Länderübergreifende Mobilität für Schülerinnen und Schüler aus und nach Niedersachsen

Seit einigen Jahren ist es in der Regel Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in Niedersachsen nicht mehr möglich weiterführende Schulen in Hamburg zu besuchen. Ausnahmen gibt es lediglich im Bereich der beruflichen Schulen, für spezielle Unterrichtsangebote am Friedrich-Ebert-Gymnasium und am Immanuel-Kant-Gymnasium in Harburg, für Sonderschulen in bestimmten Bereichen und Schülerinnen und Schüler aus Over/Bullenhausen.

Vor dem Hintergrund der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg, der Gründung der Süderelbe AG, der Süderweiterung des HVV und der aktuellen Entwicklung der Schüler/-innenzahlen in der Süderelberegion scheint eine Verbesserung der länderübergreifenden Mobilität von Schülerinnen und Schülern zwischen Niedersachsen und Hamburg sinnvoll. In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob die Gastschulverträge neu zu gestalten sind.

Dies vorangeschickt fragen wir den Senat:

1. Teilt der Senat die Einschätzung, dass eine Verbesserung der Mobilität von Schülerinnen und Schülern aus und nach Niedersachsen für die Entwicklung der Metropolregion sinnvoll ist?

Ja.

2. Der Senat hat in der Bürgerschaftsdrs. 17/3123 definiert, wann aus seiner Sicht der Abschluss eines Gastschulabkommens mit anderen Bundesländern sinnvoll ist?

Wie viele Schülerinnen und Schüler besuchen aktuell aus welchen Bundesländern Hamburger Schulen (bitte auflisten nach Schulformen, staatliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft)?

Siehe Anlage 1.

Wie viele Hamburger Jugendliche besuchen aktuell Schulen in welchen benachbarten Bundesländern (bitte auflisten nach Schulformen, staatliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft)?

Dies wird von der zuständigen Behörde nicht erhoben.

Wie bewertet der Senat vor diesem Hintergrund die Anzahl bereits heute Hamburger Schulen besuchender Schülerinnen und Schüler?

Wie bewertet der Senat insbesondere vor dem Hintergrund der Erweiterung des HVV nach Süden das Potential von Schülerinnen und Schülern aus Niedersachsen, für die ein Schulbesuch in Hamburg attraktiv und nutzbringend sein könnte?

3. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, eine Schulwahl ohne Grenzen im Raum Harburg Stadt und Land zu realisieren und welche Maßnahmen sind in diesem Sinne seit 2001 getroffen worden?

4. Ist der Senat bereit, mit Niedersachsen eine neue Vereinbarung bzw. eine Überarbeitung der geltenden Vertrags- und Vereinbarungslage anzustreben, um eine Schulwahl auch über die Ländergrenzen hinweg zu ermöglichen?

Ein vielfältiges und in angemessener Zeit erreichbares Schulsystem für ihre Bürger vorzuhalten ist zunächst Aufgabe der jeweiligen Gebietskörperschaften. In der Metropolregion Hamburg ist es naheliegend, bestimmte schulische Angebote in der Freien und Hansestadt Hamburg auch für in den Randbereichen der Stadt wohnende Schülerinnen und Schüler zu öffnen. Dies ist der Freien und Hansestadt Hamburg nur in dem Umfang möglich, in dem sich die zur Daseinsvorsorge verpflichteten Gebietskörperschaften an den Kosten beteiligen. Daneben ist der grenzüberschreitende Schulbesuch ein Teil der vielfältigen Austauschbeziehungen zwischen den Ländern, die der Senat in der Gestaltung seiner Zusammenarbeit mit den Nachbarländern ressortübergreifend berücksichtigt.

5. Ist dem Senat bekannt, ob einzelne Schülerinnen oder Schüler, deren Wohnort in einem benachbarten Bundesland liegt, keine Hamburger Schule besuchen konnten? Wenn ja, wie viele (bitte auflisten nach Bundesländern) und wann (bitte auflisten nach Schuljahren)?

Der zuständigen Behörde ist bekannt, dass eine Reihe von Schulbesuchswünschen abgewiesen werden muss, weil die hamburgischen Kapazitäten erschöpft sind und kein Härtefall vorliegt. Die genauen Daten werden von der zuständigen Behörde nicht erhoben.

