Keine verringerte Wertigkeit der mündlichen Prüfung Keine Ungleichbehandlung im Ergänzungsvorbereitungsdienst

Änderung der Übergangsregelung

1. Artikel 1 des Staatsvertrages zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung vom 4. Mai 1972 sieht in seiner Ziffer 13.1. vor, § 17 Abs. 2 der Übereinkunft dahingehend zu ändern, dass die mündlichen Prüfungsleistungen mit 30 vom Hundert gewichtet werden. Bisher betrug der Anteil der mündlichen Prüfung an der Gesamtnote 5/13, also etwa 40 %.

Diese Änderung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die mündliche Prüfung ist integraler Bestandteil der Gesamtprüfung. Sie soll die Staatsprüfung auf eine breitere Basis stellen. Die mündliche Prüfung findet ihre Berechtigung vor allem darin, dass ein Großteil des in der Praxis zu beherrschenden Handwerkszeugs von Juristinnen und Juristen gerade auch die mündliche Darstellung, Einordnung und Bewertung von Sachverhalten ist. Deshalb sollte diese Fähigkeit überprüft und entsprechend gewichtet werden.

2. Die Änderungen der Länderübereinkunft (Ziffer 17) und des JAG (§ 40 a neu) sehen vor, die Vorbereitungszeit für die Wiederholungsprüfung von mindestens sechs auf mindestens drei Monate zu verkürzen. Zudem soll diese Vorbereitungszeit nun sofort, mit Mitteilung der Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung, beginnen. Diese Änderungen werden von Schleswig-Holstein und Bremen nicht so umgesetzt.

Eine Verkürzung der Vorbereitungszeit von sechs auf drei Monate wird dazu führen, dass eine Vielzahl der Referendarinnen und Referendare auch die Wiederholungsprüfung nicht bestehen werden. Dies konterkariert das Sparziel, welches mit der Verkürzung verbunden ist. In einem Zeitraum von drei Monaten ist es aufgrund der Stofffülle und der in aller Regel vorhandenen Defizite kaum möglich, sich adäquat auf den Wiederholungsversuch vorzubereiten und ein Niveau zu erreichen, bei dem ein Bestehen wahrscheinlich ist. Da grundsätzlich nur eine einmalige Wiederholung möglich ist, nimmt man den Referendarinnen und Referendaren also faktisch die Möglichkeit, das zweite Staatsexamen in einem zweiten Versuch zu bestehen. Dies ist auch verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 12 GG bedenklich. Eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung wird mit der Neuregelungen zwischen den Prüflingen aus den drei Bundesländern geschaffen. Im Ergebnis werden weniger Hamburger Kandidatinnen und Kandidaten mit guten Ergebnissen aus der Wiederholungsprüfung hervorgehen. Dieses Ziel erscheint besonders unverständlich vor dem Hintergrund, dass diesen Kandidatinnen und Kandidaten zuvor eine mindestens siebenjährige Ausbildung durch das Bundesland Hamburg zuteil wurde. Es ist ein fairer Ausgleich zwischen dem Einsparbedürfnis der Justizbehörde und dem Interesse der Referendarinnen und Referendare, an einem erfolgreichen Abschluss der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu schaffen, ohne zu nennenswerten Ungleichbehandlungen innerhalb des GPA zu führen. Eine Verkürzung der bisherigen Vorbereitungszeit von mindestens sechs auf mindestens fünf Monate erscheint bei einer Verbesserung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes vertretbar.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

1. Der Senat wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass der Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder dahingehend neu geschlossen wird, dass § 17 Abs. 2 der geltenden Übereinkunft nicht geändert wird, sondern lautet: „Sodann ermittelt der Prüfungsausschuss aus den Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen die Punktzahl der Gesamtnote. Dabei sind die in den acht Aufsichtsarbeiten, im Vortrag und in den vier weiteren Abschnitten der mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen zusammenzuzählen und durch 13 zu teilen."

2. Der Senat wird aufgefordert, den Entwurf des Gesetzes zum Staatsvertrag (Drs. 18/1309) dahingehend abzuändern, dass in § 40 a Abs. 2 S. 2 ff. wie folgt neu gefasst wird: „Der Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert mindestens fünf Monate und längstens bis zum Beginn des nächstmöglichen Prüfungstermins nach Ablauf der fünfmonatigen Ausbildung. Im Ergänzungsvorbereitungsdienst ist ein auf fünf Monate berechnetes besonderes Ausbildungsprogramm zu absolvieren; eine Stationsausbildung findet nicht statt. Die Referendarin oder der Referendar hat an dem nächstmöglichen Prüfungstermin nach Ablauf der fünfmonatigen Ausbildung teilzunehmen."

