Die aktive Unterrichtung der Öffentlichkeit über Umweltinformationen ist ebenfalls mit einem Mehraufwand verbunden

Die durch den Informationszugang auf Antrag entstehenden Kosten sind durch entsprechende Gebührenerhebungen für Amtshandlungen nach dem HmbUIG gemäß der Umweltgebührenordnung bzw. Kostenerstattung je nach Fallkonstellation vollständig oder teilweise refinanzierbar, eine Prohibitivwirkung darf nicht entstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999, Rs. C 217/97, NVwZ 1999, 1209).

Für die nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/4/EG vorgesehene Kostenfreistellung bei der Einsichtnahme der Umweltinformationen an Ort und Stelle werden in begrenztem Umfang Gebührenausfälle hinzunehmen sein.

Die aktive Unterrichtung der Öffentlichkeit über Umweltinformationen ist ebenfalls mit einem Mehraufwand verbunden. Die zu verbreitenden Umweltinformationen müssen zunächst aufbereitet, um sodann in leicht zugänglichen Formaten aktiv und systematisch verbreitet zu werden. Diese mit der aktiven Verbreitung von Umweltinformationen verbundenen Kosten können durch Aufgabenbündelung bei bestimmten Stellen sowie Nutzung und Rückgriff auf bereits bestehende Datenerhebungen und Umweltinformationssysteme niedrig gehalten werden.

Die nicht durch Gebühreneinnahmen refinanzierbaren Kosten werden innerhalb des Bestands ohne Mehrbelastung des Haushalts aufgefangen.

Die in Folge der Regelungen durch den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen in Hamburg entstehenden Kosten für die öffentliche Verwaltung beruhen auf Vorgaben der neuen UmweltinformationsRL und können daher nicht vermieden werden. Entsprechende Kosten wären selbst bei einem Verzicht der europarechtlich gebotenen Umsetzung nicht vermeidbar. Bereits ab 14. Februar 2005

(Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2003/4/EG) sind die wesentlichen Bestimmungen der neuen UmweltinformationsRL gemäß einschlägiger EuGH-Rechtsprechung von den Vollzugsbehörden kraft unmittelbarer Wirkung des EU-Rechts anzuwenden.

Der Hamburger Wirtschaft entstehen durch den Gesetzentwurf keine zusätzlichen Kosten.

Auswirkungen auf die Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Ergänzend wird auf auf die Bundesrats-Drucksache 439/04 vom 28. Mai 2004 S. 23 f verwiesen.

III. Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz beschließen.

Artikel 1:

Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen in Hamburg (Hamburgisches Umweltinformationsgesetz ­ HmbUIG)

§ 1:

Zweck und Anwendungsbereich:

(1) Dieses Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen in Hamburg.

(2) Auf den freien Zugang zu Umweltinformationen sowie deren Verbreitung finden die Bestimmungen des Umwelt-informationsgesetzes des Bundes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 11, 12 und 13 Absatz 4 UIG entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

An die Stelle des Bundes tritt die Freie und Hansestadt Hamburg.

(3) Abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UIG gehören zu den informationspflichtigen Stellen nicht der Senat und die senatsunmittelbaren Behörden und Ämter einschließlich der Bezirksämter, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden.

§ 2:

Rechtsschutz gegen die private informationspflichtige Stelle:

(1) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine private informationspflichtige Stelle den Anspruch nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung dieser informationspflichtigen Stelle nach Absatz 2 überprüfen lassen.

Wird der antragstellenden Person innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 UIG keine Entscheidung mitgeteilt, ist ihr gegen die private informationspflichtige Stelle der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

(2) Der Anspruch auf Überprüfung ist gegenüber der privaten informationspflichtigen Stelle innerhalb eines Monats, nach dem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln. Geschieht dies nicht oder ist die antragstellende Person der Auffassung, dass ihr Anspruch auch nach einer Entscheidung nach Satz 2 nicht vollständig erfüllt worden ist, so findet Absatz 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen in Hamburg Vom..........

