Grundsätzlich ist die Vermögensübertragung auch kapitalertragsteuerpflichtig

Der Verlust in 2005 ergibt sich aus dem operativen Verlust des Hafenbetriebes zuzüglich des Verlustes aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart, vornehmlich in Höhe der Pensionsrückstellungen des Betriebs gewerblicher Art (BgA). Die bei der Bewertung des Vermögens zugrunde zu legenden Bewertungsverfahren sind mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt. Die Bewertung des gesamten Vermögens hat begonnen, ist aber noch nicht abgeschlossen. Nach den derzeitigen Erkenntnissen wird jedoch davon ausgegangen, dass die Summe der stillen Reserven den Verlust des Jahres 2005 nicht übersteigen wird. Mit Sicherheit kann diese Frage jedoch erst dann beantwortet werden, wenn die Bewertung abgeschlossen ist. Sollte der Verlust des Jahres 2005 für eine Verrechnung mit den aufzudeckenden stillen Reserven nicht ausreichen, stehen zwar auch noch Verlustvorträge aus den Jahren bis 2004 für eine Verrechnung zur Verfügung, auf Grund der seit dem 1. Januar 2004 eingeführten Mindestbesteuerung würde jedoch gleichwohl eine Ertragsteuerbelastung entstehen.

Grundsätzlich ist die Vermögensübertragung auch kapitalertragsteuerpflichtig. Da jedoch ­ aus rein steuerlicher Sicht ­ das dem Betrieb gewerblicher Art zuzuordnende Vermögen auch unter Berücksichtigung der vorhandenen stillen Reserven stark negativ ist, wird eine Kapitalertragsteuerbelastung im Ergebnis nicht entstehen.

Des Weiteren betrafen die Gespräche mit der Finanzverwaltung die Frage, ob die Hamburg Port Authority künftig Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer zu zahlen hat. Mit dem Finanzamt und der Steuerverwaltung besteht Einigkeit darüber, dass unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Rechtslage die Hamburg Port Authority auf Dauer keine Gewinnerzielungsabsicht haben wird. Die Hamburg Port Authority wird auch zukünftig einen BgA, einen Bereich der Vermögensverwaltung und einen Hoheitsbereich haben. Auf Grund der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ist lediglich der BgA für Zwecke der Körperschaftsteuer relevant.

Weitere ertragsteuerlich zu berücksichtigende Bereiche hat die Hamburg Port Authority nach geltender Rechtslage nicht. Diese Beurteilung kann sich jedoch in der Zukunft grundlegend ändern, da möglicherweise die Besteuerung so genannter „Dauerverlustbetriebe" neu geregelt werden wird.

V.1.2 Umsatzsteuer

Die Zuschüsse aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg an die Hamburg Port Authority werden nach übereinstimmender Auffassung mit Finanzamt und Finanzbehörde nach derzeit geltendem Recht nicht mit Umsatzsteuer belastet sein. Das gilt auch in den Fällen der Investitionszuschüsse, soweit beim Zuschussgeber, der Freien und Hansestadt Hamburg, kein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ankommt. Nach ebenfalls übereinstimmender Auffassung mit Finanzamt und Finanzbehörde besteht auf dem Gebiet der Altlastensanierung allerdings die Vorsteuerabzugsberechtigung für die Hamburg Port Authority.

V.1.3 Grundsteuer

Die bisher im Haushalt der Finanzbehörde (Liegenschaftsverwaltung) veranschlagte Grundsteuer wird, soweit sie auf die zu übertragenden Grundstücke entfällt, künftig Aufwand der Hamburg Port Authority sein. Die Zahlungspflicht in Höhe von jährlich 7,8 Mio. EUR (nach vorliegenden Teilergebnissen der Finanzbehörde/Liegenschaftsverwaltung erhobener Wert) verlagert sich entsprechend der Umsetzung der Grundstücksübertragungen durch das zuständige Finanzamt.

