Facharzt für Allgemeinmedizin

Die Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG u. a. (Abl. EG Nr. L 206 S. 1) ist bis auf die Einführung der Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und „Facharzt für Allgemeinmedizin" durch das Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Ärztegesetzes und des Hamburgischen Zahnärztegesetzes vom 9. September 2003 (HmbGVBl. S. 468) vollzogen worden.

Die Einführung der vorgenannten Facharztbezeichnung als Ersatz für die bisherige Bezeichnung „Praktische Ärztin" und „Praktischer Arzt" wurde erst erforderlich, nachdem die Notifizierung der Bezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin" und „Fachärztin für Allgemeinmedizin" für Deutschland am 24. September 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union (Mitteilung 2003/C 228/04) erfolgte.

Diese Notifizierung hat zur Folge, dass bundesweit die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften angepasst werden müssen. In Hamburg betrifft dies die im Hamburgischen Ärztegesetz diesbezüglich enthaltene Regelung.

Es war zunächst vorgesehen, die Änderung im Rahmen des Gesetzgebungsvorhabens zur Schaffung eines Heilberufekammergesetzes zu vollziehen. Der Entwurf dieses Gesetzes befindet sich derzeit in der zweiten externen Behördenabstimmung und soll im März 2005 dem Senat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Die zeitlichen Vorgaben zur Einführung der notifizierten Bezeichnung waren in Absprache mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung so bemessen, dass ein Erreichen dieser Vorgaben durch die Verabschiedung des Heilberufekammergesetzes im ersten Halbjahr 2005 unproblematisch erschien.

Diese Situation änderte sich durch den Vorstoß der bayerischen Aufsichtsbehörde, die die zur Genehmigung vorgelegte Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Bayern, mit der eine neue Bezeichnung „Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin" und „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin" eingeführt werden sollte, genehmigte. Mit dieser Genehmigung wurde die Einhaltung einer Zusage Deutschlands aus dem Dezember 2003 unmöglich, die die einheitliche Facharztbezeichnung in allen Ländergesetzen vorsah. Aus diesem Anlass hat sich die Generaldirektion Binnenmarkt der EU-Kommission außerplanmäßig mit dem Vertragsverletzungsverfahren befasst. Dabei ist auch die bisherige Auffassung in Frage gestellt worden, dass ein eingeleitetes Gesetzgebungsverfahren in den Ländern zur Fristwahrung akzeptiert wird, wenn verlässliche Termine für die parlamentarische Befassung genannt werden. Noch im Januar 2005 ging das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung davon aus, dass eine Rückmeldung verlässlicher Daten zur Verabschiedung der entsprechenden Gesetze in den Ländern bis zum 31. März 2005 ausreichend sein würde, um das Vertragsverletzungsverfahren vermeiden zu können. Im Gegensatz dazu ist von Seiten des Juristischen Dienstes der EU-Kommission zwischenzeitlich angekündigt worden, dass in Abkehr von der bisherigen Auffassung der Generaldirektion Binnenmarkt eine vollständig abgeschlossene Umsetzung der Richtlinie 2001/19/EG zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG zum 31. März 2005 erwartet wird.

Um einem Vertragsverletzungsverfahren zu entgehen, hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Länder aufgefordert, bis zum 31. März 2005 den Vollzug der Umsetzung der Richtlinie zu melden. Dieser Termin ist bei einer Umsetzung durch das vorgesehene Heilberufekammergesetz nicht zu realisieren. Aus diesem Grund ist es unumgänglich, die notwendigen Änderungen im Hamburgischen Ärztegesetz kurzfristig durch das als Anlage beigefügte Änderungsgesetz vorzunehmen.

2. Lösung

Da das Hamburgische Ärztegesetz derzeit nicht den Vorgaben der Richtlinie 93/16/EWG in Verbindung mit der Richtlinie 2001/19/EG bezüglich der Facharztbezeichnung im Gebiet Allgemeinmedizin entspricht, muss zur Herstellung eines richtlinienkonformen Zustandes das Hamburgische Ärztegesetz entsprechend geändert werden.

3. Kosten

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

4. Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz beschließen.

Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Ärztegesetzes

Der Austausch der Bezeichnungen „Praktischer Arzt" und „Praktische Ärztin" gegen die Bezeichnungen „Facharzt für Allgemeinmedizin" und „Fachärztin für Allgemeinmedizin" dient der Umsetzung der Richtlinie 93/16/EWG in Verbindung mit Richtlinie 2001/19/EG und führt zu einem Fortfall der bisherigen Bezeichnungen „Praktischer Arzt" und „Praktische Ärztin". Die Ärztinnen und Ärzte, die bisher diese Bezeichnung geführt haben, sind zukünftig berechtigt, die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin" und „Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen.