Die Verjährung beginnt mit dem Tage an dem die Verfehlung begangen worden

Das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe vom 20. Juni 1972 (HmbGVBl. S. 111, 128), zuletzt geändert am 28. Januar 2003 (HmbGVBl. S. 12), wird wie folgt geändert:

1. § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4

Verfolgungsverjährung:

(1) Die Verfolgung von Berufsvergehen verjährt in fünf Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Verfehlung begangen worden ist.

(3) Die Verjährung ruht für insgesamt längstens fünf Jahre während der Dauer des berufsgerichtlichen Verfahrens, beginnend mit der Stellung des Antrages auf Einleitung des Verfahrens (§ 17), während der Dauer eines strafgerichtlichen oder anderen gerichtlichen Verfahrens (§ 14) sowie während der Dauer eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens."

2. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13

Rechtsanwendung

Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind die Bestimmungen des Hamburgischen Disziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren sinngemäß anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des berufsgerichtlichen Verfahrens entgegensteht." Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz beschließen: Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe Vom...........

1. Allgemein

Die der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugeordnete Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe wird durch unabhängige Berufsgerichte ausgeübt. Die Materie ist im Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe geregelt; Gegenstand des Gesetzes ist die Ahndung von Berufsvergehen, also eine den beamtenrechtlichen Vorschriften über das Disziplinarverfahren vergleichbare Materie. In dreierlei Hinsicht bestanden hier bisher Probleme:

Zum einen führen die bisher bestehenden Verjährungsregelungen zum Teil zu kaum tragbaren Ergebnissen ­ Eintritt des Verjährungsbeginns, bevor Ermittlungen eingeleitet werden dürfen. Ferner ist der Verjährungsbeginn häufig nicht eindeutig bestimmbar. Zudem verweist das Gesetz immer noch auf das „förmliche Disziplinarverfahren", das es aber seit der Reform des Disziplinarrechtes nicht mehr gibt. Der vorliegende Entwurf beseitigt diese Probleme und schafft klare, der aktuellen Rechtslage angepasste Regelungen.

Die Fachgerichtsbarkeit und die beteiligten Kammern haben sich zustimmend geäußert; lediglich von Seiten der Psychotherapeutenkammer ist keine Stellungnahme erfolgt.

2. Zu den einzelnen Vorschriften § 4:

Die Vorschrift schafft eindeutige Regelungen für die Verjährung.

Absatz 1 ordnet ­ der bisherigen Rechtslage entsprechend ­ an, dass Verjährung nach fünf Jahren eintritt.

In Absatz 2 wird der Verjährungsbeginn nunmehr unabhängig von der Schwere des Vergehens an den Zeitpunkt der Tatbegehung geknüpft.

Die bisherige Regelung führt immer wieder zu Problemen.

Dies liegt daran, dass in § 4 Absatz 2 der Verjährungsbeginn an die mutmaßlich zu verhängende Maßnahme anknüpft

­ bei Verfehlungen, die nur Verweis oder Geldbuße rechtfertigen, beginnt die Verjährung am Tag der Begehung der Verfehlung, sofern darüber hinausgehende Maßnahmen gerechtfertigt erscheinen, beginnt die Verjährung erst, wenn die zuständige Behörde Kenntnis von der Verfehlung erlangt. Es liegt auf der Hand, dass die Übergänge fließend sind und sich deshalb der Verjährungsbeginn oft nur sehr schwer oder gar nicht eindeutig feststellen lässt. Dies wird auch von der Praxis beklagt.

Mit der Neuregelung werden diese Schwierigkeiten entfallen. Da ferner zukünftig das Verfahren auch während eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ruhen soll (siehe Absatz 3), ist nicht zu besorgen, dass der durch die Neuregelung partiell frühere Verjährungsbeginn zu Verfolgungsschwierigkeiten führt.

Absatz 3 schließlich ist dahingehend erweitert worden, dass auch während der Dauer staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren die Verjährung ruht.

Bisher können die Regelungen zur Verjährung dazu führen, dass Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, bevor Ermittlungen eingeleitet werden können: Gemäß § 16 Absatz 3 des Gesetzes dürfen Ermittlungen nach diesem Gesetz nicht eingeleitet werden, solange von der zuständigen Stelle wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ermittelt wird. Die fünfjährige Verfolgungsverjährung kann bei einem länger dauernden Ermittlungsverfahren daher durchaus schon abgelaufen sein, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen abgeschlossen sind. Gerade bei ärztlichen Verstößen ist nämlich zumeist eine umfangreiche Sachaufklärung mit Zeugeneinvernahmen und Sachverständigengutachten nötig, bevor über eine Anklageerhebung entschieden werden kann. § 4 Absatz 3 des Gesetzes sieht zwar vor, dass die Verjährung eines Berufsvergehens unter anderem „während der Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens" ruht, das meint aber schon nach dem Wortlaut nur gerichtliche Verfahren, so dass das Ruhen der Verjährung erst nach Anklageerhebung/Zulassung der Klage zur Hauptverhandlung eintritt. Die Verjährungsproblematik wird damit nicht gelöst.

Dieser Effekt wird durch die Neuregelung beseitigt. Durch die Einführung einer Höchstdauer von fünf Jahren für das Ruhen der Verjährung ist ferner gewährleistet, dass nicht ein zeitlich unbefristetes Ruhen, das unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten möglicherweise bedenklich wäre, eintritt.

§ 13:

Die Vorschrift regelt die Frage, welches Recht in berufsgerichtlichen Verfahren zu Anwendung kommt.

Die bisherige Regelung entsprach nicht mehr der Gesetzeslage: § 13 des Gesetzes verweist derzeit in Satz 2 ergänzend auf das förmliche Disziplinarverfahren gegen hamburgische Beamte. Ein förmliches Disziplinarverfahren gibt es indes nach dem Hamburgischen Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69) nicht mehr. Dadurch entstehen für die Gerichte erhebliche Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung.

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass § 13 zukünftig auf die Vorschriften des Disziplinargesetzes verweist. Relevant sind hierbei in erster Linie die Regelungen zum behördlichen Disziplinarverfahren (im Wesentlichen dürften insoweit §§ 22, 25 ­ 29 des Hamburgischen Disziplinargesetzes von Bedeutung sein) und die Bestimmungen für das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht (in erster Linie kommen §§ 22, 48 Absätze 4 bis 57 HmbDG in Betracht). Diese Vorschriften regeln die vergleichbare Materie für den Bereich der Beamten.

Mit dieser neuen Verweisung ist gleichzeitig ein Übergang von der Strafprozessordnung (StPO) zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verbunden: Während nämlich das alte Recht, sofern keine ausdrücklichen Bestimmungen vorhanden waren, auf die StPO zurückgriff, erklärt das Hamburgische Disziplinargesetz, auf das nunmehr verwiesen wird, in § 22 die VwGO für entsprechend anwendbar. Lediglich vereinzelt (§ 54 Absatz 2 HmbDG) wird noch auf die StPO zurückgegriffen.

Begründung: