Die Hamburg Port Authority hat wie ein kaufmännisches Unternehmen für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss zu erstellen

3. Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg

Wahrnehmung von Lenkungs- und Kontrollbefugnissen

Aus dem in Artikel 20 des Grundgesetzes und in Artikel 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg verankerten Prinzip der demokratischen Legitimation und Verantwortlichkeit staatlichen Handelns folgt, dass der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, das ressortzuständige Senatsmitglied und die von ihm geleitete Fachbehörde für das Handeln der Hamburg Port Authority ­ als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung ­ gegenüber dem Parlament verantwortlich sind. Das ressortzuständige Senatsmitglied und die von ihm geleitete Fachbehörde haben deshalb die Pflicht zu gewährleisten, dass die der Hamburg Port Authority zur selbstständigen Erledigung übertragenen Aufgaben von dieser tatsächlich wahrgenommen werden, und darüber zu wachen, dass dies im Einklang mit Recht und Gesetz sowie mit ihren politischen Vorgaben geschieht. Die erforderliche demokratische Legitimation wird durch die Weisungsbefugnisse und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde sichergestellt.

Die Hamburg Port Authority hat wie ein kaufmännisches Unternehmen für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss zu erstellen. Der Jahresabschluss wird durch einen vom Aufsichtsrat bestellten Abschlussprüfer testiert. Der Aufsichtsrat prüft vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Jahresabschlussprüfung den Jahresabschluss und berichtet der Aufsichtsbehörde und der für die Finanzen zuständigen Behörde. Diese beschließen über die Feststellungen des Jahresabschlusses und entlasten die Geschäftsführung.

Neben dieser den kaufmännischen Regeln entsprechenden Rechnungslegung sind zusätzliche Kontroll- und Eingriffsmechanismen seitens des Anstaltsträgers notwendig, da die Hamburg Port Authority ganz wesentlich auch hoheitliche Aufgaben für das Hafengebiet übernimmt.

Neben der Fach- und Rechtsaufsicht im obrigkeitlichhoheitlichen Tätigkeitsbereich der Hamburg Port Authority und der Wahrnehmung der Gesellschafterfunktion durch die zuständige Aufsichtsbehörde kann die für Finanzen zuständige Behörde durch ein im Anstaltserrichtungsgesetz festgelegtes Einsichtsrecht die Wirtschaftsführung und das Finanzgebaren überprüfen. Ebenso unterliegt die Anstalt nach Maßgabe des § 111 der Landeshaushaltsordnung (LHO) der Überwachung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg.

Bei Verstoß gegen Rechtsvorschriften kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen gegen die Anstalt anordnen. Um auch die Funktionen, die bei einer städtischen GmbH üblicherweise der Gesellschafterversammlung obliegen, für die Anstalt wahrnehmen zu können, erhält die Aufsichtsbehörde zugleich an der Gesellschafterstellung orientierte Kompetenzen.

Gewährträgerhaftung, Anstaltslast und Insolvenzfähigkeit der Anstalt

Eine allgemeine Gewährträgerhaftung, d. h. eine Absicherung von Forderungen Dritter gegen die Anstalt durch die Freie und Hansestadt Hamburg, kann aus EU-beihilferechtlichen Gründen nicht aufgenommen werden.

Die Absicherung von Forderungen Dritter im Falle der Zahlungsunfähigkeit erfolgt beschränkt auf Forderungen der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für den Fall der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Anstalt oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Absicherung ist notwendig, um eine Schlechterstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Überleitung ohne Widerspruchsrecht im Vergleich zu den bei der Freien und Hansestadt Hamburg verbliebenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verhindern. Diese Regelungen basieren auf der Entscheidung des BAG 9. Senat, Urteil vom 8. Mai 2001, Az. 9 AZR 95/00 und ermöglicht im Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg den Ausschluss von Widerspruchsrechten, wie sie für rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge in § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorgesehen sind.

Die ausdrückliche Aufnahme einer Anstaltslast ist nicht notwendig und zudem EU-beihilferechtlich unzulässig, da eine umfassende Nachfinanzierungspflicht den im Wettbewerb befindlichen Teil der Hamburg Port Authority in unzulässiger Weise unterstützen würde. Eine Unterstützungspflicht für den hoheitlichen Tätigkeitsbereich der Anstalt besteht hingegen bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen. Die Übertragung einer staatlichen Aufgabe durch Hoheitsakt auf die Anstalt zwingt den staatlichen Anstaltsträger dazu, auch die ordnungsgemäße Durchführung dieser Aufgabe sicherzustellen. Eine finanzielle Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des hoheitlichen Tätigkeitsbereichs der Hamburg Port Authority durch die Freie und Hansestadt Hamburg ist daher aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Als Teilnehmerin am Wettbewerb muss die Hamburg Port Authority insolvenzfähig sein, da sie ansonsten einen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern hätte. Daher ist im Anstaltserrichtungsgesetz geregelt, dass das Hamburgische Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine Anwendung auf die Hamburg Port Authority findet.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 Gesetz über die Hamburg Port Authority

Zu § 1 (Zielsetzung)

Aus § 1 wird deutlich, dass die Hamburg Port Authority entsprechend der Präambel der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg die überregionale Rolle Hamburgs als Welthafenstadt, ergänzt um die Funktion als europäisches Seeverkehrs- und Wirtschaftszentrum, weiter fördern und festigen soll. Gerade durch die Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts soll dieser Zielsetzung im besonderen Maße Rechnung getragen werden. Dies geschieht insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich im Handel zwischen der Gemeinschaft und der restlichen Welt 90 % aller Güter auf dem Seeweg befördert werden und die mit dem Seeverkehr verbundenen Tätigkeiten zu den wichtigsten Wirtschaftsbereichen gehören.

Zu § 2 (Errichtung, Rechtsform, Name, Vermögensübergang)

Gemäß Absatz 1 wird die Hamburg Port Authority in der Rechtsform der vollrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet.

Als öffentlich-rechtliche Unternehmensform ermöglicht es diese Rechtsform, ein wie bei einer privatrechtlichen Gesellschaftsform kaufmännisch geführtes Unternehmen zu gründen.

Die Hamburg Port Authority stellt als vollrechtsfähige Anstalt eine rechtlich, wirtschaftlich und organisatorisch verselbstständigte Einheit mit eigenem Namen dar. Sitz der Anstalt ist Hamburg.

In Absatz 2 werden die Verwaltungseinheiten der Freien und Hansestadt Hamburg, aus denen die Anstalt gebildet werden soll, in der gegenwärtigen Organisationszuordnung benannt, um eindeutige Abgrenzungen sicherzustellen. Um die Abgrenzung nachvollziehbar zu gestalten, werden die Stellen in dem in Anlage 6 enthaltenen Stellenplan als Teil des Überleitungsplanes festgelegt, der zeitgleich mit dem Anstaltserrichtungsgesetz durch die Hamburgische Bürgerschaft beschlossen wird.

Nach Maßgabe des Absatzes 3 werden zur Anstaltserrichtung alle den in Absatz 2 genannten Organisationseinheiten zuzuordnenden Rechte und Pflichten sowie die Verbindlichkeiten und das Vermögen mit allen Gegenständen des Aktivund Passivvermögens mit den Arbeitsverhältnissen im Wege der Rechtsnachfolge auf die Hamburg Port Authority übertragen. Die Hamburg Port Authority übernimmt Schulden von der Stadt in Höhe des Restbuchwertes des abnutzbaren, vermietbaren Anlagevermögens (Kaimauern). Der Hamburg Port Authority wird das Eigentum an den Grundstücken im Hafengebiet gemäß Überleitungsplan übertragen. Dies betrifft auch Grundstücksteile, die erst zukünftig im Rahmen der zu erfolgenden Vermessung bekannt werden. Die maßgeblichen Grundstücksübersichten (Anlagen 3 und 4 des Überleitungsplanes) werden gemäß Artikel 52 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg ersatzverkündet. Die dafür zudem erforderliche Änderung des § 1 Absatz 5 Hafenentwicklungsgesetz erfolgt durch Artikel 6 dieses Gesetzes. Die Hamburg Port Authority darf die Grundstücke jedoch nicht veräußern (vgl. die Begründung zu Artikel 6).

Die Hamburg Port Authority tritt in diverse bestehende Verträge an Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg ein.

Ausgenommen sind die öffentlichen Wege und die öffentlichen Hochwasserschutzanlagen. Sie verbleiben im öffentlichen Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Ausgenommen bleiben zudem auf der Grundlage von § 19 Absatz 5 des Hamburgischen Wegegesetzes für das gesamte Stadtgebiet geschlossene Rahmen- und Generalverträge sowie Sondernutzungsverträge, wie z. B. die Verträge mit den Energieversorgungsunternehmen und mit den Hamburger Wasserwerken (sog. Konzessions- bzw. Gestattungsverträge). Auf Grund der rechtlichen Probleme, die im Bereich der Strom- und Gasversorgung auftreten und auf Grund des gesamtstädtischen Interesses, das insbesondere bei Verträgen mit den Versorgungsunternehmen besteht, wird in diesem Bereich ein einheitlicher Abschluss der Verträge durch die Freie und Hansestadt Hamburg für das gesamte Stadtgebiet beibehalten. Gleichzeitig wird die Hamburg Port Authority durch Satz 6 in die gesamthamburgische Verantwortung gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern eingebunden.

Eine von der Rechtsnachfolge abweichende Regelung ist in § 17 Absatz 3 des Gesetzes enthalten. Ausdrücklich ausgenommen von der Rechtsnachfolge werden danach die Zusatzversorgungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen mit der Freien und Hansestadt Hamburg, die bereits vor der Errichtung der Anstalt endeten.

Um die Abgrenzung nachvollziehbar zu gestalten, werden Inhalt und Umfang der Überleitung in einem Überleitungsplan festgelegt, der beim Staatsarchiv niedergelegt wird.

Nach Absatz 4 führt die Hamburg Port Authority ein kleines Dienstsiegel. Gemäß Nummer 5.6 der Anordnung über Wappen, Flaggen und Siegel der Freien und Hansestadt Hamburg vom 21. Juni 1982 (Amtl. Anz. S. 1978, 1979) können die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Dienstsiegel mit Genehmigung des Senats führen. Die Berechtigung zum Führen eines kleinen Dienstsiegels ist u. a. notwendig, damit die Anstalt für ihre Beamtinnen und Beamten Urkunden mit besonderer Bedeutung, wie z. B. über die Ernennung, Beförderung und Entlassung, siegeln kann. Darüber hinaus eröffnet die Führung eines kleinen Dienstsiegels insbesondere die Möglichkeit der Begründung von öffentlichen Urkunden im Sinne von § 415 der Zivilprozessordnung (ZPO) durch Beglaubigung. Gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz ist jede Behörde befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen.

Die öffentliche Beglaubigung stellt mit dem Beglaubigungsvermerk eine öffentliche Urkunde dar. Der Beglaubigungsvermerk muss nach § 33 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz u. a. auch ein Dienstsiegel enthalten. Form und Gestalt des Dienstsiegels sollen in der Satzung der Hamburg Port Authority geregelt werden.

Die in Absatz 2 bezeichneten Organisationseinheiten der Freien und Hansestadt Hamburg nehmen derzeit in erheblichem Umfang auch hoheitliche Aufgaben wahr. Um Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) Rechnung zu tragen, soll die Anstalt außer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in angemessenem Umfang auch Beamtinnen und Beamte beschäftigen können. Aus diesem Grund erhält sie in Absatz 5 die Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG). Nähere Regelungen zu der Überleitung der Beamtinnen und Beamten finden sich in § 18 des Gesetzes.

Das Hamburgische Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, demzufolge das Insolvenzverfahren über das Vermögen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der unmittelbaren Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegen, unzulässig ist, findet gemäß Absatz 6 keine Anwendung auf die Hamburg Port Authority. Als Teilnehmerin am Wettbewerb muss die Hamburg Port Authority aus EU-beihilferechtlichen Gründen insolvenzfähig sein, da sie ansonsten einen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern hätte.

Zu § 3 (Aufgaben, Beteiligungen)

Das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip gebieten es, der Hamburg Port Authority die wahrzunehmenden Aufgaben durch Gesetz zu übertragen, insbesondere soweit es sich um die Übertragung hoheitlicher Aufgaben handelt. Eine Aufgabenzuweisung allein durch Zuständigkeitsanordnung des Senats genügt insoweit nicht, da Artikel 57 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, wonach der Senat die Verwaltungszweige gegeneinander abgrenzt, nur für die unmittelbare Verwaltung, nicht jedoch für Anstalten des öffentlichen Rechts gilt.

