Handelsrecht

Organisationseinheiten wahrgenommenen Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach dem Hamburgischen Naturschutzgesetz mit den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere der Baumschutzverordnung in der Fassung vom 2. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 167) sowie Aufgaben nach dem Bundesbodenschutzgesetz und dem Hamburgischen Bodenschutzgesetz im Hafennutzungsgebiet nach § 2 HafenEG. Im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich über das Hafengebiet hinaus zusätzliche Zuständigkeitsgebiete aus Abschnitt III der Anordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Mai 1984 (Amtl. Anz. S. 909), zuletzt geändert am 21. Juni 2004 (Amtl. Anz. S. 1309), in der jeweils geltenden Fassung.

Auf Grund der Vielfalt der hafenbezogenen Aufgaben des Naturschutzes ist eine nähere Konkretisierung der Aufgaben im Anstaltserrichtungsgesetz selbst nicht möglich. Die genaue inhaltliche und räumliche Abgrenzung zur Zuständigkeit der anderen Fachbehörden und Bezirke erfolgt vielmehr im Rahmen einer Rechtsverordnung gemäß § 3 Absatz 4 des Anstaltserrichtungsgesetzes.

Die durch Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 ermöglichte Übertragung von Aufgaben des Katastrophenschutzes auf die Hamburg Port Authority folgt dem für die Verwaltung bestehenden Organisationsprinzip, dass diese Aufgaben den Fachbehörden und Bezirksämtern im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftsbereiche zugewiesen sind. Dadurch wird gewährleistet, dass ihre Ressourcen und ihr Fachverstand unmittelbar auch in Katastrophenfällen eingesetzt werden können. Die Aufgabenwahrnehmung beinhaltet neben dem Hafenstab (HASTA) auch die Organisation und den Betrieb des Hamburger Sturmflutwarndienstes WADI für die Stadt Hamburg, einschließlich der dafür erforderlichen Anlagen, die sich teilweise außerhalb des Hamburger Hafen- und Stadtgebietes befinden.

Über die hoheitlichen Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 hinaus nimmt die Hamburg Port Authority nach Absatz 2 zudem weitere Tätigkeiten im Interesse des Hamburger Hafens wahr.

Absatz 2 Nummer 1 betrifft die Interessenwahrnehmung sowie Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten, insbesondere im Bereich der Hafenentwicklungsplanung. Die hamburgischen Hafeninteressen hinsichtlich der Seehafenzufahrten, der Hinterlandverbindungen und des Hafenbaus erstrecken sich über das verkehrstechnische Engagement hinaus auch auf die Mitgestaltung der nationalen und internationalen Entwicklung von in diesem Zusammenhang wichtigen Rahmenbedingungen. Die Wahrnehmung der hamburgischen Hafeninteressen auf nationaler und internationaler Ebene im Sinne eines Lobbyings bei den entsprechenden Fachorganisationen, Verbänden, Vereinen und bei der EU sowie die Erarbeitung und Umsetzung hafenpolitischer und hafenrelevanter Konzepte erfolgt insoweit, als nicht die originäre Zuständigkeit von Fachbehörden berührt ist. Diesen Behörden gegenüber liefert die Hamburg Port Authority im Bedarfsfalle auf Anforderung hin für die Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse des Senates zu und stimmt ggf. das weitere Vorgehen ab. In BundLänder-Arbeitskreisen oder vergleichbaren Einrichtungen auf nationaler oder europäischer Ebene, die sich mit Hafen- und Seeschifffahrtsfragen befassen, stellt die Hamburg Port Authority sicher, dass bei fachlicher Betroffenheit von Fachbehörden diese als Vertreter des Senats insoweit beteiligt werden.

Die Erhebung, Auswertung, Aufbereitung und Bereitstellung von hydrologischen, meteorologischen und hydrographischen Daten nach Absatz 2 Nummer 3 erfolgt für Planung, Bau und Betrieb des Hafens und der Elbe, zur Gefahrenabwehr, einschließlich der Fortschreibung des Sturmflutwasserstandsvorhersageverfahrens, sowie zur Sicherung der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs.

Absatz 3 betrifft schließlich die unternehmerische Tätigkeit der Hamburg Port Authority, die hier nur regelbeispielhaft aufgezählt wird. Die eigenständige Festsetzung und Erhebung von Mieten und Entgelten einschließlich der damit einhergehenden zukünftig privatrechtlichen Erhebung des Hafen- und Liegegeldes dient der dauerhaften Sicherung der Wettbewerbsposition des Hamburger Hafens. Nur so können die Wettbewerbssituation, die Marktgegebenheiten und die Finanzierungserfordernisse flexibel berücksichtigt werden.

