Handelsgesetzbuch

Die Geschäftsführung kann die Befugnisse nach Absatz 5 Satz 2 auf Bedienstete der Anstalt, z. B. die Leitung der Personalabteilung oder die Rechtsabteilung, übertragen.

Sollten Beamtinnen oder Beamte der Hamburg Port Authority in die Geschäftsführung berufen werden, so werden verschiedene dienstrechtliche Maßnahmen erforderlich (insbesondere der Ausspruch einer Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis, um den Anstellungsvertrag gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 abschließen zu können). Hierfür muss eine besondere Zuständigkeit des Aufsichtsrates gemäß Absatz 6 geschaffen werden, da gemäß § 8 Absatz 5 eigentlich die Geschäftsführung hierfür zuständig wäre, diese jedoch die Befugnis bei vakanter Geschäftsführung (insbesondere unmittelbar nach der Anstaltsgründung) nicht ausüben könnte.

Darüber hinaus bedarf es einer Sonderzuständigkeit des Aufsichtsrates für beamtenrechtliche Angelegenheiten derjenigen Beamten, die Mitglieder der Geschäftsführung sind, um Interessenkollisionen zu vermeiden.

Der Aufsichtsrat ist nach Absatz 6 Satz 2 ermächtigt, diese Befugnisse auf seinen Vorsitzenden zu übertragen, um den Aufsichtsrat von eher „technischen" oder routinemäßigen Entscheidungen zu entlasten, oder um in eiligen Angelegenheiten schnell reagieren zu können.

Zu § 9 (Satzung)

Die Einzelheiten zur inneren Struktur der Hamburg Port Authority sowie die Wahrnehmung der Geschäfte werden in einer Satzung geregelt (Absatz 1). Sie entspricht der Geschäftsanweisung des Aufsichtsrates an die Geschäftsführung bei öffentlichen Unternehmen in privater Rechtsform der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Satzung soll Einzelheiten der Wahrnehmung der Geschäftsführung einschließlich des Zusammenwirkens der Mitglieder der Geschäftsführung, der Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse und der Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat festlegen. Die Satzung enthält u. a. nähere Bestimmungen über Geschäfte und Angelegenheiten, die nach § 7 von einer Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig sind.

Der Senat beabsichtigt, deren erste Fassung nach Absatz 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung zu beschließen. Änderungen hieran oder eine Neufassung der Satzung kann nach Absatz 2 Satz 2 der Aufsichtsrat der Hamburg Port Authority selbst vornehmen. Sie bedürfen jedoch der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen (Absatz 2 Satz 3).

Zu § 10 (Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg)

Die Vorschrift gewährleistet die Einbindung der Anstalt in den Einflussbereich der Anstaltsträgerin im Wege der Rechtsund Fachaufsicht. Da die Anstalt als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist sie insbesondere an den Vorrang und Vorbehalt der Gesetze und den Gleichheitsgrundsatz im Rahmen ihres Handelns gebunden. Die Fachaufsicht beschränkt sich auf formales Verwaltungshandeln, um so die Flexibilität der Hamburg Port Authority entsprechend den hafenpolitischen Marktinteressen sicherzustellen. Bei den obrigkeitlich-hoheitlichen Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 wird sicher gestellt, dass die Freie und Hansestadt Hamburg ihrer Fachverantwortung trotz Ausgliederung dieser Aufgaben auf die Hamburg Port Authority auch weiterhin in vollem Umfang gerecht werden kann und die Hamburg Port Authority ihre Aufgaben nicht nur rechtmäßig, sondern auch zweckmäßig erfüllt. Im Übrigen untersteht die Hamburg Port Authority gemäß Absatz 1 Satz 2 der Rechtsaufsicht der Aufsichtsbehörde. Zudem wird eine fachliche Aufsicht auch durch den Aufsichtsrat gewährleistet.