Die in Absatz 1 genannten Aufgaben sind ausschließlich solche Aufgaben, für deren Durchführung bisher die Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Amt Hamburg Port Authority und das Hafenreferat der Liegenschaftsverwaltung der Finanzbehörde zuständig waren.

Die bisher von den Organisationseinheiten wahrgenommenen ministeriellen Aufgaben verbleiben bei der jeweiligen Fachbehörde. Vom Ziel der 1:1-Übertragung der Hafen bezogenen Aufgaben der genannten Organisationseinheiten ist lediglich die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde ausgenommen.

Die Planfeststellungsbehörde verbleibt bei der Freien und Hansestadt Hamburg.

Die Hamburg Port Authority nimmt die ihr übertragenen Aufgaben künftig eigenverantwortlich und nicht lediglich als Auftragsangelegenheit für die Freie und Hansestadt Hamburg wahr.

Die künftigen Aufgaben der Hamburg Port Authority umfassen alle mit der Entwicklung, Erweiterung und Bewirtschaftung des Hamburger Hafens zusammenhängenden Tätigkeiten. Im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeiten sind das die in Absatz 1 Satz 2 genannten Bereiche.

Bei den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Tätigkeiten handelt es sich um gesetzliche Aufgaben, die in der Vorhaltung, Pflege und Sicherung der im Hafen und für den Hafen benötigten, dem Gemeingebrauch unterliegenden allgemeinen Infrastruktur bestehen. Beispiele hierfür sind die Gewinnung neuer Landflächen im Hafen sowie der Neu- und Ausbau der schiffbaren Gewässer einschließlich der dazugehörigen Hafenbecken und der öffentlichen Wege, deren Unterhaltung sowie der Betrieb von Schleusen, beweglichen Brücken und der öffentlichen Landeanlagen. Dazu zählen auch die der Freien und Hansestadt Hamburg nach den Wasserstraßenverträgen vom 29. Juli 1921 (RGBl. S. 961) und vom 18. Februar 1922

(RGBl. S. 222), geändert am 22. Dezember 1928 (RGBl. 1929 II S. 1) mit späteren Nachträgen ebenfalls obliegenden Aufgaben der Verwaltung, des Ausbaus und der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen im Delegationsgebiet.

Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten hafenplanungsrechtlichen Aufgaben sind dem Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG) abschließend zu entnehmen. Es handelt sich im Wesentlichen um die Abgabe von Stellungnahmen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Hafennutzungs- und im Hafenerweiterungsgebiet, die für die jeweiligen bauordnungsrechtlichen, wasserrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen oder sonstigen Genehmigungsverfahren verbindlich sind, um die ausnahmsweise Zulassung von nicht hafenkonformen Vorhaben, um planerische Tätigkeiten im Vorfeld der ministeriellen und politischen Ebene (z. B. die vorbereitende Erarbeitung von Hafenplanungsverordnungen) und um die Ausübung des Vorkaufsrechts in Bezug auf im Hafennutzungsgebiet gelegene Privatgrundstücke. Die letztere, bisher von der Finanzbehörde wahrgenommene Aufgabe soll zusätzlich in der Anstalt gebündelt werden. Der Übertragung des Vorkaufsrechts auf die Hamburg Port Authority steht auch nicht § 28 Absatz 2 Satz 4 des Baugesetzbuches (BauGB) entgegen, der sich auf eine Nichtübertragbarkeit auf Dritte als „außenstehende Privatpersonen" bezieht. Es soll mit dem Übertragungsverbot gewährleistet werden, dass lediglich Träger von Hoheitsbefugnissen, also hoheitliche Verwaltungsträger das Vorkaufsrecht ausüben können. Das ist bei der Übertragung auf die Hamburg Port Authority als Anstalt öffentlichen Rechts gewährleistet.

