Baugrundstücke

Die Spielflächen sollen den vorhandenen Bedarf im Plangebiet sowie in den Stadtteilen Rönneburg und Wilstorf für alle Altersgruppen decken. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt daher sowohl einen Spielplatz als auch einen Bolzplatz für ältere Kinder und Jugendliche fest. Vorgesehen ist eine lockere Positionierung von Spielgeräten als Spielinseln neben einem Freiflächenangebot für Ballspiele in Form einer ebenen, in das Umfeld eingebundenen und als Grandfläche ausgebildeten Multifunktionsspielfläche (Bolzplatz). Die großzügige Anlage erlaubt im Übergang zum Landschaftsschutzgebiet auch die Einrichtung von Naturerlebnisflächen.

Zur gestalterischen Gliederung unterschiedlicher Nutzungen und als Sichtschutz ist zwischen den öffentlichen Spielflächen und dem Vorhabengebiet eine 5 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.

Private Grünflächen

Alle Grünflächen außerhalb des öffentlichen Spiel- bzw. Bolzplatzes sind als private Grünfläche ausgewiesen. Es wird eine extensive Nutzung und Unterhaltung der Flächen angestrebt.

Außerhalb der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nördlich der Bebauung ist eine eingeschränkte Nutzung durch angrenzende Eigentümer möglich. Die Errichtung von baulichen Anlagen aller Art ist gemäß der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Marmstorfer Flottsandplatte vom 24. September 1996 (HmbGVBl. S. 243) verboten. Eine Parzellierung ist nicht ausgeschlossen.

Über die gesamte Länge der privaten Grünanlage nördlich des Vorhabengebiets sind die erforderlichen Flächen für die Oberflächenentwässerung mit abschließenden Rückhaltebecken im Südosten unverbindlich gekennzeichnet.

Die private Grünfläche am Ende des Wohnhofs soll als Platz ausgebildet werden, der als Treffpunkt für die Bewohner dient und zur Identifikation des Quartiers beiträgt. Sie soll als Gemeinschaftsgrün zur Verfügung stehen.

Die Herrichtung und Pflege der privaten Grünflächen ist im Durchführungsvertrag verbindlich geregelt.

Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Baum- und Landschaftsschutz

Im Plangebiet befinden sich erhaltenswerte Bäume und Hecken. Für sie gilt die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-i), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 167).

Ein Teilbereich des Plangebiets unterliegt dem Landschaftsschutz. Hier gelten die Beschränkungen nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Marmstorfer Flottsandplatte vom 24. September 1996 (HmbGVBl. S. 243), zuletzt geändert am 5. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 375, 376, 378). Im Landschaftsschutzgebiet findet die Baumschutzverordnung keine Anwendung. Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets Marmstorfer Flottsandplatte werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nachrichtlich übernommen.

Die in der Planzeichnung mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Bäume und Hecken bedürfen eines über die Landschaftsschutz- beziehungsweise Baumschutzverordnung hinausgehenden Schutzes, da sie auf Grund ihres Habitus, ihres Alters oder auf Grund ihrer exponierten Stellung das Landschaftsbild signifikant prägen und eine besondere ökologische Bedeutung besitzen. Es handelt sich überwiegend um Eichen, Buchen und Birken mit Kronendurchmessern von bis zu 15 m. Die zu erhaltenden Gehölzgruppen und -reihen bieten durch ihr Habitatangebot einer Vielzahl von Tieren Lebensraum.

Im Kronenbereich festgesetzter Bäume und Sträucher sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen, mit Ausnahme der für den Gewässer- und Wegebau sowie für den Bau von Siel- und Leitungstrassen erforderlichen Maßnahmen, unzulässig (vgl. § 2 Nummer 10). Auf diese Weise sollen Wurzelbeschädigungen und Stammschäden der Gehölze, insbesondere der alten Hartholzarten, verhindert werden.

Um tiefere Abgrabungen unmittelbar am Gehölzbestand zu vermeiden, sollten im Regelfall Wege- und Leitungstrassen sowie die Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwässerung außerhalb des Kronenbereichs angelegt werden. Zur Eingriffsminderung sollten Zufahrtsmöglichkeiten auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt werden.

Begrünungsmaßnahmen

Im Bereich der Planstraße setzt der Bebauungsplan die Anpflanzung von Einzelbäumen zur Gestaltung des Straßenraums fest. Durch Baumpflanzungen auf den Stellplatzanlagen des äußeren Gebäuderiegels sowie der Bebauung im inneren Bereich erfolgt eine gestalterische Einbindung der Stellplätze in das Ortsbild. Im Bereich der Stellplatzanlagen des äußeren Gebäuderiegels werden kleinkronige Einzelbäume festgesetzt, um eine Verschattung der nördlich angrenzenden, südexponierten Gartenbereiche zu vermeiden. Die übrigen Bäume werden als großkronige Bäume festgesetzt, um ein ökologisch wirksames und visuell erlebbares Grünvolumen zu schaffen.

