohnbebauung befindet sich diese Fläche? In anderen Bundesländern existieren Vorschriften, die Mindestabstände für derartige Anlagen von Wohnbebauung regeln.

Existiert für Hamburg eine derartige Vorschrift?

Wenn ja, welche Abstände sind dort festgeschrieben?

Wenn nein, weshalb nicht?

c) Unterliegt die Nutzung dieser Fläche als Kompostierungsanlage einer Genehmigungspflicht nach dem „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge" (BlmSchG)?

Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen wurde hier was genau durch wen genehmigt?

Wenn nein, weshalb nicht?

d) Wurde bei Beginn der Kompostierung ein Emissionsgutachten erstellt?

Wenn ja, welchen Inhalt hat dieses?

Wenn nein, weshalb nicht?

e) Seit wann wird hier was genau in welchem Umfang kompostiert?

Nach welchen Richtlinien wird hier gearbeitet, wie wird die Kompostierung durch wen überwacht?

Bei der Kompostierungsanlage auf dem Friedhof Ohlsdorf handelt es sich um eine Altanlage von ca. 1920. Kompostierungsanlagen sind heute nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz i. V. m. Nr. 8.5 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zulassungspflichtig. Eine nachträgliche Genehmigungspflicht für Altanlagen besteht nicht. Über die Erstellung eines Emissionsgutachtens bei Beginn der Kompostierung ist nichts bekannt.

Die Wohnbebauung befindet sich in einem Abstand von ca. 55 m zur nächstgelegenen Kompostmiete. Eine Vorschrift über Mindestabstände gibt es in Hamburg nicht; daher erfolgt eine einzelfallbezogene Beurteilung.

Bei Errichtung des Kompostplatzes war eine umgebende Bebauung nicht vorhanden.

Eine nicht mit Gräbern belegte Fläche in einer für eine Kompostierungsanlage ausreichenden Größe ist auf dem Friedhofsgelände nicht vorhanden.

HF führt die getrennte Abfallsammlung nach kompostierbaren und nicht kompostierfähigen Materialien nach den abfallwirtschaftlichen Vorschriften durch. Die Menge des zu kompostierenden Rohmaterials (Grünabfälle) liegt bei ca. 20 000 bis 25 000 m³ pro Jahr.

Die Eigenüberwachung der Kompostierung erfolgt durch Mitarbeiter von HF, eine anlassbezogene Überwachung wird vom örtlich zuständigen Bezirksamt wahrgenommen. Durch ein anerkanntes Prüflabor werden seit 1999 regelmäßig physikalische, chemische und fungizidorientierte Untersuchungen durchgeführt.

Eine umfangreiche Untersuchung auf Schimmelpilzsporen im Jahre 2003 hatte zum Ergebnis, dass die Luft an der Kompostanlage nicht mit humanpathogenen Pilzsporen belastet ist, die Gesamtkeimzahlen weit unterhalb der für die Jahreszeit erwarteten Sporenabundanzen in der Luft lagen und in Innenräumen als unbedenklich einzustufen wären. Die Luft auf dem Betriebshof des Ohlsdorfer Friedhofes wurde zur Zeit der Untersuchung als frei von Schimmelpilzbelastung eingestuft.

Eine weitere Messung zur Beurteilung der Belastung unter Berücksichtigung von Arbeiten an den Kompostmieten ist für das Frühjahr 2005 geplant.

f) Welchen Zweck hat der rund um diese Anlage errichtete Schutzwall?

Aus welchem Material ist dieser errichtet worden?

Der Wall besteht aus Pflanzenresten und Bodenaushub und dient dem Lärm- und Sichtschutz.

g) Aus welchem Grund wurde die Kompostierungsanlage an dieser Stelle des Friedhofes in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung angelegt? Besteht die Möglichkeit, die Kompostierung an anderer ­ weiter von Wohnbebauung entfernter ­ Stelle auf dem Friedhofsareal durchzuführen?

Siehe Antwort zu 1. b) bis e).

h) Aus welchem Grund erfolgt die Kompostierung hier unter freiem Himmel und nicht eingehaust?

Für Grün- und Gartenabfälle stellt die offene Kompostierung ein übliches Verfahren dar.

i) Welche Möglichkeiten sieht der Senat, die Beeinträchtigungen von Anwohnern durch die Anlage zu beenden?

Der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage ist Aufgabe von HF, vgl. Antwort zu 2. b) und c). Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.

2. Geruchsbeeinträchtigungen

a) Liegen Beschwerden über Geruchsbeeinträchtigungen durch die o. g. Kompostierungsanlage vor?

Wenn ja, seit wann sind diese bekannt und in welchem Umfang und welchen Inhalts liegen Beschwerden vor? Wie ist mit diesen Beschwerden bislang verfahren worden?

Beschwerden über Geruchsbelästigungen wurden in den letzten Jahren vereinzelt vorgetragen. Allen Beschwerdeführern wurden ihre Fragen ausführlich, auf Wunsch vor Ort, beantwortet.

Im Jahr 2005 wurden zwei Beschwerden erhoben, in denen ein Zusammenhang zwischen Erkrankungen und der Kompostierungsanlage hergestellt wurde; dieser vermutete Zusammenhang konnte nach gründlicher Überprüfung nicht verifiziert werden.

b) Liegen anderweitige Erkenntnisse über das Auftreten von durch die Kompostierungsanlage ausgelösten Geruchbeeinträchtigungen vor?

Wenn ja, seit wann sind diese bekannt und welchen Umfangs sind diese?

c) Welche Gründe können für das Auftreten von Geruchsbeeinträchtigungen verantwortlich sein?

Grundsätzlich kann es beim Abbau der organischen Substanzen bei ungünstiger Zusammensetzung der Grünabfälle sowie bei Verdichtung und Vernässung der Kompostmieten sowie Vorliegen von bestimmten Witterungs- und Ausbreitungsbedingungen zu Geruchsbeeinträchtigungen kommen. Ebenso können Geruchsbelästigungen durch das notwendige Umsetzen der Kompostmieten zum Sauerstoffeintrag entstehen.

3. Gesundheitsbeeinträchtigungen

a) Liegen Beschwerden über Gesundheitsbeeinträchtigungen vor, die durch die o. g. Kompostierungsanlage hervorgerufen sein könnten?

Wenn ja, seit wann sind diese bekannt und in welchem Umfang und welchen Inhalts liegen Beschwerden vor? Wie ist mit diesen Beschwerden bislang verfahren worden?

Siehe Antwort zu 2. a).

b) Werden auf der Anlage oder in der Umgebung regelmäßige Messungen zu Belastungen des Komposts, der Luft, des Erdreiches oder andere Messungen durchgeführt?

Wenn ja, seit wann wird was in welchen Abständen und mit welchen Ergebnissen jeweils gemessen? Finden diese Messungen unter Berücksichtigung von möglicherweise erhöhten Belastungen je nach klimatischen Bedingungen und/oder Arbeiten am Kompost statt?

Wenn nein, weshalb nicht?

Siehe Antwort zu 1. b) bis e).