Steuerberater

Nicht zuverlässig sind demnach vor allem Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Untreue, Urkundenfälschung, falscher uneidlicher Aussage, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Die fehlende persönliche Zuverlässigkeit kann sich aber auch durch einen Verstoß gegen die in § 5 normierten Pflichten ergeben Nummer 2:

Die Voraussetzung der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse soll Gefahren begegnen, die bei wirtschaftlichen Unregelmäßigkeiten das beim Tätigwerden der öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen und Dolmetscher und Übersetzer erforderliche Vertrauensverhältnis beeinflussen könnten.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nummer 2 lediglich die Bestellung und Vereidigung von Personen verhindern will, die sich erkennbar in dauerhaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.

Nummer 3:

Das Erfordernis der gesundheitlichen Eignung enthielt auch bereits das bisher geltende Recht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Dolmetschergesetz). Es soll lediglich Evidenzfälle, wie Berufsunfähigkeiten, erfassen.

Nummer 4: Öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscher und Übersetzer müssen in der Lage sein, den Gerichten und Behörden ggf. auch während der Nachtstunden oder zu langwierigen Verhandlungen zeitnah zur Verfügung zu stehen. Der bisherige § 2 Absatz 1 Nummer 4 DolmetscherGesetz konkretisiert diese Verpflichtung durch eine jederzeitige Verfügbarkeit. Diese Regelung hat sich nicht bewährt. In den letzten Jahren gab es verstärkt Probleme mit Dolmetschern und Übersetzern, die aus dem Großraum Hamburg verzogen waren, ihre jederzeitige Verfügbarkeit unter Hinweis auf die guten Verkehrsverbindungen, insbesondere die Bahnverbindungen, an Hamburg aber als gegeben ansahen. Ein Abstellen auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg würde der Verbundenheit Hamburgs mit dem Umland nicht Rechnung tragen und auch an der Realität vorbeigehen, da bereits jetzt eine Reihe der vereidigten Dolmetscher und Übersetzter die Hauptwohnung im Hamburger Umland hat. Es biete sich daher an, auf die Metropolregion abzustellen. Hierdurch werden die bestehenden Schwierigkeiten vermieden und eine normenklare Rechtslage geschaffen, da der Begriff der Metropolregion im Regionalen Entwicklungskonzept ­ REK 2000 ­ definiert ist. Die Einbeziehung der Metropolregion findet sich auch in anderen Hamburger Gesetzen, z. B. in § 6 Absatz 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes. Wegen der in der Regel guten Verkehrsverbindungen dürfte grundsätzlich auch gewährleistet sein, dass die Dolmetscher und Übersetzer den Behörden zeitnah zur Verfügung stehen können. Der Begriff der Hauptwohnung entspricht dem der melderechtlichen Bestimmungen.

Absatz 2 lässt die Bestellung und Vereidigung für schriftliche oder mündliche Sprachübertragung zu.

Absatz 3 betrifft die Gebärdendolmetscher. Die Notwendigkeit der Einschaltung von dolmetschenden Personen leitet sich bei dem in Absatz 3 angesprochenen Personenkreis nicht aus der Sprachunkundigkeit, sondern aus einer eingeschränkten Verständigungsfähigkeit her.

Zu § 2: § 2 konkretisiert die Anforderungen an die fachliche Eignung. Die Maßstäbe entsprechen den bisher in der Dolmetscherverordnung enthaltenen Anforderungen. Verlangt werden von den öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen und Dolmetschern und Übersetzern:

­ Sprachbeherrschung mit spezieller Ausrichtung auf die juristische Fachsprache. Damit wird der spezielle Arbeitsbereich öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen und Dolmetscher und Übersetzer („gerichtliche und behördliche Zwecke"„vgl. § 1 Absatz 1) berücksichtigt. Die Beherrschung der Fachsprache schließt deshalb Grundkenntnisse des Staats- und Institutionenaufbaus ebenso mit ein wie prozessrechtliche Grundkenntnisse. Dies gilt für die Arbeitssprache genauso wie für die deutsche Sprache.

­ Übertragungskompetenz. Diese äußert sich bei der Übertragung von Dokumenten und sonstigen schriftlichen Texten vor allem in der Vertrautheit mit den Übertragungsregeln (beispielsweise für Abkürzungen oder die Kennzeichnung von nur bedingt vergleichbaren Institutionen verschiedener Rechtssysteme). Im Bereich der mündlichen Sprachübertragung steht dagegen die Beherrschung der verschiedenen Dolmetschtechniken (Dolmetschen vom Blatt, Konsekutiv- und Simultandolmetschen) im Vordergrund.

Absatz 2 verdeutlicht, dass die Anforderungen an Personen, die nach § 1 Absätze 2 und 3 bestellt und vereidigt werden, nur die spezielle Übertragungsform betreffen.

Absatz 3 sieht die Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens vor einer Vorstellungskommission bei der zuständigen Behörde vor. Eine vergleichbare Regelung findet sich nach der gegenwärtigen Rechtslage in § 4 Absatz 1 der Dolmetscher-Verordnung. Durch die Regelung im Dolmetscher-Gesetz wird die Kommission aufgewertet. Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sollen wie bisher in einer (neuen) Dolmetscher-Verordnung geregelt werden. In Anlehnung an die Rechtslage in einer Reihe von anderen Bundesländern, insbesondere in Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt, können staatliche Prüfungen, die in anderen Bundesländern oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgelegt worden sind, künftig auch in Hamburg als gleichwertig anerkannt werden.

Zu § 3: § 3 regelt das Verfahren der Bestellung und Vereidigung.

Die Festlegung im Dolmetscher-Gesetz ­ anstatt wie bisher in § 11 Dolmetscher-Verordnung ­ verdeutlich die Bedeutung der Vereidigung und orientiert sich an entsprechenden Regelungen in Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Die Aushändigung der Bestellungsurkunde nach Absatz 2 stellt ein besonderes Formerfordernis im Sinne des § 44 Absatz 2 Nummer 2

HmvVwVfG dar. Jede andere Bestätigung der Bestellung ist daher unwirksam. Mit der Aushändigung der Bestellungsurkunde erhalten die Antragstellerinnen und Antragsteller alle Rechte aus diesem Gesetz.

Zu § 4: § 4 Absätze 1 und 2 legen die Bezeichnung der öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen und Dolmetscher und Übersetzer fest. Absatz 3 sieht die Berechtigung zur Führung eines Dienstsiegels vor. Die Führung ist den nach § 3 bestellten und vereidigten Personen vorbehalten. Die Nutzung durch andere Personen oder die Nutzung eines dem Dienstsiegel ähnlichen Siegels stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Absatz 1 dar.

Zu § 5:

Sowohl das bisherige Dolmetschergesetz als auch die Dolmetscher-Verordnung enthielten Regelungen über die Pflichten der vereidigten Dolmetscher und Übersetzer.

Diese Regelungen werden künftig einheitlich im Dolmetscher-Gesetz zusammengefasst. Ab dem Zeitpunkt der Bestellung (§ 3 Absatz 4) sind Dolmetscher und Übersetzer diesen Pflichten unterworfen.

Die Pflicht, Aufträge der hamburgischen Gerichte und Behörden zu übernehmen (Nummer 1), wurde bereits durch den bisherigen § 4 Nummer 1 Dolmetscher-Gesetz konstituiert. Da es in der Vergangenheit vorkam, dass ein bestellter und vereidigter Dolmetscher und Übersetzer die Aufträge zwar annahm, sie aber selbst nicht erfüllte und sich

­ auch durch nicht bestellte und vereidigte Dolmetscher oder Übersetzer ­ vertreten ließ, ist diese Pflicht dahingehend zu konkretisieren, dass Aufträge persönlich erfüllt werden müssen. Die Pflicht bezieht sich natürlich nur auf die eigentliche Aufgabe der Sprachübertragung. Die Einschaltung von Hilfskräften z. B. für die Bürotätigkeit verbietet Nummer 1 nicht.

