Schwimmunterricht an Hamburger Schulen
Der Senat hat beschlossen, dass künftig Eltern von Grundschülerinnen und Grundschülern für den Schwimmunterricht in der 3. und 4. Klasse Gebühren bezahlen müssen. Pro Schulhalbjahr soll für 18 Schwimmbadbesuche ein Beitrag von 36 Euro entrichtet werden. Hinzu kommen Kosten für die Anreise mit Bus/Bahn in Höhe von 29,70 Euro, falls die Badeanstalt nicht zu Fuß erreicht werden kann.
Kostenfrei und verpflichtend soll der Schwimmunterricht weiterhin nur noch für die Dritt- und Viertklässler bleiben, die nicht schwimmen können. Für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die bereits schwimmen können, ist die Teilnahme am Schwimmunterricht künftig freiwillig.
Daher frage ich den Senat und die zuständigen Behörden:
1. In der Drs. 18/1871 hat der Senat ausgeführt, dass die Entscheidung über die Schwimmfähigkeit von Grundschülerinnen und Grundschülern sich nach den derzeitigen Planungen an den Anforderungen orientieren, die das Deutsche Jugendschwimmabzeichen (Bronze) stellt. Als „schwimmfähig" gilt also, wer a) einen Sprung vom Beckenrand und mindestens 200 m Schwimmen in höchstens 15 Minuten schafft, b) einen Gegenstand aus ca. 2 m tiefem Wasser herausholt, c) einen Sprung aus 1 m Höhe oder einen Startsprung bewältigt und d) die Baderegeln kennt.
a) Werden künftig alle Grundschülerinnen und Grundschüler vor der
3. Klasse einem Test über ihre „Schwimmfähigkeit" unterzogen?
Nein.
b) Wie wird verfahren werden, wenn Eltern gegenüber den Schulen versichern, dass ihr(e) Kind(er) schwimmfähig ist (sind) und daher am Schwimmunterricht nicht teilnehmen wird (werden) und wie werden diese Angaben dann kontrolliert?
In Zweifelsfällen soll eine Überprüfung stattfinden.
c) Wie wird derzeit und künftig gewährleistet, dass sich Kinder in Schwimmbecken bzw. Gewässern mit größerer Tiefe als den Lehrschwimmbecken sicher bewegen?
Den Grundschulen wird empfohlen, die Schwimmfähigkeit insbesondere in der Freibadsaison in tieferem Wasser zu festigen. Zudem können Schulen im Rahmen des optionalen Schwimmens weiteren Schwimmunterricht anbieten.
2. Wie viel Prozent der Hamburger Schülerinnen und Schüler können eine Badeanstalt nicht fußläufig erreichen und sind daher darauf angewiesen, Schwimmhallen mit Bus/Bahn sowie durch die Mithilfe von Eltern zu erreichen? (Bitte Schulen und die jeweiligen Badeanstalten angeben, wo das fußläufige Erreichen nicht möglich ist.)
In den Planungen für das neue Modell des Schwimmunterrichts sind nur die Schülerinnen und Schüler der zukünftigen Klassenstufe 3 erfasst. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand erreichen ca. 80 Prozent der Schülerinnen und Schüler nicht fußläufig eine Schwimmmöglichkeit. Die Zuordnung der Bäder zu den Schulen steht derzeit noch nicht fest, da sie von dem zukünftigen Bäderkonzept abhängt.
3. Wie viel Prozent der Hamburger Schulen kooperieren im Bereich des Schwimmsports mit den Hamburger Schwimmvereinen? (Bitte Schulen und jeweiligen Schwimmverein angeben.)
Im Rahmen des Kooperationsprojekts Schule-Verein bieten folgende Schulen mit folgenden Vereinen gemeinsame Aktivitäten im Schwimmen an (1,1 Prozent der staatlichen allgemein bildenden Schulen): Schule Turmweg (3 Projekte) Eimsbütteler Turnverband Schule Steinadlerweg Hamburger Turnerschaft von 1816 r. V. Gesamtschule Kirchdorf SV Wilhelmsburg von 1888 e. V. Schule an der Burgweide SV Wilhelmsburg von 1888 e. V.
4. Wie viel Prozent der Hamburger Grundschülerinnen und Grundschüler erreichen nach Beendigung der Grundschule das angestrebte Schwimmziel?
Dazu liegen der zuständigen Behörde keine Daten vor.
a) Welche Maßnahmen werden derzeit ergriffen, um denjenigen Schülern das Schwimmen beizubringen, die nach der Grundschule das Schwimmziel nicht erreicht haben?
Derzeit wird den nichtschwimmenden Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit gegeben, im Rahmen des Schwimmunterrichts in der Sekundarstufe I das Schwimmen zu erlernen.
b) Welche Maßnahmen werden künftig ergriffen werden, um denjenigen Schülern das Schwimmen beizubringen, die nach der Grundschule das Schwimmziel nicht erreicht haben?
5. Wie soll künftig ein geregelter Schwimmunterricht erfolgen, wenn neben einer überwiegenden Anzahl von Grundschülerinnen und Grundschülern, die die „Schwimmfähigkeit" noch nicht nachgewiesen haben, zusätzlich „schwimmfähige" Kinder unterrichtet werden müssen?
a) Werden die Kinder dann ihren Schwimmkenntnissen entsprechend aufgeteilt und unterrichtet?
b) Stehen hierfür dann mehrere Lehrer bzw. Bademeister zur Verfügung oder werden die Gruppen zu unterschiedlichen Zeiten unterrichtet?
Die zuständige Behörde geht davon aus, dass die Schülerinnen und Schüler künftig in der Grundschule das Schwimmen so weit erlernt haben, dass die Fähigkeiten im Rahmen des optionalen Schwimmunterrichts in der Sekundarstufe I weiter gefestigt werden können.
Das Konzept sieht keinen zeitgleichen Schwimmunterricht von schwimmfähigen und nicht schwimmfähigen Kindern vor.