Die Umstellungsphase wird sich voraussichtlich wegen der Vielzahl von Grundstücken über einen längeren Zeitraum erstrecken. Die vorübergehend noch von der Freien und Hansestadt Hamburg zu zahlenden Grundsteuern werden von der Hamburg Port Authority erstattet.

V.2 Versicherungen V.2.1 Haftpflichtversicherungen

Bei Gründung der Hamburg Port Authority als Anstalt öffentlichen Rechts hat diese sich grundsätzlich nach den „Regeln eines ordentlichen Kaufmanns" zu versichern. Dazu gehört im Wesentlichen ­ neben den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen wie Unfallversicherung und Kfz-Versicherung ­ der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, ggf. sind weitere Risiken zu versichern. Die Hamburg Port Authority wird zunächst nur die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen abschließen, d. h. die bestehenden Versicherungen im Rahmen des kommunalen Schadensausgleichs fortsetzen (zur Unfallversicherung siehe nachstehende Ziff. V.2.2). Da eine Risikoanalyse erheblichen Zeitaufwand erfordert, soll für alle anderen möglichen Schadensfälle für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin vom Grundsatz der Nichtversicherung Gebrauch gemacht und solange das Eigendeckungsprinzip angewendet werden. Der Schadensausgleich für ggf. während dieses Zeitraumes eintretende Schäden wird unabhängig vom Verlustausgleich durch die Freie und Hansestadt Hamburg sichergestellt.

Auf Grund sich ändernder rechtlicher Randbedingungen im EU- und im nationalen Eisenbahnrecht besteht ggf. die Anforderung, dass die Hafenbahn zu einer „Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs" werden muss.

Für den Status Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs würde nach der sich derzeit im Vermittlungsausschuss befindlichen „Verordnung über die Haftpflichtversicherungen der Eisenbahnen" diese auch für die Hafenbahn gelten. Gemäß § 1 Absatz 1 dieser Verordnung wäre der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für entsprechende Eisenbahnunternehmen als Voraussetzung für den Betrieb vorgeschrieben. Der Beschluss dieser Verordnung wird noch für dieses Jahr erwartet. Die Hafenbahn muss zwischenzeitlich die Betriebsrisiken als Grundlage für die erstmalige Ermittlung der künftigen Prämienhöhe erfassen und bewerten.

V.2.2 Gesetzliche Unfallversicherung

Nach dem Beschluss des Bundesrats vom 26. November 2004 zum „Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen" (Bundesrats-Drucksache 833/04 vom 5. November 2004, verkündet im BGBl. I 2004 Nr. 66 vom 14. Dezember 2004 auf S. 3299) verbleibt die Zuständigkeit für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben, bei den Unfallversicherungsträgern im kommunalen Bereich. Dementsprechend wird die Hamburg Port Authority auch als Anstalt öffentlichen Rechts weiterhin bei der Landesunfallkasse (LUK) versichert bleiben. Mit der Errichtung der Hamburg Port Authority ist allerdings ein Ausstieg aus dem bisherigen Versicherungsverbund von behördenübergreifend zusammengefassten Organisationseinheiten verbunden. Die Hamburg Port Authority wird sich künftig allein versichern müssen.

VI VERMÖGEN VI.1 Vermögensübergang auf die Hamburg Port Authority Alles zur Wahrnehmung der im Gesetz über die Hamburg Port Authority (HPAG) unter § 3 genannten Aufgaben notwendige Verwaltungsvermögen geht grundsätzlich auf die Hamburg Port Authority über.

