Dies können alle Lehrkräfte Schülerinnen und Schüler Eltern oder das nicht pädagogische Personal der Schule

Welche Personengruppen fallen konkret unter „zur Schule gehörend", um als von den Eltern optional hinzuzuziehende „Person ihres Vertrauens" in Frage zu kommen?

Dies können alle Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Eltern oder das nicht pädagogische Personal der Schule sein.

Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 49 (4) Satz 2 Nrn. 1 und 2 entscheidet die Klassenkonferenz. Dabei sind die Elternvertreter zu beteiligen, sofern die betroffenen Schüler/-innen und deren Eltern dies wünschen und schutzwürdige Interessen eines Dritten nicht entgegenstehen. (§ 61 (2)) 10.6.6.1 Wie ist gewährleistet, dass die betroffenen Eltern über ihr Entscheidungsrecht über die Beteiligung der Klassenelternvertreter/-innen konkret aufgeklärt werden?

Im Zusammenhang mit der Einladung zur Anhörung werden die Eltern auf dieses Recht hingewiesen. Ein ausführlicher Artikel über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen, der auch einen Hinweis auf die Möglichkeit enthält, eine zur Schule gehörende Person des Vertrauens bei der Anhörung hinzuzuziehen, findet sich im Elternratgeber „Wir reden mit", der als Broschüre vorliegt und im Internet abrufbar ist.

10.6.6.2 Was sind „schutzwürdige Interessen eines Dritten"?

Wer entscheidet, ob solche vorliegen?

Dies können insbesondere sensible Daten aus der Privat- oder Intimsphäre des geschädigten Dritten sein. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende der Ordnungsmaßnahmenkonferenz.

10.6.6.3 In welcher Weise ist gewährleistet, dass die Positionen und Interessen der Eltern in die Beratung und Beschlussfassung der Klassenkonferenz auch in dem Fall eintreten, dass die Beteiligung der Klasseneltervertreter/-innen nicht gewünscht oder nicht möglich ist?

Dies haben entweder die betroffenen Eltern selbst oder die Konferenzleitung zu gewährleisten.

10.6.6.4 In welcher Weise werden die Klassenelternvertreter/-innen über verhängte Ordnungsmaßnahmen im Falle ihrer Nichtbeteiligung informiert?

Die Information erfolgt im Rahmen der nach § 70 Absatz 3 HmbSG erforderlichen Auskunftserteilung.

10.6.6.5 In welcher Weise werden die Durchführung und die Ergebnisse der diesbezüglichen Beratung in der Klassenkonferenz dokumentiert? Wem sind diese Dokumentationen zugänglich zu machen?

Das Protokoll der Klassenkonferenz ist ­ sofern und soweit eine Ordnungsmaßnahme beschlossen wurde ­ im Schülerbogen aufzubewahren. Einsicht in den Schülerbogen können die Schülerin oder der Schüler sowie die Sorgeberechtigten nehmen.

11. Mitwirkung von Eltern an der Gestaltung des Unterrichts bzw. an der pädagogischen Arbeit der Schule im Rahmen der Schulverfassung: Klassen-, Zeugnis- und Schulkonferenz

Im Rahmen der schulischen Selbstverwaltung nach § 50 HmbSG wirken Elternvertreter/-innen in allen schulischen Gremien mit Ausnahme der Lehrerkonferenz mit.

Klassenkonferenz

Die Klassenkonferenz dient zur Beratung der pädagogischen Arbeit in der jeweiligen Klasse. In ihr konkretisiert sich die Zusammenarbeit von Lehrkräften und Eltern bezüglich des Unterrichts und des pädagogischen Erfolgs in der jeweiligen Klasse. Gegenstand sollen u. a. die Planung des Schuljahrs, die pädagogische Koordination und die Ausgestaltung der Erziehungspartnerschaft sein. Sie hat mindestens zweimal im Schuljahr stattzufinden. (§ 61 (1))

Welche Erkenntnisse hat die zuständige Behörde, ob diese Verpflichtung in der Praxis eingehalten wird, auch hinsichtlich der Teilnahme aller Lehrerinnen und Lehrer, die Schülerinnen und Schüler in der Klasse unterrichten?

In der Erhebung von 2002 (siehe Vorbemerkung) ­ neuere Daten liegen nicht vor ­ wurde festgestellt, dass von 142 erfassten Schulen 112 Klassenkonferenzen abhalten, an 30 Schulen (21 %) haben keine Klassenkonferenzen stattgefunden, so bei 14 von 56 Grundschulen, 5 von 22 Haupt- und Realschulen, 2 von 13 Gesamtschulen, 5 von 35 Gymnasien und 4 von 16 Sonderschulen.

Wie stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Verpflichtung eingehalten wird?

Siehe Antworten zu 2.2 und zu 4.5.

Sieht die zuständige Behörde im Interesse der Handhabbarkeit bei großen Klassenkonferenzen mit sämtlichen Fachlehrern in einer Klasse, die ja auch die Wahlpflichtlehrer einzelner Schüler umfasst, Möglichkeiten der Eingrenzung des Teilnehmerkreises? Wenn ja, welche?