Nach Maßgabe des Absatzes 2 bedürfen bestimmte, dort benannte Beschlüsse des Aufsichtsrates der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Der Erwerb von Grundstücken gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 7 und die Aufnahme neuer oder die strukturelle Änderung bestehender Geschäftsbereiche und der Arbeitsorganisation und insbesondere die Veräußerung oder Ausgliederung von Betriebsteilen nach § 7 Absatz 4 Nummer 10 bedürfen zudem auch der Zustimmung der für die Finanzen zuständigen Behörde. Die Aufsichtsbehörde hat eine dem § 37

GmbHG entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 (Absatz 3) und beschließt im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde gemäß Absatz 4 über Veränderungen des gezeichneten Kapitals und der Kapitalrücklagen und nach Absatz 5 über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses.

Absatz 6 legt die Einsichtsrechte der Aufsichtsbehörde und der für die Finanzen zuständigen Behörde entsprechend den Regelungen bei anderen öffentlichen Unternehmen und den üblichen Regelungen für die Beteiligungsverwaltung fest.

Zu § 11 (Wirtschaftsführung)

Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist die Hamburg Port Authority eine selbstständige juristische Person und nicht in den Landeshaushalt der Freien und Hansestadt Hamburg integriert. Einer Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen kommt deshalb eine besondere Bedeutung zu, damit eine differenzierte Erfassung der Kosten der einzelnen Leistungen möglich ist und die Leistungsentgelte kostendeckend kalkuliert werden können.

Daraus folgt, dass ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nicht zweckmäßig ist. Die Hamburg Port Authority wird deshalb nach kaufmännischen Grundsätzen einen Wirtschaftsplan aufstellen, der den finanziellen Rahmen der Anstalt vorgibt und als Hilfsmittel zur Steuerung und Kontrolle dient.

Zu § 12 (Erhebung von Gebühren, Entgelten und sonstigen Abgaben)

Die Hamburg Port Authority stellt als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts eine Einrichtung der mittelbaren Staatsverwaltung dar, deren Inanspruchnahme für den Benutzer der Einrichtungen des Anstaltsvermögens eine Gegenleistungspflicht auslöst. Das gilt sowohl für die Benutzung der Hafeneinrichtungen als auch für die Vornahme von Amtshandlungen. Die Hamburg Port Authority hat daher gemäß Absatz 1 einen Anspruch auf die Zahlung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen sowie von Verwaltungsgebühren für die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund von nach § 3 Absatz 1 übertragenen hoheitlichen Aufgaben und für erfolglose Widerspruchsverfahren. Die Vorschriften des Gebührengesetzes sind anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist.

Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze werden gemäß Absatz 2 vom Senat durch Rechtsverordnung festgelegt. Vom Gebührengesetz abweichende Regelungen für diese Bereiche enthält § 14 des Hafen- und Schifffahrtsgesetzes für die Bemessung der Benutzungsgebühren (Nr. 1), die Bestimmung des Gebührenpflichtigen (Nr. 2) und die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Gemeingebrauch (Nr. 3).

Da die Hamburg Port Authority im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsgebiet auch Sondernutzungen für öffentliche Wege und Grün- und Erholungsanlagen sowie für die Benutzung des Deichgrundes genehmigt, hat sie auch insoweit Anspruch auf Benutzungs- und Verwaltungsgebühren nach den entsprechenden Gebührenordnungen. Da die Wege und Grün- und Erholungsanlagen und der Deichgrund jedoch im öffentlichen Eigentum stehen und somit nicht ins das Anstaltsvermögen fallen, richtet sich der Zahlungsanspruch der Hamburg Port Authority insoweit nicht nach Absatz 1, sondern vielmehr nach Absatz 3.

Darüber hinaus kann die Hamburg Port Authority auch privatrechtliche Entgelte erheben, soweit sie auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen Leistungen erbringt (Absatz 4).

