Geschlossene Unterbringung in Pflege- und Behinderteneinrichtungen

Nach §1906 BGB können psychisch Kranke oder geistig oder seelisch Behinderte nur zu ihrem eigenen Wohl bei erheblicher Selbstgefährdung und nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes und auf Antrag ihrer gesetzlichen Vertreter geschlossen untergebracht werden. Die Pflege- und Behinderteneinrichtungen, in denen diese Menschen geschlossen untergebracht sind, nehmen hoheitliche Aufgaben wahr, für die der Senat eine besondere Verantwortung trägt.

Der ehemalige Landesbetrieb „pflegen & wohnen" (p & w) ist seit dem 1. August 1997 ein eigenständiges Dienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts. Die für die Einrichtungen dieses Trägers genannten Angaben stützen sich, soweit betriebsbezogene Sachverhalte erfragt sind, auf Auskünfte, die p & w im Rahmen einer Stellungnahme übermittelt hat.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

I. Geschlossene Unterbringung in Pflegeeinrichtungen

Bei der vor einem Jahr erfolgten Überleitung des ehemaligen Landesbetriebes „pflegen & wohnen" in eine Anstalt öffentlichen Rechts wurde festgelegt, dass auch weiterhin in Hamburg nur die Pflegeheime von p & w über geschlossene Stationen verfügen.

1. a) Welche Hamburger Pflegeeinrichtungen verfügen über geschlossene Stationen mit jeweils wie vielen Plätzen?

Bei „pflegen & wohnen" gibt es folgende geschlossene Bereiche, in denen Unterbringungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Hamburgischen Unterbringungsgesetz vollzogen werden können:

­ Pflegezentrum Farmsen 51 Plätze,

­ Pflegezentrum Holstenhof 44 Plätze,

­ Pflegezentrum Groß Borstel 24 Plätze,

­ Pflegezentrum Bahrenfeld 22 Plätze,

­ Pflegezentrum Heimfeld 08 Plätze.

1. b) Wie viele Plätze sind zur Zeit jeweils belegt?

Die Auslastung beträgt 95 Prozent.

Betreff: Geschlossene Unterbringung in Pflege- und Behinderteneinrichtungen

I. 1. c) Inwieweit unterscheiden sich diese Stationen in ihrer Konzeption und in der zu betreuenden Zielgruppe? Sind alle Bewohner/innen demenzkrank? Werden auf diesen Stationen auch Menschen mit anderen Krankheitsbildern betreut? Wenn ja, mit welchen?

Die Unterbringung in einem geschlossenen Bereich erfolgt aufgrund richterlicher Beschlüsse wegen hoher Selbst- oder Fremdgefährdung. Ursache dafür ist in der überwiegenden Zahl der Fälle eine dementielle Erkrankung; im geringen Umfang sind auch anders bedingte Verhaltensstörungen und andere Krankheiten ursächlich. Dieses gilt für alle o.g. Einrichtungen gleichermaßen. Die Betreuung orientiert sich in konzeptioneller Hinsicht jeweils an der Zusammensetzung der Krankheitsbilder. Es erfolgt eine begleitende psychiatrische Behandlung.

1. d) In welche Pflegestufen wurden die Bewohner/innen der jeweiligen Pflegeeinrichtungen (bitte getrennte Angaben) vom MDK eingestuft?

Hierüber liegen der zuständigen Behörde keine Angaben vor.

1. e) Welche Planungen hat p & w bezüglich seiner geschlossenen Stationen?

Die weiteren Planungen werden vom Ergebnis der Pflegesatzverhandlungen abhängen (vgl. Antwort zu I.2.b).

2. a) Welche Pflegesätze werden für die Bewohner/innen der unterschiedlichen Pflegestufen jeweils erhoben, und wie setzen sie sich zusammen? Wurden schon neue Pflegesätze vereinbart, oder gelten noch die alten Übergangsregelungen?

