Ist es zutreffend dass es für das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge eine neue Fach

Fehlkalkulation bei der Neuorganisation des Abschleppwesens (II): Peinliches Hin und Her beim „Autoknast"

Nach Vorlage der Senatsantwort auf meine Anfrage Drs. 18/1633, in der der Senat noch mitgeteilt hatte, der Kostendeckungsgrad des „Auto-Knasts" und der Verwahrgebühr werde „zum Jahresende überprüft", hatte die Innenbehörde Mitte Februar kurzfristiger reagiert, um den völlig überdimensionierten Verwahrplatz nicht vollends zum Flop geraten zu lassen ­ auf Kosten der Autofahrer durch Änderung der Abschlepppraxis. Ende Februar hieß es dann, Innensenator, Polizeipräsident und CDU-Fraktion hätten sich auf eine neue Gebührenregelung zum 1. April und eine Überprüfung der Abschlepppraxis verständigt.

Ich frage den Senat:

1. Ist es zutreffend, dass es für das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge eine neue Fach- bzw. Dienstanweisung gibt?

Nein. Die bestehende Fachanweisung wurde lediglich präzisiert, um die Handlungssicherheit zu verbessern. Die gestiegene Handlungssicherheit führte zu einer sachgerechteren Umsetzung der rechtlichen Vorgaben.

a) Wenn ja, seit wann, aus welchem Anlass und mit welchem Inhalt?

Wer hat diese Entscheidung getroffen? Welche Veränderungen der Abschlepppraxis ergeben sich aufgrund der neuen Anweisung konkret? (Bitte einzeln auflisten.) Entfällt.

b) Wenn nein, hat sich in den letzten 1 1/2 Monaten die Abschlepppraxis in Hamburg geändert? Wenn ja, warum, wann und auf welcher Grundlage und auf wessen Veranlassung?

Siehe Antwort zu 1.

2. Wann wird ein verbotswidrig abgestelltes Kfz zukünftig

a) umgesetzt bzw. b) auf den Verwahrplatz abgeschleppt?

Gemäß geltender Rechtslage wird derzeit ebenso wie zukünftig „ein verbotswidrig abgestelltes oder liegengebliebenes Fahrzeug (...) in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann" (vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 SOG). An eine Sicherstellung schließt sich die Verbringung zum Verwahrplatz an.

In allen übrigen Fällen (gesetzlicher Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 1 S. 2 SOG) wird ein verbotswidrig und verkehrsbehindernd abgestelltes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum umgesetzt.

3. Inwiefern wird nun auch hamburgweit auf den Verwahrplatz abgeschleppt?

In gleicher Weise wie bisher.

4. Gab es polizeiintern Widerspruch gegen die neue Verfahrensweise beim Abschleppen verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge?

a) Wenn ja, von wem, warum und wie konnte die zuständige Behörde diese Gegenargumente entkräften?

b) Wie wurde im Rahmen der Erstellung der neuen Anweisung berücksichtigt, dass es beispielsweise auch in den Quartieren (z. B. in Bergedorf) geeignete Plätze für das Umsetzen von verbotswidrig abgestellten Kfz gibt? Soll dies bei der Anwendung der neuen Regelung berücksichtigt werden? Wenn ja, wie? Wenn nein, weshalb nicht?

5. Warum sah sich die zuständige Behörde veranlasst, so kurzfristig die Abschleppverfahrensweise zu ändern, obwohl es noch in Drs. 18/1633 von Seiten des Senats hieß, der Kostendeckungsgrad des Verwahrplatzes und der Verwahrgebühr würde „zum Jahresende überprüft"?

6. War zum Zeitpunkt der Beantwortung meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage (Drs. 18/1633) die neue Verfahrensweise bereits in Vorbereitung/Planung?

a) Wann ist konkret mit der Planung/Vorbereitung der neuen Verfahrensweise von wem begonnen worden?

