Gesetz über die Hamburg Port Authority (HPAG)

Der Hamburger Hafen erfüllt als Welthafen eine ihm durch Geschichte und Lage zugewiesene besondere Aufgabe sowohl als Verkehrszentrum als auch als Träger wirtschaftlichen Wachstums. Dieser besonderen Verantwortung folgend dient die Errichtung der rechtsfähigen Anstalt „Hamburg Port Authority" der Erfüllung dieser Aufgabe und zugleich einer verbesserten und effizienteren Aufgabenwahrnehmung.

§ 2:

Errichtung, Rechtsform, Name, Vermögensübergang:

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet die Hamburg Port Authority als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg.

(2) Das Amt Hamburg Port Authority der Behörde für Wirtschaft und Arbeit sowie das Hafenreferat der Liegenschaftsverwaltung der Finanzbehörde gehen im Wege der Rechtsnachfolge von der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Hamburg Port Authority auf der Grundlage des von der Bürgerschaft beschlossenen Überleitungsplanes über. Der Überleitungsplan wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt.

(3) Die den in Absatz 2 genannten Organisationseinheiten zuzuordnenden Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände mit Ausnahme der öffentlichen Wege und der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen gehen in dem zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vorhandenen Umfang nach Maßgabe des Überleitungsplanes auf die Hamburg Port Authority über. Der Hamburg Port Authority wird das Eigentum an den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücken nach Maßgabe des Überleitungsplanes von der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen. Das maßgebliche Stück der Grundstücksübersicht des Überleitungsplanes wird im Staatsarchiv zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt. Die Hamburg Port Authority tritt in alle bestehenden Rechte und Verpflichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg ein, soweit sie den Aufgabenbereichen der in Absatz 2 genannten Organisationseinheiten zuzurechnen sind.

Davon ausgenommen sind Wegebenutzungsverträge, deren Wirkung über den Aufgabenbereich der in Absatz 2 genannten Organisationseinheiten hinausgeht. Die Hamburg Port Authority wird sicherstellen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg die Verpflichtungen aus solchen Verträgen erfüllen kann, soweit sie sich auf das Aufgabengebiet der Hamburg Port Authority beziehen.

(4) Die Hamburg Port Authority führt ein kleines Dienstsiegel.

(5) Die Hamburg Port Authority besitzt Dienstherrnfähigkeit.

(6) Das Hamburgische Insolvenzunfähigkeitsgesetz vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375, 382), zuletzt geändert am.................. (HmbGVBl. S....), findet keine Anwendung.

§ 3:

Aufgaben, Beteiligungen:

(1) Der Hamburg Port Authority obliegt die Entwicklung, Erweiterung und Bewirtschaftung des Hamburger Hafens einschließlich der hierfür erforderlichen Schaffung einer öffentlichen Infrastruktur für alle Hafennutzerinnen und Hafennutzer, der Ansiedlung von Unternehmen und der Vermietung von Hafengrundstücken. Im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeiten obliegen der Hamburg Port Authority

1. Planung, Bau, Betrieb, Verwaltung, Finanzierung und Instandhaltung.

5. die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft für die oberirdischen Gewässer nach dem Hamburgischen Wassergesetz in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97) in der jeweils geltenden Fassung,

6. die Überwachung von privaten Hochwasserschutzanlagen gemäß der Polderordnung vom 13. Dezember 1977

8. die Wahrnehmung der Aufgaben der Wegeaufsichtsbehörde und der Trägerin der Wegebaulast nach dem Hamburgischen Wegegesetz, soweit sie sich nicht auf den Abschluss der in § 2 Absatz 3 Satz 5 genannten Verträge und solcher Verträge, die auf Grund ihrer Bedeutung nur für das gesamte Stadtgebiet abgeschlossen werden, die der Stadtreinigung obliegende Wegereinigung oder die von der Hamburger Stadtentwässerung wahrgenommenen Aufgaben beziehen, (BGBl. I S. 3214), und dem Hamburgischen Bodenschutzgesetz vom 20. Februar 2001 (HmbGVBl. S. 27) sowie das Sedimentmanagement, 11. die Wahrnehmung der Aufgaben des vorbeugenden und abwehrenden Katastrophenschutzes nach dem Hamburgischen Katastrophenschutzgesetz vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Organisation und des Betriebes des Hamburger Sturmflutwarndienstes.

(2) Der Hamburg Port Authority obliegen darüber hinaus Aufgaben im Zusammenhang mit

1. der Wahrnehmung der hamburgischen Hafeninteressen auf nationaler und internationaler Ebene sowie Erarbeitung und Umsetzung hafenpolitischer und hafenrelevanter Konzepte,

2. der Entwicklung und Vermarktung speziellen hafenspezifischen Fachwissens,

3. Erhebung, Auswertung, Aufbereitung und Bereitstellung von hydrologischen, meteorologischen und hydrographischen Daten.

(3) Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ist die Hamburg Port Authority insbesondere zuständig für die Vermarktung des Hafenstandortes sowie für die Festsetzung und Erhebung von Mieten und Entgelten.

(4) Innerhalb der nach Absatz 1 übertragenen Aufgabenbereiche regelt der Senat die Zuständigkeiten der Hamburg Port Authority inhaltlich und räumlich abschließend durch Rechtsverordnung.

(5) Der Senat wird ermächtigt, der Hamburg Port Authority durch Rechtsverordnung weitere hoheitliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 stehen.

(6) Der Senat kann der Hamburg Port Authority, auch außerhalb ihres eigenen Wirkungskreises, gegen Aufwandsentschädigung Aufgaben und Einzelaufträge im Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen.

(7) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung hat die Hamburg Port Authority die von Bürgerschaft und Senat festgelegten öffentlichen Interessen und hafenpolitischen Zielsetzungen zu beachten.

(8) Die Hamburg Port Authority kann sich zur Erfüllung ihrer nichthoheitlichen Aufgaben Dritter bedienen und weitere Unternehmen gründen oder sich an fremden Unternehmen beteiligen. Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2901), und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 303), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Hamburg Port Authority darf sich mit mehr als 25 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital eines anderen Unternehmens nur beteiligen, wenn hierfür die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt und in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens die sich aus den §§ 53 und 54 HGrG ergebenden Rechte sowie die Aufstellung und Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO festgelegt sind.

(9) Die Haftung der Hamburg Port Authority ist in den Fällen des Absatzes 8 auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken.

§ 4:

Eigenkapital, Grundstücke:

(1) Die Hamburg Port Authority wird mit einem Eigenkapital in Höhe der Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und den Verbindlichkeiten und Rückstellungen sowie einem Sonderposten für vor der Anstaltserrichtung getätigte Investitionen der abnutzbaren allgemeinen Infrastruktur in Höhe der bestehenden Buchwerte errichtet. Das Eigenkapital setzt sich aus dem Grundkapital in Höhe von 150 Millionen EUR und den Rücklagen zusammen.

(2) Grundstücke und Flächen, die der Hamburg Port Authority gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 werterstattungsfrei als Sacheinlage übertragen wurden, müssen auf Verlangen der Freien und Hansestadt Hamburg durch gesonderten Vertrag lasten- und nutzungsfrei zum Einbringungswert zurück übereignet werden, wenn

1. sie für konkrete städtebauliche Maßnahmen oder als Straßen-, Deich- oder Hochwasserschutzflächen von der Freien und Hansestadt Hamburg benötigt werden oder

2. sie für betriebliche Zwecke der Hamburg Port Authority nicht mehr benötigt werden oder

3. sie aus dem Hafennutzungsgebiet entlassen werden.

Grundstücke und Flächen, die mit finanziellen Mitteln der Hamburg Port Authority erworben wurden, sind nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 gegen Erstattung des Verkehrswertes im Rahmen der Nutzung auf die Freie und Hansestadt Hamburg zu übertragen. Die Grundstücke sind geräumt herauszugeben.

Werden im Hafennutzungsgebiet gemäß § 2 HafenEG nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Straßenflächen der Freien und Hansestadt Hamburg entwidmet, so übereignet die Freie und Hansestadt Hamburg diese durch gesonderten Vertrag an die Hamburg Port Authority.

(3) Wenn die Anstalt erlischt, fallen die Grundstücke der Hamburg Port Authority zurück an die Freie und Hansestadt Hamburg.

§ 5:

Organe Organe der Hamburg Port Authority sind der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung.

