Gegenstand Übernahme rückständiger Miete Begründung. Der Petent begehrt die Übernahme rückständiger Mieten zur Vermeidung von

Der Petitionsausschuss ist nicht in der Lage, das Begehren des Petenten zu unterstützen. Zum einen handelt es sich hier um eine privatrechtliche Rechtsbeziehung zwischen dem Petenten und seinem Vermieter, auf die der Petitionsausschuss keinen Einfluss nehmen kann.

Zum anderen ist es für den Petitionsausschuss auch nachvollziehbar, dass der Petent die ehemalige Dienstwohnung verlassen muss. Insoweit bezieht sich der Ausschuss auf die Stellungnahme des Senators für Wirtschaft und Häfen, die dem Petenten vorliegt.

Eingabe-Nr.: S 16/41

Gegenstand: Übernahme rückständiger Miete Begründung: Der Petent begehrt die Übernahme rückständiger Mieten zur Vermeidung von Obdachlosigkeit.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales eingeholt. Außerdem haben Mitglieder des Petitionsausschusses den Petenten und Vertreter der Verwaltung angehört.

Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss hat den vorgetragenen Sachverhalt intensiv überprüft. Die Ablehnung der Übernahme der Mietschulden des Petenten erscheint dem Ausschuss richtig und nachvollziehbar. Er kann auch kein fehlerhaftes Verhalten der Behördenmitarbeiterinnen feststellen.

Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Demnach ist bei drohender Obdachlosigkeit grundsätzlich Hilfe zu gewähren. Allerdings kann in Ausnahmefällen, in denen beispielsweise keine Hilfe zur Selbsthilfe zu erkennen ist, trotz der zentralen Bedeutung der Wohnraumsicherung die Hilfe versagt werden. Auch wer es in Missbrauchsfällen von vornherein darauf anlegt, die laufende Miete nicht zu zahlen, obwohl er über eigene Einkünfte verfügt, kann nicht damit rechnen, dass der Träger der Sozialhilfe die Mietschulden übernimmt.

Ein solcher Fall dürfte nach den Erkenntnissen des Petitionsausschusses hier vorliegen. Der Petent hat lediglich die erste Monatsmiete und das halbe Deponat gezahlt. In einem daraufhin von dem Vermieter angestrengten Zwangsräumungsverfahren hat er einem Vergleich zugestimmt, wonach er die laufende Miete zahlen und die Rückstände ratenweise tilgen wollte. Auch im Anschluss daran hat der Petent keine Zahlungen geleistet.

Wegen der Übernahme seiner rückständigen Mietzahlungen hat sich der Petent an das Amt für Soziale Dienste gewandt. Dieses hat eventuelle staatliche Hilfeleistungen davon abhängig gemacht, dass der Petent die fällige Miete zahlte und für die Zukunft die regelmäßige Mietzahlung sicher stellte. Da der Petent dem nicht nachgekommen ist, hat das Amt für Soziale Dienste den Antrag auf Übernahme der Mietrückstände abgelehnt. Zwei Monate später hat es seine Entscheidung noch einmal überprüft und erneut eine mögliche Übernahme der rückständigen Mieten in Aussicht gestellt, wenn der Petent umgehend seine laufende Miete zahlte und eine entsprechende Vereinbarung zur Zahlung der künftigen Mieten mit seinem Arbeitgeber treffe. Auch dem ist der Petent nicht nachgekommen. Dieses Verhalten zeigt sehr deutlich, dass der Petent in keiner Weise gewillt war, an der Behebung seiner Notlage selbst mitzuwirken. Finanziell wäre er nämlich zu diesem Zeitpunkt sehr wohl in der Lage gewesen, seine Miete zu zahlen.

Soweit der Petent vorträgt, die zuständigen Mitarbeiterinnen hätten auf seine E-Mails nicht reagiert, bei persönlichen Vorsprachen habe er niemanden erreicht, ist dies als Schutzbehauptung zu bewerten.

Sowohl nach den dem Petitionsausschuss vorliegenden Unterlagen als auch nach dem Ergebnis der Anhörung durch Mitglieder des Petitionsausschusses hatte der Petent mehrfach Kontakt mit den zuständigen Sachbearbeiterinnen. Diese haben ihm sogar unter bestimmten Bedingungen eine Hilfegewährung in Aussicht gestellt.

Insgesamt hat der Ausschuss den Eindruck, dass der Petent sich in einer erheblichen Notlage befindet. Zur Behebung der akuten Obdachlosigkeit wurden dem Petenten mehrere Angebote gemacht, die er ausgeschlagen hat. Insoweit muss die Behörde prüfen, welche weiteren Möglichkeiten sie hat, um dem Petenten bei der Wohnungssuche behilflich zu sein. Darüber hinaus wird der Petitionsausschuss den Petenten in seinem abschließenden Schreiben darauf hinweisen, dass es in Bremen Angebote der Sozial- und Schuldnerberatung gibt und ihm nahelegen, diese in Anspruch zu nehmen.

Der Ausschuss bittet, folgende Eingaben für erledigt zu erklären: Eingabe-Nr.: S 16/601

Gegenstand: Duldungsverfügung Begründung: Der Petent hat erklärt, seine Mandanten hätten sich mittlerweile mit der Bauordnungsbehörde geeinigt. Deshalb hat er die Petition für erledigt erklärt.

Eingabe-Nr.: S 17/22

Gegenstand: Straßenunterhaltung Begründung: Der Petent bittet, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob Straßenbaumaßnahmen in Bremen koordiniert werden.

Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa hat in seiner Stellungnahme die Frage des Petenten umfassend beantwortet. Ergänzende Ausführungen hat der Petent nach Übersendung der Stellungnahme nicht gemacht. Damit war das Petitionsverfahren abzuschließen.