Das Petitum spiegele die Beratungen der letzten Wochen wider

Die CDU-Abgeordneten baten um Verständnis, dass es ihnen aufgrund einer Reise ins Baltikum erst kurzfristig möglich gewesen sei, ihr Änderungspetitum (siehe Anlage 12) vorzulegen.

Das Petitum spiegele die Beratungen der letzten Wochen wider. Die Eckpunkte, die bereits im Sommer des vergangenen Jahres vorgestellt worden waren, seien aufrecht erhalten worden. Der Vorschlag, beim Gewahrsam gesonderte Regelungen einzuführen, sei aufgegriffen worden. Auch die Vorschläge des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten seien überwiegend berücksichtigt worden. Sie wiesen nachdrücklich darauf hin, dass ihr Gesetzentwurf den Schutz der Berufsgeheimnisträger höher bewerte als der SPD-Entwurf.

Die SPD-Abgeordneten räumten ein, es sei schwierig neben der Reise ins Baltikum, das Petitum in der CDU-Fraktion abzustimmen, wiesen jedoch auf die Tragweite der Beschlüsse hin und kritisierten deshalb die späte Vorlage des CDU-Petitums. Es sei schwierig für die Ausschussmitglieder so kurzfristig die umfangreichen Änderungen durchzuarbeiten.

Die CDU-Abgeordneten entgegneten, die Kritik sei zwar berechtigt, müsse dann jedoch auf die GAL-Fraktion und den Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ausgeweitet werden.

Die GAL-Abgeordneten hielten dies für nicht gerechtfertigt, weil sowohl die GAL-Fraktion, als auch die SPD-Fraktion und der Hamburgische Datenschutzbeauftragte in den vergangenen Sitzungen bereits ihre Positionen deutlich dargelegt hätten. Die CDU-Fraktion hingegen habe immer auf ihr vorzulegendes Änderungspetitum hingewiesen.

Die SPD-Abgeordneten stellten ihr Änderungspetitum (siehe Anlage 10) vor. Hier seien insbesondere ihre Erkenntnisse aufgrund der Anhörung von Auskunftspersonen zu nennen. Sie stellten den CDU-Abgeordneten anheim, hier verschiedene Aspekte in ihr Petitum zu übernehmen.

Zu den einzelnen Punkten in Bezug auf das SOG führten sie u. a. aus, dass die Möglichkeiten zum Thema des Platzverweises und des Aufenthaltsverbotes im Bereich der Verhütung von Gewalt in engen sozialen Beziehungen durch die Einführung eines Kontakt- und Näherungsverbots erweitert worden seien. Eine ähnliche Vorschrift gebe es bereits in Rheinland-Pfalz. Es gehe darum Schutzlücken zu schließen, die bis zu einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz bestehen könnten. Zur Frage der Regelung des Unterbindungsgewahrsams sei eine ergänzende Regelung erforderlich, wenn in Amtshilfe der Unterbindungsgewahrsam in der Untersuchungshaftanstalt durchgeführt werde. Hier habe die SPD-Fraktion eine ähnliche Formulierung wie die CDU-Fraktion gewählt.

Die SPD-Abgeordneten räumten ein, in dem Punkt der Distanz-Elektro-Impulsgeräte sei die SPD-Fraktion im Laufe der vorangegangen Beratungen zur Überzeugung gelangt, dass eine Aufnahme sinnvoll sei, weil diese Waffe ein milderes Mittel im Vergleich zur Schusswaffe darstelle.

Im Bereich des PolDVG sei in der Frage des Anwendungsbereiches aller Normen betreffend der Straftaten von erheblicher Bedeutung die Straftat der Volksverhetzung und alle Verbrechenstatbestände ergänzt worden, um hier Normenklarheit zu erlangen. In der Anhörung sei kritisiert worden, dass die Definition eines Kriminalitätsbrennpunkts zu unbestimmt sei. Der Vorschlag der SPD-Fraktion für eine Legaldefinition laute deshalb: „dessen Kriminalitätsbelastung sich nach ortsbezogenen Lagebeurteilungen der Polizei deutlich von der an anderen Orten abhebt." Diese Formulierung sei vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim übernommen worden.

In diesem Zusammenhang baten die SPD-Abgeordneten die CDU-Abgeordneten um eine Stellungnahme zum Thema der Videoüberwachung.

Die CDU-Abgeordneten unterstrichen, sie hielten bewusst an dem gewählten offeneren Begriff für die Voraussetzung einer Videoüberwachung fest.

Die SPD-Abgeordneten nannten als einen weiteren Punkt ihres Änderungspetitums die Bildaufzeichnung in Gewahrsamszellen, die in einer Beschränkung auf die Bildaufzeichnung sinnvoll sei.

