Beförderungshindernisse für Polizeibeamte aufgrund strafrechtlicher bzw. disziplinarrechtlicher Verfahren

In den letzten Tagen berichteten die Medien über Regreßforderungen der Bfl gegenüber einem Polizeibeamten, der den Journalisten Oliver Neß am 30. Mai 1994 auf dem Gänsemarkt während der sogenannten Haider-Kundgebung schwer verletzt hatte, und über das anhängige Revisionsverfahren vor dem BGH.

Im Zusammenhang mit Verfahren gegen Polizeibeamte, die sich unter anderem wegen Mißhandlung vor Festgenommenen, Freiheitsberaubung pp. vor Gericht zu verantworten hatten, ist immer wieder der Vorwurf aus Kreisen betroffener Polizeibeamter laut geworden, sie würden aufgrund der gegen sie eingeleiteten Verfahren ungerechtfertigt dienstlich benachteiligt werden.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat. (Bitte Fragen 1 bis 5 aufschlüsseln nach Komplexen des PUA [PR11, PR16, PR17, PR34, E-Schichten, Haider-Kundgebung]!)

In der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit lassen sich nur die Ermittlungsergebnisse zu den Komplexen „Haider-Kundgebung", „Dialle D." sowie zu den von der Ermittlungsgruppe der Staatsanwaltschaft im Bereich der Revierwache 11 geführten Ermittlungsverfahren aufschlüsseln. Insoweit handelt es sich um insgesamt 120 strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen 98 Polizeibedienstete, auf die sich die folgenden Angaben beziehen. Von einer weiteren Aufschlüsselung auf die Fallkomplexe wird abgesehen, weil wegen geringer Fallzahlen mögliche Rückschlüsse auf einzelne Bedienstete nicht ausgeschlossen wären.

Im übrigen wäre zur vollständigen Beantwortung der Fragen die manuelle Auswertung aller Ermittlungsverfahren gegen Polizeibedienstete notwendig, da der Gesichtspunkt, ob ein Verfahren „im Zusammenhang mit dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuß Hamburger Polizei" steht, kein Erfassungskriterium ist; ein derartiger manueller Abgleich ist in der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wieviel strafrechtliche und disziplinarrechtliche Verfahren sind aufgrund des PUA „Hamburger Polizei" und der in diesem Zusammenhang geführten Ermittlungen gegen Polizeibeamte welcher Laufbahn- und Besoldungsgruppe geführt, wieviel mit welchem Ergebnis abgeschlossen worden?

Die in der Vorbemerkung erwähnten 120 Verfahren wurden wie folgt abgeschlossen:

­ In 74 Fällen durch Einstellung gemäß § 170 Absatz II StPO (kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage),

­ in 27 Fällen durch Einstellung gemäß § 153 StPO (Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit),

­ in einem Fall durch Einstellung gemäß § 153a StPO (Einstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen),

­ in drei Fällen durch Strafbefehl,

­ in zwei Fällen durch rechtskräftige Verurteilung sowie

­ in fünf Fällen durch Freispruch oder Nichteröffnung der Hauptverhandlung.

Acht Verfahren sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Im übrigen siehe Vorbemerkung.

2. In wieviel Fällen welcher Art sind beschuldigte Beamte trotz laufender Verfahren mit welcher Begründung an ihren Dienststellen verblieben?

3. In wieviel Fällen welcher Art sind beschuldigte Polizeibeamte mit welcher Begründung umgesetzt worden (innerhalb der Dienststelle oder Dienststellenwechsel)?

4. In wieviel Fällen welcher Art sind beschuldigte Polizeibeamte mit welcher Begründung zwar umgesetzt worden, aber in vergleichbaren Tätigkeitsbereichen verblieben?

Während eines laufenden Strafverfahrens gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Daher verbleiben Polizeibedienstete bis zum Abschluß eines Strafverfahrens grundsätzlich an ihrer Dienststelle; jedoch können die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle oder zu einer anderen Dienststelle erforderlich machen, insbesondere wenn es das Ansehen der Polizei oder die Fürsorge für die einzelnen Mitarbeiter gebietet. Ob eine Weiterverwendung in vergleichbarer Tätigkeit oder eine andere Verwendung erfolgt, hängt von einer Einzelfallprüfung ab, die sowohl den Tatvorwurf als auch die Persönlichkeit des Bediensteten berücksichtigt.

Insgesamt sind im Rahmen der hier ausgewerteten Verfahren 19 Bedienstete umgesetzt worden, davon sieben in vergleichbare und zwölf in andere Tätigkeitsfelder. In allen Fällen erfolgte ein Dienststellenwechsel.

Im übrigen siehe Vorbemerkung.

5. In wieviel Fällen welcher Art sind betroffene Polizeibeamte welcher Laufbahn- und Besoldungsgruppe während eines Verfahrens oder nach abgeschlossenem Verfahren bis heute einmal oder mehr als einmal befördert worden?

Polizeibeamte werden während laufender strafrechtlicher oder disziplinarer Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht befördert. Ausnahmen sind insbesondere dann zulässig, wenn der Tatvorwurf nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft und des Dezernats Interne Ermittlungen offensichtlich unbegründet, das Verfahren allerdings formal noch nicht abgeschlossen ist.

Von den insgesamt 98 Bediensteten, auf die sich die hier ausgewerteten Verfahren beziehen, sind bis zum 17. August 1998 51 Bedienstete wie folgt ernannt worden.