Die Vorschriften in den Nummern 2 bis 10 entsprechen im Wesentlichen inhaltlich den bisher im Dolmetscher-Gesetz und in der Dolmetscher-Verordnung getroffenen Regelungen.

Die Regelungen in Absatz 2 präzisieren bereits jetzt in der Dolmetscher-Verordnung festgelegte Pflichten (Nummern 1, 4, und 5). Die in den Nummern 2 und 3 festgeschriebenen Pflichten wurden neu aufgenommen. Sie orientieren sich an den entsprechenden Regelungen der Dolmetschergesetze von Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt.

Absatz 3 stellt klar, dass die öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscher und Übersetzer unter staatlicher Aufsicht stehen.

Zu § 6: § 6 Absatz 1 regelt die bisher nicht vorgesehene Möglichkeit, die Bestellung ruhen zu lassen. Damit soll erreicht werden, dass bestellte und vereidigte Personen ihre Tätigkeit unterbrechen und ohne anschließende Neuvereidigung wieder aufnehmen können. Voraussetzung dafür ist eine Anzeige bei der zuständigen Behörde; einer Genehmigung bedarf es nicht. Mit dem Beginn des Ruhens erlischt die Pflicht, Aufträge von Gerichten und Behörden zu übernehmen (§ 5 Absatz 1 Nummer 1). Die betreffende Person wird deshalb während der Ruhenszeit aus dem Verzeichnis gestrichen. Allerdings dürfen in dieser Zeit auch keine Aufträge mehr angenommen werden, weil sonst die Verpflichtung des § 5 Absatz 1 Nummer 1 durch Ruhen lassen der Bestellung umgangen werden könnte. Die übrigen Verpflichtungen (z. B. die Verschwiegenheitspflicht) bleiben bestehen, soweit sie sich nicht von selbst erübrigen (wie z. B. die Verpflichtung zur Anfügung einer Beglaubigungsformel). Während des Ruhens der Bestellung ist das Siegel der zuständigen Behörde zu übergeben. Der Verweis auf Absatz 2 Satz 2 soll sicherstellen, dass vor der Anzeige die Folgen des Ruhens der Bestellung für laufende oder bereits angenommene Aufträge berücksichtigt werden.

Absatz 2 gilt für das Erlöschen der Bestellung auf eigenen Willen. Die Bestellung ist damit endgültig erloschen und eine Neubestellung nur unter den Voraussetzungen der §§ 1 bis 4 möglich.

Absatz 3 konkretisiert die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung. Der Widerruf ist eine Sanktionsmöglichkeit bei Verstößen gegen die in diesem Gesetz statuierten Pflichten aus der Bestellung. Er schließt die Rücknahme einer Bestellung unter den in § 48 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Voraussetzungen nicht aus. Zur Qualitätssicherung ist die Mitwirkung der allgemein vereidigten und öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer als Mitglieder der Vorstellungskommission bei den Eignungsfeststellungsverfahren dringend erforderlich. Eine mehrfache Weigerung, dieser zentralen Pflicht nachzukommen, wird in der Regel die Rücknahme der Bestellung zur Folge haben. In Anlehnung an die Regelungen in den Dolmetschergesetzen von Bayern, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern wird normenklar geregelt, dass die Bestellung auch dann widerrufen werden kann, wenn der vereidigte Dolmetscher und/oder Übersetzer wiederholt mangelhafte Leistungen erbracht hat.

Absatz 4 stellt klar, dass die Pflichten zur Verschwiegenheit und sorgfältigen Verwahrung über das Ende der Bestellung hinauswirken. Verletzungen dieser Pflichten könnten also auch nach dem Ende der Bestellung gegebenenfalls Schadensersatzpflichten auslösen.