Gemäß Absatz 4 erhält der Senat den zwingenden Regelungsauftrag, die teilweise inhaltlich und räumlich sehr komplexen Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 übertragenen hoheitlichen Aufgabenbereiche zwischen der Hamburg Port Authority und der übrigen Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg im Einzelnen durch Rechtsverordnung zu regeln. Auf Grund der gesetzlichen in Absatz 1 fixierten Aufgabenzuweisung an die Hamburg Port Authority genügt insoweit eine einfache Aufgabenzuweisung mittels Senatsbeschluss (Artikel 57 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg) nicht; es bedarf einer gesonderten Ermächtigungsgrundlage zur Abgrenzung der Zuständigkeiten im Wege der Rechtsverordnung (sog. qualifizierte Zuständigkeitsanordnung).

Der Senat kann der Hamburg Port Authority gemäß Absatz 5 weitere hoheitliche Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen, die sich nicht unmittelbar aus der Verantwortung für die Aufgaben nach Absatz 1 ergeben, jedoch in einem Zusammenhang damit stehen. Es ist insbesondere beabsichtigt, der Hamburg Port Authority diverse, auch von der üblichen Aufgabenwahrnehmung abweichende Aufgaben für die Insel Neuwerk zu übertragen. Dies entspricht der bisherigen Zuständigkeit der Behörde für Wirtschaft und Arbeit und gründet sich auf den Sachzusammenhang zwischen dortigen wasserrechtlichen und -wirtschaftlichen Aufgaben einschließlich des öffentlichen Hochwasserschutzes mit anderen (u. a. wiederum den wegerechtlichen) Fachaufgaben. Dafür müssten anderenfalls eigens Ressourcen anderer Behörden auf Neuwerk vorgehalten werden. Zum Beispiel würde die Aufgabe der Abwasserbeseitigung und der Trinkwasserversorgung (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 26. September 1967, Amtl. Anzeiger 196 von 1967, Seite 1 Nr. 1224) auf Neuwerk dann von der Hamburg Port Authority bis zu einer endgültigen Regelung mit der Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW) und der Hamburger Stadtentwässerung (HSE) finanziert werden. Die Aufgaben nach Absatz 5 können auch hoheitliche Aufgaben sein, die bisher von anderen Behörden erledigt wurden, deren Wahrnehmung aber aus Gründen von Synergieeffekten der Hamburg Port Authority obliegen sollte. Die Ermächtigung in Absatz 5 ist nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg hinreichend bestimmt. Die Bestimmtheit ergibt sich aus der differenzierten Beschreibung der auf die Hamburg Port Authority zu übertragenden Aufgaben nach Absatz 1, aus dem Erfordernis des Zusammenhangs mit diesen Aufgaben und dem übergeordneten Ziel der Erreichung von Synergieeffekten im Bereich der Hafenverwaltung.

Sinn und Zweck der Regelung nach Absatz 6 ist die Möglichkeit der Übertragung solcher Aufgaben auf die Hamburg Port Authority, die zwar nicht von hafenpolitischem Interesse sind und daher nicht in den unmittelbaren Aufgabenkreis der Hamburg Port Authority fallen, mit denen jedoch ein Interesse von gesamtstädtischer Bedeutung verfolgt wird.

Absatz 7 stellt klar, dass die Hamburg Port Authority als zwar verselbständigte, aber doch dem öffentlichen GemeinBürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 18. Wahlperiode wesen Freie und Hansestadt Hamburg zuzurechnende Institution, die von Bürgerschaft und Senat vorgegebenen öffentlichen Interessen und Ziele, insbesondere die hafenpolitischen Zielsetzungen zu beachten hat.

Die Hamburg Port Authority kann sich nach Maßgabe des Absatzes 8 zur Erfüllung ihrer nichthoheitlichen Aufgaben Dritter bedienen, weitere Unternehmen gründen und sich an fremden Unternehmen beteiligen. Die Flexibilität der Anstalt und ihre Möglichkeiten der wirtschaftlichen Betätigung werden damit erhöht.

Die Hamburg Port Authority darf sich an einem anderen Unternehmen mit mehr als 25 % des Grund- oder Stammkapitals nur beteiligen, wenn in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens die sich aus den §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) ergebenden Rechte festgelegt werden und bestimmt wird, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechend den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen sind. Zudem ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Das betrifft jedoch nicht die Beteiligung der Hamburg Port Authority in den Poldergesellschaften, da die Poldergesellschaften keine Unternehmen in diesem Sinne sind.

