Wohnhaus

Genehmigungspraxis für Bauvorhaben Anwohnerinnen und Anwohner des Goldmariekenwegs sind der Meinung, dass die Genehmigungspraxis zugunsten des Investors Stelling im Goldmariekenweg eine Reihe von Merkwürdigkeiten, Ungereimtheiten, Widersprüchen und Verstößen gegen geltendes Baurecht enthält. Diese Meinung resultiert aus folgenden Umständen:

So sollte auf dem Grundstück Goldmariekenweg 22 ursprünglich ein Zweifamilienhaus genehmigungsfähig sein, es sei dann aber dort ein Vierfamilienhaus genehmigt worden. Als zuständige Mitarbeiter des Bauamtes Lokstedt bzw. des Bezirksamtes Eimsbüttel darauf angesprochen worden seien, hätten sie erklärt, dass da wohl ein Irrtum passiert sei. Es sei zwei und vier verwechselt worden.

Eine ähnliche Genehmigungspraxis soll es bei dem Grundstück Goldmariekenweg 31 a/b gegeben haben. Hier war ursprünglich auch die Bebauung mit einem Vierfamilienhaus und Schwimmhalle geplant. Das Vierfamilienhaus sei nach Protesten/Eingaben der Nachbarn dann als Zweifamilienhaus und Schwimmhalle umgeplant worden, wobei die Gesamtbaumasse nicht vom Vierfamilienhaus abgewichen sei. Der Investor habe lediglich im Treppenhaus Veränderungen vornehmen lassen, die angeblich eine spätere eventuelle Umwandlung zum Vierfamilienhaus aus bautechnischen Gründen nicht mehr zulassen würden. Die Genehmigung dafür sei in Aussicht gestellt worden. Gegen das Schwimmbad seien Bedenken geltend gemacht worden.

Dann gab es ein Widerspruchsverfahren gegen die erfolgte Genehmigung des Schwimmbades. Der Widerspruch war erfolgreich, und danach wurde ein Schwimmbad als Sportanlage für private Zwecke genehmigt. Es falle auf, dass die andere Titulierung des gleichen Bauvorhabens einen Widerspruch zunichte machen könne. Die Bewohnerinnen und Bewohner hätten zwischenzeitlich Beschwerden gegen die bearbeitenden Mitarbeiter des Bauamtes des Ortsamtes Lokstedt bzw. des Bezirksamtes Eimsbüttel eingereicht. Diese Beschwerden sollen jetzt beim Senatsamt für Bezirksangelegenheiten bzw. beim Baurechtsamt der Baubehörde in der Bearbeitung sein, und das seit Monaten.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

Rechtsgrundlage für die Bebauung der Grundstücke Goldmariekenweg 22 a/b und Goldmariekenweg 31 a/b ist der Baustufenplan Niendorf­Lokstedt­Schnelsen vom 11. Juni 1951 mit der Ausweisung S1o. Die Ausweisung S1o gewährt einen Rechtsanspruch auf die Errichtung nichtbäuerlicher Siedlerstellen mit einem Haushalt und vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung und eine bebaubare Fläche von 1/10, zulässig sind in Verbindung mit den fortgeltenden planungsrechtlichen Vorschriften der Baupolizeiverordnung von 1938 Einzel- und Doppelhäuser. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg, bestätigt durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht, ist der Baustufenplan Niendorf­Lokstedt­Schnelsen im Bereich des Goldmariekenweges aufgrund der tatsächlichen baulichen Entwicklung funktionslos geworden. In diesem Bereich wird ganz offensichtlich nicht mehr im Sinne einer nichtbäuerlichen Siedlerstelle mit überwiegend gartenbaumäßiger Nutzung zur unterstützenden Eigenversorgung mit eigenen Kräften „gesiedelt", sondern „gewohnt" im Sinne eines Reinen Wohngebietes nach § 3 der Baunutzungsverordnung; die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben hat danach auf der Rechtsgrundlage des § 34 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 3 der Baunutzungsverordnung (Reines Wohngebiet) zu erfolgen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wie erklären sich die genannten Widersprüche bzw.Verstöße gegen geltendes Baurecht?

2. Warum wurde ein Vierfamilienhaus (Nummer 22) in einem Kleinsiedlungsgebiet nach Baustufenplan (Einfamilienhaushalt, 1/10 bebaubare Fläche) genehmigt?

3. Warum wurde geraume Zeit später ein Doppelhaus mit der Größe eines Vierfamilienhauses und zusätzlich eine Schwimmhalle mit den Maßen eines kleinen Einfamilienhauses ebenfalls im Kleinsiedlungsplan nach Baustufenplan genehmigt?

Die Baugenehmigungen wurden erteilt, weil nach Ansicht der zuständigen Bauprüfabteilung dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstanden bzw. von entgegenstehenden Vorschriften des Baustufenplanes die für erforderlich erachteten Befreiungen und Ausnahmen rechtmäßig erteilt werden konnten. Gegen die Genehmigung für das Vorhaben Goldmariekenweg 22 sind Rechtsbehelfe nicht eingelegt worden. Hinsichtlich des Bauvorhabens Goldmariekenweg 31 a/b wurde nach der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Baustufenplanausweisung die Schwimmhalle unter Anwendung des § 34 Absatz 2 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung genehmigt. Diese Genehmigung wird im Rahmen der anhängigen Widerspruchsverfahren überprüft. Die Genehmigung des Wohnhauses ist Gegenstand der Prüfung in den anhängigen Klageverfahren. Im übrigen siehe Vorbemerkung.

4. Ist es richtig, dass ein Sachbearbeiter im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Goldmariekenweg 31 a/b versetzt wurde, weil er den Genehmigungen kritisch gegenüberstand? Aus welchem Grunde erfolgte die Versetzung?

Nein, der Mitarbeiter ist auf eigenen Wunsch versetzt worden.

5. Wann ist mit Entscheidungen des Senatsamts für Bezirksangelegenheiten bzw. des Baurechtsamtes zu rechnen?

Die Bearbeitung der beim Senatsamt für Bezirksangelegenheiten vorliegenden Dienstaufsichtsbeschwerde und die damit verbundene fachaufsichtliche Prüfung der Baubehörde wird voraussichtlich im Herbst dieses Jahres abgeschlossen.

6. Wie bewertet der Senat den steigenden Unmut und die wachsende Verärgerung der Anwohnerinnen und Anwohner des Goldmariekenwegs?

Der Senat geht von einer rechtssicheren Genehmigungspraxis aller Dienststellen aus. Widerspruchsverfahren und Klagen stehen den Antragstellern offen, um Einzelentscheidungen überprüfen zu lassen.