§ 3:

Kosten der privaten informationspflichtigen Stelle Private informationspflichtige Stellen können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Kostenerstattung verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich nach den festgelegten Gebührensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung in Hamburg.

§ 4:

Übergangsvorschrift Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die vor dem 14. Februar 2005 gestellt worden sind, sind nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2219) zu Ende zu führen.

Artikel 2:

Änderung der Umweltgebührenordnung Anlage 1 Abschnitt 9 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 80, 85), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Hamburgisches Umweltinformationsgesetz (HmbUIG) vom... [einzusetzen sind die Daten des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes aus Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes] in der jeweils geltenden Fassung".

2. Hinter Nummer 9.4 werden folgende Nummern 9.7 Auslagen

Aufwendungen, die für die Herstellung von

­ Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien

­ Kopien von Papiervorlagen im Format größer als DIN A3

­ farbigen Kopien oder Ausdrucken entstehen, sind als besondere Auslagen zu erstatten

Aufwendungen für besondere Verpackung oder besondere Beförderung sind als besondere Auslagen zu erstatten.

Artikel 3:

Fortgeltende Verordnungsermächtigung

Der Senat bleibt ermächtigt, die Umweltgebührenordnung zu ändern oder aufzuheben.

Artikel 4:

Umsetzung von EG-Richtlinien

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nummer L 41 S. 26).

Der Gesetzentwurf dient der landesrechtlichen Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nummer L 41 S. 26).

Zu Artikel 1 (Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen in Hamburg) zu § 1 Absatz 1 benennt den Zweck und den Anwendungsbereich des Gesetzes. Das HmbUIG schafft die rechtlichen Voraussetzungen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen in Hamburg.

Absatz 2 enthält als Grundsatzregelung eine diesbezügliche Verweisung auf die Bestimmungen des UIG. § 11 UIG ist nach Satz 1 von dieser Verweisung ausgenommen, da die Erstellung eines Umweltzustandsberichts auf Landesebene gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2003/4/EG im Gegensatz zu einem solchen auf Bundesebene nicht zwingend vorgeschrieben ist. Eine über das gebotene Maß hinausgehende Umsetzung erscheint hier verzichtbar, zumal es der Freien und Hansestadt Hamburg unbenommen bleibt, einen Umweltzustandsbericht zu erstellen. Daneben ist auch § 12 UIG von der entsprechenden Anwendung des Umweltinformationsgesetzes auszunehmen: § 12 UIG enthält die für Bundesbehörden verbindlichen Kostenvorschriften für Leistungen, die diese auf Grund des Gesetzes erbringen. Da das UIG gemäß § 1 Absatz 2 nur „für informationspflichtige Stellen des Bundes", nicht aber für die der Länder gilt, können hier auch die Kostenvorschriften keine Anwendung finden.

Satz 2 des Absatzes 2 stellt klar, dass dieses Gesetz für informationspflichtige Stellen der öffentlichen Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg sowie für private informationspflichtige Stellen gilt, die der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer unter der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen und öffentliche Aufgaben aus dem Bereich Umwelt wahrnehmen. Auf diese informationspflichtigen Stellen sind die Bestimmungen des UIG entsprechend anzuwenden, an die Stelle des Bundes tritt die Freie und Hansestadt Hamburg.

Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht der Senat und die senatsunmittelbaren Behörden und Ämter einschließlich der Bezirksämter, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, sowie die Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Dies regelt Absatz 3 i.V. m. Absatz 2. Die Aufnahme der Bezirksämter in den genannten Katalog erfolgt im Hinblick auf die ihnen auf Grund § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 28. Juni 2000 (HmbGVBl. S. 134) i.V. m. dem Bauleitplanfeststellungsgesetz i.d.F. vom 30. November 1999 (HmbGVBl. 271, zuletzt geändert am 6. September 2004, HmbGVBl. S. 356) zugewiesenen Rechtsetzungsbefugnis in der Bauleitplanung. zu § 2

§ 2 regelt den Rechtschutz gegen private informationspflichtige Stellen. Wegen Abweichung vom Bundesrecht (§ 6 Absätze 3 und 4 UIG) ist eine § 1 Absatz 2 ergänzende Regelung erforderlich.

Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine private informationspflichtige Stelle nach § 1 Absatz 2 HmbUIG-E. i.V.m. § 2 Absatz 1 Nummer 2 UIG den Anspruch nicht vollständig erfüllt hat, kann sie sich nach Absatz 1 unmittelbar an diese wenden, um die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle überprüfen zu lassen. Den Ablauf regelt Absatz 2.

Diese Zuständigkeit der privaten informationspflichtigen Stellen trägt zunächst dem Umstand Rechnung, dass sie nach Artikel 2 Nummer 2 lit. c der Richtlinie 2003/4/EG hinsichtlich der Informationspflicht den informationspflichtigen Stellen aus der öffentlichen Verwaltung (Artikel 2 Nummer 2 lit. a) gleichgestellt sind und auf Grund ihrer öffentlichen Aufgabenwahrnehmung europarechtlich unter den Begriff „Behörde" eingeordnet werden.

Zum anderen wird eine solche Lösung der Eigenverantwortlichkeit der von den Regularien des EU-Rechts betroffenen Unternehmen am besten gerecht. Es handelt sich um ein Verfahren der kurzen Wege, die Einführung von zeitaufwendigen und bürokratischen Widerspruchsverfahren über die Aufsichtsbehörden wird vermieden, die von der RL geforderten gesetzlichen Mindeststandards (s. Artikel 6 Absatz 1 S. 1 UI-RL) werden eingehalten, den Grundsätzen der Deregulierung wird Rechnung getragen.

Zudem wird die missliche Situation einer ­ im anderen Fall ­ beklagten Aufsichtsbehörde vermieden, wenn die private informationspflichtige Stelle ihr die für die Entscheidung erheblichen Unterlagen nicht zeitgerecht oder vollständig vorlegt bzw. die Rechtspositionen über die Auslegung des Umweltinformationsgesetzes auseinander fallen.

Die Fassung des § 2 HmbUIG-E. geht zurück auf Ziffer 2 des Beschlusses des Bundesrates zur Drucksache 439/04 vom 10. August 2004.

Im Unterschied zum Bundesrecht ist im Einklang mit dem o.g. Beschluss des Bundesrates nach § 2 Absatz 2 HmbUIG-E. der Antrag auf Überprüfung der Informationszugangsentscheidung bei der privaten informationspflichtigen Stelle Voraussetzung für die Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht nach § 1 Absatz 2 HmbUIG-E. i.V.m. § 6 Absatz 1 UIG. Eine solche Lösung gibt den von den Regularien des EU-Rechts betroffenen Unternehmen einen Handlungsrahmen, angegriffene Entscheidungen im Wege der Selbstüberprüfung durch Revisionsabteilungen oder Justitiariate nochmals zu bewerten.

Dies entspricht einem bei Informationszugangsanträgen an die öffentliche Verwaltung bekannten vergleichbaren Standard, der die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Klagerhebung vorsieht (§ 1 Absatz 2 HmbUIG-E. i.V.m. § 6

Absätze 1 und 2 UIG, § 6 des Gesetzes zur Ausführung der VwGO). zu § 3

Die Regelung knüpft an § 12 Absatz 4 UIG, der die Kostenerstattung für private informationspflichtige Stellen des Bundes regelt, an. Auch private informationspflichtige Stellen in Hamburg können für die Übermittlung von Informationen von der Antrag stellenden Person Kostenerstattung verlangen, wobei sich die Höhe der erstattungsfähigen Kosten nach den festgelegten Gebührensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung in Hamburg ­ und damit nicht entsprechend der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 UIG ­ bemisst.

Begründung: