Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats und des Gesamtpersonalrats beträgt zzt

Zu Nummer 7

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an eine frühere Änderung des Gesetzes.

Zu Nummern 10, 13, 20 und 21

Auf die Darstellung in Teil I Abschnitt A, AA Nummer 1 wird Bezug genommen.

Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats und des Gesamtpersonalrats beträgt zzt. drei Jahre. Sie wird im Interesse einer größeren Kontinuität der Personalratsarbeit auf vier Jahre verlängert (§§ 27 Absatz 1, 58 Absatz 1). Durch diese Verlängerung ist es erforderlich, in § 18 Absatz 1 für Personalräte und den § 57 Absatz 1 für Gesamtpersonalräte den Wahlrhythmus für die regelmäßigen Wahlen anzupassen. Als weitere Folge ist die Frist in § 18 Absatz 2 Nummer 1 von 18 auf 24 Monate zu verlängern. Diese neue Frist entspricht wie die bisherige der Hälfte der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats.

Zu Nummer 16:

Auf die Darstellung in Teil I Abschnitt A, AA Nummer 3 wird Bezug genommen.

Mit der Änderung des § 39 wird das Gruppenprinzip bei der Beschlussfassung des Personalrats auf das rahmenrechtlich unbedingt notwendige Maß zurückgeführt. Künftig werden Beschlüsse für alle Gruppen grundsätzlich gemeinsam gefasst, auch wenn die Angelegenheit nur eine oder zwei im Personalrat vertretene Gruppen betrifft.

Absatz 2 und der unveränderte Absatz 3 stellen sicher, dass auf mehrheitlichen Antrag der von einer Angelegenheit ausschließlich betroffenen Gruppe (Absatz 2) oder Gruppen (Absatz 3) diese allein beschließen. Das Erfordernis der gemeinsamen Beratung schließt aus, dass Angelegenheiten einer im Personalrat vertretenen Gruppe behandelt werden, wenn diese umständehalber ­ z. B. aus Krankheitsgründen ­ nicht an der Sitzung teilnehmen kann.

In Angelegenheiten, die überwiegend Jugendliche oder Auszubildende betreffen, verbleibt es bei der ausnahmslos gemeinsamen Beschlussfassung.

Zu Nummer 17:

Mit dem neuen Satz 3 in § 51 Absatz 1 wird die Möglichkeit eingeräumt, auch ohne dass die dienstlichen Erfordernisse dies erzwingen (Satz 2), Teilversammlungen anlassbezogen durchzuführen, z. B. wenn nur ein Teil der Beschäftigten einer Dienststelle von der Tagesordnung der Personalversammlung betroffen ist.

Zu Nummern 18 und 22

Durch die Änderungen des § 52 Absatz 1 und des § 75 Absatz 2 Satz 1 wird der Zeitraum zur Durchführung einer Personalversammlung bzw. Jugend- und Auszubildendenversammlung von bislang einem Kalenderhalbjahr auf künftig ein Kalenderjahr erweitert. Die Zahl der jährlich durchzuführenden Personalversammlungen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen wird damit reduziert. Dies ist insbesondere auf dem Hintergrund der erweiterten Möglichkeiten, Teilversammlungen durchzuführen (vgl. Begründung zu Nummer 17), sachgerecht.

Der neue Satz 2 in § 52 Absatz 2 soll zudem sicherstellen, dass Teilversammlungen im Übrigen unter den gleichen Voraussetzungen einberufen werden können wie Personalversammlungen.

Zu Nummer 19:

Mit der Ergänzung des § 53 wird künftig die Teilnahme von sachkundigen Auskunftspersonen für die Dauer der Erörterung einzelner Punkte auf Beschluss des Personalrats oder der Personalversammlung ermöglicht. Es handelt sich um eine rechtliche Verankerung der bisher bereits auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 6.9.1984, Zeitschrift für Beamtenrecht 1985, Seite 55) gegebenen Möglichkeit der Hinzuziehung von dienststellenfremden Auskunftspersonen und dient der Klarstellung.

Zu Nummer 23 lit. a

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen auf Grund der Neufassung der Mitbestimmungskataloge (vgl. Begründung zu Nummern 30 und 32).

Zu Nummer 24

Bei § 78 a handelt es sich um eine Neuregelung über die Behandlung von Unterlagen mit personenbezogenen Daten durch den Personalrat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. September 1990 (NJW 1991, 375) festgestellt, dass die Speicherung personenbezogener Daten durch den Personalrat ohne Einwilligung der Betroffenen unzulässig ist. Auf der Basis dieser Rechtsprechung kann die Befugnis des Personalrats zum Umgang mit personenbezogenen Daten auch nicht auf die später ergangenen Neuregelungen der §§ 96 ff. des Hamburgischen Beamtengesetzes gestützt werden. Es bedarf daher ­ wie beispielsweise auch in den Personalvertretungsgesetzen der Länder Rheinland-Pfalz und Niedersachsen ­ einer gesonderten Regelung, die es dem Personalrat auch erlaubt, eigene personenbezogene Unterlagen über das konkrete Verfahren hinaus bis zu acht Jahre aufzubewahren.

Die Vorschrift schreibt zum einen die bereits bestehende Verfahrensweise fest, zum anderen trifft sie Regelungen über den Umgang mit personenbezogenen Unterlagen in Dateien.

Die Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie Speicherung solcher personenbezogener Daten, die dem Personalrat aus Anlass von Mitbestimmungsverfahren zur Verfügung gestellt werden, wird für unzulässig erklärt.

Absatz 1 bezieht sich nur auf Unterlagen, die aus Anlass von Mitbestimmungsverfahren dem Personalrat zur Verfügung gestellt wurden, Absatz 2 regelt darüber hinaus auch die Behandlung von aus anderen Gründen dem Personalrat vorliegenden Unterlagen, und zwar innerhalb und außerhalb von Dateien.

Personenbezogene Unterlagen des Personalrats sind frühestens nach Ablauf der Amtsperiode, spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode zu vernichten. Die vorherige Vorlage der Unterlagen beim Staatsarchiv entspricht den Bestimmungen des Hamburgischen Archivgesetzes (HmbGVBl. 1991, Seite 7).

Der Begriff der Unterlagen in § 78 a erfasst nicht nur Unterlagen in Papierform, sondern z. B. auch Unterlagen, die dem Personalrat in Form von Dateien zur Verfügung gestellt wurden.

Zu Nummer 25

Auf die Darstellung in Teil I Abschnitt A Unterabschnitt AA Nummer 4 wird Bezug genommen.

§ 79 enthält als neue Elemente des Mitbestimmungsverfahrens die vorgezogene Zustimmung für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen (Absatz 2) und die so genannte „Zustimmungsfiktion" (Absatz 3 Satz 4).

Mit der Regelung in Absatz 2 soll die Durchführung eines zügigen Mitbestimmungsverfahrens ermöglicht werden.

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und um den Satz 4 ergänzt. Hiermit wird die sog. Zustimmungsfiktion in das Hamburgische Personalvertretungsgesetz eingeführt. Sie hat zum Gegenstand, dass die Zustimmung des Personalrats zu einer von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme fingiert wird, wenn der Personalrat sich zu einem Antrag der Dienststelle innerhalb der ihm zustehenden Stellungnahmefrist entweder überhaupt nicht äußert oder den Antrag ohne Begründung ablehnt. Die Zustimmung des Personalrats gilt auch in den Fällen als erteilt, in denen er seine Ablehnung zwar begründet, die Begründung aber offenkundig keinerlei Bezug zu dem Mitbestimmungsrecht aufweist. Die Bezeichnung „offenkundig" soll verdeutlichen, dass die Zustimmungsfiktion bei auch nur im Ansatz sachgerechten Einwendungen des Personalrats nicht eintritt. Will die Dienststelle die Zustimmung fingieren, muss sie nicht nur den fehlenden unmittelbaren Bezug der Ablehnungsbegründung zum Mitbestimmungstatbestand begründen, sondern auch die diesbezügliche Offenkundigkeit.

