Zusammensetzung der Aufsichtsräte im Klinikverbund Bremen

Zusammensetzung der Aufsichtsräte im Klinikverbund Bremen

Sowohl die Gesundheit Nord als auch die vier Klinikgesellschaften verfügen jeweils über einen Aufsichtsrat. Laut Auskunft der Gesundheit Nord gehörten den Aufsichtsräten der Klinikgesellschaften am 17. September 2007 jeweils drei Vertreter von Anteilseignerseite und drei Vertreter von Arbeitnehmerseite an.

Dem Aufsichtrat der Gesundheit Nord gehörten vier Vertreter der Anteilseignerseite und sieben Vertreter von Arbeitnehmerseite an.

Wir fragen den Senat:

1. Aus welchen rechtlichen Regelungen ergeben sich die ordnungsgemäße Größe und Zusammensetzung der Aufsichtsräte der Gesundheit Nord Klinikverbund Bremen, der Klinikum Bremen-Nord der Klinikum der Klinikum Links der Weser und der Klinikum Bitte jeweils die einzelnen Normen angeben.

2. Entspricht die tatsächliche Zusammensetzung der Aufsichtsräte den rechtlichen Vorgaben?

3. Welche Personen gehören den fünf Aufsichtsräten in welcher Funktion seit welchem Zeitpunkt an? Durch wen wurden die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder bestimmt?

4. Aus welchem Grund war der Aufsichtsrat der Gesundheit Nord jedenfalls am 17. September 2007 mit sieben Vertretern der Arbeitnehmerseite, aber nur mit vier Vertretern der Anteilseignerseite besetzt?

5. Wann haben in den fünf Gesellschaften zuletzt Wahlen zur Bestimmung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmerseite stattgefunden? Wann werden solche Wahlen stattfinden?

6. Wie erklärt es sich, dass den Aufsichtsräten am 17. September 2007 ausschließlich Vertreter der Gewerkschaft ver.di angehörten, nicht jedoch Vertreter anderer Gewerkschaften?

7. Wie wird eine hinreichende fachliche Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit gewährleistet?

8. Welche rechtlichen Auswirkungen hat eine nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung eines Aufsichtsrats auf Entscheidungen dieses Gremiums?

Dr. Rita Mohr-Lüllmann, Thomas Röwekamp und Fraktion der CDU Dazu Antwort des Senats vom 5. Februar 2008

1. Aus welchen rechtlichen Regelungen ergeben sich die ordnungsgemäße Größe und Zusammensetzung der Aufsichtsräte der Gesundheit Nord Klinikverbund Bremen, der Klinikum Bremen-Nord der Klinikum der Klinikum Links der Weser und der Klinikum Bitte jeweils die einzelnen Normen angeben.

Die Größe und Zusammensetzung der Aufsichtsräte der Klinika und der Gesundheit Nord ergeben sich aus § 8 der jeweiligen Gesellschaftsverträge.

Der Gesellschafter der Gesundheit Nord hat auf der Grundlage eines Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2007 beschlossen, dass der Aufsichtsrat der Gesundheit Nord künftig aus zwölf Mitgliedern (statt aus 14) besteht.

2. Entspricht die tatsächliche Zusammensetzung der Aufsichtsräte den rechtlichen Vorgaben?

Ja.

3. Welche Personen gehören den fünf Aufsichtsräten in welcher Funktion seit welchem Zeitpunkt an? Durch wen wurden die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder bestimmt?

Die Darstellung zeigt die aktuelle Zusammensetzung der Aufsichtsräte.

Den Entsendungen der Aufsichtsratsmitglieder auf Anteilseignerseite durch die Senatorin für Finanzen liegen jeweils Beschlüsse des Senats der Freien Hansestadt Bremen zugrunde.

Die Arbeitnehmervertreter/-innen in den Aufsichtsräten werden gemäß den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 von den Arbeitnehmern/-innen der Gesellschaften gewählt. Für die erste Amtszeit der Aufsichtsräte wurden die Arbeitnehmervertreter/-innen in den Aufsichtsräten der einzelnen Klinika auf Vorschlag der Personalräte der ehemaligen Eigenbetriebe- und die des Gesamtpersonalrates durch die Freie Hansestadt Bremen entsandt.

4. Aus welchem Grund war der Aufsichtsrat der Gesundheit Nord jedenfalls am 17. September 2007 mit sieben Vertretern der Arbeitnehmerseite, aber nur mit vier Vertretern der Anteilseignerseite besetzt?

Am 17. September 2007 hat keine Aufsichtsratssitzung der Gesundheit Nord stattgefunden.

Bis zum 11. Dezember 2007 waren noch nicht alle Mandate der Anteilseignerseite besetzt. Deshalb wurde mit der Arbeitnehmerseite ein Pairing-Verfahren mit der Folge vereinbart, dass von jeder Seite nur vier Mandatsträger an den Abstimmungen teilgenommen haben, das betraf einerseits die Sitzung am 9. November 2007 und andererseits die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten schriftlichen Entscheidungsverfahren.

5. Wann haben in den fünf Gesellschaften zuletzt Wahlen zur Bestimmung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmerseite stattgefunden? Wann werden solche Wahlen stattfinden?

Zur ersten Teilfrage siehe Antwort zu Frage 3.

Die Wahlperiode endet mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2008 (voraussichtlich im Herbst 2009) beschließt. Zu diesem Zeitpunkt werden Wahlen durchzuführen sein.

6. Wie erklärt es sich, dass den Aufsichtsräten am 17. September 2007 ausschließlich Vertreter der Gewerkschaft ver.di angehörten, nicht jedoch Vertreter anderer Gewerkschaften?

Wie oben angeführt, hat am 17. September 2007 keine Sitzung des Aufsichtsrates der Gesundheit Nord stattgefunden. Die Tatsache, dass in den Aufsichtsratsgremien der Gesundheit Nord derzeit ausschließlich Vertreter der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di angehören, ist das Ergebnis der von den Arbeitnehmervertretungen im Jahre 2003 durchgeführten Wahlen.

7. Wie wird eine hinreichende fachliche Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit gewährleistet?

Ein wichtiger Bestandteil des durch den Senat im Januar 2007 beschlossenen Public-Corporate-Governance-Kodexes der Freien Hansestadt Bremen ist, die Qualität und Professionalität der Aufsichtsratsarbeit durch Begrenzung der Anzahl der ausgeübten Mandate und gezielte Aufsichtsratsschulungen weiter zu erhöhen. In diesem Zusammenhang wurden erstmals im Jahr 2007 Schulungen für Aufsichtsratsmitglieder mit den Themenschwerpunkten Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates, Abschlussprüfung und Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz, Haftung des Aufsichtsrates sowie Planungsrechnung und internes Controlling durchgeführt. Dieses Fortbildungsangebot soll in Zukunft weiter ausgebaut werden.

8. Welche rechtlichen Auswirkungen hat eine nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung eines Aufsichtsrats auf Entscheidungen dieses Gremiums?

Da eine nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung eines Aufsichtsrates der Gesundheit Nord zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat, wird auf die Beantwortung der Frage verzichtet.