Insbesondere ist beabsichtigt, die Gebührenordnung für die Hafen- und Schifffahrtsverwaltung vom 2. Dezember 2003 zu ändern und die bislang in der Gebührenordnung festgesetzten Hafenbenutzungsgebühren (Hafen- und Liegegeld) als private Hafenbenutzungsentgelte festzusetzen, um der Anstalt so eine flexiblere Handhabung des Hafen- und Liegegeldes zu ermöglichen. Die insoweit erforderliche Änderung des § 14 Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz erfolgt durch Artikel 5 (vgl. auch die Begründung zu Artikel 5).

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten obliegt nach § 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), der Verwaltungsbehörde. Der Senat wird durch Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 2 Satz 1 OWiG die Hamburg Port Authority zur sachlich zuständigen Behörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a OWiG bestimmen, weil bei ihr Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung liegen. Aus diesem Grunde ist es angemessen, in Absatz 5 als Ausnahme zu § 90 Absatz 2 OWiG Einnahmen aus Bußgeldbescheiden der Anstalt zufließen zu lassen.

Zu § 13 (Rechnungswesen, Jahresabschluss) Absatz 1 bestimmt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr.

Absatz 2 regelt die Rechnungslegung der Hamburg Port Authority. Für jedes Geschäftsjahr wird ein Jahresabschluss entsprechend den speziellen bundesgesetzlichen Regelungen und den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften erstellt. Eine davon abweichende Regelung trifft Satz 2, wonach in der Eröffnungsbilanz auf der Passivseite ein Sonderposten für vor der Anstaltserrichtung getätigte Investitionen der abnutzbaren allgemeinen Infrastruktur in Höhe der bestehenden Buchwerte zu bilden ist. Der Jahresabschluss wird von einer Abschlussprüferin oder einem Abschlussprüfer testiert.

Nach Absatz 3 soll auf die Jahresabschlussprüfung § 53

HGrG entsprechend Anwendung finden, wobei die Rechte nach § 68 LHO von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen werden. Danach kann die Aufsichtsbehörde unter anderem verlangen, dass

­ im Rahmen der Abschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung geprüft wird sowie

­ im Bericht

· die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,

· verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste und

· die Ursachen eines Jahresfehlbetrages dargestellt werden.

Der Jahresabschluss ist nach Feststellung durch die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 4 zu veröffentlichen.

Zu § 14 (Finanzkontrolle, Anwendung der Landeshaushaltsordnung) Absatz 1 wiederholt inhaltlich § 111 LHO, wonach der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts überwacht. Es gelten außerdem die Vorschriften der §§ 110 und 112 Absatz 2 LHO über die Haushaltsführung und Rechnungslegung für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Die in Absatz 2 genannten Vorschriften der LHO finden für Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Infrastruktur, die durch Investitionszuschüsse aus dem Haushalt finanziert werden, aus Gründen des Zuwendungsrechts Anwendung.

Im Übrigen sind die in Absatz 3 genannten Vorschriften der LHO nach Maßgabe von § 105 Absatz 1 LHO ausgeschlossen, da sie auch in entsprechender Anwendung nicht für eine generelle Übertragung auf ein nach kaufmännischen Grundsätzen zu führendes Unternehmen geeignet sind.

Soweit darüber hinaus im Einzelfall eine entsprechende Anwendung notwendig und sinnvoll ist, wie zum Beispiel im Rahmen der Gründung von Beteiligungen §§ 65, 67 bis 69 LHO, wurden diese Vorschriften nach § 3 Absatz 8 dieses Gesetzes für entsprechend anwendbar erklärt.

