Der Bebauungsplan Bergstedt 23 wird nun durch Gesetz der Bürgerschaft gemäß § 23 Abs

Bebauungsplanverfahren Bergstedt 23

Trotz eines erfolgreichen Bürgerbegehrens gegen den Bebauungsplan Bergstedt 23 hat der Senat das Planverfahren am 25. Februar 2003 evoziert.

Der Bebauungsplan Bergstedt 23 wird nun durch Gesetz der Bürgerschaft gemäß § 23 Abs. 2 Bauleitplanfeststellungsgesetz festgestellt werden.

Die in Auftrag gegebenen FFH-Verträglichkeitsstudien zum einen der Freien und Hansestadt Hamburg und zum anderen der Interessengemeinschaft Immenhorst kommen in ihren Gutachten zu konträren Ergebnissen hinsichtlich der Verträglichkeit mit dem EG-Vogelschutzgebiet Hainesch-lland. Um die Beeinträchtigungen die vom Bauvorhaben ausgehen zu reduzieren, sind nach Aussage des Gutachtens der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Reihe von Minderungsmaßnahmen durchzuführen.

Ich frage den Senat:

1. Warum ist die Bebauung Immenhorstweg nach Auffassung des Senats von so hoher Priorität?

Das Bebauungsplanverfahren Bergstedt 23 hat als Baustein des Leitbildes "Metropole Hamburg ­ Wachsende Stadt" hohe Priorität. Mit ihm soll die planungsrechtliche Grundlage für die Realisierung von 150 Wohneinheiten geschaffen werden.

2. Mit welcher Begründung übergeht der Senat das erfolgreiche Bürgerbegehren?

Die frühere Planung, die 820 Wohneinheiten nördlich und südlich des Immenhorstweges vorsah, ist auch vor dem Hintergrund des Bürgerbegehrens deutlich reduziert worden. Nunmehr sollen nur noch 150 Wohneinheiten ausschließlich südlich des Immenhorstweges realisiert werden. Damit wurde dem Bürgerbegehren, soweit es mit den Zielen des Senats vereinbar ist, in Teilen entsprochen.

3. Werden die erforderlichen Minderungsmaßnahmen zur Sicherung der Verträglichkeit des Bauvorhabens mit dem EG-Vogelschutzgebiet Hainesch-Iland durchgeführt?

4. Wenn ja: Welche Maßnahmen werden ergriffen?

Minderungsmaßnahmen werden zusammen mit den erforderlichen im Bebauungsplan festzusetzenden Ausgleichsflächen durch die Schaffung eines Biotopverbundes zwischen Timmermoor und Hainesch-Iland umgesetzt. Der Katalog des Maßnahmenkonzeptes enthält u. a. die Anlage und Pflege von Hochstaudenfluren, Sukzessionsflächen und Kleingewässern. Zusätzlich wird im Bereich der Saselbek ein Teil des dortigen Wanderweges verlegt.

5. Inwiefern dienen diese Minderungsmaßnahmen der Sicherung der Rufstandorte des Wachtelkönigs in der Bergstedter Feldmark?

Minderungsmaßnahmen z. B. die Entwicklung von Hochstaudenfluren dienen der Sicherung von Rufstandorten des Wachtelkönigs.

6. Stehen entsprechende Flächen in der Bergstedter Feldmark zur Verfügung? Wenn ja, befinden sich die Flächen im Eigentum der Stadt? Wenn nein, wird die FFH die Flächen erwerben oder durch langfristige Verträge mit den Eigentümern sichern?

Die Flächen für Ausgleich und Minderung werden im Bebauungsplan festgesetzt und befinden sich sowohl im Eigentum der Stadt als auch im Privateigentum. Die Herrichtung und Unterhaltung der Maßnahmen sowie die Übertragung in das Grundeigentum der Stadt ­ soweit erforderlich ­ werden durch einen Städtebaulichen Vertrag mit den Vorhabensträgern abgesichert.

7. Werden durch die Minderungsmaßnahmen betriebswirtschaftliche Belange der Landwirte berührt? Wenn ja: In welchem Ausmaß? Betriebswirtschaftliche Daten der privaten Landwirtschaftsbetriebe sind nicht öffentlich zugänglich.

8. Wie hoch werden die Kosten für die Minderungsmaßnahmen liegen? Sollten sie noch nicht ermittelt worden sein, wann ist mit der Kostenberechnung zu rechnen?

9. Wer trägt die Kosten für die Minderungsmaßnahmen? Die Stadt oder der Investor?

10. Wie hoch ist der Erschließungsaufwand für das Baugebiet und wie hoch ist der Anteil der Kosten für Minderungsmaßnahmen?

11. Sollten die Kosten für die Minderungsmaßnahmen keine Verhältnismäßigkeit zur Höhe der Erschließungsaufwandes aufweisen, warum hält der Senat trotz „Unwirtschaftlichkeit" des Vorhabens und einer Vielzahl von ungeklärten naturschutzrechtlichen Belangen eine Bebauung für notwendig?

Der Erschließungsaufwand (privat und öffentlich) beträgt 3,85 Mio. Euro (ohne Ausgleich, mit Wanderweg).

Die Kosten für die naturschutzfachlichen Minderungs-/Ausgleichsmaßnahmen wurden vorab auf ca. 522 000 Euro geschätzt. Sie werden von den Vorhabensträgern übernommen.

Die Kosten für naturschutzfachliche Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind im Verhältnis zu den Erschließungskosten sowie sonstigen Baukosten als verhältnismäßig anzusehen.