Auszubildenden

15. Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Gerichten oder wesentlichen Teilen von ihnen.

(2) Der Richterrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen Angelegenheiten mitzuwirken:

1. Entlassung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags mit Ausnahme der Fälle, in denen der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt oder die Richter die Entlassung selbst beantragt haben,

2. Stellung von Anträgen an die zuständige Behörde, die Probezeit vor der Beschlussfassung des Richterwahlausschusses über die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zu verlängern,

3. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach Dauer und Umfang nicht unerheblich sind,

4. Abordnung ab einer Dauer von einem Jahr; bei kürzerer Dauer nur, wenn die Abordnung an ein anderes Gericht wesentlich auch dazu dient, zusätzliche Erkenntnisse über Eignung und Leistung eines Richters zu gewinnen,

5. Abordnung von Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung,

6. Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 und des Absatzes 2 Nummern 1 und 2 wird der Richterrat bei Entscheidungen im Einzelfall nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt. Das Gericht hat die Richter rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.

(4) Bei der Bemessung des Personalbedarfs sowie der Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans des Gerichts gibt das Gericht dem Richterrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme. Ergibt sich keine Übereinstimmung, so legt das Gericht die Entwürfe mit der Stellungnahme des Richterrats dem zuständigen Senator vor.

(5) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Umund Erweiterungsbauten des Gerichts sowie für Dienstund Aufenthaltsräume sind vor der Einreichung bei der zuständigen Stelle mit dem Richterrat zu beraten.

(6) Das Gericht und die in § 31 Absatz 2 Nummer 5 genannten Stellen haben den Richterrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen einschließlich aller Besichtigungen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Das Gericht hat dem Richterrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in § 31 Absatz 2 Nummer 5 genannten Stellen mitzuteilen. Der Richterrat wirkt bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten des Gerichts nach § 22 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mit. An den Besprechungen des Gerichts mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem entsprechend § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes gebildeten Arbeitsschutzsausschuss nehmen die vom Richterrat beauftragten Mitglieder teil. Der Richterrat erhält die Niederschriften über Besichtigungen, Untersuchungen und Besprechungen, zu denen er nach den Sätzen 1 und 3 hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat dem Richterrat die Dienstunfallberichte oder Unfallanzeigen und die Krankenstatistiken zur Kenntnisnahme vorzulegen sowie ihm Abschriften zu überlassen; soweit diese Angaben über gesundheitliche Verhältnisse einer Person enthalten, ist deren Zustimmung erforderlich. § 193 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 57

Versagungskatalog

Der Richterrat kann in den Fällen des § 56 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 seine Zustimmung nur verweigern, wenn

1. die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift oder eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde verstößt oder

2. die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene oder andere Richter benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie unter Angabe von Gründen verweigert, die außerhalb des Satzes 1 liegen." „§ 59

Vereinbarungen mit den Berufsverbänden der Richter:

(1) In den Fällen, in denen das Recht des Richterrats auf Mitbestimmung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, ist die allgemeine Regelung mit den Berufsverbänden der Richter verbindlich zu vereinbaren, soweit es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Richter handelt. Die Vereinbarung kann durch den Senat ganz oder teilweise aufgehoben werden.

(2) Anzustreben ist eine einvernehmliche, sachgerechte Einigung. Kommt eine allgemeine Regelung nicht zustande, kann sie abweichend von Absatz 1 durch den Senat getroffen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde oder die beteiligten Berufsverbände die Verhandlungen unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich für gescheitert erklärt haben. Der Senat kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 vorläufig treffen.

(3) In den Fällen, in denen das Recht des Richterrats auf Mitwirkung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, wirken die Berufsverbände der Richter mit, soweit es sich ausschließlich um Angelegenheiten der Richter handelt.

(4) Die Berufsverbände der Richter sind bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der richterlichen Verhältnisse zu beteiligen.

(5) Die Beteiligung wird von der zuständigen Behörde durchgeführt."

Artikel 3:

Übergangsvorschrift

Die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Artikel 1 Nummern 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, 8 bis 15, 16

Buchstabe c, 20, 21, 23 Buchstabe b und 44 gilt erstmals für die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählten Personalräte.

I. Allgemeines:

Das Gesetz zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften ändert mit seinem Artikel 1 das Hamburgische Personalvertretungsgesetz und mit Artikel 2 das Hamburgische Richtergesetz.

Mit der Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes wird die Amtszeit der Personalräte von drei auf vier Jahre verlängert. Außerdem wird dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1995 ­ 2 BvF 1/92 ­ (BVerfGE 93, 37) zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein und den zum Hamburgischen Personalvertretungsgesetz ergangenen Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2002 (Fundstelle: Der Personalrat S. 395, 398) Rechnung getragen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung allgemeine Ausführungen zu den Strukturen und Grenzen der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst gemacht, die über das zur Überprüfung vorgelegte Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holsteins hinaus auch für die Personalvertretungsgesetze von Bund und Ländern Bedeutung haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Grundsätze für die Anwendung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes konkretisiert und das Gesetz bis zu seiner Änderung verfassungskonform ausgelegt.

Artikel 2 übernimmt, soweit vergleichbare Regelungen vorhanden sind, die Änderungen des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in die entsprechenden Bestimmungen zu den Richterräten im Hamburgischen Richtergesetz.

A. Wesentlicher Inhalt der Änderungen des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes und des Hamburgischen Richtergesetzes AA. Die wesentlichen Regelungen des 14. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes haben folgenden Inhalt:

1. Verlängerung der Amtszeiten der Personalvertretungen

Die Amtszeiten der Personalräte und Gesamtpersonalräte werden von bisher drei auf vier Jahre verlängert.

Dies ergibt sich aus Artikel 1 Nummern 10, 13, 20 und 21 (§§ 18, 27, 57 und 58 HmbPersVG).

2. Turnus der Personalversammlungen

Der Zeitraum, in dem Personalversammlungen durchzuführen sind, wird von einem Kalenderhalbjahr auf ein Kalenderjahr erweitert. Im Gegenzug werden die Möglichkeiten, Teilversammlungen durchzuführen, erweitert (Artikel 1 Nummern 17 und 18, § 51 Absatz 1, § 52 Absatz 1 HmbPersVG).

3. Modifizierung des Gruppenprinzips im Personalrat

Die bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter werden zu einer neuen Gruppe der Arbeitnehmer zusammengefasst. Diese Änderung beseitigt die praktischen Schwierigkeiten, die hinsichtlich der Gruppe der Arbeiter bei den Personalratswahlen zunehmen. Die Zahl der Arbeiterinnen und Arbeiter in den Dienststellen wird immer kleiner und es bereitet zunehmend Schwierigkeiten, Kandidatinnen und Kandidaten für die Gruppe der Arbeiter zu finden. Die Änderung wird ermöglicht durch eine zurzeit in der Abstimmung befindliche Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, durch die die rahmenrechtliche Bestimmung über die Aufteilung der Beschäftigten in drei Gruppen geändert wird. Der Bund trägt mit dieser Änderung der Entwicklung im Bereich des Tarifrechts Rechnung (Artikel 1 Nummern 2, 3, 5, 6 lit. a, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16 lit. c, 23 lit. b und 44). Beschlüsse des Personalrats werden künftig für beide Gruppen grundsätzlich gemeinsam gefasst, auch wenn die Angelegenheit nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betrifft. Gleiches gilt für die vom Personalrat zu bestellenden Beisitzer der Einigungsstelle. Dies ergibt sich aus Artikel 1 Nummern 16 und 27 (§§ 39 und 81 Absatz 2 HmbPersVG).

4. Straffung und Beschleunigung der Mitbestimmungsverfahren

Durch verschiedene Regelungen wird die Durchführung der Mitbestimmungsverfahren beschleunigt.