Entfällt. Zu behördeninternen Diskussionsprozessen sowie zur internen Meinungsbildung nimmt der Senat grundsätzlich nicht Stellung.

b) Wann beginnt für den Senat das „Jahresende"?

Das Jahr endet am 31. Dezember, 24.00 Uhr.

7. Ist die neue Verfahrensweise, die das ­ für den betroffenen Kfz-Autohalter kostengünstigere ­ Umsetzen des verbotswidrig abgestellten Kfz weitestgehend unmöglich macht, mit § 14 Abs. 1 HmbSOG vereinbar?

8. Wenn ja, inwiefern trägt die neue Verfahrensweise dem Umstand Rechnung, dass § 14 Abs. 1 HmbSOG verlangt, dass dem Umsetzen in der Abschlepppraxis ­ als der „milderen Abschleppmaßnahme" ­ ein eigener Anwendungsbereich verbleiben muss?

10. Wenn ja,

a) auf wessen Veranlassung?

b) bis wann?

c) mit welcher Zielsetzung?

11. Trifft es zu, dass diese Dienst- bzw. Fachanweisung zukünftig das Abschleppen auf den Verwahrplatz nur für die City und Bereiche mit Parkplatzmangel ermöglichen soll?

12. Wenn ja,

a) wie wird der Bereich City insoweit definiert?

b) was sind die sonstigen Bereiche mit Parkplatzmangel?

13. Wann wird die neue Dienst- bzw. Fachanweisung voraussichtlich in Kraft treten?

Entfällt.

14. Trifft es zu, dass die Verwahrgebühren für den Verwahrplatz geändert werden sollen?

15. Wenn ja, warum, bis wann und mit welchen Gebührensätzen?

Der Senat hat sich hiermit bisher nicht befasst.

16. Welche finanziellen Folgen haben die unter 9. bis 15. angesprochenen Änderungen

a) für die Kalkulation des Verwahrplatzes?

b) für den Haushalt der Behörde für Inneres?

17. Wie trägt die zuständige Behörde den erwarteten Konsequenten (Ziff. 16) Rechnung?

Entfällt.

18. Wie stellen sich aus Sicht der zuständigen Behörde aktuell die Ergebnisse und Erwartungen hinsichtlich der Auslastung des Verwahrplatzes aufgrund der veränderten Verfahrensweise dar?

a) Wie stellt sich die Inanspruchnahme des Platzes in Rothenburgsort im Februar 2005 dar? Wie hat sich die durchschnittliche Auslastung der 150 Plätze in den einzelnen Wochen entwickelt? (Bitte aufschlüsseln.)

Im Februar 2005 wurden insgesamt 1090 sichergestellte Fahrzeuge zum Verwahrplatz verbracht. Hieraus ergibt sich eine durchschnittliche Anzahl von täglich rund 39 Fahrzeugen.

b) Erwartet der Senat bzw. die zuständige Behörde für die nächsten Wochen eine Auslastung des Platzes, die der ursprünglichen bzw. geänderten Kalkulation entspricht? Wenn ja, worauf gründet sich diese Erwartung?

Ja, diese Annahme beruht auf der Fallzahlenentwicklung seit 01.01.2005.

19. Wie stellen sich für den betroffenen Kfz-Halter heute und zukünftig die Gesamtkosten einer Abschleppmaßnahme dar

a) beim Umsetzen auf den freien Parkplatz?

b) beim Verbringen auf den Verwahrplatz?

Durch den Abholer eines verbotswidrig und verkehrsbehindernd abgestellten, abgeschleppten Pkw sind, abhängig vom Tarif des eingesetzten Abschleppunternehmens, zurzeit an Gebühren und Kosten für das Abschleppen zu entrichten:

· Beim Umsetzen im öffentlichen Verkehrsraum zwischen ca. 140 Euro und ca. 175 Euro.

· Bei Sicherstellung und Verbringung zum Verwahrplatz für den 1. Tag zwischen ca. 250 Euro und ca. 270 Euro, für jeden weiteren Tag 63 Euro.

Im Übrigen siehe Antwort zu 14. und 15.