Haftpflichtversicherung

Authority endeten. Diese Ansprüche seitens ehemaliger Beschäftigter der Freien und Hansestadt Hamburg verbleiben bei der Freien und Hansestadt und sollen die Hamburg Port Authority nicht belasten.

Zu § 18 (Überleitung der Beamtinnen und Beamten)

Nach Absatz 1 werden die Beamtinnen und Beamten der in § 2 Absatz 2 bezeichneten Organisationseinheiten der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 128 Absatz 3 i.V.m. § 128 Absatz 4 BRRG in den Dienst der Hamburg Port Authority übernommen.

Durch Absatz 2 soll wiederum sichergestellt werden, dass die Beamtinnen und Beamten durch ihre Überleitung auf die Anstalt nicht schlechter gestellt werden als bei ihrem bisherigen Dienstherrn. Von § 130 Absatz 1 Satz 2 BRRG wird kein Gebrauch gemacht, d. h. eine Versetzung ohne vorherige Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ist ausgeschlossen, auch wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Von § 130 Absatz 2 Satz 1 BRRG wird ebenfalls kein Gebrauch gemacht, so dass die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit in den ersten 6 Monaten nach der Überleitung auf die Anstalt nicht in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Durch den Ausschluss des § 23 Absatz 4 BRRG wird die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf unterbunden.

Eine dem § 16 Absatz 7 entsprechende Regelung für den Fall der Insolvenz der Hamburg Port Authority ist für die Beamtinnen und Beamten nicht notwendig (vgl. die Begründung zu § 16 Absatz 7). Absatz 3 stellt klar, dass sich die Verteilung der Versorgungslasten zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Hamburg Port Authority für die Beamtinnen und Beamten, die auf die Anstalt übergegangen sind, nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert am 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), richtet. Gemäß § 107 b Absatz 5 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz hat die eine Beamtin oder einen Beamten aufnehmende Hamburg Port Authority die vollen Versorgungsbezüge zu zahlen. Der Anstalt steht jedoch nach Maßgabe des § 107 b Absatz 5 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz gegen die Freie und Hansestadt Hamburg ein Erstattungsanspruch auf Versorgungsanteile zu. Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, für sämtliche Versorgungsansprüche ihrer ehemaligen Beamtinnen und Beamten, die auf bei ihr zurückgelegte Zeiten entfallen, in vollem Umfang einzustehen. Sie stellt sicher, dass die von ihr zu tragenden Versorgungskostenanteile an die Hamburg Port Authority erstattet werden. Im Falle der Insolvenz der Hamburg Port Authority hat die Freie und Hansestadt Hamburg für sämtliche Versorgungsansprüche der betroffenen Beamtinnen und Beamten einzustehen.

Zu § 19 (Übergangsvorschriften)

Nach Errichtung der Anstalt bis zur Berufung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates müssen die entsprechenden Funktionen für die Übergangszeit gewährleistet sein. Für den Aufsichtsrat wird in Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass bis zur Berufung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates dessen Aufgaben durch die Aufsichtsbehörde wahrgenommen werden, die gemäß Satz 2 umgehend nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates einlädt.

Satz 3 regelt die Führung der Geschäfte der Hamburg Port Authority bis zur Auswahl der neuen Geschäftsführung.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass der Personalrat des Amtes Hamburg Port Authority seine Aufgaben bis zur Neuwahl weiterführt. Dadurch wird verhindert, dass ein mitbestimmungsfreier Raum entsteht.

Die Ausführungen des Absatzes 2 gilt nach Absatz 3 analog für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen des Amtes Hamburg Port Authority.

Die Regelung in Absatz 4 dient allein der Klarstellung, dass die Umwandlung in eine Anstalt öffentlichen Rechts gemäß § 94 Absatz 5 SGB-IX noch kein Grund für eine Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung ist. Das Mandat der Schwerbehindertenvertretung endet daher nicht mit der Anstaltsgründung. Die Schwerbehindertenvertretung des Amtes Hamburg Port Authority bleibt vielmehr bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl auch in der Anstalt im Amt.

Bis zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten oder eines Gleichstellungsbeauftragten in der Anstalt nimmt gemäß Absatz 5 übergangsweise die Gleichstellungsbeauftragte oder der Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Hamburg Port Authority diese Aufgabe wahr.

Alle Dienstvereinbarungen und § 94er- Vereinbarungen, die am Tage des In-Kraft-Tretens des Anstaltserrichtungsgesetzes für die in § 2 Absatz 2 genannten Organisationseinheiten gelten, gelten nach Absatz 6 ­ unter Berücksichtigung der genannten Ausnahmen ­ längstens bis zum 31. Dezember 2008 als Dienstvereinbarungen fort.