Die Anlage 4 (Grundstücksübertragung) und die Anlage 8 (vorläufige Eröffnungsbilanz) enthalten jedoch keine dem Bereich Altenwerder zuzuordnenden Grundstücke und Infrastruktureinrichtungen, obwohl Altenwerder als derzeit modernster Teil des Hafens ein Gebiet von zentraler Bedeutung für die Hamburg Port Authority darstellt. Allerdings ergeben sich durch die gemeinsame Finanzierung der Infrastruktur in Altenwerder durch den städtischen Haushalt und das Sondervermögen „Stadt und Hafen" besondere Abgrenzungsprobleme, die bisher nicht abschließend gelöst werden konnten. Daher wird die Entscheidung über die endgültige Zuordnung des Eigentums an den Grundstücken und den Infrastruktureinrichtungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichwohl soll die Hamburg Port Authority ebenso über die Flächen und Anlagen in Altenwerder verfügen können, wie es bisher die städtischen Dienststellen konnten. Dieses wird über einen Mietvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburg Port Authority geregelt werden.

VI.2 Grundstücksübertragung auf die Hamburg Port Authority

Ein wichtiges Instrument in der eigenständigen und marktgerechten Umsetzung der Entwicklungsstrategie für den Hafen stellt die Verfügungsgewalt über die Hafengrundstücke dar. Aus diesem Grunde werden die Hafengrundstücke und das darauf befindliche unbewegliche Anlagevermögen mit wenigen Ausnahmen als werterstattungsfreie Sacheinlage in das Eigentum der Hamburg Port Authority übertragen (vgl. Anlage 4, Grundstücksübertragung). Die Grundstücke sollen, entsprechend den Regelungen des Hafenentwicklungsgesetzes, weiter unverkäuflich bleiben und nicht beleihbar sein.

Die Übertragung der Grundstücke erfolgt im Wege der Rechtsnachfolge direkt durch das Gesetz, d. h. Rechtsgeschäfte zur Übertragung des Eigentums sind nicht erforderlich. Die (Form-)Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln diese Übertragungsform nicht, sondern beziehen sich nur auf die Eigentumsübertragung durch Rechtsgeschäfte. Eine Eintragung in das Grundbuch ist demnach nur zur bloßen Berichtigung, nicht aber als Voraussetzung für den Eigentumserwerb erforderlich. Die zu übertragenden Flächen werden in der Anlage 4 (Grundstücksübertragung) so konkret wie derzeit möglich bestimmt. Dies ist erforderlich, weil die Flächen nicht vollständig als Flurstücke vorhanden sind. Bis zur Grundbuchberichtigung werden die Grundstücke jedoch flurstücksmäßig erfasst sein. Die dafür erforderliche Identitätsfeststellung zwischen den gemäß Anlage 4 übergegangenen Flächen und den einzutragenden Flurstücken erfolgt durch die Finanzbehörde, Liegenschaftsverwaltung.

Sie ist berechtigt, die grundbuchliche Abwicklung der auf Grund des Gesetzes über die Hamburg Port Authority übergegangenen Flächen zur Eintragung in das Grundbuch vorzunehmen und alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen.

Die Anträge können auch einzeln gestellt und zurückgenommen werden.

Die Kosten der im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung notwendigen Vermessungen der Grundstücke obliegen der Hamburg Port Authority.

VI.3 Grundstücksverkehr zwischen Freien und Hansestadt Hamburg und Hamburg Port Authority Grundstücke und Flächen, die die Freie und Hansestadt Hamburg im Gründungszeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt werterstattungsfrei als Sacheinlage auf die Hamburg Port Authority (AöR) überträgt und die für konkrete städtebauliche Maßnahmen, als Straßen-, Deich oder Hochwasserschutzflächen oder weil sie für betriebliche Zwecke der Hamburg Port Authority (AöR) nicht mehr benötigt werden, von der Freien und Hansestadt Hamburg in der Zukunft zurückgefordert werden, werden durch gesonderten Vertrag lasten- und nutzungsfrei zum Einbringungswert an die Freie und Hansestadt Hamburg zurück übertragen. Die finanzielle Abwicklung der Rückübertragung erfolgt im Wege der Sachentnahme der Grundstücke und Flächen in Verbindung mit einer Herabsetzung der Kapitalrücklage. Das gleiche gilt, wenn Flächen aus dem Hafennutzungsgebiet entlassen werden.