Die Bestandssicherung und Anpflanzung von Grünsubstanz im Bereich von versiegelten Flächen erhält die klimaökologischen und lufthygienischen Verhältnisse wie Temperaturausgleich durch Schattenwurf und Verdunstungskälte, Luftfeuchtigkeit, Windschutz sowie Staubund Schadstoffminderung und schafft Lebensraum für Tiere und Pflanzen.

Abweichungen von den festgesetzten Standorten der kleinkronigen Einzelbäume können zugelassen werden, soweit dies für die Gestaltung der Eingangsbereiche der Reihenhäuser erforderlich ist (vgl. § 2 Nummer 11). Diese Regelung schafft für die noch zu konkretisierende Detailplanung eine planerisch vertretbare Flexibilität.

Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes großkronigen Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu erhalten. Im Kronenbereich jedes kleinkronigen Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 6 m2 anzulegen und zu erhalten (vgl. § 2 Nummer 8). Hierdurch kann eine Ergänzung des vorhandenen Lebensraumgefüges erreicht werden.

Einheimische Laubgehölze (siehe Anhang zur Begründung) stellen unter anderem mit ihren Blüten- und Fruchtbeständen eine essentielle Nahrungsquelle und damit Lebensgrundlage für die einheimische Tierwelt dar und sind auch kleinklimatisch günstiger. Die geforderten Pflanzgrößen sollen dazu beitragen, dass ohne lange Entwicklungszeit landschaftsbildwirksame Strukturen und Lebensraumfunktionen hergestellt werden. Als großkronig gelten Bäume mit Kronen von über 6 m Durchmesser im ausgewachsenen Zustand. Die offenen Vegetationsflächen sichern die Luft-, Wasser- und Nährstoffversorgung der Wurzeln und damit eine langfristige Entwicklung der Bäume.

Den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Grünflächen zugewandte Grundstückseinfriedungen sind mit Hecken oder Strauchpflanzung zu versehen (vgl. § 2 Nummer 7). Die Bepflanzung von Grundstückseinfriedungen wird als gestalterisch verbindliches Element und aus ökologischen Gründen festgesetzt.

Wände von Nebengebäuden sind je 2 m Wandlänge mit mindestens einer Schling- oder Kletterpflanze zu begrünen (vgl. § 2 Nummer 13). Begrünte Fassaden können ein Nist- und Nahrungsbiotop insbesondere für Vögel darstellen und dienen der landschaftsgerechten Einbindung der baulichen Anlagen.

Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt oder verbessert wird (vgl. § 2 Nummer 9). Die Ersatzpflanzverpflichtung soll dazu führen, dass bei natürlichem Abgang ein neuer Baum beziehungsweise ein neues Gehölz die Funktionen des alten Gehölzes übernimmt. Ziel ist es, dass Umfang und Charakter (Zusammensetzung) der Bestände erhalten bleiben.

Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche sind die Dachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen (vgl. § 2 Nummer 12). Zur Optimierung der ökologischen und visuellen Auswirkung der extensiven Dachbegrünung sind Dachneigungen bis maximal 15 Grad vorgesehen sowie Substratstärken von mindestens 8 cm vorgeschrieben. Dachbegrünungen wirken stabilisierend auf das Kleinklima, da sich Dachflächen weniger aufheizen. Außerdem binden sie Staub und fördern die Wasserverdunstung. Der verzögerte Regenwasserabfluss entlastet die Oberflächenentwässerung. Sie bilden außerdem einen vom Menschen nicht gestörten Lebensraum für Insekten, Vögel und Pflanzen.

Dachbegrünungen sind deshalb eine wesentliche und nachhaltige Maßnahme zur Minderung der durch die Bebauung verursachten Eingriffe beziehungsweise gleichen diese zum Teil aus.

Die Gras- und Krautflur oberhalb der Hangkante ist auf der privaten Grünfläche nach baulichen Eingriffen wiederherzustellen und durch eine jährlich zweimalige Mahd zu entwickeln (vgl. § 2 Nummer 16). Die innerhalb des Landschaftsschutzgebiets liegenden Gras-/Kraut- und Hochstaudenfluren sollen im Zusammenhang mit der Einrichtung der hier vorgesehenen Oberflächenentwässerungsanlagen wieder hergestellt werden.

Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist der lichte, mehrstufige Gehölzbestand seinem Bestand entsprechend zu erhalten sowie oberhalb der Hangkante ein 3 m breiter Streifen mit Sträuchern zu bepflanzen (vgl. § 2 Nummer 15). Die bewachsenen Hangflächen sind erdgeschichtlich ein bedeutendes und landschaftlich prägendes Element. Eine individuelle Nutzungsaneignung und Abzäunung durch angrenzende Eigentümer und die damit verbundene Beeinträchtigung der Funktion für den Naturhaushalt soll durch die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vermieden werden. Die Bepflanzung der Hangkante dient der Abgrenzung des Hangs vor individuellen Nutzungen durch angrenzende Eigentümer und schützt seine Funktion für den Naturhaushalt.

Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist Teil der Maßnahmen zum Ausgleich, die durch Maßnahmen zum Ausgleich auf der Fläche des Flurstücks 2431 der Gemarkung Neuland ergänzt werden.

Gewässer- und Bodenschutz

Im Vorhabengebiet sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze ohne Schutzdach in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen (vgl. § 2 Nummer 14).

Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Betonierung und Asphaltierung sind außerhalb der Straßenverkehrsflächen zu vermeiden. Der Anteil an versiegelter Straßenverkehrsfläche ist grundsätzlich auf ein Minimum zu beschränken. Die Erhöhung des Anteils potentiell vegetationsfähiger Fläche und bewachsener Fugen leistet einen Beitrag zum mikrobiellen Abbau möglicher Tropfölverunreinigungen und hält anfallendes Niederschlagswasser länger im Raum.

Das anfallende Niederschlagswasser kann in Abhängigkeit der örtlichen Bodenverhältnisse nur vereinzelt auf den jeweiligen Baugrundstücken zur Versickerung gebracht werden. Die in der Planung vorgesehene offene Muldenentwässerung leistet vor allem einen Beitrag zur Verfügbarkeit von Bodenwasser für den Vegetations-, insbesondere den Gehölzbestand. Auf Grund des Speicher- und Rückhaltevermögens in Verbindung mit Teilversickerung und Verdunstung wird der Abfluss aus dem Gebiet im Gegensatz zu einer Entwässerung in Rohren erheblich verlangsamt. Dies entlastet die Gewässer und trägt positiv zur Grundwasserneubildung bei. Der Abfluss über den belebten Oberboden trägt zu einer Vorreinigung des Oberflächenwassers bei. Das Regenrückhaltebecken soll als Trockenbecken angelegt werden, in dem nur nach längeren Regenperioden Wasser stehen wird.

Um den Flächenverbrauch zu reduzieren und Eingriffe zu vermeiden, die mit einer frostfreien Gründung von Verrohrungen verbunden wären, wie zum Beispiel tiefe Grabensohlen, wird das Wasser in Rinnen und Mulden geführt.

6. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan bereitet Eingriffe vor, die die Gestaltung und die Nutzung von Grünflächen verändern. Dies beeinträchtigt die vorhandene Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich und verändert das Landschaftsbild nachhaltig.

Für Maßnahmen zum Ausgleich wird dem Vorhabengebiet die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugeordnet.

Boden

Die Planung sieht den Neubau von Reihenhäusern vor mit den entsprechenden negativen Folgen für die Bodenfunktion durch Versiegelung. Die Herstellung der offenen Oberflächenentwässerung erfordert Bodenabgrabungen.

Zur Minderung der Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise herzustellen. Für einen Teil der Wohngebäude sind Pultdächer vorgesehen, deren extensive Begrünung Ausgleich schafft. Die Eingriffe in den Naturhaushalt und die Bodenfunktion können im Plangebiet nicht vollständig ausgeglichen werden.

Wasser

Das Niederschlagswasser soll so lange wie möglich im Plangebiet gehalten werden, deshalb ist ein Regenrückhaltebecken mit einem offenen System aus Mulden und Rinnen geplant. Eine Inanspruchnahme der Vorflut Hüllbeengraben erfolgt nur als Überlauf für überschüssiges Oberflächenwasser. Die Extensivdachbegrünung der Pultdächer trägt zu einer Abflussverzögerung und damit zur Entlastung der Oberflächenentwässerung beziehungsweise zu einer verringerten Flächendimensionierung bei.

Klima, Luft, Lärm

Durch die Bebauung und Versiegelung ehemals vegetationsgeprägter und bioklimatisch aktiver Flächen wird der Anteil abstrahlungsintensiver Flächen zunehmen.

Bei vorgesehenem weitgehenden Erhalt des vorhandenen Baumbestands, der Neuanpflanzung von Bäumen im Bereich der Stellplätze und der teilweisen Begrünung der Gebäudedächer wird ein das Kleinklima günstig beeinflussender Vegetationsanteil entwickelt.

