Pflegeplanung und Dokumentation sollten bei diesem Verfahren Fachkräften vorbehalten werden

Anlage 1

Beschluss des Landespflegeausschusses Hamburg vom 12. Januar 2005, „Entbürokratisierung und Deregulierung in der Pflege" Pflegedokumentation

1. Der Landespflegeausschuss empfiehlt, in der vollstationären Pflege eine Pflegeplanung und -dokumentation mit einem individuellen Tages- und Wochenplan als Kernbestandteil zu führen. Ausgehend von einem solchen Tages- und Wochenplan kann auf die Dokumentation und Abzeichnung einzelner pflegerischer Hilfen weitgehend verzichtet werden. Im Leistungsnachweis wird ­ im Normalfall ­ das Erbringen der für eine Schicht geplanten Pflege und Betreuung mit einem einzigen Handzeichen einer Pflegefachkraft dokumentiert. Ansonsten weist der Pflegebericht Abweichungen von der geplanten Pflege aus. Zusatzprotokolle zu dem vereinfachten Leistungsnachweis sollten je nach individuellem Bedarf eingesetzt werden. Eine gesondertes Dokumentationsblatt wird für die einzelnen Verrichtungen der medizinischen Behandlungspflege geführt.

Pflegeplanung und Dokumentation sollten bei diesem Verfahren Fachkräften vorbehalten werden. Das System unterstützt auf diese Weise das Bezugspflegemodell in der Praxis. Anamnese und Biografieerhebung gewinnen zentrale Bedeutung. Bewusste Prioritätensetzung bei der Pflegeplanung tritt an die Stelle von schematischem Abarbeiten von Pflegemodellen (z. B. AEDLs).

Die Einführung erfordert eine Veränderung der Verantwortungsübernahme durch die Heimleitung, die PDL und die Pflegefachkräfte („Kontroll- statt Dokumentationsroutinen") und deshalb auch klare Verfahrensanweisungen im jeweiligen Heim.

Ausgearbeitete und eingeführte Standards sind dabei hilfreich.

2. Der Landespflegeausschuss empfiehlt, im Wege der Erprobung die vollstationären Pflegeeinrichtungen bei einer Umstellung der Pflegedokumentation nach Ziffer 1 durch eine Informationsveranstaltung, regelmäßigen Erfahrungsaustausch und durch Klärung rechtlicher Fragestellungen zu begleiten sowie im Rahmen verfügbarer Mittel im Hinblick auf den Umstellungs- und Fortbildungsaufwand zu unterstützen.

Anzeige- und Aufzeichnungspflichten

3. Der Landespflegeausschuss empfiehlt, sich auf Bundesebene im Heimgesetz für eine Streichung der Anzeigepflicht gegenüber der Heimaufsicht im Hinblick auf „die Namen und die berufliche Ausbildung der Betreuungskräfte" (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Heimgesetz) und die hierauf bezogene Pflicht zur unverzüglichen Änderungsmitteilung (§ 12 Abs. 3 Heimgesetz) einzusetzen. Er hält in diesem Punkt die Aufzeichnungspflicht nach § 13 HeimG in Verbindung mit der Auskunftspflicht gegenüber der Heimaufsicht bei Überwachungsmaßnahmen (§ 15 HeimG) für ausreichend.

Kurzfristig schöpft die in Hamburg vereinbarte Praxis (2x jährliche listenweise Anzeige) die Handlungsmöglichkeiten zur Entbürokratisierung aus. Zur Harmonisierung mit dem Erhebungszeitpunkt der Pflegestatistik nach § 109 SGB XI (15.12.) wird vorgeschlagen, die Anzeige künftig zu den Stichtagen 01.06. und 15.12. zu verlangen.

Beschluss des Landespflegeausschusses Hamburg vom 12. Januar 2005, „Entbürokratisierung und Deregulierung in der Pflege"

4. Der Landespflegeausschuss empfiehlt eine Änderung der Mitteilungspflicht für ambulante und teilstationäre Einrichtungen nach § 20 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (HmbGDG). Nach dieser Vorschrift müssen ambulante und teilstationäre Pflegeanbieter den Gesundheits- und Umweltämtern alle Pflegekräfte mit Namen, Anschrift und Ausbildung anzeigen. Zur Vermeidung von Doppelprüfungen und Verringerung bürokratischer Lasten, wird empfohlen:

­ Streichung der Wörter "und teilstationäre" im HmbGDG (§ 20 Überschrift und Abs. 1) da die Tagespflege zwischenzeitlich unter das Heimgesetz fällt,

­ Änderung § 20 Abs. 2 mit dem Ziel, dass die Personalmeldungen einmal jährlich listenweise erfolgen.

Sozialhilfe

5. Der Landespflegeausschuss empfiehlt, die Zuständigkeiten beim Träger der Sozialhilfe im Zusammenhang mit Heimeinzügen stärker zu bündeln. Insbesondere sollte von Beginn einer vollstationären Dauerpflege an das für den Sitz der Einrichtung zuständige Amt den Fall übernehmen. Die Sachbearbeiter sollten ermächtigt werden, möglichst umfassend die Verwaltungsdienstleistungen beim Heimeinzug wahrnehmen zu können (z. B. die Beglaubigung der Rentenüberleitung an das Heim). In einigen Fällen dürfte hierdurch die Anregung einer Betreuung nur wegen Regelung von Vermögensangelegenheiten entbehrlich werden.

