Ehrenamtliche Vormundschaften für Hamburger Kinder fördern

Aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Vormundschaft ergibt sich eine eindeutige Vorrangstellung der Einzelvormundschaft gegenüber anderen Formen der Vormundschaft, (vgl. §§ 1791 a, 1791 b und 1779 Abs. 2 BGB sowie SGB VIII §§ 53, 73 und 79). Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches und des SBG VIII, welche das Jugendamt verpflichten, ehrenamtliche Vormünder zu werben, zu qualifizieren und ihre Arbeit zu begleiten, in den letzten Jahren nicht umgesetzt worden ist. Die Rechtswirklichkeit ist von einer Dominanz der Amtsvormundschaft gekennzeichnet. Hieraus ergeben sich nicht nur rechtliche Probleme.

Einzelvormünder können sich intensiver um ihre Mündel bemühen, sie können in engeren persönlichen Kontakt zu den Kindern und Jugendlichen kommen und deren Interessen oftmals besser ermitteln und vertreten. Einzelvormünder sind eher als Amtsvormünder in der Lage, eine verlässliche, persönliche Beziehung aufzubauen, was sich daran zeigt dass der Kontakt häufig noch über das 18. Lebensjahr hinaus gepflegt wird. Einzelvormünder entlasten die Jugendämter. Sie schaffen in ihrer Ehrenamtlichkeit neue Kapazitäten für die Jugendhilfe.

Um allerdings sicherstellen zu können, dass Einzelvormünder ihren anspruchsvollen Aufgaben gewachsen sind, bedarf es einer guten Vorbereitung und einer kontinuierlichen professionellen Begleitung, die die Ehrenamtlichen in schwierigen Entscheidungen, in komplexen rechtlichen Problemlagen und pädagogischen Sachfragen unterstützt. Neuere Praxismodelle und wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass die Gewinnung ehrenamtlicher Einzelvormünder ­ trotz hoher Anforderungen an dieses Amt ­ gelingen kann.

Auch in Hamburg wächst zunehmend das Interesse der Jugendämter, die besonderen Potentiale von Ehrenamtlichen zu nutzen. Die Förderung der Einzelvormundschaft steht dabei auch im Einklang mit dem Vorhaben der Stadt Hamburg, die Anzahl der Pflegefamilien auszubauen. Mit der gezielten Förderung von Einzelvormündern käme mit der persönlichen Einbindung und Beziehung eine neue Qualität in die Hamburger Jugendhilfe. Besonders sinnvoll kann die ehrenamtliche Vormundschaft vor allem für Kinder und Jugendliche sein, deren Eltern nicht nur vorübergehend in der Personensorge vertreten werden müssen, sondern in Hamburg zeitweise oder dauerhaft nicht erreichbar sind.

In der Einzelfallprüfung kann ein Einzelvormund zudem gerade in solchen Fällen angezeigt sein, wenn das Jugendamt in Funktion und Person sowohl von den Eltern als auch vom Mündel abgelehnt wird.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird aufgefordert,

1. modellhaft qualifizierte und professionell begleitete Einzelvormundschaften einzurichten und dabei auch auf die guten Hamburger Erfahrungen von Einzelvormundschaften für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge zurückzugreifen. Die Aufgaben eines solchen Modellprojektes sind:

· Werbung und Auswahl der potenziellen ehrenamtlichen Vormünder für Kinder und Jugendliche

· Schulung der potenziellen Vormünder

· Vermittlung von Vormundschaften in enger Zusammenarbeit mit den Jugendämtern und Jugendhilfeträgern an geeignete Mündel

· Fachliche Begleitung und Qualifizierung der ehrenamtlichen Vormundschaft

Das Projekt ist wissenschaftlich zu begleiten und auf zwei Jahre angelegt. Der Abschlussbericht soll Perspektiven und Leitlinien zur Umsetzung des Projektes für alle Bezirke beinhalten.

2. der Bürgerschaft bis zur ihrer Sitzung am 25./26. Mai 2005 über ein solches Vorhaben berichten.