Verbesserung der Aufgabenabgrenzung

Defizite bei der Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben sowohl auf Seiten des LBK Hamburg als auch auf Seiten der Behörden haben zu einer Inanspruchnahme von Kassenverstärkungskrediten geführt, die durch den Haushaltsbeschluss der Bürgerschaft und den zwischen der FHH und der Anstalt geschlossenen Vertrag nicht gedeckt war:

- Der Vorstand hat die FHH als Träger der Anstaltslast nicht unterrichtet, dass der LBK Hamburg nicht mehr aus eigener Kraft funktionsfähig sei und die FHH - über die Bereitstellung von bloßen Liquiditätshilfen hinaus - finanziell eintreten müsse.

- Der Aufsichtsrat der Anstalt konnte seiner Aufsichtsfunktion zunächst nicht hinreichend gerecht werden, weil er die Inhalte des mit der FHH geschlossenen Vertrages über die erforderliche Betriebsmittelausstattung zur Vorfinanzierung der Pflegesatzleistungen nicht kannte (Tz. 37). Der Vorstand hatte ihm den Vertrag nicht zur Zustimmung vorgelegt (Tz. 30). Vonseiten des Vertreters der Finanzbehörde ist im Aufsichtsrat nicht auf die weit über den Vertrag hinausgehende Inanspruchnahme von Kassenverstärkungskrediten hingewiesen worden (Tz. 39). Entsprechend ihren Funktionen waren Aufsichtsrat und Aufsichtsbehörde gehalten, sich Kenntnis über die Vertragsinhalte zu verschaffen (Tzn. 38 und 48).

- Finanzbehörde und auch Aufsichtsbehörde sind trotz des Haushaltsbeschlusses der Bürgerschaft nicht mit dem Ziel tätig geworden, eine haushaltsrechtlich einwandfreie Praxis der Weitergabe von Kassenverstärkungskrediten zu erreichen (Tzn. 41 und 47). Zudem hat es die Finanzbehörde mit ihrer Zustimmung ermöglicht, dass im Rahmen der Umstellung der betrieblichen Altersversorgung nicht refinanzierbare Ausgaben der Anstalt abweichend vom Haushaltsbeschluss aus Mitteln der Landeshauptkasse finanziert werden (Tz. 44).

Diese Defizite sind aufgetreten, nachdem der Vorstand der Anstalt und die Finanzbehörde die vom Vertrag nicht gedeckte Inanspruchnahme von Mitteln der Landeshauptkasse zugelassen haben (Tzn. 33 und 43). Diese Entwicklung wurde maßgeblich gefördert durch die

- Zahlung von Mitteln der Landeshauptkasse für die Anstalt im Wege eines automatisierten Verfahrens, d. h. ohne inhaltliche Prüfung durch die Finanzbehörde (Tz. 7),

- Äußerungen und Testate der Wirtschaftsprüfergesellschaften im Rahmen ihrer Prüfungen der Jahresabschlüsse, die bis 2001 gar nicht und 2002 ohne Wiedergabe seines Inhalts auf den Vertrag Bezug nahmen (Tz. 37).

Die städtischen Pflege-, Wohn- und Behinderteneinrichtungen sind zum 01.01.1991 zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und zur Verbesserung der Aufgabenabgrenzung in einen Landesbetrieb nach § 26 LHO überführt worden.

Mit dem „Gesetz zur Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts pflegen & wohnen (p&w)" vom 11.06.1997 (PWG) wurde für den Landesbetrieb Pflegen & Wohnen die Betriebsform nach § 26 LHO zum 01.08.1997 aufgehoben und p&w Anstalt öffentlichen Rechts. Der Landesbetrieb Landwirtschaft des HeinrichEisenbarth-Heimes wurde in die neue Anstalt eingegliedert. Gemäß § 1 Abs. 3 PWG gelten diese Landesbetriebe ab dem 01.08.1996 wirtschaftlich als für Rechnung der AöR geführt.