Die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 bezieht sich auf die Durchführung des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes mit den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere der Hafenverkehrsordnung. Ferner zählen dazu die durch die Wasserstraßenverträge von 1921/1922 mit späteren Nachträgen auf die Freie und Hansestadt Hamburg delegierten strom- und schifffahrtspolizeilichen Aufgaben auf den Bundeswasserstraßen im Hamburgischen Delegationsgebiet (die Elbe von Ortkaten bis Tinsdal sowie die Außeneste) einschließlich der Durchführung des Seeschifffahrts- und des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes.

Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 genannten wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Aufgaben decken sich zwar hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit der Wasserwege teilweise mit denen nach der Nummer 1. Da hierzu aber u. a. auch die Sicherung des Wasserabflusses innerhalb der Gewässer und auf den Überschwemmungsgebieten, die Erteilung oder Versagung von Genehmigungen zur Sondernutzung von Gewässerflächen und zur Errichtung von Anlagen in, an oder über Gewässern gehören, ist es erforderlich, den wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Aufgabenkomplex im Rahmen der zu übertragenden Aufgaben ausdrücklich zu bezeichnen.

Die Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 richtet sich nach der Polderordnung. Darüber hinaus werden von Nummer 6 die Zuwendungen zu Untersuchungen von privaten Hochwasserschutzanlagen und Objektschutz umfasst, die dem Allgemeininteresse an der Gewährleistung eines effektiven privaten Hochwasserschutzes Rechnung tragen.

Gleichzeitig verwaltet die Hamburg Port Authority als Eigentümerin privater Hochwasserschutzanlagen diese und ist im Rahmen dessen als Gesellschafterin in Poldergesellschaften vertreten. Auch wenn diese Aufgabe nicht unter Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fällt, so ist sie doch von Absatz 1 Satz 1 (Bewirtschaftung des Hamburger Hafens) umfasst.

Die Aufgaben in Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 beziehen sich auf die wasserrechtlichen Zuständigkeiten für die Hochwasserschutzanlagen mit der darauf beruhenden Deichordnung mit Ausnahme der Deichschauen und der Deichverteidigung.

Diese Zuständigkeiten verbleiben wie bisher bei der dafür zuständigen Behörde.

Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 genannten wegerechtlichen Aufgaben sind die wegeaufsichtbehördlichen Aufgaben und Wegebaulastaufgaben nach dem Hamburgischen Wegegesetz (HWG).

Dies umfasst im Rahmen der wegeaufsichtsbehördlichen Aufgaben insbesondere die Widmung und Entwidmung von öffentlichen Wegen, Gemeingebrauch und Sondernutzung sowie damit zusammenhängende Aufgaben wie z. B. die Abwehr illegaler Abfallbeseitigung auf öffentlichen Wegen.

Ebenfalls werden der Hamburg Port Authority die Wegebaulastaufgaben im Hafengebiet durch das Anstaltserrichtungsgesetz übertragen. Insoweit werden durch Artikel 3 dieses Gesetzes das Hamburgische Wegegesetz entsprechend geändert und in § 12 des Hamburgischen Wegegesetzes neue Absätze 3 und 4 angefügt, um eine derartige gebietsbezogene Übertragung der Wegebaulast praktikabel zu gestalten und der Situation Rechnung zu tragen, dass im Hamburger Stadtgebiet erstmals zwei verschiedene Wegebaulastträger tätig sind (vgl. die Begründung zu Artikel 3). Ausgenommen von der Aufgabenübertragung bleiben aus den in der Begründung zu § 2 Absatz 3 Satz 5 ausgeführten Gründen auf der Grundlage von § 19 Absatz 5 HWG für das gesamte Stadtgebiet geschlossene Sondernutzungsverträge.

Ausgenommen sind zudem die Aufgaben, die im Hafengebiet bislang von der Stadtentwässerung oder der Stadtreinigung wahrgenommen werden. Diese Aufgaben sollen auch künftig bei der Stadtentwässerung und der Stadtreinigung verbleiben.

Die Aufgaben auf dem Gebiet des Seemannsrechts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 sind die dem Seemannsamt obliegenden Aufgaben. Diesem sind eine Reihe von Verwaltungsaufgaben und Entscheidungen nach dem Seemannsgesetz übertragen, insbesondere die Musterung und Führung von Seeschifffahrtsbüchern sowie die vorläufige Regelung von Streitigkeiten.