Koordinierung zwischen den Prüf- und Genehmigungsinstanzen

6. Der Landespflegeausschuss empfiehlt, im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft nach § 20 Heimgesetz die Transparenz über die Prüfzuständigkeiten und deren Prüfgegenstände in Hamburg zu erhöhen. Eine übersichtliche Zusammenstellung sollte auch die zuständigen Prüfinstanzen für Hygiene, Brandschutz und Medizinproduktesicherheit enthalten.

7. Der Landespflegeausschuss empfiehlt, zusammen mit der Feuerwehr Hamburg und unter Beteiligung von Einrichtungsträgern einheitliche Anforderungen an Pflegeheime zu entwickeln, die sowohl den notwendigen Brandschutz als auch die angestrebte Wohnlichkeit der Heime gewährleisten. Wesentliche Themen in diesem Zusammenhang sind die Rettung immobiler Bewohner, die Tür- und Flurbreiten, die Brandschutztüren und die Möblierung der Gemeinschaftsflächen. Deregulierung des Landespflegegesetzes

8. Der Landespflegeausschuss empfiehlt, im Hamburgischen Landespflegegesetz überflüssige und mit bürokratischen Belastungen verbundene Regelungen zu ändern oder zu streichen. Insbesondere wird empfohlen:

­ § 2 Abs. 2 Satz 2 sollte gestrichen werden.

Die Rechtsfigur der auch für Dritte unmittelbar verbindlichen Vereinbarung (vgl. §§ 75 und 80 SGB XI) sollte für die in § 2 Abs. 2 HmbLPG genannten Vereinbarungen, insbesondere im Zusammenhang mit Pflegekonferenzen, keine Anwendung finden.

­ § 3 sollte gestrichen werden.

Der Themenkomplex „Pflegeverträge" zwischen ambulanten Diensten und ihren Kunden ist zwischenzeitlich bundesgesetzlich geregelt worden (§ 120 SGB XI) und deshalb im Landesrecht entbehrlich.

Beschluss des Landespflegeausschusses Hamburg vom 12. Januar 2005, „Entbürokratisierung und Deregulierung in der Pflege"

­ § 5 Auskunftspflichten

Die von den Einrichtungen verlangten Daten sollten auf das zwingend erforderliche Maß reduziert werden. Es sollte die Formulierung „nach Anhörung des Landespflegeausschusses" eingefügt werden, die der bisherigen Praxis entspricht.

Um die Belastung der Einrichtungen planbar und begrenzt zu halten, wird vorgeschlagen, einen festen Rhythmus für die Rahmenplanung (alle 4 Jahre) und entsprechend für Auskunftsbegehren nach § 5 HmbLPG vorzusehen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Anforderung agregierter Daten, wie sie in § 5 vorgesehen ist, den Einrichtungen mehr Arbeit macht als die Auflistung von Einzeldaten, die dann in der zuständigen Behörde ausgewertet würden.

­ § 6 Abs. 2 sollte gestrichen werden.

Die „Aufnahme der Pflegeeinrichtung in den Rahmenplan" als Fördervoraussetzung stammt aus der Logik der Krankenhausplanung, ist aber im System des SGB XI auch nach BSG-Rechtsprechung problematisch. Das Vorliegen von Versorgungsvertrag und Vergütungsvereinbarung kann bei neuen Einrichtungen in der Praxis nicht nachgewiesen werden; für die Förderung nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 bzw. § 9 Abs. 1 (Projekte) sind sie auch nicht zwingend erforderlich.

­ § 9, Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur Abs. 3 ist überflüssig. Eine Abstimmung jeder Fördermaßnahme mit den Pflegekassen und den Pflegeeinrichtungen (alle? einzeln?) ist unpraktikabel. Dass die zuständige Behörde nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Projekte durchführen und fördern kann, muss nicht wiederholt werden, die notwendigen Regelungen finden sich schon in § 6 Abs. 1 und 4.

­ § 10 Abs. 1 Satz 2 sollte gestrichen werden.

Die „gesonderte Berechnung für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen" schränkt die Freiheit des Trägers unnötig ein, den Investitionsbetrag stärker nach unterschiedlichen Wohnstandards zu staffeln. Die den § 10 HmbLPG näher ausfüllende LPGVO sollte ebenfalls in diesem Sinne novelliert werden.

Transparenz und einfache Verfahren für den Bürger

Der Landespflegeausschuss hat mit dem gemeinsamen Projekt „Pflegetelefon Hamburg", mit den Empfehlungen zur erweiterten Preisvergleichsliste und zur Heimplatzinfo für pflegebedürftige Bürger und ihre Angehörigen den Zugang zu Informationen und Beschwerdewegen erleichtert und die Transparenz über die Pflege in Hamburg erhöht. Er sieht diese Anstrengungen fortgesetzt durch die heutigen Empfehlungen.

Insbesondere die Ziffern 1, 5, 6 und 7 der Empfehlung kommen unmittelbar auch den betroffenen Bürgern zu Gute.