Zu § 15 (Freiheit von Abgaben, Gebühren und Steuern)

Da es sich bei der Hamburg Port Authority um eine eigenständige juristische Person handelt, ist mit der Errichtung der Anstalt die Änderung von Eintragungen in verschiedenen öffentlichen Registern und Büchern verbunden. Insbesondere die Übertragung der Grundstücke erfordert die Grundbucheintragung der Anstalt als Eigentümerin. Es sollen jedoch für diese Eintragungs- und Umschreibungsakte gemäß Absatz 1 keine Gebühren und öffentlichen Abgaben erhoben werden, die nur der Freien und Hansestadt Hamburg oder von ihr beherrschten Anstalten zugute kämen und für die sie die abgabenrechtliche Kompetenz besitzt. Aus Anlass der Errichtung der Anstalt sollen so wenig zusätzliche Kosten wie möglich entstehen. Davon ausgenommen sind die nach einem Wirtschaftsplan arbeitenden Landesbetriebe.

Da die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken im Wege der Rechtsnachfolge vorgesehen ist, hat dies zur Folge, dass mit Eintritt der Rechtsnachfolge die Beitragspflicht für alle in der Vergangenheit hergestellten Straßen und Siele entstünde und Erschließungs- und Ausbaubeiträge bzw. Sielbau- und Sielanschlussbeiträge durch Hamburg Port Authority zu zahlen wären. Um diese Belastungen zu vermeiden, verzichtet die Freie und Hansestadt Hamburg gegenüber der Hamburg Port Authority analog zu bisherigen Anstaltserrichtungsgesetzen auf die Erhebung der Erschließungs- und Ausbaubeiträge für Wegebaumaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fertig gestellt waren (Absatz 2). Ebenfalls wird für Sielbaumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 1995 fertig gestellt waren, auf die Erhebung von Sielbau- und Sielanschlussbeiträgen verzichtet. Ein Verzicht der Freie und Hansestadt Hamburg auf die Erhebung von Sielbau- und Sielanschlussbeiträge ab dem 1. Januar 1995 ist nicht möglich, weil diese Einnahmen der Hamburger Stadtentwässerung (HSE) zustehen.

Zu § 16 (Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)

Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes gehen nach Maßgabe des Absatzes 1 alle Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt bei den in § 2 Absatz 2 bezeichneten Organisationseinheiten der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt sind, sowie der dort zur Ausbildung Beschäftigten auf die Hamburg Port Authority über.

In Absatz 2 wird allen übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie zur Ausbildung Beschäftigten die umfassende Besitzstandswahrung im Rahmen des Ausschlusses von Schlechterstellung zugesichert. Es wird außerdem klargestellt, dass betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Errichtung der Hamburg Port Authority unzulässig sind.

Durch die Bestandssicherung nach Absatz 2 sowie § 17 werden weit reichende Vorkehrungen zur Absicherung der Beschäftigten getroffen. Ihre Rechtsstellung bleibt gewahrt, finanzielle Nachteile entstehen nicht, Kündigungen durch die Hamburg Port Authority auf Grund der Rechtsformänderung sind ausgeschlossen. Trägerin der Anstalt bleibt die Freie und Hansestadt Hamburg; die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleiben somit im Gesamtbereich des öffentlichen Dienstes.

Ein Widerspruchsrecht nach § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht zu (Absatz 3). § 613 a BGB setzt den Betriebsübergang „durch Rechtsgeschäft" voraus und findet daher hier keine Anwendung, weil es sich bei der Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Hamburg Port Authority um eine gesetzliche Anstaltserrichtung handelt, die nicht mit einem Arbeitgeberwechsel bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung auf einen privaten Rechtsträger vergleichbar ist.

Der Ausschluss des Widerspruchsrechts ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die übergeleiteten Beschäftigten umfassenden Bestandsschutz genießen (vgl. Absatz 2).

Gemäß Absatz 4 werden die Zeiten einer Beschäftigung in der Freien und Hansestadt Hamburg für die von Absatz 1 betroffenen Beschäftigten in gleicher Weise angerechnet, als ob sie bei der Anstalt geleistet worden wären, damit es zu keiner Schlechterstellung durch den Personalübergang kommt. Dies bezieht sich auch auf Bewährungszeiten, Altersstufen und vorweg gewährte Lebensaltersstufen.

In Absatz 5 wird festgelegt, dass allen von Absatz 1 betroffenen Beschäftigten der Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die Hamburg Port Authority schriftlich unter Hinweis auf die Überleitungsregelungen dieses Paragraphen mitzuteilen ist.

Die in Absatz 6 geregelte Zahlungspflicht der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis dient der Absicherung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ihre Rechtsstellung bleibt auch im Falle der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Anstalt mit der Zahlung der Vergütung oder mit der Erfüllung einer anderen Geldleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis gewahrt. Trotz des Wegfalls der Gewährträgerhaftung und Anstaltslast bei der Hamburg Port Authority übernimmt die Freie und Hansestadt Hamburg eine bereichsspezifische Gewährleistung für die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, so dass sich die Gläubigerstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weder gegenüber dem Vorzustand noch gegenüber einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit Gewährträgerhaftung und Anstaltslast verschlechtert. Dies ist aus Fürsorgegesichtspunkten geboten und auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 8. Mai 2001, Az. 9 AZR 95/00; BAGE 97, 361; AP Nr. 219 zu § 613 a BGB; NJW 2002, 916) erforderlich, um vor dem Hintergrund des Ausschlusses des Widerspruchsrechts (vgl. Absatz 3) vollen Bestandsschutz zu gewährleisten und so eine kontinuierliche Wahrnehmung der auf die Hamburg Port Authority übertragenen Aufgaben zu sichern.

Gleichzeitig regelt Absatz 6 den gesetzlichen Übergang der Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die Anstalt auf die Freie und Hansestadt Hamburg nach Erfüllung der Zahlungsverpflichtung.

Absatz 7 regelt die Einstandsverpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg für den Bestand der Arbeitsverhältnisse im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hamburg Port Authority oder der Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse. Das Hamburgische Gesetz über die Insolvenzunfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts findet gemäß § 2 Absatz 6 dieses Gesetzes keine Anwendung, so dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hamburg Port Authority zulässig ist.

Für den Fall der insolvenzbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder der Auflösung der Anstalt tritt die Freie und Hansestadt Hamburg wieder in die Arbeitsverhältnisse der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein, so dass auch insoweit keine Schlechterstellung für die übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eintritt.

Auch dies ist aus Fürsorgegesichtspunkten und im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (dazu vgl. Begründung zu Absatz 6) erforderlich.

Für die Beamtinnen und Beamten der Anstalt ist eine derartige Regelung nicht notwendig, da im Falle der Auflösung der Hamburg Port Authority die Beamten gemäß Artikel 33 Absatz 5 GG, §§ 121, 128, 133 BRRG automatisch an die Trägerin der Hamburg Port Authority, die Freie und Hansestadt Hamburg, gehen.

Zu § 17 (Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)

Die mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg haben bei Eintritt des Versorgungsfalls nach Absatz 1 einen Anspruch auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung gegenüber der Hamburg Port Authority. Ihre Beschäftigungszeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg zählt bei der Berechnung der Ansprüche als Beschäftigungszeit in der Hamburg Port Authority.

Absatz 2 Satz 1 regelt die Verrechnungsmodalitäten der jeweils zu zahlenden Versorgungsbezüge zwischen der Hamburg Port Authority und der Freien und Hansestadt Hamburg (sog. m/n-tel-Prinzip).

Für sämtliche Versorgungsansprüche der ehemaligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg, die auf bei der Stadt zurückgelegte Zeiten entfallen, besteht nach Absatz 2 Satz 2 eine vollumfängliche Einstandsverpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber der Anstalt. Etwaige Auslagen der Hamburg Port Authority werden durch die Freie und Hansestadt Hamburg erstattet.

Von der Rechtsnachfolge nach § 2 Absatz 3 dieses Gesetzes werden gemäß Absatz 3 die Zusatzversorgungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen zur Freien und Hansestadt Hamburg ausgeschlossen.