Zu § 7:

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 12 der Dolmetscher-Verordnung.

Zu § 8:

Das Dolmetscherverzeichnis wird bereits gegenwärtig in elektronischer Form geführt. Die Neufassung von Satz 1 trägt dieser technischen Entwicklung Rechung. Inhaltlich entsprechen die Sätze 1 und 2 dem bisherigen § 7 des Dolmetschergesetzes.

In der bislang geführten Dolmetscherliste wurden nur die Namen, Anschriften und Telefonnummern sowie die Sprachen, für die die Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer bestellt und vereidigt waren, veröffentlicht. Künftig soll auch das Datum der Vereidigung veröffentlicht werden, da die Dauer der Bestellung den Gerichten und Behörden wichtige Rückschlüsse auf die praktische Erfahrung erlaubt. Von der Veröffentlichung des Datums der Vereidigung wird jedoch auf Antrag abgesehen.

Zur Erleichterung der Kommunikation können auf Antrag zusätzliche Daten in das Verzeichnis aufgenommen werden, etwa die E-Mail-Adresse oder die Nummer des Mobiltelefons.

Zu § 9: § 9 enthält die Verordnungsermächtigungen. In systematischer Hinsicht orientiert sich die Vorschrift an den Dolmetschergesetzen der Länder Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt, die gleichfalls umfassende Ermächtigungen enthalten.

Nummer 1:

Die Metropolregion wird sich im Regelfall unter Bezug auf das REK 2000 bestimmen lassen. Analog zu den Re gelungen im Hochschulrecht ­ § 6 Absatz 6 Satz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit der Metropolverordnung-Hochschulen ­ ist eine Festlegung durch eine Rechtsverordnung sachgerecht. Hierdurch wird zudem die Möglichkeit geschaffen, flexibel auf künftige Entwicklungen zu reagieren.

Nummer 2: Nummer 2 entspricht im Wesentlichen § 6 Nummer 2 des bisherigen Dolmetscher-Gesetzes. Neu aufgenommen wurde die Ermächtigung, die Voraussetzungen, den Gegenstand und den Ablauf des Eignungsfeststellungsverfahrens für Personen, die nur als Dolmetscher oder Übersetzer öffentlich bestellt und allgemein vereidigt werden, zu bestimmen.

Nummer 3:

In Anlehnung an die Rechtslage in Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt, ist durch Rechtsverordnung zu regeln, wann eine Gleichwertigkeit vorliegt. Durch die Anerkennung gleichwertiger Prüfungen können in bestimmtem Umfang auch Dolmetscher/Übersetzer für seltene Sprachen gewonnen werden.

Die Nummern 4 und 5 entsprechen im Wesentlichen § 6

Nummer 4 und 5 des bisherigen Dolmetschergesetzes.

Zu § 10: Absatz 1 ist an die Allgemeinheit gerichtet. In den vergangenen Jahren ist es vorgekommen, dass nicht öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Personen Stempel verwendeten, die dem Dienstsiegel der öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen und Dolmetscher und Übersetzer täuschend ähnlich nachgemacht waren. Ein derartiges Verhalten konnte nach der bisherigen Rechtslage nicht sanktioniert werden. Da sich Dritte bei der Auswahl der zu beauftragenden Dolmetscherin oder Übersetzerin oder des zu beauftragenden Dolmetschers oder Übersetzers auch daran orientieren, ob eine Bestellung und Beeidigung vorliegt, kann es in den o.g. Fällen zu Täuschungen kommen. Zum Schutz des Rechtsverkehrs musste deshalb ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand geschaffen werden.

Ähnliche Vorschriften finden sich auch in den Dolmetscher-Gesetzen von anderen Bundesländern, z. B. in Artikel 12 des Bayerischen Dolmetschergesetzes und in § 14 des Dolmetschergesetzes von Sachsen.