Zum Thema der Datenerhebung durch Eingriffe in die Telekommunikation (vgl. § 10 b des SPD-Entwurfs und § 10 a des Senatsentwurfs), also der Telefonüberwachung für Zwecke der Gefahrenabwehr, habe die SPD-Fraktion ihre Vorschläge überarbeitet.

Hier habe es eine ähnliche Änderung wie in den Vorschlägen der CDU-Fraktion gegeben. Sie appellierten nachdrücklich an die CDU-Abgeordneten, unabhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, endgültig von der Möglichkeit der Telefonüberwachung zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung Abstand zu nehmen. In der Anhörung sei deutlich geworden, dass hier unter Umständen eine Gefährdung von Ermittlungsverfahren gegeben sei, wenn die Straftatenkataloge nicht übereinstimmend mit denen in der Strafprozessordnung seien. In der Anhörung sei ebenfalls angesprochen worden, Verbindungsdaten mit Einwilligung des Anschlussinhabers oder der Anschlussinhaberin zu sammeln. Der Generalstaatsanwalt aus Braunschweig habe angeregt, z. B. in Stalking-Fällen kein aufwendiges Verfahren mit Telefonunternehmen zu betreiben, sondern dass hier die Polizei tätig werden könne. Es handele sich dabei um eine Sammlung von Telefonverbindungsdaten und nicht um eine Inhaltsspeicherung. Die SPD habe deshalb eine solche Regelung in ihr Änderungspetitum aufgenommen. Sie baten die CDU-Abgeordneten, eine solche Regelung ebenfalls zu übernehmen.

Die CDU-Abgeordneten wiesen darauf hin, dass es im Bereich der Telefonüberwachung zu einer Annäherung der Positionen der verschiedenen Fraktionen gekommen sei. Zur Frage der Telefonüberwachung zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung machten sie deutlich, dass die von der SPD-Fraktion angeführten Argumente gegebenenfalls für den strafprozessualen Bereich zutreffend, aus ihrer Sicht jedoch nicht in dem Maße für den polizeirechtlichen Bereich relevant seien. Die CDU-Fraktion halte deshalb eine Änderung der vorgeschlagenen Formulierungen für nicht erforderlich.

Zur Frage der Einführung eines Kontakt- und Näherungsverbots ins SOG wiesen die CDU-Abgeordneten darauf hin, dass die von der SPD erzielte mediale Aufmerksamkeit nicht im Verhältnis zum Nutzen einer solchen Regelung stehe. Bei früherer Vorlage des Vorschlages hätte darüber mit beraten werden können. Aus ihrer Sicht sei die Vorschrift vor dem Hintergrund des SOG, des Zivilrechts und insbesondere des Gewaltschutzgesetzes entbehrlich.

Die GAL-Abgeordneten berichteten, ihr Petitum (siehe Anlage 11) orientiere sich an der grundsätzlichen Kritik, die sie bereits im Verlauf der vergangenen Beratungen geäußert hätten. Sie machten deutlich, durch ihr Petitum solle der Senat aufgefordert werden, die Drucksache nach der Maßgabe der Abwägung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Notwendigkeit eines Eingriffes aufgrund einer sicherheitsgefährdenden oder einer strafrechtlich relevanten Situation einerseits und andererseits der Verletzung der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger zu überarbeiten. Diese Abwägung werde durch den vorgelegten Gesetzentwurf nicht vorgenommen. Ein weiterer Kritikpunkt sei, dass eine Begrenzung der Ermächtigung, die der Leitungsebene der Polizei durch diesen Gesetzentwurf gegeben werde, nicht enthalten sei, weil viele Beschreibungen zu unspezifisch formuliert seien. Die Befugniserweiterung sei in der Regel im Gesetz nicht begründet. Sie hielten hier eine Überarbeitung für notwendig. In Bezug auf die Videoüberwachung vertraten sie die Ansicht, dass anhand eines Kriterienkatalogs klar formuliert werden müsse, an welcher Stelle nach welcher Maßgabe Videoüberwachung eingesetzt werden könne. Der Begriff des Kriminalitätsschwerpunktes müsse konkret definiert sein. Darüber hinaus sei es dringend notwendig, die Videoüberwachung in ein Konzept von polizeilichen Maßnahmen einzubinden. Dies müsse in den Gesetzentwurf aufgenommen werden. Im übrigen sei eine Befristung der Maßnahmen und eine Freigabe der Maßnahmen und der dazu gehörigen notwendigen Mittel durch die Bürgerschaft aufzunehmen. Dadurch wäre die notwendige Transparenz und parlamentarische Kontrolle derartiger Maßnahmen gegeben.

Die GAL-Abgeordneten führten in bezug auf die Wohnraum- und die Telefonüberwachung aus, hier lege die GAL-Fraktion konkrete Formulierungsvorschläge vor. Sowohl die präventive Telefonüberwachung im Sinne der Gefahrenabwehr wie auch die Wohnraumüberwachung seien an klare Maßgaben zu binden. Aus der Rechtsprechung zum „Lauschangriff", die sich auf die Strafverfolgung beziehe, ergebe sich, dass Daten aus einem Gespräch unter Familienangehörigen oder mit Berufsgeheimnisträgern nicht erhoben werden dürfen. Dies gelte ebenso für Fragen der Gefahrenabwehr, die hier diskutiert werden. Diese klare Regelung sei notwendig, denn wenn man den Schutz der Privatsphäre einerseits und andererseits den Schutz des Berufsgeheimnisses gewährleisten wolle, könne man diese Güter nicht relativieren. Durch die Vorschläge des Senats und der CDU-Fraktion sei ein Missverhältnis entstanden zwischen dem Schutz des Berufsgeheimnisses und dem Schutz der Privatsphäre. Die Auskunftspersonen der Anhörung hätten deutlich gemacht, das Verhältnis müsse hier andersherum sein. Der Schutz der Privatsphäre müsse im Vordergrund stehen.

Diesem Umstand trage der GAL-Antrag Rechnung.

Die CDU-Abgeordneten fragten nach, ob hier die Erhebung der Daten gemeint sein könne oder ob es vielmehr um die Nutzung oder Löschung der Daten gehe. Ohne Erhebung sei unter Umständen nicht festzustellen, ob es sich um ein Gespräch mit Familienangehörigen oder Berufsgeheimnisträgern handele.

Die GAL-Abgeordneten verwiesen auf die Diskussion um das o. g. „Lauschangriffurteil". Das Bundesverfassungsgericht habe deutlich gemacht, dass allein die Aufzeichnung und die dann notwendig werdende Löschung bereits ein Problem sei.

Deswegen seien die Ermittler gehalten, abzuschalten und es solange abgeschaltet zu lassen, solange anzunehmen sei, dass es sich weiterhin um private Gespräche handele. Das Problem sei unbestritten aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden gravierend, aber das Bundesverfassungsgericht habe ganz bewusst diese hohen Hürden gesetzt.

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte erläuterte seinen als Anlage 9 vorgelegten Vorschlag zur Ergänzung des § 21 PolDVG. Er sei das Ergebnis des Akkreditierungsverfahrens für die Fußballweltmeisterschaft 2006. Die Notwendigkeit habe sich deshalb kurzfristig ergeben.

Die SPD-Abgeordneten sprachen sich ebenso wie die CDU-Abgeordneten dafür aus, die Anregungen des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten zu übernehmen.

Die GAL-Abgeordneten baten um Erläuterung, ob es sich bei der Ergänzung um eine Erweiterung oder um eine Beschränkung der Befugnisse der jeweils zuständigen Behörde handele und wollten wissen, welches Problem durch eine Nichtaufnahme einer solchen Regelung zu erwarten sei.

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte führte aus, ohne eine solche spezielle Regelung habe die Polizei beim Akkreditierungsverfahren für die Fußballweltmeisterschaft 2006 ein erhebliches Problem. Bezugnehmend auf sein Schreiben vom 17. Mai 2005 (siehe Anlage 9) unterstrich er, man müsse sich vor Augen führen, dass es sich um eine spezielle Kategorie von hochsensiblen Daten handele, die für hoheitliche Zwecke erhoben, gespeichert und genutzt werden. Hier sei der Ausnahmefall einer Indienstnahme solcher Dateien für Veranstaltungen außerhalb des öffentlichen Bereichs gegeben. Vor diesem Hintergrund erscheine die Konzeption der sogenannten „informierten Einwilligung" nicht ausreichend. Hier sei eine normenklare gesetzliche Grundlage erforderlich. Ohne eine solche Regelung hätten die Polizeibeamten, die mit einer solchen Anfrage konfrontiert werden, ein erhebliches Problem. Unbestritten sei die Notwendigkeit von Zuverlässigkeitsüberprüfungen in angemessenem Umfang. Das Verfahren dürfe jedoch nicht von einem privaten Veranstalter, sondern müsse von Hamburg aus gesteuert werden. Der Veranstalter gebe den Anlass vor und benenne bestimmte Personengruppen, die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen werden sollten, weil sie berufsbedingt Zugang zu einer besonders gefährdeten Veranstaltung erhalten. Es sei dann die hoheitliche Aufgabe der Polizei, zu beurteilen in welchem Umfang und in welcher Form diese Auskunft erteilt werde. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 21 PolDVG erlaube zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung lediglich einen Abgleich mit polizeilichen Dateien, die auf der Grundlage polizeirechtlicher Vorschriften errichtet worden seien.