Studiengang

§ 5

Akkreditierung der Ausbildungsgänge

Die Ausbildungsgänge von Berufsakademien müssen in einem für den staatlichen Hochschulbereich anerkannten Verfahren insbesondere im Hinblick auf die Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden dualen Fachhochschulstudiengang akkreditiert werden.

§ 6:

Bachelor-Abschluss:

(1) Bei Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen verleihen Berufsakademien nach der Akkreditierung ihrer Ausbildungsgänge die staatliche Abschlussbezeichnung „Bachelor" nach den für entsprechende Fachhochschulstudiengänge geltenden Regeln.

(2) Bachelor-Abschlüsse nach Absatz 1 verleihen die gleichen Berechtigungen wie Bachelor-Grade einer Fachhochschule.

§ 7:

Lehrpersonen:

(1) Lehrpersonen einer Berufsakademie sind die hauptberuflichen Mitglieder nach Absatz 2 und die Lehrbeauftragten.

(2) Zu den hauptberuflichen Mitgliedern gehören die hauptberuflichen Professoren der Berufsakademie und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

§ 8:

Hauptberufliche Professoren der Berufsakademie Hauptberufliche Professoren der Berufsakademie müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren an Fachhochschulen erfüllen.

§ 9:

Lehrkräfte für besondere Aufgaben Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Berufsakademien müssen über einen Hochschulabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen. In Ausnahmefällen, in denen das Lehrgebiet dies zulässt, kann auf einen Hochschulabschluss verzichtet werden.

§ 10:

Lehrbeauftragte

Zur Ergänzung des Lehrangebots können Berufsakademien nebenberufliche Lehraufträge an Personen erteilen, die die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahrnehmen.

Sie müssen nach Maßgabe der von ihnen durchzuführenden Lehrveranstaltungen die Einstellungsvoraussetzungen nach § 8 oder § 9 erfüllen.

§ 11:

Staatliche Berufsakademien:

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung staatliche Berufsakademien als rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts zu errichten.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 trifft mindestens Bestimmungen über

1. die Leitungs- und Organisationsstruktur der Berufsakademie und die Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörde,

2. die Bildung eines Kuratoriums für die Berufsakademie, das Empfehlungen zur Struktur und Entwicklung der Berufsakademie aussprechen kann und dem mindestens Vertreter interessierter Institutionen und Betriebe sowie der zuständigen Kammer angehören,

3. die angemessene Beteiligung von Lehrpersonen und Studierenden bei Entscheidungen, die Lehre, Studium und Prüfungen betreffen,

4. Verfahren und Standards, die die Einhaltung der in § 2 Absatz 2 genannten Grundvoraussetzungen für die duale Ausbildung sicherstellen,

5. das Recht der Berufsakademie zur Abnahme von Prüfungen, Erteilung von Zeugnissen und Verleihung von Abschlussbezeichnungen.

§ 12:

Staatliche Anerkennung von Berufsakademien:

(1) Bildungseinrichtungen nichtstaatlicher Träger können als Berufsakademie staatlich anerkannt werden, wenn sie die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die Vermögensverhältnisse des Trägers der Berufsakademie müssen deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln auf Dauer gesichert erscheinen lassen.

(3) Die personelle, räumliche und sachliche Ausstattung der Berufsakademie muss zur Durchführung einer dualen Ausbildung nach diesem Gesetz geeignet und hinreichend sein.

(4) Die Organisation der Berufsakademie wird in einem vom Träger beschlossenen Statut festgelegt, das der Genehmigung der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde bedarf. Für die Organisation gilt § 11 Absatz 2 Nummern 2 und 3 entsprechend.

(5) Die staatliche Anerkennung wird vom Senat durch Anerkennungsbescheid ausgesprochen. Der Anerkennungsbescheid kann befristet und mit Auflagen versehen werden.

§ 13:

Rechtswirkungen der staatlichen Anerkennung:

(1) Eine staatlich anerkannte Berufsakademie kann im Rahmen des Anerkennungsbescheides Prüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Abschlussbezeichnungen verleihen.

(2) Die für das Hochschulwesen zuständige Behörde kann sich jederzeit über Angelegenheiten einer staatlich anerkannten Berufsakademie unterrichten; die Berufsakademie ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten.

Die für das Hochschulwesen zuständige Behörde kann staatliche Beauftragte zu Prüfungen an der Berufsakademie entsenden.

