Bebauungsplan

Bebauungsplan 2334 für ein Gebiet in Bremen-Neustadt zwischen Bodenheimer Straße, Neuenlander Straße, Ingelheimer Straße (beiderseits), Erlenstraße und Friedrich-Ebert-Straße (Bearbeitungsstand: 30. Juli 2007)

Als Grundlage der städtebaulichen Ordnung für das oben näher bezeichnete Gebiet wird der Bebauungsplan 2334 (Bearbeitungsstand: 30. Juli 2007) vorgelegt.

Die Deputation für Bau und Verkehr hat hierzu am 7. Februar 2008 den als Anlage beigefügten Bericht erstattet.

Der Bericht der Deputation für Bau und Verkehr wird der Stadtbürgerschaft hiermit vorgelegt.

Der Senat schließt sich dem Bericht der Deputation für Bau und Verkehr an und bittet die Stadtbürgerschaft, den Bebauungsplan 2334 zu beschließen.

Bericht der Deputation für Bau und Verkehr Bebauungsplan 2334 für ein Gebiet in Bremen-Neustadt zwischen Bodenheimer Straße, Neuenlander Straße, Ingelheimer Straße (beiderseits), Erlenstraße und Friedrich-Ebert-Straße (Bearbeitungsstand: 30. Juli 2007)

Die Deputation für Bau und Verkehr legt den Bebauungsplanentwurf 2334 (Bearbeitungsstand: 30. Juli 2007) und die Begründung zum Bebauungsplan 2334 (Bearbeitungsstand: 30. Juli 2007 ­ Neufassung) vor.

A. Verfahren nach dem Baugesetzbuch 1. Planaufstellungsbeschluss

Die Deputation für Bau und Verkehr hat am 25. August 2004 einen Planaufstellungsbeschluss gefasst. Dieser Beschluss ist am 31. August 2004 öffentlich bekannt gemacht worden.

2. Veränderungssperre

Für das Grundstück Ingelheimer Straße 15 (Teilbereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans 2334) hat die Stadtbürgerschaft am 24. Mai 2005 eine Veränderungssperre nach dem beschlossen (153. Ortsgesetz). Die Deputation für Bau und Verkehr hat am 8. Juni 2006 dem Ortsgesetz über die Verlängerung der Geltungsdauer des 153. Ortsgesetzes über eine Veränderungssperre um ein Jahr zugestimmt. Das Ortsgesetz ist mit Ablauf des 8. September 2007 außer Kraft getreten.

3. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Zum Bebauungsplanentwurf 2334 ist am 30. August 2006 vom Ortsamt einer öffentlichen Einwohnerversammlung durchgeführt worden.

Das Protokoll der Einwohnerversammlung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Auf den Inhalt wird verwiesen. Änderungen in den Planungszielen haben sich aufgrund der Einwohnerversammlung nicht ergeben.

Das Ergebnis dieser Bürgerbeteiligungen ist von der Deputation für Bau und Verkehr vor Beschluss der ersten öffentlichen Auslegung behandelt worden.

4. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan 2334 wurde die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 durchgeführt. Dabei wurde der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 festgelegt.

5. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 sind für den Bebauungsplanentwurf 2334 gleichzeitig durchgeführt worden (§ 4 a Abs. 2 6. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Die Architektenkammer Bremen hat mit Schreiben vom 13. März 2007

Folgendes mitgeteilt: Die Architektenkammer Bremen begrüßt das Bestreben der Freien Hansestadt Bremen, historischen Baubestand zu erhalten und befürwortet daher grundsätzlich die Ausweisung eines Erhaltungsbereichs für das vom BPlan 2334 erfasste Plangebiet.

Im Sinne der Erhaltungs- und Erneuerungsfähigkeit des Quartiers hält es die Architektenkammer jedoch i. d. R. für nicht zielführend, reine Wohngebiete (WR) auszuweisen und empfiehlt stattdessen die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet (WA). Insbesondere sollten Dienstleistungen (freiberufliche Tätigkeiten), z. B. Arzt- oder Physiotherapiepraxen, Büros oder Anwaltskanzleien, erlaubt sein, soweit damit nicht erhebliche bauliche Veränderungen verbunden sind. Laut sind solche Nutzungen im WR zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, jedoch spricht die Erfahrung in Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung eher für das WA, mit den einschränkenden Regelungen, z. B. nach C) 5. für die Stadterhaltung (Begründung, S. 3 f.).