Die Einführung der Zustimmungsfiktion dient der Beschleunigung der Mitbestimmungsverfahren und trägt damit auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 24. Mai 1995

­ 2 BvF 1/92 ­ (Der Personalrat, 483) Rechnung. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass der Gesetzgeber für Verfahrensvorschriften zu sorgen hat, die gewährleisten, dass die Dienststellen die für die wirksame Erfüllung des Amtsauftrags erforderlichen organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Bedingungen zeitgerecht schaffen können. In diesem Zusammenhang ist es sachgerecht, die Zustimmung des Personalrats zu einer der Mitbestimmung unterliegenden Maßnahme zu fingieren, wenn der Personalrat die Zustimmung nicht innerhalb der Stellungnahmefrist schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert oder die aufgeführten Gründe offenkundig außerhalb der Mitbestimmung liegen. Die vom Personalrat zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung vorgetragenen Umstände müssen auf die durch den Mitbestimmungstatbestand geschützten Interessen zielen. Die Gründe müssen also einen inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand aufweisen. Daran fehlt es, wenn der Personalrat Gründe vorträgt, die sich einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand nicht mehr zuordnen lassen oder wenn er sich auf allgemeine formelhafte Wendungen ohne Bezug zu dem Fall beschränkt.

Absatz 4 übernimmt den bisherigen Absatz 3.

Zu Nummer 26

In § 80 Absatz 1 entfällt künftig die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle für den Fall, dass der Personalrat sich nicht innerhalb der zweiwöchigen Äußerungsfrist erklärt hat. Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Einführung der Zustimmungsfiktion in § 79 Absatz 3.

Die Ergänzung des Satzes 1 in Absatzes 2 um eine Frist von 2 Wochen in Form einer Soll-Vorschrift ist ein Element der Verfahrensbeschleunigung und soll eine zügige Tagung der Schlichtungsstelle bewirken.

Zu Nummer 27

In § 81 Absatz 1 entfällt durch die Einführung der Zustimmungsfiktion in § 79 Absatz 3 die Bezugnahme auf die Frist des bisherigen § 79 Absatz 2 Satz 2 oder 3. Satz 2 eröffnet den Weg zur Einigungsstelle für den Fall, dass die Schlichtungsstelle innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht tagt. Bislang genügte ein „Tätigwerden" der Schlichtungsstelle ­ also auch das bloße Bemühen um einen Sitzungstermin -, um die Frist zu hemmen. Auch diese Änderung dient der Verfahrensbeschleunigung. Es handelt sich hierbei im Übrigen um eine Kann-Vorschrift. Die Anrufung der Einigungsstelle in den Fällen, in denen die Schlichtungsstelle nicht fristgemäß tagt, ist demnach nicht zwingend.

Durch Absatz 2 wird das Gruppenprinzip bei der Bestellung der Beisitzer der Einigungsstelle durch den Personalrat auf das rahmenrechtlich unbedingt notwendige Maß zurückgeführt.

Verfassungsrechtlich ist es geboten, Verfahrensregelungen so auszugestalten, dass die zeitgerechte Herstellung der Bedingungen einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Amtsauftrages möglich ist. Dazu gehört u. a. auch die zügige Durchführung des Einigungsverfahrens.

In Absatz 2 Satz 4 wird deshalb den Verfahrensbeteiligten im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung eine dreiwöchige Frist für die Einigung auf einen Vorsitzenden gesetzt. Für den Fall des erfolglosen Fristablaufs wird künftig die oberste Dienstbehörde den Vorsitzenden auf Grund einer generellen Liste bestimmen, die im Zuge der Umsetzung der Gesetzesänderung mit den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände vereinbart wird. Bei der Bürgerschaft wird zwischen dem Präsidenten der Bürgerschaft als oberster Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaft und den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände eine eigene Liste vereinbart.

Durch diese Regelung soll ebenfalls eine Verkürzung der Verfahrensdauer erreicht werden. Künftig wird auch die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung des Vorsitzenden einzuberufen, das bedeutet zu einem Sitzungstermin einzuladen sein (Absatz 3 Satz 1).

Der neue Satz 5 in Absatz 3 ermöglicht ausdrücklich die Teilnahme von sachkundigen Auskunftspersonen ­ also z. B. Sachverständige oder Zeugen ­ für die Dauer der Erörterung einzelner Punkte auf Antrag der Mehrheit der Einigungsstelle.