Schon zeitlich dürfte ein Elternabend nicht zur inhaltlichen Vorstellung aller Fachlehrkräfte einer Klasse reichen. Sinnvollerweise entscheidet die Schulleitung über die Teilbzw. Nichtteilnahme einzelner Lehrkräfte.

Wie wird sichergestellt, dass bei der Terminierung von Klassenkonferenzen die zeitlichen Möglichkeiten der Elternvertreter/-innen ­ vor allem bezüglich der Tageszeit ­ berücksichtigt werden?

Die Organisation der Terminierung von Klassenkonferenzen erfolgt in der Verantwortung der Schulleitungen. Beteiligungsinteressen der Elternvertreterinnen und Elternvertreter sind durch innerschulische Absprachen zu gewährleisten.

Wie wird sichergestellt, dass die Pflicht zur Durchführung von Klassenkonferenzen nicht ausschließlich durch die Beratung und Beschlussfassung von Ordnungsmaßnahmen abgedeckt wird, sodass auch die reale Möglichkeit besteht, pädagogische Belange in angemessenem Umfang beraten zu können?

In Klassenkonferenzen werden regelhaft die Grundzüge und Schwerpunkte der pädagogischen Arbeit im laufenden Schuljahr vorgestellt. Siehe im Übrigen Antwort zu 2.2.

In welcher Weise werden die Beratungen und Ergebnisse von Klassenkonferenzen dokumentiert? Wem sind die Ergebnisse zugänglich?

Für die Beratungen und die Ergebnisse von Klassenkonferenzen gibt es keine Protokollvorschriften. Soweit die Klassenkonferenzen Protokolle erstellen, sind diese im Rahmen der wechselseitigen Unterrichtungspflicht (§ 103 HmbSG) zu übersenden.

Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit ist zu beachten. Siehe im Übrigen Antwort zu 10.6.6.5.

In welcher Weise wird die Umsetzung der Beschlüsse der Klassenkonferenz sichergestellt und kontrolliert?

Durch die Schulleitung. Siehe in Übrigen Antwort zu 2.2.

In welcher Weise wird eine Rückkoppelung mit den Eltern über die Umsetzung der Beschlüsse der Klassenkonferenz gewährleistet?

Dies leistet die Klassenlehrkraft in Kooperation mit den Klassenelternvertretung.

Wie ist sichergestellt, dass die Klassenkonferenz auch auf Verlangen der Eltern unverzüglich einberufen wird?

Die Verantwortung dafür trägt die Klassenlehrkraft. Siehe im Übrigen Antwort zu 2.2..

Sind der zuständigen Behörde Erkenntnisse und Erfahrungswerte darüber bekannt, in welchem Maße die Klassenkonferenzen von Eltern und Lehrkräften als sinnvolles Instrument der Mitbestimmung eingeschätzt werden?

Keine systematisch erhobenen.

11.1.11 Ist das Interesse der Elternvertreter/-innen, ihre Anliegen in der Klassenkonferenz zu verfolgen, nach Einschätzung der zuständigen Behörde eher stärker oder eher schwächer ausgeprägt?

Erkenntnisse darüber liegen der zuständigen Behörde nicht vor.

11.1.12 Welche Möglichkeiten haben die Elternvertreter/-innen angesichts der Stimmenmehrheit der Lehrkräfte, ihre Anliegen und Forderungen angemessen zur Geltung bringen zu können?

Aufgabe der Elternvertreterinnen und Elternvertreter ist es, der nachfolgenden Beschlusslage mit ihren Argumenten zu einer umfassenden Sichtweise zu verhelfen.

Den Eltern bleibt darüber hinaus die Möglichkeit, Ihre Anliegen im Elternrat und in der Schulkonferenz zu thematisieren.

11.1.13 Welche Unterstützung leistet die zuständige Behörde den Elternvertreter/-innen dabei, die Klassenkonferenzen gleichberechtigt auch im Sinne ihrer Anliegen nutzen zu können?

Das Elternfortbildungsprojekt am LI leistet Unterstützung insbesondere im Rahmen des Seminarbausteines „Klassenkonferenzen".

Nach § 61 (3) nimmt die Halbjahreskonferenz die Aufgaben der Klassenkonferenz in den Bereichen wahr, in denen die Schüler/-innen nicht in Klassenunterrichtet werden. Wie ist hier die Mitwirkung von Elternvertreter/-innen gewährleistet?

Die Mitwirkung von Elternvertreterinnen und Elternvertretern in der Halbjahreskonferenz ist nicht vorgesehen.

11.1.14.1 Hat der Elternrat der Schule das Recht zur Teilnahme? Wenn nein, warum nicht?

Das HmbSG sieht kein Recht zur Teilnahme vor.

Zeugniskonferenz

Zur Beschlussfassung über die Zeugnisse dient die Zeugniskonferenz (§ 62 HmbSG). Ihr gehören keine Elternvertreter/-innen an. Den Elternvertreter/-innen ist jedoch „vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung über die Zeugnisse Gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der Zeugniserteilung und der Entwicklung des Leistungsstands der Klasse zu geben." (§ 62 (3) HmbSG)

Wie wird dieses Recht zur Stellungnahme konkret gewährleistet? Welche Verfahren sind dafür vorgesehen?