6. Erfolgt die Nichtabnahme niedersächsischer Schüler gemäß Art. 2.2 des Abkommens zur Ergänzung des Abkommens über die Verbürgung der Gegenseitigkeit und Gleichbehandlung für den Besuch von öffentlichen Schulen vom 10.07.1963 durch die Erklärung, dass die Aufnahmemöglichkeiten für bestimmte Schulen, Schulformen oder Schulstufen erschöpft seien?

Wenn ja, wann wurden in den letzten fünf Jahren Erklärungen dieser Art ausgefertigt (bitte auflisten nach Jahr, Schule, Schulstufe bzw. Schulform und unter Angabe des betreffenden schriftlichen Vorgangs)?

Die zuständige Behörde hat durch Rundschreiben vom 06.02.1996 erklärt, dass keine freien Kapazitäten im Sinne der Gastschulabkommen mehr bestehen. Diese Erklärung gilt fort.

Wenn ja, gab es Ausnahmen von dieser Praxis entsprechend der im selben Artikel vorgesehenen Abwägung zur Vermeidung besonderer Härten?

Wenn ja, wann, wo und aus welchem Grund (bitte für die letzten fünf Jahre auflisten)? Ja, die erfragten Daten werden jedoch von der zuständigen Behörde nicht erhoben.

Wenn nein, auf welcher Grundlage wird diese Praxis dann ausgeübt?

Entfällt.

7. Wie viele Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Over bzw. Bullenhausen haben in den letzten fünf Jahren Hamburger Schulen besucht (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Schülerzahl, Schulformen und Schule)?

Siehe Anlage 2.

Ist es zutreffend das diese Schüler im Rahmen einer besonderen Gegenseitigkeitsvereinbarung für Over/Bullenhausen Hamburger Schulen besuchen dürfen und das hierfür Zahlungen von Seiten Niedersachsens fällig werden?

Ja. Die Erstattungsbeträge für das Jahr 2004 beliefen sich auf 238 639,22 Euro für die Grundschulkinder und auf 434 481,46 Euro für die Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen.

Wenn nein, wie stellt sich der Sachverhalt ansonsten dar?

Entfällt.

In welcher Höhe wird für diese Schülerinnen und Schüler ein Gastschulgeld fällig?

Siehe Antwort zu 7.1.

8. Ohne Zahlung von Gastschulgeld können niedersächsische Schülerinnen und Schüler den Musikzweig des Friedrich-Ebert-Gymnasiums und den bilingualen Unterricht des Immanuel-Kant-Gymnasiums besuchen.

Wie viele Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen (ohne Over/Bullenhausen) wurden in den letzten fünf Jahren in diesen Schulzweigen unterrichtet (bitte auflisten nach Jahr, Klassenstufe)?

Dies wird von der zuständigen Behörde nicht erhoben.

9. Niedersächsischen Schülerinnen und Schülern ist der Besuch von Hamburger Sonderschulen für besondere Behinderungsformen möglich. Wie viele Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen haben in den letzten fünf Jahren Hamburger Sonderschulen für Sehbehinderte und Blinde, Gehörlose, Schwerhörige und Körperbehinderte besucht (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Schülerzahl, Sonderschulen für Sehbehinderte und Blinde, Gehörlose, Schwerhörige und Körperbehinderte und Schule)?

Siehe Anlage 3.

Welche Auslastung traben diese Schulformen in den vergangenen Jahren in Hamburg insgesamt gehabt? Inwiefern bestehen für diese Zielgruppen freie Kapazitäten in Hamburg?

Gibt es im Senat Planungen die Platzzahl zu steigern, wenn die Nachfrage die gegenüber Niedersachsen zugesicherten 75 Plätze übersteigen sollte? Wenn nein, warum nicht?

Die Kapazität dieser Sonderschulen für hamburgische Schüler und die mit Schleswig Holstein und Niedersachsen vereinbarten Gastschüler wurde ausgeschöpft, sie reicht aber auch aus. Im Übrigen beantwortet der Senat hypothetische Fragen grundsätzlich nicht.

10. Schülerinnen und Schüler können bereits heute jeweils berufsbildende Schulen besuchen, ohne dass eine Gastschulgeldzahlung erforderlich wird. Wie viele Schülerinnen und Schüler aus Niedersachsen (ohne Over/Bullenhausen) haben in den letzten fünf Jahren Berufsschulen in Hamburg besucht (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Schülerzahl, Schulformen und Schule)?

Die wird von der zuständigen Behörde nicht erhoben.