(3) Der Abschluss der Verträge mit hauptberuflichen Professoren einer staatlich anerkannten Berufsakademie bedarf der Genehmigung der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde. Diese Professoren führen für die Zeit ihrer Zugehörigkeit zur Berufsakademie die Bezeichnung „Professor an einer Berufsakademie"; der Anerkennungsbescheid trifft Bestimmungen über die Möglichkeit der Fortführung dieser Bezeichnung nach dem Ausscheiden des Professors aus der Berufsakademie.

§ 14:

Verlust der staatlichen Anerkennung:

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie nicht binnen eines Jahres seit Zustellung des An erkennungsbescheides den Studienbetrieb aufnimmt oder wenn der Studienbetrieb ein Jahr geruht hat.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die für das Hochschulwesen zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird.

(3) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn

1. Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die für das Hochschulwesen zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wird oder

2. der Träger oder die Leitung der Berufsakademie wiederholt gegen die ihnen nach diesem Gesetz oder dem Anerkennungsbescheid obliegenden Pflichten verstoßen.

(4) Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der staatlichen Anerkennung oder der Aufhebung der Berufsakademie durch ihren Träger ist den Studierenden die Beendigung ihres Studiums zu ermöglichen.

§ 15:

Namensschutz:

(1) Die Bezeichnung „Berufsakademie" darf nur von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie geführt werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die in Absatz 1 genannte Bezeichnung führt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Artikel 2:

Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes § 40 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juni 2001 (HmbGVBl S. 171), zuletzt geändert am...... (HmbGVBl S....), wird wie folgt geändert:

1. Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: „(3) Absolventen von Bachelor-Ausbildungsgängen einer Berufsakademie nach dem Hamburgischen Berufsakademiegesetz oder einer gleichwertigen anderen deutschen Berufsakademie werden unter den gleichen Bedingungen zu Masterstudiengängen einer Hochschule zugelassen wie Absolventen eines entsprechenden Bachelor-Studiengangs einer Fachhochschule."

2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

Artikel 3:

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.

A.

Allgemeines Berufsakademien sind Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs, die alternativ zu einem Studium an einer Hochschule eine grundständige, zugleich wissenschaftsbezogene und praxisorientierte Ausbildung (duale Ausbildung) vermitteln. Ihre Zugangsvoraussetzungen entsprechen denen von Hochschulen. Das Studium an der Berufsakademie ist gekoppelt mit einer praktischen Berufstätigkeit oder Berufsausbildung in einem Betrieb. Die Ausbildungsteile in den Lernorten Berufsakademie und Betrieb sind zeitlich verzahnt und inhaltlich aufeinander abgestimmt.

Die theoretischen Ausbildungsgänge der Berufsakademien führen zu unterschiedlichen Abschlüssen. Es gibt Berufsakademien, deren Abschlüsse berufsrechtlich und teils auch hochschulrechtlich Abschlüssen grundständiger dualer Fachhochschulstudiengänge gleichwertig sind. Diese werden in der bildungspolitischen Diskussion herkömmlicherweise als „Typ I" bezeichnet, während Berufsakademien, deren Ausbildung und deren Abschlüsse die Anforderungen von Fachhochschulen nicht erreichen, im Allgemeinen unter dem Namen „Typ II" zusammengefasst werden. Diese ­ nicht offizielle und in Gesetzestexten nicht verwendete ­ Terminologie wird im Folgenden der Übersichtlichkeit halber übernommen.

Berufsakademien existieren zzt. in den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Niedersachsen, dem Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen, und zwar teils in staatlicher, teils in nicht staatlicher Trägerschaft. Alle diese Länder haben für die Berufsakademien gesetzliche Grundlagen geschaffen.

Der Wissenschaftsrat hat sich bereits mehrfach mit den dualen Ausbildungsgängen im Tertiärbereich und speziell mit den Berufsakademien beschäftigt. Er hält Studiengänge, die nach einem dualen System mit den beiden Lernorten Hochschule und Betrieb organisiert sind, für einen Erfolg versprechenden Weg zur weiteren Differenzierung des Hochschulwesens. Die Absolventen der Berufsakademien erhielten aus der Sicht der Berufspraxis eine von den entsprechenden Fachhochschulabsolventen in einzelnen Qualifikationsmerkmalen unterschiedliche, im Gesamtbild jedoch gleichwertige Ausbildung (vgl. Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur Evaluation der Berufsakademie in Trägerschaft der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein vom 30. Januar 2004, S. 4).

Aus diesen Gründen werden die Berufsakademien voraussichtlich in Zukunft im tertiären Bildungsbereich weiter an Bedeutung gewinnen.