Es handelt sich um eine rechtliche Verankerung der herrschenden Meinung und der Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg v. 15. Januar 1990, Die Personalvertretung 1992, Seite 531) und dient der Klarstellung. Ein subjektiver Anspruch derjenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, deren Personalangelegenheit Grund für den Streit vor der Einigungsstelle ist, auf Gehör wird nicht begründet.

Der Verfahrensbeschleunigung dienen die Beschlussfassung der Einigungsstelle grundsätzlich in der ersten Sitzung (Absatz 4) sowie die Unterzeichnung des Beschlusses der Einigungsstelle nur durch den Vorsitzenden anstatt wie bisher durch den Vorsitzenden und alle Beisitzer (Absatz 5).

Der bisherige § 81 sieht für Mitbestimmungsfälle prinzipiell eine Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle vor.

Lediglich in personellen Angelegenheiten der Beamten und bei der Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen gilt die Entscheidung der Einigungsstelle als Empfehlung mit der Möglichkeit der Anrufung des Senats zur Letztentscheidung.

Um dem Demokratieprinzip nach Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen, ist es jedoch geboten, die Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle abhängig zu machen von der Bedeutung der Maßnahme sowohl für die Arbeitssituation der Beschäftigten und deren Dienstverhältnis als auch für die Erfüllung des Amtsauftrags. Die Entschei dungskompetenz der Einigungsstelle darf sich einerseits nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und andererseits nur so weit gehen, wie die spezifischen, in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen (Schutzzweckgrenze). Zudem verlangt das Demokratieprinzip für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrags jedenfalls, dass die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert ist (Verantwortungsgrenze).

Zur Konkretisierung der daraus resultierenden Entscheidungsbefugnis der Einigungsstelle lassen sich drei Kategorien unterscheiden, die der Gesetzentwurf aus Gründen der Normenklarheit zu zwei Gruppen zusammenfasst und die in den Absätzen 6 und 7 ihren Niederschlag finden. Nach Absatz 6 ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle die Zustimmung des Personalrats in den Mitbestimmungsangelegenheiten des § 86 Absatz 1. Es handelt sich hierbei um Angelegenheiten, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem Beschäftigungsverhältnis betreffen, typischerweise aber nicht oder nur unerheblich die Wahrnehmung der Amtsaufgaben gegenüber dem Bürger berühren (Kategorie a der Rechtsprechung des BVerfG). Die in Ausnahmefällen mögliche Vorlage an den Senat zur endgültigen Entscheidung setzt die Darlegung voraus, dass der Beschluss der Einigungsstelle mit seinen Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berührt.

Absatz 7 sieht den Beschluss der Einigungsstelle als Empfehlung an den Senat für den Fall vor, dass diese sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt. Diese Regelung kommt in den Mitbestimmungsangelegenheiten des § 87 Absatz 1 zum Zuge. Diese betreffen schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben, berühren unvermeidlich aber auch die Interessen der Beschäftigten (Kategorie c der Rechtsprechung des BVerfG). Außerdem werden hier auch die Fälle der Kategorie b der Rechtsprechung des BVerfG erfasst, nämlich solche Angelegenheiten, die den Binnenbereich des Beschäftigungsverhältnisses betreffen, die Wahrnehmung des Amtsauftrags jedoch typischerweise nicht nur unerheblich berühren. Da sich die letztgenannte Kategorie auf lediglich zwei Mitbestimmungstatbestände beschränkt, führt sie der Gesetzentwurf dem § 87 Absatz 1 zu (vgl. auch Begründung zu Nummer 32). Diese Zusammenfassung ist insbesondere aus den oben dargestellten verfassungsrechtlichen Gründen (Demokratieprinzip) unbedenklich, weil Absatz 7 den Beschluss der Einigungsstelle lediglich als Empfehlung an den Senat vorsieht.

Das Äußerungsrecht des Vorsitzenden der Einigungsstelle ist ein Novum und dient der Objektivierung des Verfahrens.

Absatz 8 enthält die Aussage des bisherigen Absatzes 6 Satz 2.

Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.

Zu Nummern 28, 29, 31 und 34

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen auf Grund der Neufassung der Mitbestimmungskataloge.