Zur Gewährleistung der umgehenden Besetzung des Aufsichtsrates und damit der Funktionsfähigkeit der Organe der Hamburg Port Authority, bestimmt Absatz 7, dass der bisherige Personalrat des Amts Hamburg Port Authority unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Gesetzes drei Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestimmt. Diese sind Mitglieder des Aufsichtsrates der Hamburg Port Authority bis zur rechtsgültig zustande gekommenen Wahl der Mitglieder durch die Beschäftigten gemäß § 6 Absatz 1.

Gemäß Absatz 8 wird für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin vom Grundsatz der Nichtversicherung (§ 34 LHO) Gebrauch gemacht und solange das Eigendeckungsprinzip angewendet. Der Schadensausgleich für gegebenenfalls während dieses Zeitraumes eintretende Schäden wird durch die Freie und Hansestadt Hamburg sichergestellt. Während dieses Zeitraums soll geprüft werden, ob die Aufnahme der Hamburg Port Authority in den kommunalen Schadensausgleich sinnvoll und möglich ist. Vor dem Hintergrund eines nur sehr geringen Risikoanteils des nutzerspezifischen Bereichs lässt sich die durch die befristete Beibehaltung der Eigenversicherung entstehende mangelnde Transparenz beihilferechtlich rechtfertigen.

Zu Artikel 2 (Hamburgisches Besoldungsgesetz)

Für die Überleitung der Beamtinnen und Beamten nach § 17 Absatz 1 ist für das Amt des Hafenkapitäns in der Besoldungsgruppe A 15, des Ersten Baudirektors in den Besoldungsgruppen B3 und B 4, des Senatsdirektors in der Besoldungsgruppe B 6 sowie für das Amt des Hafenbaudirektors in der Besoldungsgruppe B 7 jeweils ein entsprechendes Amt als Körperschaftsbeamter im Hamburgischen Besoldungsgesetz auszubringen.

Zu Artikel 3 (Hamburgisches Wegegesetz)

Um die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Wegebaulastaufgaben durch die Hamburg Port Authority im Hafengebiet zu ermöglichen, muss die Wegebaulast (einschließlich der damit einhergehenden Aufgaben) auf die Anstalt selbst überBürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 18. Wahlperiode tragen werden. Dies ist durch Artikel 1 § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 erfolgt. Diese gebietsbezogene Übertragung der Wegebaulast hat zur Folge, dass im Hamburger Stadtgebiet erstmals zwei verschiedene Wegebaulastträger tätig werden. In Folge dessen ist eine Ergänzung des § 12 des Hamburgischen Wegegesetzes erforderlich.

Um die Vereinbarkeit des Straßenbaus oder Straßenausbaus im Hafengebiet mit den gesamtstädtischen Interessen und den Gesamtvorstellungen der Freien und Hansestadt Hamburg über die Stadtentwicklung und die daraus resultierenden Straßenplanungen zu gewährleisten, wird im neuen Absatz 3 des § 12 festgeschrieben, dass Dritte und somit auch die Hamburg Port Authority beim Straßenbau die allgemeinen Vorstellungen der Freien und Hansestadt Hamburg zu beachten haben und bei Wegeplanungen ggf. Einvernehmen mit der für den Verkehr zuständigen Behörde herzustellen haben.

Darüber hinaus bedarf es für die Bereiche, in denen die Straßen Hamburgs auf die Straßen der Hamburg Port Authority stoßen, spezieller kreuzungsrechtlicher Regelungen und Bestimmungen für die Fälle von erforderlichen Umleitungen.

Im Interesse der Flexibilität werden die näheren Einzelheiten in einer Rechtsverordnung festgelegt. Im neuen Absatz 4 wird daher eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage im Hamburgischen Wegegesetz geschaffen.

Zu Artikel 4 (Insolvenzunfähigkeitsgesetz)

Da die Hamburg Port Authority als Anstalt des öffentlichen Rechts grundsätzlich unter § 1 des Hamburgischen Insolvenzunfähigkeitsgesetzes fällt, aus den oben unter § 2 Absatz 6 des Anstaltserrichtungsgesetzes genannten Gründen jedoch insolvenzfähig sein muss, ist die Änderung des Insolvenzunfähigkeitsgesetzes notwendige Konsequenz aus § 2 Absatz 6 des Anstaltserrichtungsgesetzes.

