Pflegeeinrichtungen

Wie verteilt sich die Förderung auf die unterschiedlichen Einrichtungsarten (ambulante Einrichtungen, teilstationäre Einrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Tagespflege und stationäre Einrichtungen)? Wie viele der jeweilig zugelassenen Einrichtungen wurden gefördert? Wie lautet das Verfahren der Förderung?

Wofür wird gefördert? Wie lauten die konkreten Ergebnisse dieser Förderung und welche weitere Förderung mit welcher inhaltlichen Ausrichtung ist geplant?

Die Investitionskosten von ambulanten Einrichtungen werden nach dem Hamburgischen Landespflegegesetz (HmbLPG) nicht gefördert.

Teilstationäre Einrichtungen (Tagespflegestätten) erhalten eine Förderung nach § 9 Abs. 2 HmbLPG. Hierfür wurden im Jahr 2004 513 Tsd. Euro zugewendet (Haushaltstitel 4640.891.01). Die Anzahl der geförderten Tagespflegestätten ist der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.

Das Förderverfahren ist in der „Richtlinie der Behörde für Soziales und Familie (BSF) über die Förderung von Tagespflegestätten" (Amtl. Anz. vom 01.11.2004 Nummer 128

Seite 2069) geregelt. Gefördert werden die gemäß § 82 Absatz 3 SGB XI festgestellten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen der Tagespflegeeinrichtung je belegtem Platz mit täglich 9,20 Euro, höchstens jedoch mit den tatsächlich festgestellten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, wenn diese weniger als 9,20 Euro täglich betragen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass gegenüber der Situation vor 2001 nunmehr in jedem Bezirk mindestens eine Tagespflegestätte existiert und die Platzzahl sowie die Inanspruchnahme insgesamt zugenommen haben (siehe Antwort zu 1.1 und 1.1.1). Die Förderrichtlinie gilt mit unveränderter inhaltlicher Ausrichtung bis zum 31. Dezember 2006.

Kurzzeitpflegeeinrichtungen werden derzeit nicht gefördert.

Stationäre Einrichtungen können nach §§ 7 und 8 HmbLPG gefördert werden. Das Verfahren richtet sich nach dem „Merkblatt 3: Förderungsgrundsätze für Wohnpflegeeinrichtungen und sonstige Wohneinrichtungen in Hamburg" der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt in der jeweils geltenden Fassung.

Zur weiteren Förderung und geplanten inhaltlichen Ausrichtung siehe Antwort zu 1.3.

Pflegebedürftige, die in zugelassenen Wohnpflegeeinrichtungen (stationären Einrichtungen) vollstationär gepflegt und ganztägig versorgt werden, erhalten beim Vorliegen der Voraussetzungen Subjektförderung nach § 12 HmbLPG (Einkommensabhängige Einzelförderung). Für 124 Einrichtungen ist den Investitionskosten nach dem Abschnitt 1 der Landespflegegesetzverordnung (LPGVO) durch die zuständige Behörde zugestimmt worden, so dass die einrichtungsseitigen Voraussetzungen für die Einzelförderung vorliegen. Das Verfahren richtet sich nach der LPGVO und der „Globalrichtlinie zu §§ 12 HmbLPG und 61 SGB XII Einkommensabhängige Einzelförderung und stationäre Pflege". Gefördert werden die gesondert berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Konkretes Ergebnis der Förderung ist, dass im Jahresdurchschnitt 2004 für 1073 Pflegebedürftige der Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit vermieden worden ist (vgl. § 8 LPGVO). Die Förderung wird fortgesetzt.

Ist die Subjektförderung in voller Höhe identisch mit der einkommensabhängigen Einzelförderung gemäß Hamburgischem Landespflegegesetz (HmbLPG)? Wenn nein, welche weitere „Subjektförderung" wird hier in welcher Höhe finanziert?

Ja.

Die Förderung von Wohnpflegeeinrichtungen durch die Wohnungsbaukreditanstalt senkt die investiven Folgekosten: Ohne diese Förderung würde es für die Bewohnerinnen und Bewohner einen Anstieg des Investitionskostenanteils im Heimentgelt geben. Ist eine Veränderung bei der Förderung von Wohnpflegeeinrichtungen durch die Wohnungsbaukreditanstalt geplant? Wenn ja, welcher Art, ab wann und mit welcher Begründung?

Für das Wohnungsbauprogramm 2005/2006 hat der Senat entschieden, ab 1. Januar 2005 das selbstständige Wohnen mit ambulanter Betreuung und Pflege im Betreuten Wohnen verstärkt zu fördern. Die Objektförderung für Wohnpflegeeinrichtungen durch allgemein subventionierte Mieten wird hingegen grundsätzlich beendet, da sie den vom SGB XI gewollten Wettbewerb und Preisvergleich verzerrt und gegenüber der Subjektförderung nach dem HmbLPG ineffizient ist. In besonderen Fällen (z. B. relativ geringes Eigenkapital oder besonders innovative Wohnpflegemodelle) können Träger weiterhin zinsgünstige Darlehen der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt (WK) erhalten.

Wie wird sich diese Änderung ggf. auf die Ausgaben der Stadt für die Einkommensabhängige Einzelförderung gemäß HmbLPG auswirken? Wie groß wäre ggf. der Kreis finanziell belasteter Bewohnerinnen und Bewohner, die keine Einzelförderung bekommen? In welcher Höhe hätte diese Personengruppe mit neuen Belastungen zu rechnen?