Absatz 2 schützt wie Absatz 1 die Klarheit im Rechtsverkehr, richtet sich aber an in einem anderen Land bestellte und vereidigte Personen. Es hat sich immer wieder gezeigt, dass Personen, die in einem Landgerichtsbezirk in Niedersachsen oder Schleswig-Holstein vereidigt sind, aber in Hamburg wohnen, bei ihrer Tätigkeit nicht hinreichend deutlich machen, dass sie außerhalb Hamburgs vereidigt sind. Auch diese Regelung orientiert sich an entsprechenden Normen in Sachsen und Bayern.

Absatz 3 spricht die Rechtsfolge einer Ordnungswidrigkeit aus. Der Höhe der Geldbuße orientiert sich an § 13 Absatz 2 des Sächsischen Dolmetschergesetzes.

Zu § 11:

Die Übergangsregelung stellt sicher, dass nach bisherigem Recht bestellte und vereidigte Personen nicht neu bestellt werden müssen.

Das neue Dolmetschergesetz soll erst zum 1. Januar 2006 in Kraft treten (vgl. Artikel 48). Dies eröffnet die Möglichkeit, von den Ermächtigungen des § 9 umfassend Gebrauch zu machen und diese zeitnah zum 1. Januar 2006 in Kraft treten zu lassen.

Zu Artikel 6:

(Änderung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zur Insolvenzordnung) zu Nummer 1 (§ 1 Satz 1):

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Es war vom Gesetzgeber beabsichtigt, dass Rechtsanwälte und Steuerberater geeignete Personen sein sollen. Eine ausdrückliche Nennung ist aber unterblieben, was in der Gerichtspraxis auf Probleme stößt. zu Nummer 2 (§ 4 Absatz 2):

Durch die Änderung können Anträge nicht nur schriftlich sondern auch per E-Mail gestellt werden, was zu Verfahrenserleichterungen führen kann. Weitergehende Sicherheitserfordernisse, z. B. durch eine elektronische Signatur, sind nicht nötig, weil die Anerkennungsbehörde im Laufe des Genehmigungsverfahrens mit dem Antragsteller Kontakt aufnimmt. Dadurch ist sichergestellt, dass ein per E-Mail eingehender Antrag auch tatsächlich vom Antragsteller stammt.

Zu Artikel 7:

(Aufhebung des Gesetzes zum Abkommen über den Betrieb des Niedersächsischen Landeskrankenhauses Brauel)

Das dem Gesetz zugrunde liegende Abkommen ist nicht mehr in Kraft. Es wurde vom Land Niedersachsen zum 31. Dezember 2001 gekündigt.

Zu Artikel 8:

(Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Bereinigung von Grundstücksgrenzen)

Zu § 1:

Das vor ca. 50 Jahren erlassene Gesetz regelt in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren die Bereinigung von Eigentumsverhältnissen an Flurstücken und Flurstücksteilen, wenn infolge einer vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vorgenommenen Veränderung von Wegen und Wasserläufen der tatsächliche Besitzstand nicht mit dem Eigentum übereinstimmt. Es ist in der Praxis bedeutungslos geworden und kann deshalb ersatzlos aufgehoben werden. Bei Bedarf können entsprechende „Grenzbereinigungen" durch Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) durchgeführt werden.

Zu § 2:

Für den Fall, dass entgegen aller vorliegenden Erkenntnisse noch Verfahren anhängig sein sollten, soll durch § 2 die Abwicklung nach altem Recht ermöglicht werden.

Zu Artikel 9

(Änderung des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der Handelskammer Hamburg) Grundsätzlich ist ­ mit Ausnahme von Angelegenheiten der Berufsbildung ­ die Behörde für Wirtschaft und Arbeit Aufsichtsbehörde über die Handelskammer (Abschnitt I der Anordnung zur Durchführung der Handelskammergesetze). Hiervon abweichend bedürfen derzeit nur Beschlüsse der Handelskammer über Satzungen der Genehmigung des Senats. Auch für Genehmigungen z. B.