§ 6:

Zusammensetzung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates:

(1) Der Aufsichtsrat hat neun Mitglieder und besteht aus

1. sechs vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg entsandten Mitgliedern und

2. drei in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Beschäftigten der Anstalt gewählten Mitgliedern; die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren und das Ausscheiden der zu wählenden Mitglieder aus dem Kreise der Beschäftigten regelt der Aufsichtsrat durch eine Wahlordnung; sie ist den Beschäftigten in geeigneter Form bekannt zu geben.

(2) Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder beträgt längstens vier Jahre. Wenn bei Ablauf der Amtszeit die neuen Mitglieder noch nicht berufen oder gewählt sind, führen die bisherigen Mitglieder ihr Amt bis zum Eintritt der neuen Mitglieder fort. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, tritt das nächstgewählte Ersatzmitglied ein. Scheidet ein berufenes Mitglied aus, soll für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied berufen werden.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, von denen zumindest drei nach Absatz 1 Nummer 1 bestellt wurden; § 108 Absatz 3 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert am 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408, 3414), in der jeweils geltenden Fassung ist anwendbar. Das Gleiche gilt für die Ausschüsse mit der Maßgabe, dass in jedem Fall mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen müssen, von denen zumindest zwei nach Absatz 1 Nummer 1 bestellt wurden.

(4) Der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden. An den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können jedoch Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, anstelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen, wenn sie von diesen hierzu schriftlich ermächtigt sind. Sie können auch schriftliche Stimmabgaben der abwesenden Aufsichtsratsmitglieder überreichen.

§ 7:

Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates:

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu beraten und zu überwachen. Er kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Hamburg Port Authority verlangen, die Bücher und Schriften des Unternehmens einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für besondere Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Dem Aufsichtsrat soll nicht mehr als ein ehemaliges Mitglied der Geschäftsführung angehören. Aufsichtsratsmitglieder sollen keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei Wettbewerbern der Hamburg Port Authority ausüben.

(2) Dem Aufsichtsrat obliegt die Bestellung, Anstellung und Abberufung der Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer.

Bestellung und Anstellung erfolgen auf höchstens fünf Jahre; wiederholte Bestellung und Anstellung sind zulässig. Die Anstellung erfolgt im Angestelltenverhältnis.

(3) Der Aufsichtsrat hat die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer zu bestellen, den Prüfauftrag für den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Prüfauftrag der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 HGrG sowie die Prüfung der zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der von der Freien und Hansestadt Hamburg gewährten Zuwendungen zu erteilen. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses zu prüfen und über das Ergebnis schriftlich an die Aufsichtsbehörde und die Finanzbehörde zu berichten.

(4) Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen die grundsätzlichen Angelegenheiten der Hamburg Port Authority, insbesondere

1. der Wirtschaftsplan und seine Änderungen,

2. die Festsetzung grundsätzlicher Regelungen für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Mietund Pachtverträgen,

3. die Gründung anderer Unternehmen, Erwerb, Erhöhung, Belastung oder Veräußerung von Beteiligungsrechten und Maßnahmen vergleichbarer Bedeutung (z. B. insbesondere Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, Änderung des Unternehmensgegenstandes, Abschluss, Änderung und Aufhebung von Unternehmensverträgen, Änderung des staatlichen Einflusses im Aufsichtsorgan) sowie die Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Zweigstellen oder Betriebsstätten,

4. die Bestellung und Abberufung von Personen der zweiten Führungsebene, deren Vertretungsbefugnis sich auch auf Geschäfte außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes erstreckt; eine Generalvertretungsbefugnis darf nicht erteilt werden,

5. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, tarif-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten,

6. die Aufnahme von Krediten außerhalb des genehmigten Wirtschaftsplans sowie die Gewährung von Darlehen ab einer vom Aufsichtsrat zu beschließenden Wertgrenze,

7. der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

8. die Belastung und Veräußerung außerhalb des Hafengebietes liegender Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte der Hamburg Port Authority ab einer vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Wertgrenze,

9. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstige Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten,

10. die Aufnahme neuer oder die strukturelle Änderung bestehender Geschäftsbereiche und der Arbeitsorganisation einschließlich der Veräußerung oder Ausgliederung von Betriebsteilen,

11. der Abschluss von Verträgen, die Vertragsstrafen oder Schadenersatzregelungen zu Lasten der Hamburg Port Authority enthalten,

12. die Ausübung des der Hamburg Port Authority zustehenden Stimmrechts in Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsgremien von Tocher- und Beteiligungsgesellschaften, soweit sie in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind,

13. die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg oder ihre Unternehmen sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als