Flächen, die nach Errichtung der Anstalt aus finanziellen Mitteln der Hamburg Port Authority erworben worden sind, sind gegen Erstattung des Verkehrswertes im Rahmen der Nutzung auf die Freie und Hansestadt Hamburg zurück zu übertragen.

Die Flächen sind geräumt herauszugeben. Bei der Rückübertragung von Grundstücken gilt der Grundsatz der geräumten Herausgabe, wie er auch in den geltenden Hafenmietverträgen geregelt ist. Das gilt auch für unverwertete Grundstücke sowie für Flächen des Betriebsvermögens der Hamburg Port Authority.

Erfolgt die Herausgabe von Flächen auf Grund planerischer bzw. städtebaulicher Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg, werden die mit einer Räumung verbundenen Entschädigungsleistungen von der Freien und Hansestadt Hamburg übernommen.

Flächenankäufe im Hafennutzungsgebiet erfolgen eigenfinanziert über die Hamburg Port Authority (ohne Beteiligung der Kommission für Bodenordnung (KfB)) oder über die Finanzbehörde (Liegenschaftsverwaltung), die entsprechende Ankäufe aus Mitteln des Grundstocks unter Beteiligung der KfB tätigt. Über den Weg erfolgt im Einzelfall eine Abstimmung zwischen der Hamburg Port Authority und der Finanzbehörde (Liegenschaftsverwaltung). Die Flächen werden an schließend der Hamburg Port Authority zur Verfügung gestellt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Hafenentwicklungsgesetz kann vorrangig durch die Hamburg Port Authority, aber auch durch die Finanzbehörde (Liegenschaftsverwaltung) wahrgenommen werden. Im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Finanzbehörde wird der Erwerb durch den Grundstock finanziert. Die KfB ist zu beteiligen.

Die Hamburg Port Authority informiert die Finanzbehörde (Liegenschaftsverwaltung) über beabsichtigte Grundstücksankäufe im Rahmen des vereinbarten Routinekontaktes. Grundstücksankäufe bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates und zusätzlich der Zustimmung der Aufsichts- und der Finanzbehörde (vgl. §10 Absatz 2 HPAG). VI.4 Altlasten

Die sich aus Altlasten der Grundstücke ergebenden finanziellen Verpflichtungen würden die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Hamburg Port Authority übersteigen und da die Unkalkulierbarkeit der daraus folgenden Risiken eine Bewertung der Grundstücke unmöglich macht, sind folgende Finanzierungsregelungen für die Behandlung von Altlasten vorgesehen:

­ Altlastensanierungen bei der allgemeinen Infrastruktur werden im Rahmen des Investitionszuschusses der Freien und Hansestadt Hamburg finanziert.

­ Altlastensanierungen aus öffentlich-rechtlichen Gründen (Gefahrenabwehr, z. B. Vermeidung von Grundwassergefährdungen) werden wie bisher aus Mitteln der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt finanziert, wenn die Bodenbelastung keinem Verursacher (Handlungsstörer) zuzuordnen ist.

­ Altlastensanierungen bei vermieteten Flächen (die im Zuge von Baumaßnahmen des Mieters gefunden werden) werden wie bisher zu 10 % durch den Mieter und zu 90 % durch die Freie und Hansestadt Hamburg (bisher Grundstock für Grunderwerb) finanziert.

­ Altlastensanierungen im Zuge nutzerspezifischer Investitionen werden durch die Hamburg Port Authority finanziert. Sofern in Einzelfällen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Hamburg Port Authority überfordert sein sollte, wären Einzelfallregelungen mit der Freien und Hansestadt Hamburg zu treffen.

Über Details des Entscheidungs- und Abwicklungsverfahrens der Altlastensanierung schließen unter der Federführung der Behörde für Wirtschaft und Arbeit die Finanzbehörde und die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt mit der Hamburg Port Authority unmittelbar nach Errichtung einen gesonderten Vertrag ab.