Zu Nummer 30

§ 86 Absatz 1 enthält die Mitbestimmungstatbestände in Angelegenheiten, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem Beschäftigungsverhältnis betreffen, typischerweise aber nicht oder nur unerheblich die Wahrnehmung des Amtsauftrages gegenüber dem Bürger berühren (siehe auch Begründung zu § 81 Absatz 6 ­ Nummer 27 ­).

Die einzelnen Tatbestände waren weitgehend auch bisher als soziale Angelegenheiten in den Mitbestimmungskatalogen enthalten.

In Absatz 1 Nummer 1 wird unter anderem die Mitbestimmung bei Mehrarbeit und Überstunden geregelt. Die Anordnung der Mehrarbeit und Überstunden selbst ­ hierzu gehört auch die Entscheidung über den Umfang der Mehrarbeit und der Überstunden ­ ist mitbestimmungsfrei. Diese Entscheidung obliegt allein der Organisationsgewalt des Amtsträgers und kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht der Disposition der Personalvertretung zugeordnet werden.

Lediglich die Verteilung von bereits angeordneter Mehrarbeit und angeordneten Überstunden auf die einzelnen Wochentage unterliegt der Mitbestimmung, soweit die Dienststelle diesbezüglich Festlegungen treffen will. Beschränkt sich die Dienststelle auf die Vorgabe eines Zeitraums ohne konkrete Festlegung der Mehrarbeit und der Überstunden auf die Wochentage, so löst dies keine Mitbestimmung aus.

Der bisherige Auffangtatbestand der „sonstigen Regelungen, die die Dienstdauer beeinflussen", entfällt.

In Nummer 2 wird die Mitbestimmung auf die Fälle der Aufstellung von Urlaubsplänen, in denen kein Einverständnis erzielt wird, und auf die Ablehnung von Erholungsurlaubsanträgen im Einzelfall begrenzt. Die Änderung dient der Vereinfachung, weil Mitbestimmungsverfahren über den Großteil von unstreitigen Maßnahmen vermieden werden.

Die Mitbestimmung bei der Gewährung von Prämien, Belohnungen und Funktionszulagen nach der bisherigen Nummer 6 wird künftig auf die Mitbestimmung bei der Aufstellung von Grundsätzen für die Vergabe von monetären Leistungsanreizen, die als sonstige Bezüge- bzw. Vergütungsbestandteile Beamtinnen und Beamten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährt werden können, beschränkt.

Erfasst werden neben Verfahrensfragen auch Kriterien für die Vergabe von leistungsbezogenen Bezüge- und Entgeltbestandteilen. Mitbestimmungsfrei ist demgegenüber die Gewährung im Einzelfall.

Mit Nummer 9 wird die Mitbestimmung auf die Ablehnung von Vorschüssen begrenzt; bislang war deren Gewährung mitbestimmungspflichtig. Die Änderung dient der Vereinfachung, weil Mitbestimmungsverfahren über den Großteil von unstreitigen Maßnahmen vermieden werden.

Bei der Streichung von Absatz 4 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung auf Grund der Neuordnung der Mitbestimmungstatbestände.

Zu Nummer 32

§ 87 fasst die Mitbestimmungstatbestände in Angelegenheiten zusammen, die schwerpunktmäßig die Erledigung von Amtsaufgaben betreffen, unvermeidlich aber auch die Interessen der Beschäftigten berühren (siehe auch Begründung zu § 81 Absatz 7 ­ Nummer 27 ­).

Die Nummern 1 bis 27 sind aus den bisherigen personellen Angelegenheiten des § 87 übernommen worden. Hinzu kommen die Nummern 28, 29, 32 und 33 als bisherige soziale Angelegenheiten des § 86 Absatz 1 Nummern 17 und 18 bzw. 4 und 5 sowie die Nummern 30 und 31 als bisherige sonstige Angelegenheiten nach § 89 Absatz 1 Nummern 1 und 2.

Der bisherige Mitbestimmungstatbestand der „Änderung des Arbeitsvertrages" wurde gestrichen. Die für diesen Tatbestand hauptsächlich in Betracht kommenden Sachverhalte werden weitgehend von speziellen Mitbestimmungstatbeständen wie etwa dem der Höhergruppierung (§ 87 Absatz 1 Nummer 5 HmbPersVG) oder der Einstellung (§ 87 Absatz 1