So erhält der Personalrat die Möglichkeit, für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen seine Zustimmung im Voraus zu erteilen. Daneben wird die so genannte „Zustimmungsfiktion" eingeführt, wonach die Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Maßnahme als erteilt gilt, wenn sie nicht fristgerecht und begründet verweigert wird oder die Ablehnung mit Gründen versehen wird, die offenkundig außerhalb der Mitbestimmung liegen. Bei personellen Maßnahmen müssen sich die Gründe für die Ablehnung des Personalrats zusätzlich im Rahmen eines besonderen Versagungskatalogs bewegen (Nummer 35, § 89 HmbPersVG). Im Verfahren vor der Einigungsstelle werden weitere Fristen für die Bestellung des Vorsitzenden, die Einberufung und die Beschlussfassung eingeführt.

Die Gewährleistung einer zügigen Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens durch Einführung geeigneter Instrumente entspricht den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an das Verfahren. Dies ergibt sich aus Artikel 1 Nummern 25, 26 und 27 (§§ 79, 80 Absatz 2 und 81 HmbPersVG).

5. Neuordnung der Mitbestimmungskataloge und Neuregelung der Letztentscheidung des Senats

Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist vor dem Hintergrund des Demokratieprinzips der Umfang der Beteiligung des Personalrats abhängig zu machen von der Bedeutung der Maßnahme für die Arbeitssituation der Beschäftigten und deren Dienstverhältnis einerseits und die Erfüllung des Amtsauftrags andererseits. Das Gericht hat dazu drei Kategorien von Maßnahmen gebildet, die vor dem Hintergrund des Demokratieprinzips je nach ihrer Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrags ein unterschiedlich ausgestaltetes Letztentscheidungsrecht der dem Parlament verantwortlichen Regierung verlangen:

a. Angelegenheiten, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem Beschäftigungsverhältnis angehen, typischerweise aber nicht oder nur unerheblich die Wahrnehmung der Amtsaufgaben gegenüber dem Bürger berühren, Anlage 2

Begründung:

b. Angelegenheiten, die den Binnenbereich des Beschäftigungsverhältnisses betreffen, die Wahrnehmung des Amtsauftrages typischerweise aber nicht nur unerheblich berühren und

c. Angelegenheiten, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen, unvermeidlich aber auch die Interessen der Beschäftigten berühren.

Nach diesen Kategorien richtet sich die Neugliederung der Mitbestimmungstatbestände und der Umfang des Letztentscheidungsrechts des Senats. Der Gesetzentwurf fasst hierbei aus Gründen der Normenklarheit und Verfahrensvereinfachung die zwei Kategorien (Kategorien b und c) zusammen, bei denen der Beschluss der Einigungsstelle als Empfehlung an die dem Parlament verantwortliche Stelle gilt. Dies ergibt sich aus Artikel 1 Nummern 27, 30, 32 und 40 (§§ 81, 86, 87 und 94 HmbPersVG). BB. Die wesentlichen Regelungen des 8. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes haben folgenden Inhalt:

1. Straffung und Beschleunigung der Mitbestimmungsverfahren

Die Änderungen des Hamburgischen Richtergesetzes zur Gewährleistung einer zügigen Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens durch Einführung geeigneter Instrumente ergeben sich aus Artikel 2 Nummern 2, 3 und 4 (§§ 49, 50 Absatz 2 und 51 HmbRiG). Auf die Ausführungen in Abschnitt AA zu Nummer 4 wird Bezug genommen.

2. Neuordnung der Mitbestimmungskataloge und Neuregelung der Letztentscheidung des Senats

Die verfassungsrechtlich erforderliche Neuordnung der Mitbestimmungskataloge einschließlich der jeweiligen Letztentscheidungsbefugnisse von Einigungsstelle und Senat ergeben sich aus Artikel 2 Nummer 4 (§§ 51, 55 ­ 57 und 59). Auf die Ausführungen in Abschnitt AA Nummer 5 wird Bezug genommen.

B. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Verlängerung der Amtsperiode der Personalräte im Hamburgischen Personalvertretungsgesetz und die Straffung der Mitbestimmungsverfahren können sich Einsparungen ergeben. Deren Höhe ist nicht quantifizierbar.

Zu Nummer 2:

Mit der Änderung von § 4 werden die bisherigen Gruppen der Angestellten und der Arbeiter zu einer neuen Gruppe der Arbeitnehmer zusammengefasst. Das personalvertretungsrechtliche Gruppenprinzip bleibt aber bestehen. Neben der neuen Gruppe der Arbeitnehmer besteht weiterhin die Gruppe der Beamten.

Zu Nummern 3, 5, 6 lit. a, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16 lit. c, 23 lit. b und 43

Es handelt sich jeweils um Folgeänderungen, die sich aus der Zusammenfassung der Gruppen der Angestellten und Arbeiter zu der Gruppe der Arbeitnehmer gemäß vorstehender Nummer 2 ergeben.

Zu Nummer 4:

Die bisherige personalvertretungsrechtliche Zuordnung des Finanzgerichts ist dadurch gekennzeichnet, dass ein gemeinsamer Personalrat für das Finanzgericht Hamburg, den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten sowie das Justizverwaltungsamt, die Präsidialabteilung, die Stabsstelle Rechtspolitik und das Justizamt der Justizbehörde bestanden hat. Die Aufnahme des Finanzgerichts in die Aufzählung der Dienststellen ohne eigene Personalverwaltung des § 6 Absatz 1 entspricht der Systematik des Gesetzes, wonach als Konsequenz aus § 10 Absatz 1 bei den Gerichten eigene Personalräte zu wählen sind.

Der neue Satz 1 in § 6 Absatz 2 stellt klar, dass die Dienststelleneigenschaft Entscheidungskompetenzen grundlegender Art voraussetzt. Von der Dienststelleneigenschaft hängt nach § 10 Absatz 1 unter anderem die Bildung von Personalräten ab.

Für die Bildung einer Personalvertretung ist Grundvoraussetzung, dass der Leiter der Einrichtung ­ in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit ­ bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum, insbesondere Dienstvorgesetztenfunktionen hat. Hierzu gehören in personellen Angelegenheiten eigenverantwortliche Entscheidungen z. B. über Einstellungen und Kündigungen, Versetzungen, Abordnungen und Umsetzungen sowie Vorschläge für Ernennungen und Versetzungen in den Ruhestand.

Die Änderung soll im Zusammenhang mit § 10 Absatz 1 klarstellen, dass Personalräte in den Verwaltungseinheiten zu wählen sind, in denen solche mitbestimmungsrechtlich relevanten Entscheidungen getroffen werden.

Zu Nummer 6 lit. b und lit. c

Der bisherige Absatz 4 des § 10 sah in Nummer 2 einen eigenen Personalrat für die in der Ausbildung zum Justizdienst befindlichen Personen vor. Die Struktur der Ausbildung im Justizdienst lässt eine effektive Personalvertretung dieses Personenkreises nicht mehr zu. Der gehobene Justizdienst (Vollzugsdienst, Verwaltungsdienst) absolviert die dreijährige Ausbildung zur Hälfte blockweise in Internatsform in Nordrhein-Westfalen, die Rechtspfleger absolvieren ihre Ausbildung mit mehr als der Hälfte in Hildesheim. Der verbleibende mittlere Justizdienst absolviert die Ausbildung in Hamburg hauptsächlich in den Vollzugsanstalten und an der Vollzugsschule bzw. Berufsschule. Diese Umstände und die damit verbundenen kurzen Verweildauern im Personalrat führen zu erheblichen Problemen bei der Bildung der Personalvertretung und in der Folge bei der eigentlichen Personalratstätigkeit. Vor diesem Hintergrund ist die Vertretung des hier betroffenen Personenkreises durch die Personalräte der Justizbehörde und die bei ihnen zu bildenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen sachgerecht.