2. b) Teilt der Senat unsere Auffassung, dass die Bewohner/innen auf geschlossenen Stationen unabhängig von ihrer Pflegestufe einen besonderen psychosozialen Betreuungsbedarf haben? Sieht der Senat wegen der hoheitlichen Funktion der geschlossenen Unterbringung hier eine besondere Verantwortung? Wie kommt er dieser Verantwortung nach, z. B. durch die Gewährung von Sockelbeträgen für die geschlossenen Stationen?

Voraussetzung für eine geschlossene Unterbringung ist, dass eine Bewohnerin oder ein Bewohner sich oder andere durch sein krankheitsbedingtes Verhalten gefährdet. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, sind pflegerische Maßnahmen, soziale Betreuung und medizinische Behandlung notwendig.

In den anstehenden Pflegesatzverhandlungen für die geschlossenen Stationen werden die Kostenträger den für Pflege und soziale Betreuung notwendigen Personalaufwand und ggf. notwendige Vorhaltekosten zu berücksichtigen haben.

2. c) Wie ist die personelle Ausstattung der jeweiligen geschlossenen Stationen? Wie viele examinierte Pflegekräfte und wieviel Personal welcher anderen Qualifikationen sind im Früh-, Spät- und Nachtdienst für die Versorgung der Bewohner/innen zur Zeit jeweils zuständig? Wie ist die Vertretung im Krankheitsfall geregelt?

Die personelle Ausstattung richtet sich nach den Entgelten für die einzelnen Pflegestufen. Mehrheitlich wird examiniertes Pflegepersonal eingesetzt. In den Pflegesatzverhandlungen wird von einer Ausfallquote von 22 Prozent ausgegangen.

2. d) Welche Angebote gibt es außer der pflegerischen Versorgung in den jeweiligen Einrichtungen (z.B. Ergotherapie, Gruppenangebote wie Spielen, Gymnastik, Musizieren)?

e) Wie oft werden begleitete Ausflüge unternommen?

Die Bewohnerinnen und Bewohner der geschlossenen Bereiche sind in die Freizeit- und Beschäftigungsaktivitäten des jeweiligen Pflegezentrums einbezogen; dies schließt auch Ausfahrten ein. Sie nehmen hauptsächlich an ergotherapeutischen und Spielangeboten in Kleingruppen teil. Als besonders positiv haben sich in diesem Zusammenhang gemeinsames Singen und Musizieren erwiesen.

3. a) Verfügen alle geschlossenen Stationen über einen Garten, den die Bewohner/innen ungefährdet und ohne Begleitung erreichen können?

Ja.

I. 3. b) Wie ist die ärztliche Versorgung, auch nachts und am Wochenende, geregelt?

Die ärztliche Versorgung sowie die ärztliche Notfallversorgung erfolgen nach den Grundsätzen der vertragsärztlichen Versorgung in Hamburg. Die besondere gerontopsychiatrische Betreuung wird von eigenen p & w-Ärzten wahrgenommen.

3. c) Wie ist die Information der gesetzlich bestellten Betreuer/innen und deren Beteiligung an ihre Aufgabenkreise betreffenden Veränderungen und Entscheidungen geregelt?

Die geschlossenen Bereiche bemühen sich, Angehörige und gesetzlich bestellte Betreuer in die Arbeit einzubeziehen. Feste Regularien hierfür bestehen nicht.

3. d) Gibt es für das Pflegepersonal der geschlossenen Stationen besondere Fortbildungsangebote und regelmäßige Supervision?

4. Trifft es zu, dass einige psychisch kranke Hamburger Bürger/innen derzeit auf geschlossenen Stationen in außerhalb Hamburgs gelegenen Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, wie z. B. im Luisenhof in Bimöhlen oder im Pflegeheim Scheel in Norderstedt?

Ja.

4. a) Falls nein: Ist dies grundsätzlich nicht möglich, und welche Regelungen wurden ggf. wann getroffen, damit dieser Grundsatz auch eingehalten wird?