Arten- und Biotopschutz

Die zukünftige Bebauung stellt für den Landschaftsraum einen Eingriff in die Lebensraumstrukturen von Flora und Fauna dar. Die Bebauung mit maximal 70 Reihenhäusern erstreckt sich auf die westliche, relativ ebene, mit Grasund Krautvegetation bewachsene Ruderalfläche und den Übergang zur östlich abfallenden Hanglage mit Gebüschen durchsetzter Hochstaudenflur. Zusätzlich werden bisher von der Schule genutzte und als Scherrasen ausgebildete Freiflächen ebenfalls überbaut. Durch Festlegung eines mindestens 3 m breiten Abstandes der Baugrenze für bauliche Anlagen von der Grenze des Landschaftsschutzgebietes werden direkte Eingriffe in den hochwertigen Hangbereich und den geschützten Baumbestand vermieden. Die gekennzeichnete offene Oberflächenentwässerung parallel zur Hangkante ist als begrünte Grabenmulde vorgesehen. Entwicklungsziel ist hier eine an den Bestand angelehnte, standortangepasste Gras-/Krautvegetation.

Auf der östlichen zum Achterkamp abfallenden und mit Hochstaudenvegetation und Gebüschen bewachsenen Ruderalfläche ist ein Kinderspielplatz, ein Bolzplatz sowie ein Regenrückhaltebecken vorgesehen. Der mit einem Tennenbelag vorgesehene Bolzplatz und die mit Geräten ausgestatteten Spielzonen führen zu einem Verlust vorhandener Biotopflächen. Teile des Spielplatzes werden als Naturerlebniszonen belassen. Das Regenrückhaltebecken ist als naturnah ausgebautes Trockenbecken konzipiert und ermöglicht die Wiederansiedlung vorhandener Biotopstrukturen.

Als Teil der Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet wird der Hangbewuchs im Bebauungsplan als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die Maßnahmen beinhalten den Erhalt des Hangbereichs und die Bepflanzung der Hangkante.

Trotz der Minderungsmaßnahmen führt die Bebauung durch Flächenversiegelung und Nutzungsintensivierung innerhalb des Baugebiets und des Spiel- und Bolzplatzes zu nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigungen der vorhandenen Biotopstrukturen und -qualitäten.

Landschaftsbild

Das freiräumlich geprägte Landschaftsbild wird durch die Bebauung mit maximal 70 Wohneinheiten vollständig verändert. Auch im Bereich des als Spielplatz vorgesehenen Hangs zum Achterkamp wird das Landschaftsbild durch die Anlage eines Regenrückhaltebeckens, eines Ballspielplatzes und der Spielplatzmöblierung weitgehend neu gestaltet.

Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets

Das außerhalb des Geltungsbereichs für Maßnahmen zum Ausgleich vorgesehene Flurstück 2431 der Gemarkung Neuland (Bezirk Harburg, Ortsteil 703) hat eine Größe von etwa 27.500 m2 und wurde 1999 von der Stiftung Naturschutz erworben. Das artenreich strukturierte Grünland wird seit 1999 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Als Entwicklungsziel ist Feuchtgrünland und eine Anreicherung der Flächen mit wassergeprägten Kleinbiotopen (Teiche, Grabenverbreiterung, Herstellung von Grüppen) vorgesehen. Es soll jährlich eine Mahd im Juli, nach der Samenreife, unter Abtransport des Mahdguts erfolgen. Der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln und Düngern ist unzulässig. Trotz der bereits hohen Wertigkeit der Flächen sind über die vorgesehenen Biotopentwicklungsmaßnahmen zur Erhöhung der Strukturvielfalt, Wertverbesserungen auf der gesamten Fläche zu erzielen.

Im Einvernehmen mit der Stiftung Naturschutz ist die Durchführung der Maßnahmen zum Ausgleich zur Kompensation vorhabenbedingter Eingriffe aus dem Bebauungsplan an Stelle und auf Kosten des Vorhabenträgers eigenverantwortlich durch die Stiftung vorgesehen. Die Stiftung soll Grundeigentümerin der Fläche bleiben. Art, Umfang und Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen sowie die Höhe der durch den Vorhabenträger zu erstattenden Kosten sind im Durchführungsvertrag geregelt.

Zusammenfassende Bewertung

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau von Reihenhäusern geschaffen. Mögliche Beeinträchtigungen sind vorrangig zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege innerhalb des Geltungsbereichs zu mindern.

Unter Berücksichtigung der planungsrechtlich ermöglichten Bebauungsdichte und der Realisierung der geplanten Minderungsmaßnahmen können die Bodenfunktionen, hier insbesondere die Wasser- und Luftdurchlässigkeit, zum Teil gesichert und wiederhergestellt werden.

Es verbleiben erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die nicht im Plangebiet ausgeglichen werden können.