Keine verringerte Wertigkeit der mündlichen Prüfung Keine Ungleichbehandlung im Ergänzungsvorbereitungsdienst

Änderung der Übergangsregelung.

1. Artikel 1 des Staatsvertrages zur Änderung der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung vom 4. Mai 1972 sieht in seiner Ziffer 13.1 vor, § 17 Abs. 2 der Übereinkunft dahingehend zu ändern, dass die mündlichen Prüfungsleistungen mit 30 vom Hundert gewichtet werden. Bisher betrug der Anteil der mündlichen Prüfung an der Gesamtnote 5/13, also etwa 40 %.

Diese Änderung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die mündliche Prüfung ist integraler Bestandteil der Gesamtprüfung. Sie soll die Staatsprüfung auf eine breitere Basis stellen. Die mündliche Prüfung findet ihre Berechtigung vor allem darin, dass ein Großteil des in der Praxis zu beherrschenden Handwerkszeugs von Juristinnen und Juristen gerade auch die mündliche Darstellung, Einordnung und Bewertung von Sachverhalten ist. Deshalb sollte diese Fähigkeit überprüft und entsprechend gewichtet werden.

2. Die Änderungen der Länderübereinkunft (Ziffer 17) und des JAG (§ 40 a neu) sehen vor, die Vorbereitungszeit für die Wiederholungsprüfung von mindestens sechs auf mindestens drei Monate zu verkürzen. Zudem soll diese Vorbereitungszeit nun sofort, mit Mitteilung der Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung, beginnen. Diese Änderungen werden von Schleswig-Holstein und Bremen nicht so umgesetzt.

Eine Verkürzung der Vorbereitungszeit von sechs auf drei Monate wird dazu führen, dass eine Vielzahl der Referendarinnen und Referendare auch die Wiederholungsprüfung nicht bestehen werden. Dies konterkariert das Sparziel, welches mit der Verkürzung verbunden ist.

In einem Zeitraum von drei Monaten ist es aufgrund der Stofffülle und der in aller Regel vorhandenen Defizite kaum möglich, sich adäquat auf den Wiederholungsversuch vorzubereiten und ein Niveau zu erreichen, bei dem ein Bestehen wahrscheinlich ist. Da grundsätzlich nur eine einmalige Wiederholung möglich ist, nimmt man den Referendarinnen und Referendaren also faktisch die Möglichkeit, das zweite Staatsexamen in einem zweiten Versuch zu bestehen. Dies ist auch verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 12 GG bedenklich.

Eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung wird mit den Neuregelungen zwischen den Prüflingen aus den drei Bundesländern geschaffen. Im Ergebnis werden weniger Hamburger Kandidatinnen und Kandidaten mit guten Ergebnissen aus der Wiederholungsprüfung hervorgehen. Dieses Ziel erscheint besonders unverständlich vor dem Hintergrund, dass diesen Kandidatinnen und Kandidaten zu vor eine mindestens siebenjährige Ausbildung durch das Bundesland Hamburg zuteil wurde. Es ist ein fairer Ausgleich zwischen dem Einsparbedürfnis der Justizbehörde und dem Interesse der Referendarinnen und Referendare an einem erfolgreichen Abschluss der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zu schaffen, ohne zu nennenswerten Ungleichbehandlungen innerhalb des GPA zu führen. Eine Verkürzung der bisherigen Vorbereitungszeit von mindestens sechs auf mindestens fünf Monate erscheint bei einer Verbesserung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes vertretbar.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

1. Der Senat wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass der Staatsvertrag zur Änderung der Übereinkunft der Länder dahingehend neu geschlossen wird, dass § 17 Abs. 2 der geltenden Übereinkunft nicht geändert wird, sondern lautet: „Sodann ermittelt der Prüfungsausschuss aus den Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen die Punktzahl der Gesamtnote. Dabei sind die in den acht Aufsichtsarbeiten, im Vortrag und in den vier weiteren Abschnitten der mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen zusammenzuzählen und durch 13 zu teilen."

2. Der Senat wird aufgefordert, den Entwurf des Gesetzes zum Staatsvertrag (Drs. 18/1309) dahingehend abzuändern, dass in § 40 a Abs. 2 S. 2 ff. wie folgt neu gefasst wird: „Der Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert mindestens fünf Monate und längstens bis zum Beginn des nächstmöglichen Prüfungstermins nach Ablauf der fünfmonatigen Ausbildung. Im Ergänzungsvorbereitungsdienst ist ein auf fünf Monate berechnetes besonderes Ausbildungsprogramm zu absolvieren; eine Stationsausbildung findet nicht statt. Die Referendarin oder der Referendar hat an dem nächstmöglichen Prüfungstermin nach Ablauf der fünfmonatigen Ausbildung teilzunehmen."

3. Der Senat wird aufgefordert, die Übergangsregelung (Art. 6 des Gesetzes zum Staatsvertrag) mit der Maßgabe zu verändern, dass von der Neuregelung nur nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrages eingestellte Referendarinnen und Referendare erfasst werden.