Entfällt.

4. b) Falls ja: Wie viele Hamburger/innen sind zur Zeit in welchen Pflegeeinrichtungen außerhalb Hamburgs geschlossen untergebracht? Wer ist der jeweilige Träger?

c) Sind dem Senat die Einzelfälle bekannt, d.h., ist bekannt, welche Hamburger/innen seit wann und aus welchen Gründen in auswärtigen Pflegeeinrichtungen untergebracht sind? Bitte um (anonymisierte) Mitteilung dieser Fakten.

d) Wie ist die Dokumentation dieser Fälle, auch unter dem Aspekt von EDV-Einsatz, geregelt?

Eine Unterbringung in geschlossenen Stationen auswärtiger Pflegeeinrichtungen erfolgt in der Regel unmittelbar im Anschluß an eine stationäre klinische Behandlung. Die Entscheidung über die anschließende außerklinische Betreuung ist zumeist Bestandteil der klinischen Behandlungsplanung und wird durch den sozialpädagogischen Fachdienst der Krankenhäuser in Abstimmung mit Betreuer, Gericht und Kostenträger initiiert.

Statistische Angaben, die Aussagen über den Gesamtumfang und die Gründe der geschlossenen Unterbringung in Einrichtungen außerhalb Hamburgs ermöglichen würden, liegen nicht vor. Im übrigen wird auf die Antwort zu I.4.e) verwiesen.

4. e) Werden der von der BAGS gemäß § 23 HmbPsychKG berufenen Aufsichtskommission diese Unterbringungsfälle gemeldet, und besucht und überprüft die Aufsichtskommission auch diese Einrichtungen?

Die Aufsichtskommission erhält keine regelhafte Meldung über Hamburger und Hamburgerinnen, die auf geschlossenen Stationen in Pflegeeinrichtungen außerhalb Hamburgs untergebracht werden.

Die Aufgaben der Aufsichtskommission sind in § 23 des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) beschrieben. Gemäß § 23 (1) HmbPsychKG besucht sie „... jährlich mindestens einmal, in der Regel unangemeldet, Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen, in denen Personen nach diesem Gesetz oder wegen einer psychischen Erkrankung durch ihren gesetzlichen Vertreter untergebracht sind". Aufgrund besonderer Vereinbarung mit den Trägern kann die Aufsichtskommission auch außerhalb der Freien und Hansestadt gelegene psychiatrische Krankenhäuser und Einrichtungen besuchen, in denen in nennenswerter Zahl psychisch Kranke aus Hamburg behandelt werden. Regelhaft besucht die Aufsichtskommission das Psychiatrische Krankenhaus Rickling und das Heinrich-Sengelmann-Krankenhaus in BargfeldStegen. 1998 hat die Aufsichtskommission erstmals auch die Einrichtung Luisenhof in Bimöhlen besucht.

Nach Kenntnis der Aufsichtskommission waren im ersten Halbjahr 1998 im

­ Heinrich-Sengelmann-Krankenhaus 05

­ Psychiatrischen Krankenhaus Rickling ­ Reha-Bereich 13

­ Luisenhof Bimöhlen 03

Hamburgerinnen und Hamburger auf Grundlage eines Beschlusses nach BGB untergebracht.

4. f) Bleiben die hamburgischen Vormundschaftsgerichte und die in Hamburg bestellten Betreuer/innen für die in auswärtigen Pflegeheimen geschlossen untergebrachten Hamburger/innen zuständig?

Die Zuständigkeit der Vormundschaftsgerichte richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen (vgl. § 65 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ­ FGG). Wichtiger Grund für die Abgabe an ein anderes Vormundschaftsgericht ist die Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes, wenn damit auch verbunden ist, dass die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind (§ 65a FGG). Liegen diese Voraussetzungen vor, geben Hamburger Vormundschaftsgerichte regelhaft an das auswärtige Vormundschaftsgericht ab.