3. Der Senat wird aufgefordert, die Übergangsregelung (Art. 6 des Gesetzes zum Staatsvertrag) mit der Maßgabe zu verändern, dass von der Neuregelung nur nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrages eingestellte Referendarinnen und Referendare erfasst werden.

Betreff: Wiederholung zur Prüfungsverbesserung

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung wie folgt geändert wird: § 23 a Wiederholung zur Prüfungsverbesserung:

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung in der Freien Hansestadt Bremen, Freien und Hansestadt Hamburg oder Schleswig-Holstein bestanden haben, können die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote gegen Entrichtung einer Prüfungsgebühr einmal wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Jahres nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins begonnen werden. Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. Mit Antragstellung ist die Prüfungsgebühr zu entrichten.

(3) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. Ein Anspruch auf Ablegung der Prüfung am selben Prüfungsort besteht nicht. Ein Anspruch auf Ablegung der Prüfung nach der Prüfungsordnung der bestandenen Prüfung besteht nicht.

(4) Wer zur Verbesserung der Note zur zweiten Staatsprüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt; sie kann nicht wiederholt werden. Die Prüfungsgebühr wird nicht erstattet.

(5) Die Prüfungsteilnehmer entscheiden, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen aus der erstmals abgelegten Prüfung unberührt. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.

(6) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch den Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes festgelegt. Die Gebühr richtet sich nach den tatsächlichen Kosten der Prüfung.

Begründung:

Zu (1)

Mit § 23 a wird eine auf die Initiative der Referendarvertretungen der betroffenen Bundesländer zurückgehende Regelung eingeführt, die in anderen Bundesländern (z. B. in Bayern, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Saarland) schon seit langer Zeit üblich ist und sich dort bewährt hat. Sie ermöglicht es einzelnen Kandidaten, ihre Berufschancen zu verbessern und erhöht die Prüfungsgerechtigkeit. Gerade aufgrund der stetig steigenden Bedeutung der Punktzahl im Examen schafft die Möglichkeit eines Verbesserungsversuchs einen Ausgleich für diejenigen Prüflinge, die sich in dem Examen ­ durch welche Umstände auch immer ­ unter Wert geschlagen haben.

Zusätzliche Kosten entstehen aufgrund der Prüfungsgebühr nicht. Die Gebühr, die sich an den tatsächlich anfallenden Kosten orientiert, dürfte nach Auskunft des Gemeinsamen Prüfungsamtes bei etwa 450 Euro liegen. In der Regel ist eine Gebühr in dieser Höhe aufbringbar, zumal die Kandidaten hierfür bis zu zehn Monate Zeit haben werden. Um eventuellen sozialen Ungerechtigkeiten aber entgegenzutreten, wird auf die Möglichkeit der Aufnahme eines Darlehens verwiesen.

Zu (2)

Durch Absatz 2 wird die Möglichkeit zur Wiederholungsprüfung zeitlich begrenzt. Die Zwei-Monats-Frist dient der Ermöglichung der Koordination des Gemeinsamen Prüfungsamtes.

Zu (3) Absatz 3 stellt klar, dass eine Anrechnung früherer Prüfungsergebnisse nicht erfolgen soll. Satz 2 dient der besseren Ausnutzung von Kapazitäten an den jeweiligen Prüfungsorten. Satz 3 soll verhindern, dass es zu Überschneidungen und Mehraufwand durch die Änderungen der Länderübereinkunft kommt (z. B. durch die Abschaffung der Wahlklausur). Solange jedoch noch Referendare nach der bisherigen Länderübereinkunft geprüft werden, sollte der Verbesserungskandidat nach der für ihn ursprünglich geltenden Regelung geprüft werden.

Zu (4) Absatz 4 regelt den Rücktritt vom Verbesserungsversuch.

Zu (5) Absatz 5 regelt das Verhältnis der beiden Prüfungsergebnisse.

Zu (6) Satz 1 ermöglicht eine flexible Festsetzung der Prüfungsgebühr ohne Änderung der Länderübereinkunft. Satz 2 gewährleistet die Kostenneutralität des Wiederholungsversuchs.