In welcher Höhe würden Minderausgaben bei der Wohnungsbaukreditanstalt zu Mehrausgaben bei der Einkommensabhängigen Einzelförderung gemäß HmbLPG oder bei der Hilfe zur Pflege führen?

Es können sich ­ je nach dem Umfang, in dem in den kommenden Jahren Pflegeheime errichtet oder umgebaut werden, die nach bisheriger Praxis eine Förderung erhalten hätten ­ höhere Ausgaben bei der Einkommensabhängigen Einzelförderung (Haushaltstitel 4640.671.57) ergeben. Die zuständige Behörde schätzt die Mehrausgaben auf rund 100­150 Tsd. Euro jährlich.

Die Anzahl der eventuell betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner, die keine Einzelförderung erhalten, ist nicht bekannt. Das Heimentgelt für einen neu errichteten Pflegeheimplatz mit bisheriger WK-Förderung liegt um rund 150 Euro monatlich niedriger als für einen ungeförderten Platz.

Wie soll im Rahmen der Landespflegegesetzverordnung (LPGVO) künftig mit Kosten für Abschreibungen und Instandhaltungen verfahren werden?

Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.

2. Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur gemäß Hamburgischem Landespflegegesetz (HmbLPG)

Gemäß Hamburgischem Landespflegegesetz (HmbLPG) können u. a. für „Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur" Zuschüsse gewährt werden, dazu zählen auch so genannte Pflegekonferenzen.

Welche Kenntnisse hat der Senat über die Arbeit der Pflegekonferenzen in Hamburg und in welchen Stadtteilen gibt es seit wann Pflegekonferenzen?

Hält der Senat Pflegekonferenzen für sinnvoll? Wenn ja, welche positiven Wirkungen von Pflegekonferenzen sind dem Senat bekannt bzw. welche erhofft er sich? Wenn nein, warum nicht?

Hält der Senat es für notwendig, dass es in allen Hamburger Bezirken Pflegekonferenzen gibt? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?

In folgenden Bezirken bestehen Pflegekonferenzen bzw. Gesundheits- und Pflegekonferenzen: Bezirk Name seit Altona Gesundheits- und Pflegekonferenz Altona 22.01.

Eimsbüttel Eimsbütteler Gesundheits- und Pflegekonferenz 08.09.

Hamburg-Nord Pflegekonferenz Hamburg-Nord 23.02.

Wandsbek Wandsbeker Pflegekonferenz 26.05.

Harburg Harburger Pflegekonferenz 05.05. bis August 2003 nur für das Kerngebiet

Die Pflegekonferenzen befassen sich ­ mit unterschiedlicher Gewichtung ­ insbesondere mit der

­ Förderung der vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Region,

­ Information über Hilfestrukturen im Bezirk,

­ Herstellung von Öffentlichkeit für die Belange der Pflegebedürftigen, ihrer Angehörigen und der Pflegenden,

­ Vereinbarung von Verfahren, die die Pflegequalität fördern und sichern helfen („regionale Qualitätszirkel").

Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst.

Fördert der Senat Pflegekonferenzen? Wenn ja, welche und in welcher Weise? Wenn nein, warum nicht?

Siehe Drs. 17/807. Im Übrigen hat die zuständige Behörde im Jahr 2004 allen Bezirksämtern, in deren Bereich eine Pflegekonferenz besteht, einen pauschalen Sachmittelzuschuss gewährt.

Gibt es sonstige Zuschüsse oder „Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur" gemäß HmbLPG? Wenn ja, welche?

Welche Maßnahmen hat es jeweils in den Jahren 2002, 2003 und 2004 gegeben und welche Ergebnisse haben diese Zuschüsse oder Maßnahmen konkret jeweils gebracht?

In den Jahren 2002, 2003 und 2004 wurden folgende Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur nach § 9 Abs. 1 HmbLPG gefördert:

· Das Projekt equip (Externe Qualitätsimpulse in der stationären und ambulanten Pflege), das sich der Vermeidung von Dekubitalgeschwüren durch „learning from best practice" widmet, wurde mit jährlich 32 000 Euro (ein Drittel der Gesamtkosten) gefördert. Die Teilnehmerzahl an diesem Projekt wurde von 160 ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen im Jahre 2002 auf 200 Betriebe im Jahr 2004 gesteigert. Die Dekubitusneuentstehungsrate für untersuchte Personen im Projekt ist zwischen 2002 und 2004 um 19 % gesenkt worden. Der Anteil von Personen, bei denen ein Dekubitus bestand, wurde in den teilnehmenden Pflegeeinrichtungen im selben Zeitraum um 5 % gesenkt.

· Das Pflegetelefon Hamburg wurde mit einer Personalstelle und einer jährlichen Förderung der Sachkosten i. H. von 5000 Euro (ein Drittel der Gesamtkosten) versehen. Die Beratungsanbote des Pflegetelefons Hamburg als zentrale und neutrale Anlaufstelle zu allen Pflegefragen werden mit jährlich steigender Tendenz angenommen. Nach der Anruferstatistik belief sich die Zahl der Erstkontakte im Zeitraum

- Juli 2001 bis Juni 2002 auf 1.154,

- Juli 2002 bis Juni 2003 auf 1.212 und

- Juli 2003 bis Juni 2004 auf 1.352.

Das Pflegetelefon Hamburg hat in vielen Einzelfällen zum Abstellen eines pflegerischen Problems beigetragen.