Maßgeblich für die Umwandlung in eine Anstalt war nach Darstellung des Senats die seinerzeitige Beschränkung des Kompetenzrahmens des Landesbetriebs Pflegen & Wohnen für eine resultatsverantwortliche Unternehmensleitung insbesondere hinsichtlich der unternehmerischen Disposition über Finanzen und Personal. Infolge des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) bestünden im Unternehmensbereich Heime in erheblichem Umfang wirtschaftliche Risiken, weil anstelle bisheriger mit dem Sozialhilfeträger ausgehandelter Pflegesätze nunmehr Pflegevergütungen auf der Basis von Pflegestufen, gesonderte Sätze für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskostensätze sowie Zuschläge für Zusatzleistungen getreten seien. Der Konkurrenz freigemeinnütziger und gewerblicher Träger könne sich p&w nur durch eine gleichwertige betriebliche und unternehmerische Struktur stellen. Für den Unternehmensbereich Wohnunterkünfte würden sich die Probleme eines freien Marktes nicht in dem Ausmaß stellen wie im Heimbereich, doch seien auch hier alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die Kostenstruktur zu verbessern.

Durch die Errichtung der Anstalt sollten für den Haushalt der Stadt keine zusätzlichen Belastungen entstehen. Wie schon in der Zeit als Landesbetrieb wurden auch der Anstalt p&w Kassenverstärkungskredite als Liquiditätshilfen der Landeshauptkasse zur Vorfinanzierung der Anstaltsleistungen bis zur Entgelterhebung und zum Ausgleich von Liquiditätsschwankungen eingeräumt.

Hierüber wurde ein Vertrag zwischen p&w und der Finanzbehörde geschlossen (vgl. Tz. 57).

Eigenkapital und auf die Anstalt übergegangene Lasten:

Die Anstalt hat sämtliche den Landesbetrieben zugeordnete Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen.

Bei Anstaltsgründung wurde p&w mit einem Eigenkapital von 162 Mio Euro ausgestattet, aufgeteilt in ein Stammkapital von 76,7 Mio Euro, eine Kapitalrücklage von 76,7 Mio Euro und eine zweckgebundene Rücklage von 8,6 Mio Euro. Die FHH gewährte der Anstalt ein Trägerdarlehen von 248,2 Mio Euro durch Übertragung von Grundstücken und Gebäuden. Bei Grundstücksrückkäufen ist das Trägerdarlehen anteilig zu mindern.

Insbes. Betriebsbereich Heime der seinerzeitigen Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Zur Finanzierung des Anlagevermögens und von Aufwendungen (Software, Betriebs- und Geschäftsausstattung).

- 31 Die Anstalt sollte sich gem. § 13 Abs. 2 PWG vorrangig durch privatrechtliche Entgelte finanzieren, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für erbrachte Leistungen erhoben werden. Für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen im Rahmen öffentlicher Unterbringungen besteht Anspruch auf Zahlung von Benutzungsgebühren, für die Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten erhält p&w Kostenersatz aus dem Haushalt der FHH.

Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Landesbetriebs sind unter umfassender Besitzstandswahrung auf die Anstalt übergeleitet worden. Eine Aufteilung der zu zahlenden Versorgungsbezüge zwischen p&w und der FHH ist in dem Maß vorgesehen, wie sie auf zugrunde liegenden Tätigkeiten bei der Anstalt bzw. den städtischen Vorgängereinrichtungen (einschl. Landwirtschaft) einerseits und den übrigen Bereichen der hamburgischen Verwaltung andererseits beruhen (§ 18 Abs. 4 PWG).

Damit besteht die Zahlungspflicht der Anstalt nicht nur für die Versorgungsansprüche des gegenwärtig vorhandenen sowie des zukünftigen Personals, sondern im Rahmen der dargestellten Aufteilung auch für die sog. Altfälle. Diese wurden vor Anstaltsgründung aus dem laufenden Haushalt finanziert. Für die AöR wurde keine Vorsorge getroffen. Auch ist weder - wie bei anderen Gebietskörperschaften - eine Versicherung bei der VBL oder ähnlichen Einrichtungen abgeschlossen noch sind für die Altersversorgung nennenswerte Rückstellungen gebildet worden.

Der jährlich insgesamt zu leistende Versorgungsaufwand, der die Anstalt als Resultat der vorstehend dargestellten Regelungen seit ihrer Gründung belastet, beträgt zzt. rund 11 Mio Euro.

Finanzierung und Ertragslage:

Die Jahresergebnisse der Anstalt p&w sind - wie schon seit Gründung des Landesbetriebs - ausnahmslos negativ.