Herausforderungen der EU-Verfassung annehmen ­ Informations- und Mitwirkungsrechte der Bürgerschaft ausdehnen

Nach der Ratifizierung durch den Bundestag wird auch der Bundesrat am 27. Mai grünes Licht für die EU-Verfassung geben.

Mit dem Subsidiaritätsprotokoll der EU-Verfassung werden die Informations- und Mitwirkungsrechte des Bundesrats, insbesondere durch die frühzeitige Information und Möglichkeit zur Stellungnahme im sogenannten Frühwarnsystem, ausgeweitet.

Gemeinsam mit der Ratifizierung der Verfassung hat der Bundestag ein Begleitgesetz verabschiedet, welches die Informations- und Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat in der Europapolitik ausweitet. Die Bundesregierung hatte zuvor gegenüber den CDU-Ministerpräsidenten Entgegenkommen gezeigt und einer maßvollen Ausweitung der Informations- und Beteiligungsrechte des Bundesrats zugestimmt.

Mit der Ausweitung der Einflussmöglichkeiten des Bundesrats stellt sich erneut die Frage nach den bestehenden Möglichkeiten der Kontrolle der Europapolitik des Senats im Bundesrat durch die Bürgerschaft.

Obwohl das Subsidiaritätsprotokoll der EU-Verfassung dem Bundesrat ausdrücklich in seiner Funktion als „nationalem Parlament" erweiterte Rechte zubilligt, entzieht sich das europapolitische Handeln des Hamburger Senats im Bundesrat fast vollkommen der parlamentarischen Kontrolle durch die Hamburgische Bürgerschaft. Eine Information findet, wenn überhaupt, in der Regel erst nach Entscheidungen statt. Möglichkeiten für die Bürgerschaft, auf die Positionierung Hamburgs in europapolitischen Fragen Einfluss zu nehmen oder eigene Stellungnahmen zu beschließen, bestehen kaum.

Insofern scheint die Verbesserung der Information und der Beteiligungsmöglichkeiten des Europaausschusses der Bürgerschaft angebracht.

Unabhängig von dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der EU-Verfassung können auch heute schon die Vorgaben des Begleitgesetzes und des Verfassungsvertrages umgesetzt werden.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird aufgefordert, Verbesserung der Information über EU-Vorhaben

­ für Hamburg maßgebliche Informationen, die er als Mitglied des Bundesrats gemäß Artikel 2 des EU-Verfassungsprotokolls über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union bzw. gemäß § 1 des Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union erhält, ah den Europaausschuss der Bürgerschaft zur Kenntnis weiterzuleiten. Der Europaausschuss kann sich nach § 53

(2) der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft mit diesen Vorlagen befassen. Dabei ist insbesondere die Ausweitung des Vorhabensbegriffs auch auf GRÜN- und Weißbücher der EU-Kommission nachzuvollziehen.

­ Bis zum In-Kraft-Treten der EU-Verfassung und des Begleitgesetzes in ständiger Praxis die Informations- und Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürgerschaft zu EUVorlagen (im Sinne von § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993) im oben genannten Sinne zu verbessern.

Inkenntnissetzung im Falle von Subsidiaritätsrügen

­ den Europaausschuss der Bürgerschaft in Kenntnis zu setzen, wenn eine Stellungnahme im Rahmen des § 2 des Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. des Artikels 3 des Verfassungsprotokolls zu den nationalen Parlamenten (Subsidiaritätsrüge) durch den Bundesrat abgegeben wird Inkenntnissetzung im Falle von Subsidiaritätsklagen

­ den Europaausschuss der Bürgerschaft in Kenntnis zu setzen, bevor im Bundesrat über die Erhebung einer Klage nach Artikel 8 des Protokolls zum Vertrag über eine Verfassung für Europa über die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bzw. nach § 3 des Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union entschieden wird. Die betreffenden Berichte des Senats gelten im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 2 der GO der Hamburgischen Bürgerschaft als im Vorwege an den für Angelegenheiten der Europäischen Union und zuständigen Fachausschuss überwiesen.

Übergang zu Mehrheitsentscheidungen im Rat (Pasarelle-Regelung)

­ den Europaausschuss der Bürgerschaft in Kenntnis zu setzen, bevor im Bundesrat über eine Initiative des Europäischen Rates zum Übergang von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit für die Beschlussfassung im Rat nach Artikel IV-444 Absatz 1 des Vertrags über eine Verfassung für Europa oder zum Übergang von einem besonderen Gesetzgebungsverfahren zu dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel IV-444 Absatz 2 des Vertrags über eine Verfassung für Europa entschieden wird. Die betreifenden Berichte des Senats gelten im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 2 der GO der Hamburgischen Bürgerschaft als im Vorwege an den für Angelegenheiten der Europäischen Union und zuständigen Fachausschuss überwiesen.