Zu Artikel 5 (Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz)

Es ist beabsichtigt, die bislang in der Gebührenordnung für die Hafen- und Schifffahrtsverwaltung vom 2. Dezember 2003 festgesetzten Hafenbenutzungsgebühren (Hafen- und Liegegeld) als private Hafenbenutzungsentgelte festzusetzen, um der Anstalt eine flexiblere Handhabung des Hafen- und Liegegeldes zu ermöglichen. Wegen des Gesetzesvorrangs müssen dafür § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes, der die Hafenbenutzungsgebühren als öffentlich-rechtliche Gebühren bestimmt, sowie die Gebührenordnung für die Hafen- und Schifffahrtsverwaltung geändert werden. Die Änderung ermöglicht die Regelung in § 12 Absatz 1 Satz 2 des Anstaltserrichtungsgesetzes, wonach die Hamburg Port Authority Entgelte erheben kann, soweit auf Grund vertraglicher Vereinbarung Leistungen erbracht werden.

Zu Artikel 6 (Hafenentwicklungsgesetz) Nummer 1 (§ 1 Absatz 5)

Der beabsichtigten Übertragung des Eigentums an den der Freien und Hansestadt Hamburg gehörenden Grundstücken auf die Hamburg Port Authority steht die geltende Fassung von § 1 Absatz 5 des Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG) entgegen. Nach dessen Satz 2 behält die Freie und Hansestadt die ihr im Hafengebiet gehörenden Grundstücke in ihrem Eigentum.

Es handelt sich um ein gesetzliches Veräußerungsverbot (siehe § 1 Absatz 5 Satz 1 HafenEG), mit dem die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der dauernden Bereitstellung für Hafenzwecke nutzbarer Flächen gesichert und die Gemeinwohlbindung der Grundstücke gewährleistet bleiben soll. Letzteres ist ein notwendiges Korrelat zur Enteignungsmöglichkeit bei Grundstücken Dritter im Hafengebiet (siehe § 15 HafenEG).

Die Gemeinwohlbindung bleibt aber auch erhalten, wenn der Freien und Hansestadt Hamburg gestattet wird, die ihr gehörenden Hafengrundstücke auf die Hamburg Port Authority zu übereignen, diese ihrerseits aber die Grundstücke nicht veräußern darf. Das wird mit den in § 1 Absatz 5 HafenEG anzufügenden Sätzen 3 und 4 erreicht. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass das so weitergegebene gesetzliche Veräußerungsverbot nur soweit und so lange gilt, wie die Grundstücke sich im Hafengebiet, d. h. im Geltungsbereich des Hafenentwicklungsgesetzes (siehe § 2 Absatz 2 HafenEG) befinden.

Ebenfalls der Klarstellung dient der anzufügende Satz 4, wonach das Veräußerungsverbot natürlich nicht für die Rückübertragung von Grundstücken der Hamburg Port Authority auf die Freie und Hansestadt Hamburg gilt.

Nummer 2 (§ 13)

Der Hamburg Port Authority werden gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Anstaltserrichtungsgesetzes die hafenplanungsrechtlichen Aufgaben einschließlich der bisher von der Finanzbehörde wahrgenommenen Aufgabe der Ausübung des Vorkaufsrechts in Bezug auf im Hafennutzungsgebiet gelegenen Privatgrundstücke übertragen. Da die Hamburg Port Authority diese Aufgabe künftig selbständig wahrnimmt, tritt sie an die Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg. Soweit die Hamburg Port Authority von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht, kann die Freie und Hansestadt Hamburg ihr bisheriges gesetzliches Vorkaufsrecht auch weiterhin ausüben.

Die einzelnen Bestimmungen sind daher entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 7 (Fortgeltende Verordnungsermächtigung)

Da nicht beabsichtigt ist, die bestehenden Gebührenordnungen (Gebührenordnung für die Hafenverkehrs- und Schifffahrtsverwaltung, Hafengewässergebührenordnung, Gebührenordnung für den St. Pauli-Elbtunnel) zum 1. Oktober 2005 auf Grund der Ermächtigung in Artikel 1 § 12 Absatz 2 neu zu erlassen, bedarf es einer Überleitungsregelung, damit diese Gebührenordnung als auf Grund dieser Bestimmung als erlassen gilt. Durch die Fortgeltende Verordnungsermächtigung nach Artikel 7 wird sichergestellt, dass bis zum Erlass einer für die Hamburg Port Authority geltenden neuen Gebührenordnung die Gebühren weiterhin erhoben werden können.

Zu Artikel 8 (In-Kraft-Treten) Artikel 8 regelt das In-Kraft-Treten.

Die geplante privatrechtliche Festsetzung des Hafen- und Liegegeldes erfordert eine Änderung des § 14 Hafenverkehrsund Schifffahrtsgesetz sowie der Gebührenordnung für die Hafen- und Schifffahrtsverwaltung (vgl. Begründung zu Artikel 5).

Da diese Privatisierung des Hafen- und Liegegeldes erst zum 1. Januar 2006 beabsichtigt ist, ist die Anpassung des § 14

Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz nach Artikel 5 Nummer 2 auch erst zu diesem Datum möglich und notwendig, so dass für Artikel 5 Nummer 2 ein vom übrigen Gesetz gespaltenes InKraft-Treten vorzusehen ist. Ein In-Kraft-Treten des Artikels 5

Nummer 1 mit dem Gesetz zur Errichtung der Hamburg Port Authority ist unproblematisch möglich.

Auf Grund von § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority (HPAG) vom.................. (HmbGVBl. S......) wird verordnet: Einziger Paragraph

Der „Hamburg Port Authority (HPA)" wird die aus der Anlage ersichtliche erste Satzung gegeben. Satzung der Hamburg Port Authority

§ 1:

Aufgaben des Aufsichtsrates:

(1) Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen in Ergänzung zu § 7 Absatz 4 HPAG

1. die Festsetzung von allgemein gültigen Entgelten,

2. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen mit besonderer Bedeutung, namentlich von solchen mit der Freien und Hansestadt Hamburg,

3. die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung von Angestellten der zweiten Führungsebene sowie wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen dieser Angestellten,

4. die Gewährung von Spenden, Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen von mehr als 500 EUR im Einzelfall oder wenn ein Gesamtwert in Höhe von 2500 EUR jährlich überschritten wird,

5. die Aufnahme neuer Geschäftszweige im Rahmen des Unternehmensgegenstandes oder die Übernahme neuer Aufgaben sowie die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete,

6. die Übernahme von Nebentätigkeiten, insbesondere von Aufsichtsratsmandaten außerhalb der Anstalt, durch Mitglieder der Geschäftsführung,

7. die Festlegung von Grundsätzen für derivative Finanzgeschäfte, soweit es sich nicht um Geschäfte in EUR über Zinsswaps, Forward rate agreements (FRAs), Optionen auf Zinsswaps, Zinscaps und Zinsfloors zur betrags- und fristenkongruenten zinsmäßigen Gestaltung bilanzieller Positionen oder zur Sicherung von im Finanzplan genehmigten Kreditaufnahmen handelt,

8. die Vereinbarung von Abfindungen bei Dienstbeendigung, sofern diese drei Bruttomonatsgehälter übersteigen,

9. der Abschluss, wesentliche Änderungen und die Aufhebung von Unternehmensverträgen, 10. der Abschluss von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (D&O-Versicherungen) für Geschäftsführungen.

(2) Die Wertgrenze für die Aufnahme von Krediten außerhalb des Wirtschaftsplans sowie die Gewährung von Darlehen wird auf 150.000 EUR festgelegt (§ 7 Absatz 4 Nummer 6

HPAG).

(3) Die Wertgrenze für die Belastung und Veräußerung außerhalb des Hafengebiets liegender Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte der Hamburg Port Authority wird auf 1

Million EUR festgelegt (§ 7 Absatz 4 Nummer 8 HPAG).

(4) Der Aufsichtsrat behält sich vor, weitere bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu machen.

(5) Für die Gewährung von Krediten an Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer, bevollmächtigte Personen gemäß § 3 Absatz 1 sowie an Aufsichtsratsmitglieder gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 89 und 115 des Aktiengesetzes vom 6 September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert am 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408, 3414), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2:

Geschäftsführung:

(1) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Hamburg Port Authority verantwortlich nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung sowie unter Beachtung des von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Zielbildes. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin beziehungsweise eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Sie haben die vom Senat festgelegten öffentlichen Interessen und hafenpolitischen Zielsetzungen zu beachten.

(2) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein angemessenes Überwachungssystem einzurichten, damit Entwicklungen früh erkannt werden, die den Fortbestand beziehungsweise die wirtschaftliche Lage der Hamburg Port Authority gefährden.

(3) Die Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer sind gleichberechtigt und tragen für die gesamte Geschäftsführung gemeinschaftlich die Verantwortung.

(4) Aufgabengebiet und Geschäftsbereich der Mitglieder der Geschäftsführung, ihre Vertretung sowie die Organisation und Geschäftsverteilung innerhalb der Hamburg Port Authority ergeben sich aus dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan, der von der Geschäftsführung mit Zustimmung des Aufsichtsrates aufgestellt und geändert wird.

(5) Die Mitglieder der Geschäftsführung unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sind vor der Entscheidung gemeinsam zu erörtern.

(6) Die Mitglieder der Geschäftsführung beschließen gemeinsam über Angelegenheiten,

1. die nach dem Gesetz über die Hamburg Port Authority und dieser Satzung dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen sind,

2. die die Geschäftsbereiche beider Geschäftsführer betreffen, Anlage 1

Entwurf: Verordnung über die Satzung der Hamburg Port Authority Vom..........