In Hamburg existieren zzt. Berufsakademien nicht. Da Planungen zur Gründung einer solchen Einrichtung in Hamburg bis vor kurzer Zeit ebenfalls nicht bestanden, gab es bislang keinen Anlass zur Schaffung eines Berufsakademiegesetzes.

Erstmals in Hamburg plant die Handwerkskammer Hamburg, aufbauend auf ihrer bereits bestehenden Technischen Akademie, für das Jahr 2006 die Gründung einer Berufsakademie des Typs I, die eine betriebswirtschaftliche Ausbildung vermitteln soll. Vorgesehen ist, die staatliche Abschlussbezeichnung „Bachelor" zu verleihen. Dieser Abschluss soll dem Bachelor-Grad einer Fachhochschule gleichwertig sein und die gleichen Berechtigungen wie ein solcher Grad vermitteln, und zwar sowohl berufs- als auch hochschulrechtlich.

Er soll beispielsweise wie ein Fachhochschulgrad die Möglichkeit zur Aufnahme eines Masterstudiums an einer Hochschule ermöglichen.

Die Handwerkskammer will ferner die Möglichkeit schaffen, dass parallel zur Bachelor-Ausbildung eine handwerkliche Ausbildung abgeleistet werden kann, sodass Bewerber direkt nach dem Abitur oder dem Erwerb der Fachhochschulreife mit beiden Ausbildungsgängen beginnen können.

Um der geplanten Berufsakademie das Recht zur Verleihung der genannten staatlichen Abschlussbezeichnung zu verleihen, bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Da damit der Berufsakademie ferner ein staatliches „Gütesiegel" erteilt wird, muss dieses Gesetz auch die materiellen Anforderungen an die entsprechenden Ausbildungsgänge der Berufsakademie regeln und festlegen, wie die Einhaltung dieser Standards verfahrensmäßig gesichert wird. Dies ist der konkrete Anlass zur Erstellung des vorliegenden Gesetzentwurfes.

Selbstverständlich sind die Regelungen des Gesetzentwurfes nicht nur auf die konkrete Planung der Handwerkskammer Hamburg bezogen. Sie orientieren sich vielmehr an den allgemeinen für Berufsakademien angewendeten Grundsätzen und berücksichtigen insbesondere die Empfehlungen, die das Plenum der Kultusministerkonferenz (KMK) auf seiner Sitzung am 14./15. Oktober 2004 zur Einordnung der Abschlüsse der dualen Bildungsgänge des tertiären Bereichs in die konsekutive Studienstruktur ausgesprochen hat. Sie sind daher auf alle etwaigen Gründungen staatlicher oder nichtstaatlicher Berufsakademien des Typs I in Hamburg anzuwenden. Die Eckpunkte sind im Wesentlichen folgende:

­ Der Zugang zu Bachelorausbildungsgängen an einer Berufsakademie setzt eine Hochschulzugangsberechtigung voraus.

­ Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 3 Jahre einschließlich der Abschlussprüfung.

­ Die Ausbildungsgänge sind wie diejenigen an Hochschulen zu modularisieren.

­ Während der Ausbildung ist eine bestimmte Zahl von Leistungspunkten zu erwerben, wobei zwischen den jeweils im theoretischen und im praktischen Teil der Ausbildung zu erwerbenden Leistungspunkten zu trennen ist (vgl. im Einzelnen Begründung zu § 2).

­ Es ist eine Bachelorarbeit vorzusehen, deren Umfang einer bestimmten Zahl von Leistungspunkten entsprechen muss.

­ Hauptberufliche Lehrkräfte an Berufsakademien müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Fachhochschulprofessoren erfüllen. Der Anteil der Lehre, der von hauptberuflichen Lehrkräften mit diesen Voraussetzungen erbracht wird, soll 40 % nicht unterschreiten.

­ Die Ausbildungsgänge sind in einem anerkannten Verfahren zu akkreditieren.

Der Gesetzentwurf sieht für staatliche Hochschulen die Rechtsform der rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts vor. Dies entspricht den Regelungen anderer Bundesländer. Da in Hamburg zzt. die Gründung einer staatlichen Berufsakademie nicht geplant ist, soll die gesetzliche Regelung offen gehalten werden, um die jeweils im Einzelfall zweckmäßigste Gestaltung zu ermöglichen. Diese soll einer Rechtsverordnung des Senats vorbehalten bleiben. Die gesetzlichen Vorgaben beschränken sich auf die notwendigen „Essentials".

Begründung: