Die SPD Abgeordneten wollten wissen ob der Senat erwogen habe die Regelungen des SOG und PolDVG in einem Gesetz

Dazu habe er in seiner Stellungnahme Vorschläge vorgelegt.

Die SPD-Abgeordneten wollten wissen, ob der Senat erwogen habe, die Regelungen des SOG und PolDVG in einem Gesetz zusammenzuführen.

Die Senatsvertreter machten darauf aufmerksam, dass sich das SOG nicht ausschließlich an die Polizei richte, sondern an alle Verwaltungsbehörden in der Freien und Hansestadt Hamburg, die Gefahrenabwehrbehörden seien. Sie räumten ein, die Polizei habe die häufigste Anwendung in der Quantität und der Eingriffsqualität, gleichwohl richte sich das Gesetz an alle Verwaltungsbehörden. Die Regelungen des PolDVG seien hingegen nur für die Polizei vorgesehen. Insoweit seien die beiden Gesetze systematisch nicht zusammenzufassen.

Die CDU-Abgeordneten hielten es für wünschenswert, in einigen Punkten mittelfristig über eine Zusammenführung der beiden Gesetze nachzudenken.

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)) § 3 Aufgaben

Die SPD-Abgeordneten hinterfragten die Aufnahme des § 3 Absatz 3 und möchten wissen, welcher Anwendungsbereich hier geregelt werde.

Die Senatsvertreter berichteten, dass in der überwiegenden Zahl der Polizeigesetze in Deutschland eine solche Vorschrift vorhanden sei. Die Polizei habe private Rechte dann zu schützen, wenn gerichtliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen sei.

§ 12 Platzverweisung, Betretungsverbot, Aufenthaltsverbot

Die SPD-Abgeordneten wiesen darauf hin, dass der Senatsentwurf in § 12 b, Absatz 1, letzter Satz, vorsehe, dass das Zivilgericht die Polizei über die Beantragungen von Schutzanordnungen nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes und die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Es sei jedoch nicht erkennbar, wie die Interessen von eventuell von Gewalt betroffenen Kindern in Familien gewahrt werden, wenn nicht sichergestellt sei, dass die Polizei den Opfern Auskunft über den derzeitigen Aufenthaltsort des Täters mitteilen müsse. Dies könne in Fällen des gemeinsamen Sorgerechts wichtig sein. Sie wollten wissen, aus welchen Gründen im Senatsentwurf nicht vorgesehen sei, dass die potenziellen Opfer informiert werden, wo sich der Täter derzeit aufhalte, damit sie in einem akuten Notfall handeln könnten.

Die Senatsvertreter stellten heraus, es handele sich hier um ein Zivilverfahren, das unbenommen von den Regelungen des SOG sei. Der SPD-Entwurf habe den Punkt aufgegriffen und vorgeschlagen, dass die Polizei den Aufenthaltsort des Weggewiesenen erforschen soll. Dies werde in vielen Fällen bereits so gehandhabt. Die Frage sei, ob dies einer gesetzlichen Regelung bedürfe, weil es in der Handlungsanweisung für die Polizeibeamten enthalten sei.

Die SPD-Abgeordneten entgegneten, eine Dienstanweisung gründe keinen Rechtsanspruch der Opfer. Dies sei jedoch aus ihrer Sicht notwendig. Das Bundesland Brandenburg habe diese Veränderung ins Polizeigesetz aufgenommen, um in dieser konkreten schwierigen Situation zwischen den Beteiligten, die Rechte und Pflichten klar zu definieren, um z. B. auch für ein weiteres Gerichtsverfahren eine Zustelladresse zu ermitteln. Hier könne Hamburg eine Vorbildfunktion in der Ausgestaltung des Wegweisungsrechts einnehmen.

Die Senatsvertreter sahen das Problem, die Polizei wisse nicht in jedem Fall, wo die weggewiesene Person sich tatsächlich aufhalte. Eine Wegweisung bedeute, der Täter dürfe einen bestimmten Ort nicht betreten, begründe jedoch keine Verpflichtung einen bestimmten Ort aufzusuchen. Sie stellen heraus, diese Regelung sei keine sanktionierte Verpflichtung. Es sei schwierig, den Betroffenen zu verpflichten, die Anschrift zu benennen, weil der Betroffene in der Regel nicht wisse, wo er wohnen werde. Sie sagten zu, die Fragestellung unter rechtlichen und datenschutzrechtlichen Aspekten zu überprüfen, stellen jedoch deutlich heraus, dass die Polizei bei Nichteinhaltung einer solchen Meldeverpflichtung nicht in jedem Fall ­ ohne konkreten Anlass ­ tätig werden könne, weil dies personell nicht zu leisten sei. Die Rechtsverpflichtung der Polizei müsse klar definiert sein, z. B., ob die Polizei den Weggewiesenen dann aktiv suchen müsse oder ob es ausreiche ihn in den Fahndungsbestand zu stellen.

Die CDU-Abgeordneten gaben zu bedenken, dass eine ladungsfähige Anschrift in solchen Fällen schwierig zu ermitteln sei, weil der Weggewiesene in der Regel seinen Aufenthaltsort wechsele und bei verschiedenen Verwandten und Freunden oder im Hotel übernachte. Sie begrüßten den Vorschlag der Senatsvertreter, die Fragestellung zu prüfen, um hier eine pragmatische Lösung zu finden.

In Bezug auf § 12 b, Absatz 2 des Senatsentwurfs, dem Aufenthaltsverbot, verwiesen die GAL-Abgeordneten auf die Begründung, dass Rechtsunsicherheiten vermieden werden sollten. Sie führten aus, das Aufenthaltsverbot sei auch in den meisten anderen Landespolizeigesetzen geregelt, stellten jedoch heraus, dass lediglich die Bundesländer Berlin und Sachsen-Anhalt eine ähnliche Dauer von 12 Monaten vorsehen. In den anderen Bundesländern seien Fristen zwischen 10 Tagen und 6 Monaten vorgesehen. Sie bitten in diesem Zusammenhang um eine Darstellung der fachlichen Notwendigkeit einer Dauer von 12 Monaten.

Die Senatsvertreter stellten die speziellen Befugnisse dieses Paragraphen der Generalklausel in § 3 des Gesetzes gegenüber. In der Vergangenheit habe die Aussprechung eines Aufenthaltsverbots auf der Grundlage der Generalklausel lediglich ein kurzfristiger Platzverweis sein können. Bei diesem längerfristigen Aufenthaltsverbot sei zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten eine spezielle Regelung notwendig geworden. Spezialgesetzliche Eingriffsbefugnisse seien im SOG in großer Zahl zu finden, z. B. bei Durchsuchungen oder Beschlagnahme. Dies betreffe Eingriffe, die genau von der Voraussetzung und der Durchführung der Maßnahme her beschrieben seien. Jeder tiefere Eingriff müsse vom Gesetzgeber geregelt werden. Zur Frage der fachlichen Notwendigkeit stellen die Senatsvertreter dar, z. B. im Bereich des BTMStraßenhandels, sei es in der Vergangenheit notwendig geworden, mehrfach hintereinander Aufenthaltsverbote zu erteilen. Nunmehr könne im Einzelfall ein Aufenthaltsverbot von bis zu 12 Monaten erteilt werden. Sie betonen, die Verhängung eines Aufenthaltsverbots von 12 Monaten sei eine Maximalregelung, die gerichtlich überprüfbar sei.

Die CDU-Abgeordneten begrüßten die Regelung des Aufenthaltsverbots in der vorliegenden Senatsfassung. Die Vorschrift ziele vorwiegend auf Straftäter im Rauschgiftmilieu ab und biete die Chance, durch ein möglichst langes Aufenthaltsverbot, einen vor Ort etablierten Konsumenten-Dealer-Ring zu zerschlagen. Die getroffene Regelung sei in anderen Bundesländern verfassungsgerichtlich überprüft.

Die SPD-Abgeordneten stellten heraus, dass die zeitliche Befristung zu Beginn der Überlegungen der zuständigen Behörde deutlich kürzer vorgesehen gewesen sei und möchten wissen, welche Begründung für die nun deutlich längere Befristung von 12 statt 6 Monaten gegeben werde.

Die Senatsvertreter sahen aus den bereits vorgetragenen Erwägungen heraus die Notwendigkeit, ein Aufenthaltsverbot für maximal 12 Monate aussprechen zu können.

Die SPD-Abgeordneten machten darauf aufmerksam, dass es nach der Antwort des Senats (vgl. Drs. 17/4009) in den Jahren 2002 und 2003 keine Fälle von Aufenthaltsverboten gegeben habe und wollten in diesem Zusammenhang wissen, wie die Fallzahlentwicklung für 2004 aussehe, ergänzt um eine Information über die Länge der einzelnen Aufenthaltsverbote. Sie sahen hier einen Widerspruch zur von den Senatsvertreter aufgezeigten fachlichen Notwendigkeit einer solchen Regelung.

Die Senatsvertreter berichteten, in den Jahren 1996 bis 2001 seien Aufenthaltsverbote auf der Rechtsgrundlage der Generalklausel verhängt worden. Sie machten deutlich, dass seit der Regelung des Wegweisungsrechts das Problem bestehe, diese Maßnahme nicht mehr auf die Generalklausel stützen zu können. Mit Beginn des Wegweisungsrechts sei bewusst die Verhängung eines Aufenthaltsverbots auf der Grundlage der Generalklausel ausgesetzt worden.

Die SPD-Abgeordneten ergänzten die Frage, ob der CDU-geführte Senat seit 2001 darauf verzichtet habe, diese Regelungslücke zu schließen, obwohl die Auffassung bestehe, dass es sich um ein sehr wirksames Instrument handele.

Die Senatsvertreter stellten deutlich heraus, es handele sich um eine prozesshafte Entwicklung, durch obergerichtliche Urteile, die sich über mehrere Jahre erstrecke, die unabhängig von einer politischen Bewertung zu betrachten sei. Außerdem sei die Neuregelung dieses Paragraphen mit in die Gesamtnovellierung einbezogen worden.

Sie ergänzten, dass es korrespondierend zu dieser Entwicklung eine erhebliche Veränderung der Haftzahlen im Bereich des Rauschgifthandels festzustellen sei. Dadurch sei es zu einer Reduzierung der Wegweisungsnotwendigkeit in diesem Bereich gekommen.

Die GAL-Abgeordneten fragten in diesem Zusammenhang, ob der Verzicht auf die Möglichkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbots sich negativ auf die Kriminalitätsentwicklung ausgewirkt habe, ob in den Fällen, in denen eine Verlängerung des Aufenthaltsverbots notwendig geworden sei, dies bereits zu Beginn der Maßnahme erkennbar gewesen sei, ob in Fällen über den Bereich des Rauschmittelhandels hinaus, bis zum Jahr 2001 von dem Mittel des Aufenthaltsverbots Gebrauch gemacht worden sei und ob über die Handlungsfelder Rauschgifthandel, Stalking und HooliganEinsätze hinaus aus der polizeilichen Arbeit heraus Fallgruppen für die Zukunft zu erwarten seien, in denen gegenwärtig die Effizienz der polizeilichen Arbeit eingeschränkt sei, weil das Mittel des Aufenthaltsverbots nicht zur Verfügung stehe.

Die Senatsvertreter sahen das Ziel der Gefahrenabwehrbehörde darin, Straftaten nicht entstehen zu lassen. Ein dringend erforderliches Mittel hierzu sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes. Der Anwendungsbereich in den Jahren 1996 bis 2001 sei ausschließlich auf die Bekämpfung der offenen Drogenszene zugeschnitten gewesen, in der Aufenthaltsverbote von 6 Monaten ausgesprochen worden seien. In etlichen Fällen habe es sich um Wiederholungstäter gehandelt, die bereits während der 6 Monate permanent gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen haben. Sie betonten, bei der zukünftig möglichen Dauer von 12 Monaten handele es sich um eine maximale Frist, die nur in besonderen Fällen nach intensiver Einzelfallprüfung, z. B. in einem Stalking-Fall, verhängt werde.

Die GAL-Abgeordneten stellten die Notwendigkeit dieser generellen Möglichkeit, ein Aufenthaltsverbot von 12 Monaten auszusprechen, in Frage und baten den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten um Auskunft, ob hier der Grundsatz, dass die Begrenzung der Eingriffe in die Grundrechte durch den Gesetzgeber und nicht durch die Polizei zu definieren sei, betroffen sei.

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte stellte das verfassungsmäßige Erfordernis der Bestimmtheit im Gesetz heraus, sah in diesem Zusammenhang jedoch keine datenschutzrechtlichen Belange betroffen. Generell gelte, dass der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Entscheidungen treffen müsse und die Anwendungsfälle so konkret und bestimmt wie möglich definieren sollte, um eine nachträgliche Konkretisierung über die Rechtsprechung zu vermeiden.

Der Anregung der GAL-Abgeordneten, die Handlungsfelder Rauschgifthandel, Stalking und Hooligan-Einsätze im Gesetz klar zu definieren, wollten die Senatsvertreter nicht folgen, weil eine solche Aufzählung möglichen zukünftigen Fällen aufgrund neuer kriminologischer Tatsachen nicht gerecht werde. Der Gesetzgeber regele die äußersten Grenzen des Eingriffes. Selbstverständlich müsse in diesem Rahmen jede Maßnahme verhältnismäßig sein. Sie wiesen darauf hin, dass auch in der Vergangenheit Gerichte und Obergerichte Aufenthaltsverboten zugestimmt hätten, die sich lediglich auf die Generalklausel des § 3 stützten.