Absatz 9 sieht bei erwerbswirtschaftlichen Betätigungen gemäß Absatz 8 eine bei öffentlichen Unternehmen übliche Haftungsbeschränkung der Hamburg Port Authority in Höhe der Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils vor.

Zu § 4 (Eigenkapital, Grundstücke)

Die Höhe des Eigenkapitals ergibt sich aus der Eröffnungsbilanz, die auf den Stichtag der Verselbstständigung entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften zu erstellen ist. Das Eigenkapital ergibt sich gemäß Absatz 1 als Differenz aus den übertragenen Vermögenswerten und den in der Eröffnungsbilanz zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten und Rückstellungen sowie einem Sonderposten für vor der Anstaltserrichtung getätigte Investitionen der abnutzbaren allgemeinen Infrastruktur in Höhe der bestehenden Buchwerte.

Die Rückübereignungspflicht nach Absatz 2 berücksichtigt die gesamtstädtische Zielsetzung der „wachsenden Stadt". Darüber hinaus ist die Möglichkeit einer Rückübertragung der Grundstücke und Flächen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auch für den Fall vorgesehen, dass die Grundstücke und Flächen für betriebliche Zwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Entscheidung, ob ein Grundstück oder eine Fläche nicht mehr für betriebliche Zwecke benötigt werden, obliegt der Hamburg Port Authority. Dies wird regelmäßig nur Grundstücke betreffen, für die keine Mietverhältnisse und keine Anschlussnutzung mehr bestehen.

Die Rückübereignung von Grundstücken und Flächen an die Freie und Hansestadt Hamburg erfolgt nach den §§ 873, 925 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Abwicklung erfolgt unentgeltlich durch Sachentnahme der Grundstücke in Verbindung mit einer Kapitalherabsetzung.

Die Flächen sind geräumt herauszugeben. Dies gilt auch für unverwertete Grundstücke sowie für Flächen des Betriebsvermögens der Hamburg Port Authority. Erfolgt die Herausnahme von Flächen auf Grund planerischer oder städtebaulicher Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg, werden die mit der Räumung verbundenen Entschädigungsleistungen von der Freien und Hansestadt Hamburg übernommen.

Mit Ausnahme der Rückübertragung von Grundstücken der Hamburg Port Authority an die Freie und Hansestadt Hamburg kann die Hamburg Port Authority die Hafengrundstücke als Folge des Behaltensgebotes nach § 1 Absatz 5 Hafenentwicklungsgesetz jedoch weder an Dritte veräußern, noch diese beleihen (vgl. die Begründung zu Artikel 6 dieses Gesetzes).

Eine Rückfallklausel, wie in Absatz 3 vorgesehen, ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg im Falle der Auflösung der Hamburg Port Authority wieder das Eigentum an den Grundstücken erlangt.

Die Zulässigkeit der Rückfallklausel ergibt sich aus dem Umstand, dass für die Hafengrundstücke gemäß § 1 Absatz 5 Satz 2 Hafenentwicklungsgesetz ein absolutes Veräußerungsverbot gilt. Danach soll die Freie und Hansestadt Hamburg bzw. nach der durch Artikel 6 dieses Gesetzes erfolgten Änderung des HafenEG alternativ auch die Hamburg Port Authority das Eigentum an den Grundstücken des Hafengebiets erwerben und die ihr im Hafengebiet gehörenden Grundstücke in ihrem Eigentum behalten. Diese Verpflichtung dient der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe nach § 1 Absatz 5 Satz 1 HafenEG, den Hafen zu entwickeln und hierfür dauernd für Hafenzwecke nutzbare Flächen bereit zu stellen. Das Bestehen eines derartigen absoluten Veräußerungsverbotes hat zur Folge, dass im Falle der Insolvenz der Hamburg Port Authority der Insolvenzverwalter an der Veräußerung der vom Verbot erfassten Hafengrundstücke gehindert ist, weil jede Veräußerung unwirksam wäre (§ 134 BGB). Da die Grundstücke im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht veräußert werden können, ist es rechtmäßig, dass sie bei Erlöschen der Hamburg Port Authority an die Freie und Hansestadt Hamburg zurückfallen. Anderenfalls würden die Grundstücke mit Erlöschen der Anstalt herrenlos, mit der Folge, dass der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 928 Absatz 2 BGB ­ vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Vorschriften ­ das Aneignungsrecht zustünde. Ohnehin würden die Hafengrundstücke im Falle der Insolvenz der HPA nicht Bestandteil der Insolvenzmasse sein (vgl. § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung i.V.m. § 170 Absatz 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung). Da die Hafengrundstücke für die Erfüllung der in der Hafenentwicklung liegenden öffentlichen Aufgabe unentbehrlich sind und ein öffentliches Interesse an der Hafenentwicklung und der hierfür erforderlichen dauernden Bereitstellung für Hafenzwecke nutzbarer Flächen besteht, unterliegen die Grundstücke nicht der Zwangsvollstreckung und gehören somit nicht zur Insolvenzmasse.