VII WIRTSCHAFTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN/AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT VII.1 Wirtschaftsplan

Mit Unterstützung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft ist für die Hamburg Port Authority auf Basis der Haushaltspläne 2005 und 2006 ein vorläufiger Wirtschaftsplan aufgestellt und bis zum Ende der Finanzplanperiode 2009 fortgeschrieben worden. Durch die Gründung der Hamburg Port Authority und die Einführung eines kaufmännischen Rechnungswesens ergeben sich im Wesentlichen folgende Veränderungen:

­ Es wird eine Gewinn- und Verlustrechnung eingeführt, die sich von der bisherigen kameralen Rechnung dadurch unterscheidet, dass neben Einnahmen und Ausgaben auch nicht zahlungswirksame Vorgänge auf der Ertrags- und Aufwandsseite (z. B. Rückstellungen und Abschreibungen) berücksichtigt werden. In Höhe des Restbuchwertes des abnutzbaren Anlagevermögens der allgemeinen Infrastruktur wird ein Sonderposten gebildet, der entsprechend der Abschreibungen aufgelöst wird, sodass diese Abschreibungen nicht Ergebnis wirksam werden.

­ Den Investitionen werden Eigenleistungen (z. B. Planungsleistungen des eigenen Personals) zugeordnet und über den Investitionsplan abgerechnet; dieses gilt auch, soweit Aufwendungen für Investitionen aus dem Haushalt erstattet werden.

­ Die Hamburg Port Authority übernimmt Schulden von der Stadt in Höhe des Restbuchwertes des abnutzbaren, vermietbaren Anlagevermögens (im Wesentlichen Kaimauern) und weist den entsprechenden Kapitaldienst aus.

­ Die Hamburg Port Authority ist ein eigenes Steuersubjekt, sodass Steuerwirkungen direkt bei ihr eintreten, nicht mehr indirekt im Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg. Das hat u. a. zur Folge, dass sich das Investitionsvolumen gegenüber dem bisherigen Ansatz verringert, weil Vorsteuer unmittelbar herausgerechnet wird, die bisher enthalten war, aber zu einer Erstattung auf einem zentralen Titel der Finanzbehörde führte.

­ Soweit die Hamburg Port Authority als Auftragnehmer der Stadt tätig wird, werden den Auftrag gebenden Stellen die Kosten einschließlich Eigenleistungen und ggf. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

­ Soweit die Hamburg Port Authority Leistungen von städtischen Dienststellen in Anspruch nimmt (z. B. Landesbetrieb Zentrum für Personaldienste, Finanzbehörde/Liegenschaftsverwaltung), sind diese einmalig bzw. künftig zu bezahlen. Da diese Leistungen derzeit kaum zu beziffern sind, ist eine Pauschale von 1 Mio. EUR berücksichtigt.

­ Es fallen einmalige Errichtungskosten an. Die wesentlichen Positionen sind:

· Grunderwerbsteuer durch Übertragung der Grundstücke in Höhe von geschätzt 12 Mio. EUR.

· Kosten für die Einrichtung des kaufmännischen Rechnungswesens von ca. 3 Mio. EUR (wovon die Hamburg Port Authority 2,2 Mio. EUR zu tragen hat).

Diese einmaligen Aufwendungen werden, soweit handelsrechtlich möglich, aktiviert und abgeschrieben.

Die Erstellung des vorläufigen Wirtschaftsplans der Hamburg Port Authority ist unter folgenden Prämissen erfolgt:

­ In den Jahren 2005 und 2006 ist der Zuschuss zum Verlustausgleich im Bereich der allgemeinen Infrastruktur auf 6,5 Mio. EUR bzw. 9,7 Mio. EUR begrenzt, sodass keine zusätzliche Belastung des Betriebshaushalts entsteht.