Sicherheitsrechtliche Befragung

1. Besteht hinsichtlich der Ausgestaltung und der Inhalte der sicherheitsrechtlichen Befragung im Sinne von § 5 Abs. 4, § 54 Nr. 6, § 55 Abs. 2 Nr. 1, § 73 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ein Beschluss der Innenministerkonferenz? Wenn ja, wann wurde der Beschluss gefasst und wie lautet er im Einzelnen?

2. Besteht hinsichtlich der Ausgestaltung und der Inhalte der sicherheitsrechtlichen Befragung im Sinne von § 5 Abs. 4, § 54 Nr. 6, § 55 Abs. 2 Nr. 1, § 73 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sonstige Übereinkommen zwischen den Ländern, wie die sicherheitsrechtliche Befragung inhaltlich und formal ausgestaltet ist?

Nein.

3. In welchen anderen Bundesländern findet bzw. fand eine sicherheitsrechtliche Befragung im Sinne von §§ 5 Abs. 4, 54 Nr. 6, 55 Abs. 2 Nr. 1, 73 Abs. 2 AufenthG ebenfalls statt?

a) Wenn ja, seit wann jeweils und in welchen Bundesländern?

b) Wie ist die sicherheitsrechtliche Befragung in den einzelnen Bundesländern ausgestaltet?

c) Erfolgt die sicherheitsrechtliche Befragung in den einzelnen Bundesländern mündlich oder schriftlich?

d) Welche Erfahrungen mit der sicherheitsrechtlichen Befragung gibt es in den anderen Bundesländern?

e) Wurden die einzelnen Befragungen in den Bundesländern bereits wieder beendet? Wenn ja, aus welchen Gründen?

f) Führte eine sicherheitsrechtliche Befragung in Hamburg oder in anderen Bundesländern zu einer Ausweisung nach § 54 Nr. 6 AufenthG bzw. früher § 47 Abs. 2 Nr. 5 Ausländergesetz (AusIG)? Bitte differenziert darstellen.

Nach einer im Oktober 2003 durchgeführten Länderumfrage wurden sicherheitsrechtliche Befragungen in Bayern, Berlin und Sachsen-Anhalt durchgeführt. Weitere Einzelheiten zur Vorgehensweise dieser Länder, zu den dort gewonnenen Erfahrungen sowie zum aktuellen Sachstand auch in den übrigen Ländern sind dem Senat nicht bekannt.

Zu Ausweisungen auf Grund der sicherheitsrechtlichen Befragungen ist es in Hamburg bisher nicht gekommen.

4. Nach welchen Kriterien sind die ausgewählten Herkunftsländer, bei deren Staatsangehörigen die sicherheitsrechtliche Befragung durchgeführt wird, bestimmt worden?

5. Handelt es sich dabei ausschließlich um weltpolitisch anerkannte Staatsgebiete oder kann es sich auch um einzelne Gebiete in den jeweiligen Staaten handeln?

6. Was ist der Grund dafür, dass es sich bei der Verwaltungsvorschrift des Bundes zu früher § 64 a Abs. 4 AusIG bzw. künftig zu § 73 Abs. 4 AufenthG um eine „Verschlusssache ­ nur für den Dienstgebrauch" handelt?

Der betroffene Personenkreis richtet sich nach der als „Verschlusssache ­ nur für den Dienstgebrauch" eingestuften Verwaltungsvorschrift des Bundes zu § 73 AufenthG.

Von einer näheren Darstellung der Regelungsinhalte dieser Verwaltungsvorschrift und der Gründe für ihre Einstufung als Verschlusssache ist abzusehen, vgl. auch Drs. 18/180.

7. Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form wird insbesondere über die folgenden Sachverhalte belehrt,

a) welche Personen oder Organisationen der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind, mit der Folge, dass falsche Angaben über Verbindungen zu diesen, einen Ausweisungsgrund darstellen?

b) dass nicht jede Falschbeantwortung einer Frage auch zugleich einen Ausweisungsgrund darstellt, nämlich dann nicht, wenn die Falschbeantwortung Tatsachen betrifft, die im Sinne des § 54 Nr. 6 AufenthG irrelevant sind?

c) dass die Falschbeantwortung bestimmter Fragen nicht zu einer Ausweisung führen kann, z. B. allein die Tatsache der Verwendung von Falschpapieren oder die Beteiligung an Gewalttaten (z. B. Körperverletzung, wenn diese in keinem Zusammenhang mit einer terroristischen Organisation stehen)?

d) dass Angaben, die die Betroffenen zu einem Verhalten machen, das möglicherweise eine Straftat darstellt, in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können?

Die Betroffenen erhalten vor der Durchführung der sicherheitsrechtlichen Befragung die dazu erforderlichen Hinweise in einem Merkblatt und im Vorspann des ihnen vorgelegten Fragebogens. Merkblätter und Fragebögen liegen in den erforderlichen Sprachen vor (vgl. Drs. 18/180).

8. Wo ist festgelegt, welche Personen oder Organisationen der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind? Erfolgt die Bestimmung z. B. in Anlehnung an die EU-Terrorliste? Wenn ja, seit wann und wie im Einzelnen?

Die Beurteilung, welche Personen und Organisationen der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind, erfolgt anhand unterschiedlicher Quellen, zu denen insbesondere die Einschätzung der Sicherheitsbehörden des Bundes, aber auch die in der Fragestellung benannte „EU-Terrorliste" gehören.

9. Einige Fragen der sicherheitsrechtlichen Befragung sind derart weit gefasst, dass nicht erkennbar ist, welcher Zusammenhang zwischen der Beantwortung der Frage und der Verbindung zu Personen oder Organisationen, die dem internationalen Terrorismus verdächtig sind, besteht.

Stimmt der Senat zu, dass diese Fragen ihre Rechtsgrundlage auch nicht in § 54 Nr. 6 AufenthG bzw. § 73 Abs. 2 AufenthG finden können? Wenn nein, warum nicht?

Der Fragebogen dient einer möglichst umfassenden Feststellung, ob der Antragsteller sicherheitsgefährdenden Bestrebungen nachgeht und/oder solche Bestrebungen unterstützt. Hierzu sind die in der sicherheitsrechtlichen Befragung enthaltenen Fragestellungen in ihrer Gesamtheit zu betrachten.

10. Gab es Forderungen des Datenschutzbeauftragten, die den Inhalt der sicherheitsrechtlichen Befragung betrafen und wenn ja, welche?

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat Empfehlungen zur Ergänzung und Präzisierung einzelner Fragen mit dem Ziel der vollständigen Erfassung sicherheitsrelevanter Sachverhalte unterbreitet. Die Behörde für Inneres ist den Anregungen des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten gefolgt.