Ein Betreuer bleibt auch dann zuständig, wenn der Betreute den Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt wechselt. Die Bestellung eines anderen Betreuers kann allerdings in Abwägung der Interessen und des Wohls des Betreuten sowie der Möglichkeiten des Betreuers, die persönliche Betreuung auch am neuen Wohnort sicherzustellen, im Einzelfall dennoch sinnvoll sein.

II. Geschlossene Unterbringung in Behinderteneinrichtungen

1. a) In welchen Einrichtungen welcher Trägerschaft sind derzeit jeweils wie viele behinderte Hamburger/innen nach §1906 BGB geschlossen untergebracht?

b) Handelt es sich bei den Einrichtungen immer um spezielle Stationen, auf denen nur geschlossen Untergebrachte leben, oder gibt es auch andere Konzeptionen?

c) Falls letzteres zutrifft: Um welche Konzeptionen handelt es sich, und wie viele behinderte Hamburger/innen sind in den Einrichtungen unterschiedlicher Konzeption jeweils geschlossen untergebracht?

Eine geschlossene Unterbringung behinderter Hamburgerinnen und Hamburger erfolgt innerhalb Hamburgs nur in der Evangelischen Stiftung Alsterdorf; dort leben derzeit rund 50 Behinderte mit Unterbringungsbeschluß in unterschiedlichen Wohngruppen.

Grundlage der individuellen Betreuungs- und Hilfeplanung sind die Wünsche, Bedürfnisse und Erfordernisse der individuellen Lebenssituation. Ziel ist, die Selbständigkeit durch Maßnahmen zur Entwicklung von Selbstachtung und Kreativität sowie zur Übernahme von Eigen- und Mitverantwortung zu fördern und Ängste abzubauen. Zur Bewältigung von Krisensituationen und zur Anleitung bei lebenspraktischen Fragen steht jeder dort wohnenden Person ein Bezugsbetreuer zur Seite.

2. a) Liegen alle Einrichtungen, in denen Hamburger Behinderte geschlossen untergebracht sind, innerhalb Hamburgs?

Nein.

2. b) Falls nein, bitte um Angabe des Namens und der geographischen Lage der Einrichtung, des Trägers mit der Angabe, ob es sich um einen hamburgischen Träger handelt, der Anzahl der dort geschlossen untergebrachten Hamburger/innen und der Größe der Einrichtung.

3. Falls es Fälle von geschlossener Unterbringung behinderter Hamburger/innen in auswärtigen Einrichtungen nichthamburgischer Träger gibt:

a) Sind dem Senat die Einzelfälle bekannt, d.h., ist bekannt, welche Hamburger/innen seit wann und aus welchen Gründen geschlossen in auswärtigen Behinderteneinrichtungen untergebracht sind? Bitte um (anonymisierte) Mitteilung dieser Fakten.

b) Wie ist die Dokumentation dieser Fälle, auch unter dem Aspekt von EDV-Einsatz, geregelt?

Außerhalb Hamburgs besteht die Möglichkeit der geschlossenen Unterbringung z. B. im „Birkenhof" in Lübeck, im „Don-Bosco-Haus" in Mölln, bei „Vitalis e.V." in Lütjenburg und im „Haus Doris" in Henstedt-Ulzburg.

Statistische Angaben, die weitergehende Aussagen über den Umfang und die Gründe der geschlossenen Unterbringung in Einrichtungen außerhalb Hamburgs ermöglichen würden, liegen nicht vor.

3. c) Werden sie der von der BAGS gemäß § 23 HmbPsychKG berufenen Aufsichtskommission gemeldet, und besucht und überprüft die Aufsichtskommission auch diese Einrichtungen?

Siehe Antwort zu I.4.e).

3. d) Bleiben die hamburgischen Vormundschaftsgerichte und die in Hamburg bestellten Betreuer/innen für die auswärtig geschlossen untergebrachten behinderten Hamburger/innen zuständig?

Siehe Antwort zu I.4.f).