Zu § 5 (Organe)

Die Anstalt wird in ihrer Struktur mit Aufsichtsrat und Geschäftsführung einem privaten Unternehmen nachgebildet.

Zu § 6 (Zusammensetzung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates)

Der Aufsichtsrat besteht unter Berücksichtigung der Anstaltsgröße gemäß Absatz 1 insgesamt aus neun Mitgliedern.

Der Senat stellt in Wahrnehmung der Aufgaben und Rechte der Freien und Hansestadt Hamburg als Anstaltsträgerin sechs Mitglieder. Weitere drei Vertreterinnen oder Vertreter werden von den Beschäftigten der Anstalt gewählt. Weitere Einzelheiten des aktiven und passiven Wahlrechts und des Wahlverfahrens wird eine vom Aufsichtsrat zu erlassende und den Beschäftigten in geeigneter Form bekannt zu gebende Wahlordnung regeln.

Absatz 3 regelt die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats.

Einzelheiten der Einberufung zu Sitzungen des Aufsichtsrats, zur Sitzungsleitung und die Art der Beschlussfassung werden in einer Geschäftsordnung niedergelegt, die sich der Aufsichtsrat gemäß § 7 Absatz 7 gibt. Beschlussfähig ist der Aufsichtsrat nur, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Um die demokratische Legitimation der Beschlüsse des Aufsichtsrates zu erhöhen, ist zudem erforderlich, dass für die Beschlussfähigkeit mindestens drei durch den Senat entsandte Aufsichtsratsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 an der Beschlussfassung teilnehmen bzw. im Rahmen von Ausschüssen mindestens zwei nach Absatz 1 Nummer 1 bestellte Mitglieder teilnehmen. Dabei ist, wie der Verweis auf § 108 Absatz 3 des Aktiengesetzes deutlich macht, nicht die Anwesenheit der Mitglieder notwendig. Vielmehr ist auch die schriftliche Stimmabgabe von Aufsichtsratsmitgliedern möglich (vgl. § 108 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes), um an der Beschlussfassung teilzunehmen.

Absatz 5 Satz 1 entspricht § 101 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes, wonach eine Stellvertretung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht möglich ist. Möglich ist jedoch die schriftliche Stimmabgabe von Aufsichtsratsmitgliedern (vgl. Absatz 3) oder die schriftliche Ermächtigung von Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, zur Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates oder seiner Ausschüsse.

Zu § 7 (Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates)

Der Aufsichtsrat der Hamburg Port Authority berät und überwacht die Geschäftsführung der Hamburg Port Authority.

Er stellt die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer nach Maßgabe von Absatz 2 in einem befristeten Angestelltenverhältnis auf arbeitsvertraglicher Grundlage grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren an. Neben der Bestellung der Geschäftsführung und der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers ist es im Interesse einer effektiven Aufgabenerfüllung erforderlich, für bestimmte Angelegenheiten der Hamburg Port Authority die Notwendigkeit seiner Zustimmung vorzusehen. Der Katalog der zustimmungsbedürftigen Angelegenheiten nach Absatz 4 orientiert sich an Usancen bei öffentlichen Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg und nennt die wichtigsten Vorgänge; er ist jedoch nicht abschließend, wie sich aus Absatz 6 ergibt. Danach werden weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte in einer Satzung festgelegt.

Für bestimmte Geschäfte kann der Aufsichtsrat nach Absatz 5 aus praktischen Gründen seine Zustimmung allgemein erteilen. Dies wird insbesondere für gleichartige und in großer Zahl anfallende Geschäfte in Betracht kommen.

Bestimmte Beschlüsse des Aufsichtsrates bedürfen zudem der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 10 Absatz 2 Satz 1) und ggf. zusätzlich der Zustimmung der für die Finanzen zuständigen Behörde (§ 10 Absatz 2 Satz 2).

Der Aufsichtsrat besitzt damit insgesamt die Stellung eines Kontrollorgans. Er kann Ausschüsse bilden. Nach Absatz 8 bedarf es mindestens drei seiner Mitglieder zur Bildung eines Ausschusses, der einzelne Angelegenheiten vorbereitet oder auch auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des Aufsichtsrates selbständig entscheidet.

Zu § 8 (Geschäftsführung)

Die Geschäftsführung ist das zentrale Leitungsorgan der Hamburg Port Authority. Sie hat vergleichbare Funktionen wie die Geschäftsführung einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft und ist damit für den Geschäftsbetrieb insgesamt und insbesondere für strategische Entscheidungen der Hamburg Port Authority verantwortlich.

In Absatz 1 ist für die Geschäftsführung die Anzahl von zwei Mitgliedern vorgeschrieben. Damit soll bewirkt werden, dass fachliche, technische und kaufmännische Kompetenz in der Geschäftsleitung vertreten ist.

Der Geschäftsführung wird die Leitung der Anstalt als Kollegialorgan zugewiesen. Für die gemeinsame Leitung der Hamburg Port Authority stimmen die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer ihre Entscheidungen miteinander ab.

Gemäß Absatz 2 haben die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer haben neben den allgemeinen Rechtsvorschriften und den handelsrechtlichen Grundsätzen über die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch die Vorschriften dieses Errichtungsgesetzes sowie der dazu erlassenen Bestimmungen, etwa in Form der Satzung, zu beachten. Dies bedeutet auch, dass sie die Beteiligungs-, Informations- und Zustimmungsrechte des Aufsichtsrates erfüllen müssen.

Sie unterliegen gemäß Absatz 2 Satz 3 zudem einer dem § 37 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit begrenzter Haftung (GmbHG) entsprechenden Weisungsbefugnis der Aufsichtsbehörde. Auf Grund der mit der Geschäftsführung einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft vergleichbaren Funktionen gelten hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Geschäftsführung im Übrigen bestimmte Normen des Aktiengesetzes (AktG).

Nach Absatz 3 ist die Geschäftsführung der gesetzliche Vertreter der Hamburg Port Authority. Die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer vertreten die Anstalt gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Im Hinblick auf die Vielfalt der Geschäftsvorfälle ergibt sich die Notwendigkeit der Delegation der Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse. Daher kann die Geschäftsführung die Einzelheiten der Vertretung derart regeln, dass neben der Zeichnung durch jeweils zwei Mitglieder der Geschäftsführung auch ein Mitglied der Geschäftsführung mit einer bevollmächtigten Person oder zwei andere von der Geschäftsführung bevollmächtigte Personen gemeinsam zeichnen können. Insbesondere für den laufenden Geschäftsverkehr können zudem Regelungen getroffen werden, die eine weitere vereinfachte Unterzeichnung von Verpflichtungserklärungen vorsehen. So kann insbesondere an die Art und Höhe von Aufträgen angeknüpft werden. Die entsprechende Delegationsregelung der Geschäftsführung ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Einzelheiten hierzu werden in der Satzung geregelt.

Nach Absatz 4 sind Verpflichtungserklärungen der Hamburg Port Authority nur dann wirksam, wenn die Schriftform und die jeweils nach der Satzung geltende und von der Geschäftsführung aufgestellte Zeichnungs- und Vertretungsregelung beachtet worden ist. Die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse werden einmal jährlich vollständig im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Änderungen sind unverzüglich im Amtlichen Anzeiger bekannt zu geben.

Nach Absatz 5 ist die Geschäftsführung oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes. Ihr wird das Recht übertragen, Beamte zu ernennen und zu entlassen. Daraus folgt auch das Recht, Beamte in den Ruhestand zu versetzen. Durch die ebenfalls übertragene Funktion des Dienstvorgesetzten obliegen der Geschäftsführung auch die weiteren beamtenrechtlichen Entscheidungen wie z. B. Entscheidungen über Versetzungen, Abordnungen, Genehmigung und Versagung von Nebentätigkeiten etc.

Zusätzlich obliegt ihr die Entscheidung über die Einstellung und Kündigung sowie über weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie z. B. Abmahnungen gegenüber den Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern. Dies ergibt sich aus der Befugnis zur Vertretung der Anstalt nach Absatz 3.