Die Deputation für Bau und Verkehr hat hierzu am 6. September 2007 folgende Stellungnahme abgegeben:

Für den überwiegenden Teil des Geltungsbereichs wird Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt, da sich in diesem Bereich der Neustadt ausschließlich Wohnnutzung befindet. Die dementsprechende Architektur soll in ihrer Ausgestaltung unverändert erhalten werden. Ein mit anderen Nutzungen einhergehender Umbau widerspräche dieser Zielsetzung.

Im Übrigen lässt die Ausweisung von Reinem Wohngebiet (WR) bedingt anderweitige Nutzungen ausnahmsweise zu. Die Festsetzung WR steht einem Nutzungsmix nicht entgegen.

Einzelne Räume für Freiberufler sind gemäß § 13 Baunutzungsverordnung zulässig.

Auf dem Eckgrundstück Erlenstraße/Friedrich-Ebert-Straße wird Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, da sich hier aufgrund der Lage an einer Hauptsammelstraße die Möglichkeit zu gewerblichen Nutzungen (Läden usw.) bietet.

Die Deputation für Bau und Verkehr hat am 6. September 2007 empfohlen, den Planentwurf wie vorgenannt zu ändern und im Übrigen aus den vorgenannten Gründen unverändert zu lassen.

Der Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Bremen e. V., hat mit Schreiben vom 6. März 2007 Folgendes mitgeteilt: Zu dem genannten Plan nehmen wir wie folgt Stellung:

Wir möchten darum bitten, das bei den Erneuerungs- und Umbauarbeiten an den Gebäuden die entsprechenden Nistquartiere für Gebäudebrüter, zum Beispiel Mauersegler, Haussperling, Hausrotschwanz und Fledermausarten, wie Breitflügelfledermaus erhalten bleiben. Diese Vogel- und Fledermausarten sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt.

Häufig verlieren diese Gebäudebrüter durch Sanierungsarbeiten ihre Nistquatiere und stehen daher inzwischen auf der Vorwarnliste der Roten Liste.

Ist eine Zerstörung der Nist- und Tagesquartiere bei Bauarbeiten unvermeidlich, so ist nach dem Gesetz an Ort und Stelle durch den Bauherren Ersatz zu schaffen oder Ausgleichszahlungen zu leisten.

Die Deputation für Bau und Verkehr hat hierzu am 6. September 2007 folgende Stellungnahme abgegeben:

Der Bebauungsplan soll mit dem Erhaltungsgebot aller zum öffentlichen Straßenraum gelegenen Fassaden die derzeitige Situation festschreiben bzw. einen Rahmen für zu erneuernde Fassadenteile vorgeben. Dabei bleibt die Architektur in ihrer Ausbildung mit Vor- und Rücksprüngen, Nischen und Auskragungen erhalten. Bauliche Maßnahmen, die zu einer Einebnung der Fassaden führen könnten, sind mit den Erhaltungszielen nicht vereinbar und sollen nicht zugelassen werden.

Somit bleiben bestehende Möglichkeiten für Mauerbrüter weitgehend bestehen, soweit sie nicht zu konstruktiven Schäden führen. Nistquartiere für Fledermäuse innerhalb der Gebäude sind nicht bekannt und für Privatleute aus Gründen der thermischen Abdichtung der Häuser unzumutbar.

Eine besondere Festsetzung, Mauerbrüter und Fledermäuse betreffend, wird nicht in den Bebauungsplan aufgenommen.

Die Deputation für Bau und Verkehr hat am 6. September 2007 empfohlen, den Planentwurf aus den vorgenannten Gründen unverändert zu lassen.

Die übrigen Behörden einschließlich des Beirates des Ortsamtes Neustadt/Woltmershausen haben ­ z. T. nach Klärung bestimmter Fragen ­ gegen den Inhalt des Planentwurfes keine Bedenken.

7. Erste öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Die Deputation für Bau und Verkehr hat am 15. Februar 2007 beschlossen, dass der Entwurf des Bebauungsplanes 2334 mit Begründung öffentlich auszulegen ist.

Der Planentwurf 2334 mit Begründung hat vom 12. März bis 12. April 2007 gemäß § 3 Abs. 2 beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr öffentlich ausgelegen. In der gleichen Zeit hat Gelegenheit bestanden, vom Entwurf des Planes mit Begründung im Ortsamt Neustadt/Woltmershausen Kenntnis zu nehmen.

Die Behörden sind über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 unterrichtet worden.